Titel: Ueber die Stiftung eines Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen, nebst dessen Statut.
Fundstelle: Band 4, Jahrgang 1821, Nr. LXIV., S. 486
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LXIV. Ueber die Stiftung eines Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen, nebst dessen Statut. Stiftung des Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen. Zur Zeil der wohlbekannten Kontinentalsperre erfreute sich die deutsche Industrie manigfaltiger Vortheile, vorzuͤglich durch die Verbannung der alles uͤberschwemmenden Manufakturen Englands. Nun stehen laͤngst wieder diesem Wuchergeiste, welcher durch leichte Preise den Kaͤufer an sich lokt, alle Haͤfen und Markte Deutschlands offen. In dieser Lage kann der deutsche Gewerbsfleiß sich anders nicht behaupten, als durch originelle Vortrefflichkeit seiner Erzeugnisse; – er muß das eigenthuͤmliche Charakter-Gepraͤge des Deutschen auch seinen Erzeugnissen aufdruͤken. So wird die Soliditaͤt derselben bei sorgfaͤltiger Benuzung der innern Kraͤfte, unterstuͤzt durch patriotische Aufopferung, nicht nur das verrufene Schleudersystem des englischen Fabrikanten vernichten, sondern auch, was noch weit wichtiger und folgenreicher ist, den Sieg uͤber die Qualitaͤt des auslaͤndischen Erzeugnisses erringen. Alles aufzusuchen, was den einzelnen Industriezweigen Aufschwung zu geben vermag, kein noch so unbedeutend scheinendes Mittel dabei unbenuzt zu lassen, und vom wohlberechneten kleinen Anfange zum großen fortzuschreiten auf dem unermeßlichen Felde der Industrie – dieß ist die zu loͤsende wichtige Aufgabe. Sie gehoͤrt aber fuͤr den Techniker mit geuͤbtem Forscherblike; soll die Industrie des Inlandes den Kampf mit jener des Auslandes gluͤklich bestehen, so muß der Gewerbtreibende selbst auf dem Kampfplaz erscheinen; er allein ist im Stande die Vortheile des Terreins und der Stellung zu erforschen und zu benuͤzen. Immer waren es daher die Vereine solcher Maͤnner, denen man Resultate zu verdanken hatte, welche außer dem Gebiete der Moͤglichkeit zu liegen schienen, und durch keine legislative Ausspruͤche ins Daseyn gerufen werden konnten. England selbst hat seit 1754 vornehmlich durch eine Gesellschaft den Gewerbfleiß ermuntert und gepflegt, unter dem Schuze des Staates; – auch Frankreichs glaͤnzende Fortschritte sind zunaͤchst das Werk der im Jahr 1802 gestifteten Gesellschaft zur Aufmunterung der National-Industrie. In Baiern hat der polytechnische Verein, ohne ein Kapital von 200,000 Fr. wie die franzoͤsische Ermunterungs-Gesellschaft, zu besizenIm Jahre 1813 zaͤhlte die Société d'Encouragement pour l'industrie nationale 1100 zu einem jaͤhrlichen Beitrage von 36 Fr. verpflichtete Mitglieder und im Jahre 1818 hatte sie schon einen Fond von 200,000 Franken. Die Zahl ihrer Gegenwaͤrtigen Mitglieder betrug am 8 Maͤrz 1821 nach einem uns von dieser Gesellschaft mitgetheilten Verzeichnisse 681 inlaͤndische Mitglieder, darunter 3 Akademien und 7 gemeinnuͤzige Gesellschaften. Die Zahl der auswaͤrtigen Mitglieder betraͤgt 77, darunter 3 auswaͤrtige gemeinnuͤzige Gesellschaften, und der jeweilige Praͤsident der Akerbaugesellschaft in Lausanne., schon einiges Gute gewirkt, und sich uͤberhaupt das Verdienst erworben, den Sinn fuͤr Polytechnik in den Laͤndern deutscher Zunge immer mehr gewekt zu haben. Die neueste Stiftung eines solchen Vereins in Preußen, dessen hoͤchst zwekmaͤßig abgefaßtes Statut wir hier mittheilen, ist ein erfreulicher Beweis von der weitern Verbreitung dieses industrioͤsen Bestrebens. »Ein Verein von Maͤnnern, belebt von dem Sinn fuͤrs oͤffentliche Beste, belebt von dem Stolz: gegen keine Nation zuruͤkzustehen; ein Verein, der seine Ideen austauscht, sich uͤber gegenseitige Interessen aufklart, wird durch die Thaͤtigkeit seiner Mitglieder einen soweit verbreiteten Einfluß auf die vaterlaͤndischen Gewerbe uͤben, als auf keinem andern Wege zu erreichen ist.« So druͤkt sich die Rede, mit welcher der Verein fuͤr Preußen eroͤffnet wurde, wahr und kraͤftig aus. Dieses schoͤne Industrie-Buͤndniß wird dort so, wie anderwaͤrts desto einflußreicher wirken, weil es durch die Sanktion des Staates, des Schuzes desselben gewiß ist. Als auf eine besondere Beguͤnstigung von Seiten des Preußischen Staates glauben wir darauf aufmerksam machen zu muͤssen, daß diesem Vereine vom General-Postmeister die Portofreiheit bis zum Betrage von 10 Pfund fuͤr einen Posttag zugesagt ist. Besser und ruͤhmlicher kann wohl die oͤffentliche Theilnahme nicht sich aussprechen, als wenn Staats-Anstalten zu solchen Opfern fuͤr eine gemeinnuͤzliche Verbindung bereit sind. Aber alle diese Vereine werden nur kuͤmmerlich ihren Beruf erfuͤllen, ihrem Zweke entsprechen, wenn sie, bloß mit Phrasen und Formeln sich beschaͤftigen; wenn sie nicht zum Wort die That auch fuͤgen. Moͤgen diese Vereine hundert Jahre nach einander zum Bessermachen aufmuntern, so wird damit nicht eine Messerklinge wirklich besser werden, wenn sie nicht den Gewerben theoretisch und praktisch zeigen, wie sie das Bessermachen anfangen muͤssen. Wir haben in dieser Hinsicht ein redendes Beispiel vor Augen. Unsre Weberzunft in Augsburg war verfallen, und alles Ermuntern zur Nacheiferung des Auslandes waͤre vergeblich gewesen, wenn nicht patriotische Maͤnner ihnen verbessertes Arbeitszeug in die Haͤnde gegeben haͤtten. Diese brevi-manu Verbesserung geht indessen wohl bei solchen Gewerben an, wo die Ausbildung des Gewerbetreibenden keine besonderen Vorkenntnisse erfordert; wo aber dieser Fall eintritt, da ist selbst nur Herbeischaffung der besten und vervollkommnetsten Arbeitszeuge noch nicht die Haͤlfte gethan. Der eine Fabrik oder ein Gewerb-Treibende selbst muß die Bildung seines Faches erhalten, durch welche seine Kunstgenossen im Auslande (wenn nicht in England, doch in Frankreich et vice versa) sich auf die Hoͤhe hinaufgeschwungen, auf der sie stehen; er muß in die Fortschritte der Wissenschaften, die seiner Kunst, seinem Gewerbe, helfend und rathend an die Hand gehen, eingeweiht, und dadurch in den Stand gesezt werden, aus sich selbst eine neue Schoͤpfung hervorgehen zu lassen; der Geselle muß den Wahn ablegen, als habe er den Gipfel der Bildung erstiegen, wenn er so gut arbeitet als sein Meister; der Meister muß den Irrthum abstreifen, als habe er alles geleistet, was zu leisten moͤglich, wenn er den Forderungen entspricht, die man an sein Gewerbe, seine Kunst vor zehn Jahren stellte. Wie koͤnnen aber alle diese Umwandelungen bewirkt werden? – Wohl nicht anders, als wenn die oben bezeichneten Vereine dafuͤr sorgen, daß der angehende Gewerbsmann oder Kuͤnstler die ihm noͤthige Ausbildung erhalte. Wie koͤnnen sie aber dieselbe – solange nicht aus oͤffentlichen Fonds polytechnische Institute wie in Wien und Paris errichtet werden – ihm wohl verschaffen, wenn sie nicht uneigennuͤzig und patriotisch es auf sich nehmen, ihm die theoretischen Kenntnisse, die sie durch hoͤhere Bildung und Erfahrung sich selbst eigen gemacht, in seinen Nebenstunden beizubringen, und durch freiwillige Beitrage fuͤr das zu sorgen, was zur praktischen Ausbildung nur mit Geld angeschafft werden kann? Nur da, wo die Vereine auf solche Art fuͤr die hoͤhere technische Ausbildung der fuͤr Fabriken und Gewerbe bestimmten Individuen sorgen, nur da werden sie von ihren Bemuͤhungen nicht bloß taube – wenn gleich schillernde – Bluͤthen, sondern auch Fruͤchte erhalten; nur da werden sie mit Erfolg unsern Fabriken und Gewerben unter die Arme greifen, die sonst, immer mehr und mehr vom Auslande uͤberfluͤgelt, in Erbaͤrmlichkeit und am Ende in Zahlungs-Unfaͤhigkeit versinken muͤssen. Regierungen wollen nicht alles thun, koͤnnen nicht alles thun; wenn sie aber solch thaͤtigen Glauben bei den patriotischen Vereinen verspuͤren, da werden sie ihnen bald auch thaͤtige Beguͤnstigungen angedeihen lassen; da wird auch bald durch großmuͤthige Privat-Beitraͤge zu Praͤmien und zur Ermunterung des Kunst- und Gewerbfleißes sich die oͤffentliche Theilnahme immer deutlicher bewaͤhren; denn das herrlichste Kapital, der hoͤchste National-Reichthum ist das Ziel und der Gewinn solcher Bemuͤhungen. Folgendes ist das Statut fuͤr den Verein zur Befoͤrderung des Gewerbfleißes in Preußen. I. Abtheilung. Zwek des Vereins und Mittel ihn zu erreichen. 1. Der Zwek des Vereins ist, die Entwikelung und den Aufschwung der Gewerbe im Preußischen Staate moͤglichst zu befoͤrdern. 2. Kenntnißnahme von dem Zustande der Gewerbsamkeit im Inlande und Auslande, Pruͤfung von Entdekungen und Erfindungen, Unterricht, Aufmunterung durch Belohnung bedeutender Erfindungen, Konkurrenz durch das Aussezen von Praͤmien sind die Mittel, deren sich die Gesellschaft bedient, ihren Zwek zu erreichen. 3. Zu dem Ende wird sie sich insbesondere durch Korrespondenz mit ihren Mitgliedern in allen Theilen des Staats von dem Beduͤrfnisse der Gewerbe in Kenntniß sezen und den Fabrikanten und Kuͤnstlern durch Belehrung nuͤzlich zu werden suchen, indem sie ihnen gepruͤfte Neuerungen mittheilt; sie wird Erfindungen des Vaterlands belohnen, die ihr mitgetheilt werden, und die sie nach vorgaͤngiger Pruͤfung fuͤr nuͤzlich haͤlt; sie wird Gegenstaͤnde zur oͤffentlichen Preisbewerbung bringen und die Loͤsung der Aufgabe in Gelde oder durch Denkmuͤnzen belohnen; sie wird ihre Verhandlungen zur oͤffentlichen Kenntniß bringen, namentlich alle Preisaufgaben, die Verhandlungen daruͤber, die Loͤsung der Aufgaben, die Nachmessungen der vertheilten Preise; sie wird Sammlungen von vorzuͤglichen Produktionen des In- und Auslandes, desgleichen von Modellen und Zeichnungen fuͤr Maschinen und andere Einrichtungen veranstalten; sie wird, so viel es ihre Mittel erlauben, die vorzuͤglichsten periodischen und andern Schriften, welche technische Gegenstaͤnde behandeln, anschaffen oder sich Auszuͤge davon zu verschaffen suchen. II. Abtheilung. Bildung des Vereins. 4. Mitglieder. Zur Aufnahme in den Verein reicht der schriftliche Vorschlag zweier Mitglieder hin, und die darunter bemerkte Einwilligung des Aufzunehmenden, fuͤr Berlin einen Beitrag von wenigstens 10 Rthlr., fuͤr Auswaͤrtige von wenigstens 6 Rthlr. am ersten Januar eines jeden Jahres zu zahlen, verbunden mit der Uebersendung der ersten Beitrags-Zahlung. 5. Jedes Mitglied des Vereins, welches Einwohner des Preuß. Staats ist, hat das Recht den Versammlungen des Ganzen beizuwohnen und zu stimmen, mit Ausnahme der §. 22. und 31. verzeichneten Faͤlle. 6. Mitglieder, die ihren Wohnsiz im Auslande haben, duͤrfen den Versammlungen beiwohnen, haben aber kein Stimmrecht. 7. Verwaltungs-Abtheilungen. Aus den in Berlin wohnenden Mitgliedern werden durch jaͤhrliche Wahl folgende Verwaltungs-Abtheilungen gebildet, deren jede aus folgender Personenzahl besteht: fuͤr das Rechnungswesen aus 3 Personen, fuͤr die Chemie und Physik aus 3 Personen, fuͤr die Baukunst und die schoͤnen Kuͤnste in besonderer Beziehung auf die Gewerbe aus 6 Personen, fuͤr die Mathematik und Mechanik aus 8 Personen, fuͤr die Manufakturen und den Handel aus 24 Personen. Der Abgang im Laufe des Jahres wird durch Wahl in der naͤchsten monatlichen Versammlung ersezt. Jede dieser Abtheilungen versammelt sich auf die Aufforderung des Vorstehers. 8. Mit Ausnahme der Mittheilung allgemeiner wissenschaftlicher Gegenstaͤnde bearbeitet jede Abtheilung in Beziehung auf den Verein nur dasjenige, was ihr dieser uͤberweiset und erstattet ihre Berichte, giebt ihre Gutachten nur dem Verein. 9. Die Berichte der Abtheilungen sollen neben dem Beschluße die abweichenden Meinungen einzelner Mitglieder enthalten. 10. Die Nachweisung der Gegenstaͤnde, mit deren Bearbeitung sich die Abtheilung beschaͤftigt, und die der Sizungstage, an welchen sie verhandelt werden, soll in dem Versammlungszimmer oͤffentlich aushaͤngen. 11. Ein von dem Verein zur Bearbeitung uͤberwiesener Gegenstand darf in der Abtheilung nur dann zur Berathung kommen, wenn wenigstens vier Mitglieder zugegen sind. 12. Jeder Aktheilung liegt die Redaktion der Korrespondenz und der Herausgabe der Verhandlungen des Vereins bei den sie betreffenden Gegenstaͤnden ob. 13. Aemter. Der Verein waͤhlt jaͤhrlich einen Vorsizenden, zwei Stellvertreter desselben und einen Vorsteher fuͤr jede Verwaltungsabtheilung aus den Mitgliedern derselben. Abgang im Laufe des Jahres wird wie oben §. 7. ersezt. Mit diesen Aemtern ist keine Besoldung verbunden. 14. Der Verein waͤhlt ferner eine besoldete Person, welche die Rechnungen und Schreiberei besorgt, die Aufsicht auf dessen Bibliothek, Sammlungen und Lokal fuͤhrt. 15. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter und die Vorsteher sollen allen Versammlungen beiwohnen; die Debatten ordnen; die Fragen nach den verschiedenen, von der Versammlung geaͤußerten Meinungen stellen; die Vorschriften des Statuts ausfuͤhren und auf deren Ausfuͤhrung halten; die, welche dagegen handeln, zur Ordnung weisen. Dem Vorsizenden liegt ins besondere ob, den neuen Mitgliedern die Bescheinigung ihrer Eintragung in die Verzeichnisse des Vereins, ein Exemplar dieses Statuts, so wie die Quittung des Rechnungsfuͤhrers uͤber den ersten Beitrag zu uͤbersenden. 16. Der besoldete Beamte soll allen Versammlungen des Vereins und seiner Abtheilungen beiwohnen; das Verzeichniß der Mitglieder und der Beitraͤge, zu welchen sie sich verpflichtet haben, fuͤhren; desgl. das der ausgesezten und bewilligten Preise; das der vorhandenen Buͤcher, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, Beschreibungen, endlich soll er die Uebersichten der Jahres-Rechnungen fertigen, und nach Vorschrift der Abtheilung fuͤr das Rechnungswesen, Rechnung uͤber Einnahme und Ausgabe fuͤhren, die Nachweisungen der Ruͤkstaͤnde und des Kassenzustandes vorlegen und uͤberhaupt die Ordnung in den Papieren der Gesellschaft erhalten. 17. Form der Verhandlungen. In den Versammlungen soll der Vorsizende oder Vorsteher die Gegenstaͤnde in folgender Ordnung zur Berathung bringen: Vorlesung des lezten Protokolls: die eingegangenen Berichte der Abtheilungen oder in diesen deren Erstattung; die Korrespondenz; die neuen Gegenstaͤnde. 18. Wenn ein Mitglied das Wort hat, steht es auf und darf waͤhrend seiner Rede von Niemand unterbrochen werden. Reden mehrere zugleich; so bestimmt derjenige, der den Vorsiz hat, die Reihefolge, worin sie reden sollen. – Mengt der Redende nicht zur Sache gehoͤrige Gegenstaͤnde in seine Rede, so soll der Vorsizende ihn unterbrechen. Ueber denselben Gegenstand soll dasselbe Mitglied waͤhrend der Debatte nur einmal sprechen. Wer einen Vorschlag thut, hat das Recht, die Einwuͤrfe eines Jeden zu widerlegen. 19. Beschluͤße. Die Beschluͤße des Vereins werden in den monatlichen Versammlungen und in der Haupt-Versammlung gefaßt, wovon erstere auf den ersten Montag eines jeden Monats fallen, leztere aber am ersten Montag im Jahre statt findet. 20. Um einen guͤltigen Beschluß des Vereins zu fassen, muß der Vorschlag von einer Sizung zur andern schriftlich im Versammlungszimmer ausgehaͤngt worden seyn, es ist die Gegenwart von 15 Mitgliedern erforderlich, und die Uebereinstimmung von 2/3 der Stimmenden durch Aufheben der rechten Hand. 21. Preisaufgaben und Preisvertheilungen muͤssen in den Verwaltungsabtheilungen genehmigt und in zwei Versammlungen durch guͤltige Beschluͤße angenommen seyn. 22. Vater und Soͤhne haben gegenseitig kein Stimmrecht bei Preisbewerbungen, so wie Lehrherren in Hinsicht auf ihre Lehrlinge und Mitglieder, welche sich selbst um einen Preis bewerben. Lezteren ist der Zutritt bei den Diskussionen uͤber eine solche Preisbewerbung oder Ertheilung uͤberall untersagt. 23. Vorschlaͤge zur Aufhebung gefaßter Beschluͤße uͤber organische Einrichtungen duͤrfen erst gemacht werden, nachdem der fruͤhere Beschluß drei Monate hindurch zur Ausfuͤhrung gekommen ist. 24. In den Verwaltungsabtheilungen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit fuͤr eine Meinung. 25. Die Wahlen zu den Aemtern und die der Mitglieder der Abtheilungen geschehen in der Jahresversammlung durch absolute Stimmenmehrheit von wenigsten 15 versammelten Mitgliedern, so daß der Stimmende von dem Schreiber ein Verzeichniß der jedesmaligen Stellenbesezung erhaͤlt, darauf die Namen ausstreicht und andere dafuͤr eintraͤgt, und so das abgeaͤnderte oder unabgeaͤnderte Verzeichniß dem Vorsizenden uͤbergiebt, der es unbesehen in ein Behaͤltniß legt. Nachdem alle Anwesende gestimmt haben, wird das Resultat in derselben Sizung ermittelt und festgestellt. III. Abtheilung. Zutritt Fremder. 26. An Wahltagen und in den Abtheilungen ist der Zutritt Fremder unzulaͤssig, sonst aber nur dann, wenn nachdem sich der Verein zur Berathung niedergelassen hat, der Fremde, welcher der Sizung beiwohnen will, dem Vorsizenden laut namhaft gemacht worden, und die Versammlung ihre Einwilligung in der §. 20. bemerkten Form giebt. IV. Abtheilung. Preisbewerbung. 27. Wer sich um einen von dem Verein ausgesezten Preis bewirbt, oder auf eine der Gesellschaft gemachte Mittheilung den Anspruch auf Belohnung gruͤndet, ist verpflichtet, den Gegenstand genau und vollstaͤndig zu beschreiben und ihn, wo es seine Natur zulaͤßt, in einer vollstaͤndigen korrekten Zeichnung, im Modell oder in voͤlliger Ausfuͤhrung vorzulegen. 28. Die Gesellschaft ist befugt, wenn sie es noͤthig erachtet, das Urtheil eines Sachverstaͤndigen, der nicht Mitglied des Vereins ist, uͤber die Preisfaͤhigkeit eines Gegenstandes einzuholen. 29. Die Beschreibung, die Zeichnung der Werkzeuge oder das Modell, worauf ein Preis ertheilt worden, bleiben Eigenthum der Gesellschaft und sie hat das Recht, den Gegenstand oͤffentlich bekannt zu machen. Gegenstaͤnde, worauf der Staat Patente ertheilt hat, sind nur dann belohnungsfaͤhig, wenn sich der Bewerber mit dem Verein uͤber die Beschraͤnkung seines Patentrechts geeinigt hat. 30. Es soll in den Versammlungen allemal erst uͤber die Preisfaͤhigkeit uͤberhaupt, dann aber uͤber die Art der Belohnung gestimmt werden. V. Abtheilung. Strafen. 31. Ein Mitglied, welches einen Monat nach erfolgter Erinnerung mit seinen Geldbeitraͤgen im Ruͤckstande ist, verliert sein Stimmrecht bis zur Tilgung des Ruͤkstandes, so wie das Recht, Mitglieder vorzuschlagen oder Fremde einzufuͤhren. Ein zweijaͤhriger Ruͤkstand schließt, bis er getilgt worden, von dem Reckte aus, den Versammlungen beizuwohnen. Berlin, am 29. April 1820. Vorstehendes Statut fuͤr den Verein zur Befoͤrderung des Gewerbfleißes in den Preußischen Staaten, wird von den unterzeichneten Ministerien in allen seinen Punkten hiedurch genehmigt. Berlin, am 24. November 1820. Ministerium des Handels Ministerium des Innern Buͤlow. (L. S.) Schuckmann. Die Zahl der in Berlin wohnenden Mitglieder betrug 1821 am 5. Febr. 170, und die in den Provinzen 15. Nach dem Namensverzeichnisse der Mitglieder laͤßt sich erwarten, daß diese Gesellschaft ihrem hohen Berufe entsprechen, und fuͤr das Fabrik- und Gewerbswesen von den fruchtbringendsten Folgen seyn wird, indem die Verwaltungs-Abtheilungen fast durchgaͤngig aus Gliedern bestehen, die dem In- und Auslande laͤngst schon ruͤhmlichst bekannt sind.