Titel: Compendium des (englischen) Patent-Gesezes.
Fundstelle: Band 20, Jahrgang 1826, Nr. XLVII., S. 182
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XLVII. Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. (Fortsezung von S. 80.) Compendium des Patent-Gesezes. VII. Wird ferner beschlossen, und hierdurch beabsichtigt, erklaͤrt und festgesezt, unter obiger Auctoritaͤt, daß diese Acte, oder irgend etwas, was in derselben enthalten ist, auf keine Weise sich auf irgend eine Verleihung, Privilegium, Vollmacht oder Auctoritaͤt von was immer fuͤr einer Art, die ehevor durch irgend eine Parlaments-Acte, die noch in Kraft ist, gemacht, bewilligt, erlaubt oder bestaͤtigt wurde, erstreken, oder dieselbe beeintraͤchtigen soll, so lange diese leztere Acte in Kraft ist. VIII. Wird beschlossen, daß diese Acte sich auf kein Rescipt (Warrant or privy seal) erstreken soll, welches von Sr. Majestaͤt, ihren Erben oder Nachfolgern an die Justices of the Courts of the King's Bench or Common Pleas, Barons of the Exchequer, Justices of Assize, Justices of Oyer and Terminer and Gaol-delivery, Justices of the Peace und andere Richter, die zu dieser Zeit Gewalt haben uͤber Vergehen gegen irgend ein Straf-Statut abzuhoͤren und abzuurtheilen, die vor sie gebracht sind, alle in ihrer Art, nachdem die Vertheidigung vorgetragen wurde, erlassen wurde. IX. Wird beschlossen, und hierbei beabsichtigt, erklaͤrt und festgesezt, daß diese Acte und irgend etwas, das in derselben enthalten ist, auf keine Weise auf die city of London, oder auf irgend eine city, borough, oder town, die in diesem Koͤnigreich incorporirt ist, in Hinsicht auf irgend eine Verleihung, Karte, oder einen Patent-Brief sich erstreken, oder fuͤr dieselben nachteilig seyn soll; noch auf irgend eine Corporation, Compagnie oder Zunft in irgend einer Kunst, in irgend einem Gewerbe, in irgend einer Beschaͤftigung, oder irgend einem Geheimnisse (Mystery), oder auf irgend eine Handels-Compagnie, oder Gesellschaft in diesem Koͤnigreiche zur Unterhaltung, Erweiterung oder Ordnung irgend einer Art von Gewerbe und Handel; sondern diese Karten, Gebraͤuche, Corporationen, Compagnien, Zuͤnfte und Gesellschaften, und ihre Freiheiten, Privilegien, Vollmachten und Immunitaͤten sollen in solcher Kraft und Wirkung seyn und bleiben, wie sie vor Abfassung dieser Acte waren, und in keiner anderen, ungeachtet alles dessen, was in dieser Acte auf irgend eine Weise dem Gegenwaͤrtigen Widersprechendes enthalten seyn mag.Ist es moͤglich in einer gesezlichen Urkunde mehr Unsinn zusammenzuhaͤufen, und der juridischen Cabale, der Rabulistik, und endlosen Processen mehr Thuͤr und Thor zu oͤffnen, mehr Gerechtigkeit zu heucheln, und weniger zu haben, als in diesem noch gegenwaͤrtig in Kraft stehendem Geseze ausgedruͤkt ist? Die gepriesene Freiheit Englands besteht bloß in der Zweideutigkeit seiner Geseze: wer zahlt, was man will, kann thun, was er mag. A. d. Ueb. X. Wird beschlossen und festgesezt, daß diese Acte, oder irgend eine Erklaͤrung, Vorsehung, Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht auf irgend ein Patent, oder irgend eine Privilegium-Verleihung, die ehevor ertheilt wurde, oder spaͤter ertheilt werden wird, erstreken soll, insofern dasselbe fuͤr, oder in Bezug auf das Salpeter-Graben, Machen oder Zusammensezen, Schießpulver-Machen, Stuͤk- und Kugel-Gießen gegeben ist, auch auf kein Patent, oder irgend eine Privilegium-Ertheilung, die ehevor ertheilt wurde, oder noch ertheilt werden wird, fuͤr irgend ein ehevor errichtetes und gemachtes, oder anbefohlenes, noch vorhandenes, und in Thaͤtigkeit stehendes Gewerbe, außer auf solche, die durch irgend eine Proclamation Sr. Majestaͤt bestimmt wurden: sondern alle und jede solche Bewilligungen, Ertheilungen, und Patente, und alles und jedes, was auf Erhaltung, Bekraͤftigung und Foͤrderung derselben, oder irgend eines von denselben, Bezug hat, soll in Kraft und Wirkung seyn und bleiben, und nicht anders: und so frei seyn von allen Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, die in dieser Acte enthalten sind, als ob dieselbe nie vorhanden gewesen, oder gemacht worden waͤre, und nicht anders. XI. Wird beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine Erklaͤrung, Vorsehung, Unfaͤhigkeits-Erklaͤrung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht auf irgend eine Bewilligung, Ertheilung, ein Patent oder Privilegium, das ehevor gegeben wurde, oder noch ertheilt werden wird, erstreken soll, insofern dasselbe fuͤr oder in Bezug auf das Graben, Zusammensezen, oder Machen des Alaunes, oder der Alaun-Gruben gegeben ist; sondern daß alle jede solcher Bewilligungen, Ertheilungen, Patente und Privilegien in derselben Kraft und Wirkung seyn und bleiben sollen, und nicht anders, und so frei von allen Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, die in dieser Acte enthalten sind, als ob diese Acte nie vorhanden gewesen, oder gemacht worden waͤre, und nicht anders. XII. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht erstreken, oder nachtheiligen Einfluß haben soll auf irgend einen Gebrauch, irgend eine Sitte oder Vorschrift, Vorrecht oder Freiheit, Jurisdiction, Immunitaͤt, Befreiung oder Privilegium, worauf die Governors, Stewards und Bruͤder der Genossenschaft der Hoast-men zu Newcastle upon Tyne, oder die alte Genossenschaft, Gilde, Bruderschaft, die man gewoͤhnlich Hoast-men nennt, Anspruch haben, oder welche sie gebrauchen und genießen, insofern sich diese beziehen auf das Verkaufen, Verfahren, Verladen, Versenden, Verschiffen, Verlassen, oder Verhandeln aller Arten von See-Kohlen (sea-coals), Stein-Kohlen (stone-coals), oder Gruben-Kohlen (pit-coals), von oder aus dem Hafen oder Fluße Tyne, noch auf irgend eine Bewilligung, welche von dem besagten Governor, und den Stewards und Bruͤdern der Genossenschaft der sogenannten Hoast-men der sel. Koͤnigin Elisabeth in Hinsicht auf irgend eine schuldige Abgabe oder Geldsumme, die dafuͤr zu bezahlen ist, oder in Hinsicht auf irgend eine der obigen Kohlen-Sorten, gemacht wurde; noch auf irgend eine Verleihung, Bewilligung, oder irgend ein Patent, das ehevor ertheilt wurde, oder noch ertheilt werden wird, in Beziehung auf die Erlaubniß ein Gasthaus zu halten, oder Wein zu verkaufen, auszuschenken, oder in dem Wohnhause oder in den Haͤusern, oder an irgend einem Orte in dem Besize des Weinwirthes einzuschenken: oder in Beziehung auf solche Compositionen und deren Licenzen, deren Ertrag nur dem Vortheile Sr. Majestaͤt vorbehalten, und zu ihrem, ihrer Erben und Nachfolger, und nicht zum Privat-Gebrauche irgend eines anderen Menschen bestimmt ist. XIII. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, Verwirkung, oder irgend etwas, was oben erwaͤhnt wurde, sich nicht erstreken, oder nachtheiligen Einfluß haben soll auf eine Erlaubniß, oder ein Privilegium, Glas zu machen, welches Sr. Majestaͤt unter dem großen Siegel von England am 22. May im 21sten Jahre ihrer Regierung uͤber England dem Sir Robert Mansel, Knight, Vice-Admiral von England, ertheilt haben; auch nicht auf die Erlaubniß oder das Patent dd. 12. Junius im 13ten Jahre der Regierung Sr. Majestaͤt uͤber England fuͤr Jak. Maxwell, Esqu., in Bezug auf Kalbfell-Transport: sondern diese verschiedenen lezt erwaͤhnten Patente sollen in Kraft und Wirkung seyn und bleiben, und so frei seyn von allen oberwaͤhnten Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, als ob diese Acte nie vorhanden gewesen, oder gemacht worden waͤre, und nicht anders. XIV. Wird auch beschlossen und festgesezt, daß diese Acte oder irgend eine Erklaͤrung, Vorsehung, Straffaͤlligkeit, oder Verwirkung, oder irgend etwas Oberwaͤhntes sich nicht erstreken, oder nachtheiligen Einfluß haben soll auf eine Erlaubniß, oder Privilegium in Bezug auf Schmalte-Bereitung, als Patent von Sr., Majestaͤt ertheilt unter dem großen Siegel von England dd. 16ten Februar im 16ten Jahre der Regierung Sr. Majestaͤt uͤber England fuͤr Abrah. Baker: noch auf eine Erlaubniß oder Privilegium in Bezug auf Schmelzen eiserner Beken (ewer) und Guß-Eisen-Arbeiten und Stangen mittelst See- oder Grubenkohlen, als Patent von Sr. Majestaͤt ertheilt unter dem großen Siegel von England dd. 20. Februar im 19ten Jahre der Regierung Sr. Majestaͤt uͤber England fuͤr Edward Lord Dudley; sondern diese verschiedenen Patente und Erlaubnisse sollen in Kraft und Wirkung seyn und bleiben, und so frei seyn von den obenerwaͤhnten Erklaͤrungen, Vorsehungen, Straffaͤlligkeiten und Verwirkungen, als ob diese Acte nie vorhanden gewesen, oder gemacht worden waͤre, und nicht anders. –––––––––– Das Patent enthaͤlt gewisse Ausdruͤke und Beschraͤnkungen, deren Einfuͤhrung man vorteilhaft fuͤr das Publicum gefunden hat; und, da diese bei Bestimmung der Kraft und Wirkung eines Patentes in Betrachtung gezogen werden muͤssen, so wollen wir die jezt angenommene gebraͤuchliche Form desselben hier beifuͤgen. Es ist wesentlich, daß jeder Patent-Traͤger sorgfaͤltig die Anspruͤche und Bedingungen des Patentes studiere, damit er die Bedingungen, unter welchen das Patent gegeben wurde, deutlich einsieht. Form der Patente auf Erfindungen.Georg, der Koͤnig. Georg IV. aus Gottes Gnade etc. Allen, welchen Gegenwaͤrtiges zukommt, Gruß. Nachdem AB von – in der Grafschaft – in seinem Ansuchen uns unterthaͤnig vorgestellt hat, daß er nach vielem Nachdenken und vieler Auslage gewisse Verbesserungen an Dampfmaschinen erfunden hat, welche der Bittsteller von großem Nuzen fuͤr das Publicum haͤlt; daß er der erste und wahre Erfinder hiervon ist, und daß dieselben, nach seinem besten Wissen und Glauben, noch von Niemanden angewendet und gebraucht wurden; der Bittsteller also unterthaͤnigst bat, daß wir gnaͤdig geruhen moͤgen ihm, seinen Stellvertretern (Executors), Verwaltern (Administrators), und Cessionaͤren (Assigns), unsere koͤniglichen offenen Briefe (royal letters patent), unter dem großen Siegel unseres vereinigten Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland zu dem ausschließlichen Gebrauche, Vortheile und Nuzen dieser besagten Erfindung innerhalb jenes Theiles unseres vereinigten Koͤnigreiches Groß-Britannien und Ireland, der England heißt, unserer Herrschaft Wales, und Stadt Berwick-upon-Tweed, auch innerhalb aller unserer Colonien und auswaͤrtigen PlantagenFuͤr die drei verschiedenen vereinigten Koͤnigreiche England, Schottland und Ireland muͤssen drei verschiedene Patente genommen werden: die Colonien koͤnnen jedoch in dem englischen Patente mit inbegriffen werden. A. d. O. Fuͤr England kostet die bloße Taxe eines Patentes 105 Pfund Sterl.; fuͤr Schottland, 75; fuͤr Ireland 120 Pfund Sterl. A. d. Ueb. fuͤr den Zeitraum von vierzehn Jahren nach dem fuͤr diesen Fall gemachten und vorgesehenen Statute, zu ertheilen; und wir geneigt sind, alle Kuͤnste und Erfindungen, welche zum allgemeinen Wohle gereichen, aufzumuntern; haben wir gnaͤdig geruht, uns zu dem Ansuchen des Bittstellers herabzulassen. Wisset also, daß wir, aus unserer besonderen Gnade, gewisser Erkenntniß und bloßem Gefallen, gegeben und bewilligt haben, und durch Gegenwaͤrtiges fuͤr uns, unsere Erben und Nachfolger geben und ertheilen dem besagten AB , seinen Stellvertretern, Verwaltern, und Cessionaͤren unsere besondere Erlaubniß, Vollmacht, ausschließliches Privilegium und Ansehen daß besagter AB, seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, und jeder derselben durch sich oder durch seinen Abgeordneten, Diener oder Agenten, oder durch jenen, womit der besagte AB, sein Stellvertreter, Verwalter, oder Cessionaͤr hieruͤber uͤbereinkommt, und Niemand anderer, fuͤr irgend eine Zeit und fuͤr die ganze Reihe von Jahren, die hierin ausgedruͤkt ist, seine besagte Erfindung gebrauchen, ausuͤben und verkaufen duͤrfen, und gesezlich koͤnnen soll in jenem Theile unseres vereinten Koͤnigreiches von Großbritannien und Ireland, welcher England genannt wird, in unserer Herrschaft Wales und in der Stadt Berwik-upon-Tweed, und zwar auf solche Weise, wie es ihm dem besagten AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern und Cessionaͤren, oder irgend einem derselben nach seiner oder ihrer Meinung gut duͤnkt. Und daß er, der besagte AB, seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre den ganzen Gewinn, Vortheil, Ertrag und Wohlthat, die ihm durch seine Erfindung werden, entspringen, erwachsen und entstehen fuͤr und waͤhrend der ganzen Reihe der hierin erwaͤhnten Jahre soll und sollen und gesezmaͤßig kann und koͤnnen, haben und genießen, insofern sie die besagte Erlaubniß, Vollmacht, Privilegien und obertheilten Vortheile haben, besizen ausuͤben und genießen, sowohl der besagte AB, als seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, fuͤr und waͤhrend und bis an das volle Ende von vierzehn Jahren von dem Datum dieses Patentes, welches zunaͤchst und unmittelbar ausgegeben wird, und vollkommen vollendet und gefertigt ist, nach dem fuͤr diesen Fall gemachten und vorgesehenen Statute. Und damit er, der besagte AB, seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, und jeder derselben den vollen Genuß und ausschließlichen Gebrauch und Ausuͤbung der besagten Erfindung nach unserer oben erklaͤrten gnaͤdigen Absicht haben und genießen moͤge, erklaͤren Wir durch Gegenwaͤrtiges fuͤr uns und unsere Erben und Nachfolger, fordern und befehlen strengstens allen und jedem, allen politischen Koͤrpern und Innungen, und allen unseren Unterthanen, wer sie immer und weß Standes, Wuͤrde, Grades, Namens oder Eigenschaft sie immer seyn moͤgen innerhalb des besagten Theiles unseres vereinigten Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland, genannt England, unserer Herrschaft Wales, und der Stadt Berwick-upon-Tweed, daß weder sie noch Jemand von ihnen jemahls waͤhrend der Dauer dieser Zeit von 14 Jahren, die hiermit bewilligt wird, weder mittelbar noch unmittelbar von der besagten Erfindung Gebrauch machen, oder dieselbe in Ausuͤbung bringen, noch auch irgend einen Theil derselben, insofern er dem besagten AB angehoͤrt; noch auf irgend eine Weise dieselbe nachmachen, nachahmen, oder etwas Aehnliches verfertigen; noch irgend einen Zusaz hierzu machen oder machen lassen, oder eine Weglassung wagen, wodurch er oder sie als Erfinder oder Ersinner derselben erscheinen, ohne vorlaͤufig Erlaubniß, Beistimmung oder Uebereinkunft mit dem besagten AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern, Cessionaͤren, schriftlich und eigenhaͤndig unter seinem oder ihrem Siegel zu diesem Behufe gehabt und erhalten zu haben, unter solchen Strafen und Straffaͤlligkeiten, welche uͤber solche Uebertreter fuͤr ihre Verachtung dieses unseres koͤniglichen Befehles von Rechtswegen verhaͤngt werden kann; uͤberdieß sollen sie dem besagten AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern und Cessionaͤren, nach dem Geseze fuͤr den ihm und ihnen dadurch veranlaßten Schaden verantwortlich seyn. Ferner wollen und befehlen wir durch Gegenwaͤrtiges fuͤr uns, unsere Erben und Nachfolger allen und jedem der Friedensrichter, Mayors, Sheriffs, Bailiffs, Constables und Burghaͤuptern (head-boroughs) und allen anderen Beamten und Ministern von uns, unsern Erben und Nachfolgern fuͤr die Zeit, wo sie es sind, daß sie und keiner von ihnen jemahls waͤhrend der hiermit zugestandenen Zeit den besagten, AB, seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, oder seine oder deren Abgeordnete, Diener oder Agenten in oder an dem rechtmaͤßigen und gesezlichen Gebrauche, oder in Ausuͤbung der besagten Erfindung, oder was immer darauf Bezug haben mag, auf keine Weise belaͤstigen, beunruhigen oder hindern duͤrfen oder sollen; vorausgesezt, denn diese unsere Patent-Briefe sind und sollen unter dieser Bedingung gegeben seyn, daß, wann jemahls waͤhrend der hiermit gestatteten Zeit uns oder unseren Erben und Nachfolgern, oder irgend sechs Individuen unseres oder ihres Privat-Rathes (privy Council), angezeigt werden sollte, daß diese unsere Verleihung gegen die Geseze ist, oder nachtheilig oder ungelegen fuͤr unsere Unterthanen uͤberhaupt ist, oder daß besagte Erfindung keine neue Erfindung ist, hinsichtlich auf oͤffentlichen Gebrauch und Ausuͤbung derselben in jenem Theile unseres vereinten Koͤnigreiches Großbritannien und Ireland, welcher England heißt, in der Herrschaft Wales, und Stadt Berwick-upon-Tweed, oder von dem besagten, AB, nicht erfunden oder ausgedacht wurde; dann, auf Bezeichnung und Erklaͤrung hieruͤber, die von uns, unseren Erben und Nachfolgern unter unserem oder ihrem Signette oder Privat-Siegel, und von den Lords unseres oder ihres Privat-Rathes oder von irgend sechs oder mehreren derselben unter ihrer Unterschrift zu machen ist dieses unser Patent fortan aufhoͤren, abgelaufen und null und nichtig seyn soll, in jeder Hinsicht und Absicht, ungeachtet alles dessen, was im Gegentheile hieruͤber in demselben enthalten war. Es ist auch vorgesehen, daß dieses Patent, oder irgend etwas, was in demselben enthalten ist, sich nicht erstreken oder so gedeutet werden soll, als ob es sich erstrekte auf ein Privilegium fuͤr besagten AB, seine Stellvertreter, Verwalter oder Cessionaͤre oder irgend einen derselben, irgend eine Erfindung oder ein Werk zu gebrauchen oder nachzuahmen, welches ehevor von irgend Jemanden ausgedacht oder erfunden wurde, der unter unsere Unterthanen gehoͤrt, und in dem Theile unseres vereinigten Koͤnigreiches von Großbritannien und Ireland, welches England heißt, der Herrschaft Wales, und der Stadt Berwick-upon-Tweed, dasselbe oͤffentlich gebrauchte und ausuͤbte, und dem gleichfalls Patente oder Privilegien zum ausschließlichen Gebrauche, Vortheile und Ausuͤbung desselben ertheilt wurden, indem es unser Wille und Wohlgefallen ist, daß der besagte AB, seine Stellvertreter, Verwalter und Cessionaͤre, und alle und jede, denen aͤhnliche Patente oder Privilegien, wie gesagt, bereits ertheilt wurden, ihre verschiedenen von ihnen gemachten oder ausgedachten Erfindungen einzeln gebrauchen und ausuͤben sollen nach dem wahren Inhalte und Sinne ihrer respectiven Patente und des hier gegenwaͤrtig ertheilten. Ist gleichfalls, nicht minder, vorgesehen, und diese unsere gegenwaͤrtigen Patent-Briefe sind unter dieser ausdruͤklichen Bedingung ertheilt, daß, wenn besagter, AB, seine Stellvertreter, Verwalter oder Cessionaͤre oder irgend Jemand, der jemahls waͤhrend der Dauer dieser Erlaubniß irgend ein Recht, einen Titel oder Antheil, in Recht oder Billigkeit, auf oder an die hierdurch ertheilte Vollmacht, an das Privilegium oder Auctoritaͤt des Gebrauches und Vortheiles der besagten Erfindung hat, oder in Anspruch nimmt, irgend eine Uebertragung oder Cession, oder irgend eine vorgebliche Uebertragung oder Cession der besagten Freiheit und des Privilegiums, oder irgend eine Theilung oder mehrere Theilungen des daraus entstehenden Gewinnes und Vortheiles, oder irgend einen Credit hieruͤber fuͤr mehr als fuͤnf Personen machen sollte, oder ein Buch oder Buͤcher zur oͤffentlichen Subscription fuͤr mehr als fuͤnf Personen eroͤffnen oder eroͤffnen lassen sollte, um dadurch irgend eine Summe oder Summen Geldes unter dem Vorwande zu erhalten, die hiermit ertheilte Freiheit oder das Privilegium auszufuͤhren; oder selbst oder durch jene, oder durch seine oder durch deren Agenten und Diener was immer fuͤr eine Geld-Summe von mehr dann fuͤnf Personen im Ganzen zu solchen oder aͤhnlichen Zweken und Absichten nehmen sollte; oder es sich herausnehmen sollte, als eine Corporation zu handeln, oder den Vortheil dieses unseres Patentes, oder der hierdurch ertheilten Freiheit und Privilegien in irgend eine groͤßere Anzahl von Theilen, als fuͤnf, zu theilen; oder irgend eine Handlung, Sache oder Ding thun oder begehen oder thun oder begehen lassen sollte, waͤhrend der ganzen Zeit, als solche Individuen oder Leute irgend ein Recht oder einen Titel, sowohl nach Recht oder Billigkeit in oder auf die obigen Anspruͤche haben, wodurch der wahren Meinung und der Absicht einer gewissen Parliaments-Acte vom sechsten Jahre der Regierung unseres seligen Koͤnigl. Großvaters, Koͤniges Georg I., unter der Aufsicht: „ein Acte zur besseren Sicherung gewisser Vollmachten und Privilegien, welche Se. Majestaͤt durch zwei Charters fuͤr Schiffe und Waaren-Assecuranz auf der See, und Geld-Darleihen auf Gefahr der Nichtheimkehr (bottomry) eines Schiffes, und zur Beschraͤnkung gewisser ausschweifender und unstatthafter Verfahrungs-Weisen bei demselben,“ entgegen gehandelt wird; oder im Falle, daß besagte Vollmacht, Privilegien oder Auctoritaͤt spaͤter jemahls mehr dann fuͤnf Personen als gleichzeitigen Repraͤsentanten, Rechnungs-Executoren und Verwaltern fuͤr die einzelne Person, die sie darstellen, in Hinsicht eines solchen Anspruches, als sie als Recht eines solchen ihren Testators oder Intestators zu machen berechtigt sind, uͤbertragen oder anvertraut werden sollte; daß dann, und in allen oben besagten Faͤllen, diese unsere Patent-Briefe, und alle Freiheiten und Vortheile von was immer fuͤr einer Art, die hierdurch ertheilt wurden, gaͤnzlich aufhoͤren, abgelaufen und null und nichtig seyn sollen, ungeachtet alles dessen, was im Gegentheile hieruͤber in denselben enthalten war. Es ist auch vorgesehen, daß wenn besagter, AB, nicht genau die Noten seiner besagten Erfindung beschreibt und bestimmt, und die Art, wie dieselbe ausgefuͤhrt werden muß, und zwar in einer Schrift, welche von seiner Hand mit beigefuͤgtem Siegel unterzeichnet ist, und wenn er dieselbe nicht in unserem hohen Kanzelei-Hofe (High Court of Chancery) einregistriren laͤßt, binnen der zwei naͤchsten Kalender-Monathe nach dem Datum dieser unserer Patent-Briefe, daß dann diese unsere Patent-Briefe und alle Freiheiten und Vortheile was immer fuͤr einer Art, die hierdurch ertheilt wurden, gaͤnzlich aufhoͤren, abgelaufen und null und nichtig seyn sollen, ungeachtet alles dessen, was im Gegentheile hieruͤber in denselben enthalten war. Und endlich bewilligen wir hiermit fuͤr uns, unsere Erben und Nachfolger dem besagten, AB, seinen Stellvertretern, Verwaltern und Cessionaͤren, daß diese unsere Patent-Briefe, oder die einregistrirte Abschrift derselben in und fuͤr alle Faͤlle gut, fest, guͤltig, hinreichend und rechtskraͤftig seyn sollen, nach der wahren Absicht und Meinung derselben, und in jenem Sinne genommen, verstanden und beurtheilt werden sollen, welcher dem Vortheile des besagten, AB, seiner Stellvertreter, Administratoren und Cessionaͤre am guͤnstigsten und vortheilhaftesten ist, und dieß sowohl vor allen unseren Gerichtshoͤfen (Courts of record), als anderswo, und von allen und jedem unserer Beamten und Minister, was immer fuͤr einer Art, sowohl von uns, als von unseren Erben und Nachfolgern in jenem Theile unseres vereinigten Koͤnigreiches von Großbritannien und Ireland, welcher England heißt, als in unserer Herrschaft Wales, und in der Stadt Berwick-upon-Tweed, und von allen und jedem unseren und unserer Erben und Nachfolger Unterthanen, wer sie immer und wo sie immer seyn moͤgen, ungeachtet die Natur und Eigenschaft besagter Erfindung, oder die dazu noͤthigen und gehoͤrigen Materialien nicht voll und sicher beschrieben sind. Urkunde dessen wir selbst zu Westminster diesen Tag des .... im .... Jahre unseres Reiches. (Der Beschluß folgt.)