Titel: Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie, worauf Heinr. Constantin Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place, Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 29, Jahrgang 1828, Nr. LXXXII., S. 282
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LXXXII. Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie, worauf Heinr. Constantin Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place, Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Juni 1828. S. 535. Jennings's Verbesserungen in der Zukerraffinerie. Meine Verbesserung besteht darin, daß ich dem Roh- oder Muscovadozuker seinen Faͤrbestoff mittelst rectificirten Weingeistes schnell und kraͤftig entziehe, wobei ich auf folgende Weise verfahre. Ich wasche den rohen oder Muscovadozuker in rectificirtem Weingeiste aus Wein, Rum, Kornbranntwein, oder uͤberhaupt jeder, vielen Alkohol enthaltenden Fluͤssigkeit, welcher wenig Verwandtschaft mit dem Zukerstoffe oder mit dem Zuker hat, und eine desto groͤßere dafuͤr gegen den Farbestoff, das Wasser, den Syrup etc. besizt, woraus die Unreinigkeiten in dem Roh- oder Muscovadozuker vorzuͤglich bestehen. Ich bediene mich hierzu kegelfoͤrmiger Gefaͤße, die 5 bis 10 Ztr. fassen, und einen Boden aus Kupferdraht oder einen durchloͤcherten Boden besizen, und bediene mich hierbei aller derjenigen wohlbekannten Mittel, durch welche man Fluͤssigkeiten schnell durch feste Koͤrper kann durchlaufen lassen, deren Theile nicht in unmittelbarer Beruͤhrung mit einander stehen: diese Mittel sind hydrostatische, hydraulische und hydropneumatische. Wenn nun irgend ein Geist durch die Zukermasse so durchgelaufen ist, daß diese nicht mehr davon troͤpfelt, so lasse ich ungefaͤhr 30 Gallons gesaͤttigten Syrup durch die Zukermasse laufen, wodurch aller oder beinahe aller Weingeist aus dem Zuker geschafft, und dieser nur mehr von Syrup befeuchtet ist, so daß er in Faͤsser geschlagen werden kann. Der Weingeist oder Rum, der sich mit dem Farbestoffe und dem Wasser verbunden hat, kann noch ein Mahl bei schlechteren Zukersorten verwendet werden, und wenn er bereits sehr dik geworden ist, kann er wieder abgezogen (rectificirt) und der vorige Weingeist ohne bedeutenden Verlust wieder erhalten werden. Ich nehme nicht die Gefaͤße oder irgend ein Geraͤth zu meiner Arbeit, sondern bloß das Waschen des Rohzukers in Alkohol, wodurch ich den Zuker schnell und kraͤftig raffinire, als meine Erfindung und mein Patentrecht in Anspruch. Das Repertory of Patent-Inventions bemerkt hieruͤber, daß dieses Verfahren eben so gut (es haͤtte sagen sollen, dasselbe) ist, als jenes des Hrn. Derosne, der sich im Mai 1808 ein Brevet darauf in Frankreich ertheilen ließ (vergl polytechn. Journ. Bd. XXI. S. 47 und Repert. of Pat. Invent. IV. B. S. 319), und der der eigentliche Erfinder dieses Verfahrens ist. Da indessen bei dem Ueberdestilliren (Rectificiren) des gebrauchten Weingeistes immer ein gewisser Verlust entstehen muß, und dieses Verfahren an und fuͤr sich bedeutend kostspielig ist, so laͤßt sich uͤber dasselbe, bis nicht Erfahrungen im Großen Kosten und Verlust bei dem Weingeiste auf eine bestimmte Weise kennen gelehrt haben, nichts im Allgemeinen entscheiden. „Wir muͤssen ferner noch bemerken,“ sagt das Repertory „daß ein wichtiges Hinderniß bei diesem Verfahren in unserem Lande durch die Dazwischenkunft der Tranksteuerbeamten (officers of excise) entstehen wird, die es nicht zugeben werden, daß man Weingeist aus irgend einem Stoffe und unter was immer fuͤr Umstaͤnden destillirt oder rectificirt, so sehr man ihnen auch die Gruͤnde dafuͤr begreiflich machen kann, und daß ihres gewoͤhnlichen belaͤstigenden Einschreitens hierbei kein Ende seyn wird. In England, wo die Branntweinsteuer ungeheuer groß ist, darf so zu sagen nur unter den Augen der Regierung in Gegenwart der Tranksteuerbeamten Branntwein destillirt werden, und Niemand darf anderen oder besseren Branntwein bereiten, als die unter Rufsicht stehenden Branntweinbrenner. Es ist Niemanden erlaubt, die schlechte Waare, die diese Leute liefern, durch wiederholte Destillation zu verbessern: daher gibt es auch in ganz England keine Liqueursfabrikanten, und die aus dem Auslande eingefuͤhrten Liqueurs unterliegen einem furchtbaren Einfuhrszoll. Ein Liqueurglaͤschen voll Rum kostet in England 6 Gr. Da Hr. Jenning nun seinen Weingeist, den er einmahl brauchte, nach den englischen Gesezen nicht wieder destilliren oder rectificiren darf, so fragt es sich, ob das Patentbuͤreau das Recht hatte, von ihm 1500 fl. fuͤr die Erlaubniß eines Verfahrens sich zahlen zu lassen, das er nicht ausfuͤhren darf? A. d. U.