Titel: | Miszellen. |
Fundstelle: | Band 47, Jahrgang 1832, Nr. XLI., S. 235 |
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XLI.
Miszellen.
Miszellen.
Preisaufgaben der Société
royale et centrale d'agriculture zu Paris.
Die landwirtschaftliche Gesellschaft zu Paris hat drei Preise fuͤr die besten
Abhandlungen uͤber einen sehr wichtigen Zweig der Obstbaumzucht
ausgeschrieben. Es soll naͤmlich in diesen Abhandlungen durch Beobachtungen
erwiesen werden, ob es wahr ist, daß man, wenn man Kerne der besten Obstsorten
anbaut und die Saͤmlinge anfangs in Baumschulen, und spaͤter in gutes
und zwekmaͤßiges Erdreich verpflanzt, die auf diese Weise gezogenen
Baͤume doch meistens nur saure, herbe, sogenannte wilde Fruͤchte
geben; oder ob man im Gegentheile verschiedene gute Obstsorten auf diese Weise
ziehen kann, und ob die gezogenen Sorten dem aͤlterlichen Baume gleichen oder
haͤufiger andere Varietaͤten bilden. Die Preise sind auf das Jahr 1834
ausgeschrieben; der erste soll aus 1000 Franken, der zweite aus einer goldenen
Medaille mit dem Bildnisse Oliviers de Serres, und der dritte endlich aus einer
silbernen Medaille bestehen.
Eben diese Gesellschaft sichert im Jahre 1833 demjenigen eine goldene Medaille zu,
der ihr die beste Erdaͤpfel-Reibe, mit der man im Kleinen arbeiten
kann, vorlegt. Die Maschine darf nicht uͤber 50 Franken kosten. (Recueil industriel, October 1822, S. 81.)
Ordonnanz uͤber die Errichtung der koͤnigl.
franzoͤsischen Industrie- und Gewerb-Schulen zu Châlons
und Angers, d. d. Neuilly den 23. September 1832.Man hoͤrte in neuerer Zeit auch bei uns so viel von der Errichtung von
Industrie- und Gewerb-Schulen sprechen, daß Alles, was im
Auslande in dieser Hinsicht geschieht, fuͤr uns jezt wo
moͤglich von noch groͤßerem Interesse seyn muß, als es seiner
hohen Wichtigkeit und seinem tiefen Eingreifen in das Gedeihen und
Fortschreiten des Staatswohles nach ohnedieß seyn sollte. Wir geben aus
diesem Grunde die lezte Verfuͤgung, die der Koͤnig der
Franzosen in Hinsicht auf die beiden Gewerb-Schulen zu Châlons
und Angers traf, in ihrer ganzen Ausdehnung. Wenn man die Einrichtungen
anderer Laͤnder zur Einsicht vorliegen hat, wird man, wenn man ja
denken und den Rath Sachverstaͤndiger zu Huͤlfe ziehen will,
leichter finden, welchen Gang man zu befolgen, was man von dem
Vortheilhaften der nachbarlichen Anstalten nachzuahmen, und was von dem
Fehlerhaften oder Unzwekmaͤßigen zu vermelden hat. A. d. U.
Auf den Bericht unseres Minister-Staats-Sekretaͤrs des Handels
und der oͤffentlichen Arbeiten haben wir verordnet und verordnen wie
folgt:
Art. 1. Die Zahl der Zoͤglinge fuͤr die koͤnigl. Kunst-
und Gewerbe-Schulen ist auf 600 festgesezt, von denen 400 auf Châlons
und 200 auf Angers kommen sollen.
2. Bei dieser Anzahl gewaͤhrt der Staat auf seine Kosten 150 ganze, 150
Drei-Viertel und 150 halbe Pensionen, und außerdem 75 Belohnungen zu
Viertel-Pensionen zur Belohnung und Aufmunterung fuͤr jene
Zoͤglinge, die sich durch ihre Fortschritte und ihre gute Auffuͤhrung
einer solchen Auszeichnung wuͤrdig machten.
Alle diese Pensionen und Belohnungen sollen so vertheilt werden, daß 2/3 derselben
auf die Schule zu Châlons und 1/3 auf die Schule zu Angers treffen.
3. Die Zoͤglinge, welche auf Kosten ihrer Aeltern unterhalten werden, werden,
wenn sie die ganze Pension bezahlen, gegen die jaͤhrliche Summe von 500
Franken aufgenommen. Die Theile der Pensionen, die den Aeltern zur Last fallen,
werden nach eben derselben Grundlage bezahlt.
4. Die Stipendisten (d.h. jene Zoͤglinge, welche vom Staate Pensionen
erhalten) sollen durch
unsern Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten ernannt werden.
Kein Zoͤgling kann uͤbrigens ein Stipendium erhalten, ausgenommen er
hat der Pruͤfung der im folgenden Artikel bestimmten Jury Genuͤge
geleistet.
5. Die Examinations-Jury soll in jedem Departement bestehen: aus dem
Praͤfecten oder dem vom Praͤfecten dazu ernannten
Praͤfecturrathe, der den Vorsiz fuͤhrt, aus dem Maire der Hauptstadt
des Departements, aus dem Straßen- und Bruͤkenbau-Inspector, in
den an der See gelegenen Departements aus dem ersten Offiziere des
Marine-Genie-Corps; aus dem ersten Professor der Mathematik an dem
Collegium, welches sich in der Departemental-Hauptstadt befindet, aus einem
von dem Praͤfecten gewaͤhlten Zeichnungslehrer, aus zwei von dem
Praͤfekten erwaͤhlten Mitgliedern des General-Conseils des
Departements, und endlich aus zwei Fabrikanten oder Gewerbsmaͤnnern, welche
die Handelskammer oder die Rathskammer fuͤr Kuͤnste und Gewerbe in dem
Hauptorte des Departements erwaͤhlt.
Leztere sollen vorzugsweise aus jenen gewaͤhlt werden, die bei der neuesten
Producten-Ausstellung der National-Industrie eine Medaille
erhielten.
Im Falle sich in dem Hauptorte des Departements weder eine Handels- noch eine
Berathungskammer befaͤnde, haͤtte die Ernennung durch den
Praͤsidenten zu geschehen.
Die Zusammensezung der Jury fuͤr das Departement der Seine wird durch einen
eigenen Befehl des Ministers des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten
bekannt gemacht werden.
6. Die Bedingungen, welche die Bewerber um Stipendien vor der
Examinations-Jury nachweisen muͤssen, sind folgende:
1) sie duͤrfen beim Eintritte in die Schule nicht unter 14
und nicht uͤber 18 Jahre alt seyn;
2) sie muͤssen eine gute Constitution haben, und
muͤssen entweder die Poken gehabt haben oder vaccinirt worden
seyn;
3) sie muͤssen lesen und schreiben koͤnnen und die
ersten vier Species der Mathematik inne haben;
4) sie muͤssen ein Jahr lang als Lehrlinge eines der
Gewerbe betrieben haben, die in der Schule gelehrt werden.
Um sich dieser lezteren Bedingung versichern zu koͤnnen, muß sich jeder
Candidat beim Beginne seiner Lehrlingszeit auf einem Register einzeichnen, welches
auf jeder Praͤfectur eigens zu diesem Behufe gehalten und bei der
Pruͤfung den Mitgliedern der Jury vorgelegt werden soll.
Fuͤr jene Lehrlinge, welche mit dem October 1833 in die Schule treten, wird
die Bedingung der Lehrlingszeit als erfuͤllt betrachtet werden, wenn sie sich
bis laͤngstens zum 31 December 1832 einschreiben lassen.
Die Zoͤglinge, die auf Kosten ihrer Familie gehalten werden, sind von der
Beweisfuͤhrung der Lehrlingszeit befreit.
7. Die Examinations-Jury wird eine Zulassungsliste entwerfen, in der die
Zoͤglinge nach ihrer Faͤhigkeit aufgefuͤhrt werden sollen. An
die Spize dieser Liste wird die Jury jene Candidaten stellen, welche außer den
streng erforderlichen Kenntnissen auch noch eine Bekanntschaft mit den ersten
Elementen der Geometrie nachweisen koͤnnen, oder welche in der
Linear-Zeichenkunst bewandert sind.
8. Es soll nur ein Mal im Jahre, am Anfange des Schuljahres, zur Aufnahme von
Zoͤglingen geschritten werden.
Der Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird jedes Jahr nach
den Listen aller Departements fuͤr die leeren Plaͤze ernennen. Wenn
sich die Ernennung auf solche Plaͤze bezieht, auf welche nach Art. 9 ein
Departement ein Recht hat, so wird die Ernennung in der Rangordnung geschehen, in
welcher die Departements-Jury die Candidatenliste abfaßte. Bei den
uͤbrigen Ernennungen werden diese Listen uͤbrigens unserem Minister
des Handels und der oͤffentlichen. Arbeiten nur zur Einsicht dienen.
Jene Candidaten, deren Aeltern oder Verwandte sich anheischig machen, dieselben
wenigstens ein Jahr lang nach ihrem Austritte aus der Schule als Lehrlinge oder
Arbeiter in einem Gewerbe, welches sie in der Schule erlernt haben, aufzunehmen,
werden bei gleichen Kenntnissen und Befaͤhigungen den Vorzug erhalten. Eben
dieß wird auch der Fall seyn, wenn Staͤdte, Departements oder
Wohlthaͤtigkeitsanstalten diese Verpflichtungen eingehen.
9. Jedes Departement hat das Recht durch seine Jury einen Candidaten fuͤr eine
ganze, einen fuͤr eine Dreiviertel-, und einen fuͤr eine halbe
Pension vorzuschlagen.
10. Die Departements, welche innerhalb drei Monaten nach der Bekanntmachung der
Vacatur einer oder mehrerer Plaͤze, fuͤr welche ihnen nach obigem
Artikel das Praͤsentationsrecht zusteht, keine zulaßbaren Candidaten in
Vorschlag bringen, verlieren fuͤr dieß Mal ihr Praͤsentationsrecht. In
einem solchen Falle sollen naͤmlich diese leeren Plaͤze von unserem
Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten unter die Candidaten
jener Departements vertheilt werden, deren General-Conseils Fonds votirt
haben, um die Candidaten der drei Plaͤze, die ihnen zustehen, nach ihrem
Austritte aus der Schule in Fabriken oder Gewerben unterzubringen.
11. Das Praͤsentationsrecht fuͤr 8 Plaͤze, d.h. fuͤr 6
ganze und 6 Dreiviertel-Pensionen, welches die Société d'encouragement bisher bei der Schule zu
Châlons besaß, bleibt derselben belassen, unter der Bedingung jedoch, daß
sich die Gesellschaft anheischig macht, wenigstens 4 der von ihr gewaͤhlten
Candidaten nach ihrem Austritte aus der Schule in industriellen Anstalten
unterzubringen.
Inneres Reglement der Schulen.
12. Jede der beiden Schulen wird einen Director, einen Vorstand fuͤr die
Arbeiten und die Studien, einen Administrator, einen Verwalter der Magazine und
Werkstaͤtten, Professoren der Mathematik, der Zeichenkunst, der
Schoͤnschreiblehre, der Grammatik und Werkfuͤhrer (chefs d'atelier) erhalten.
Die Stelle eines Studien-Vorstandes (maître des
études) wird aufgehoben.
13. Der Direktor einer jeden Schule wird von uns ernannt werden. Im Falle die
Ernennung eines Direktor-Adjuncten (der zugleich die Verrichtungen des
Vorstandes fuͤr die Arbeiten und die Studien zu uͤbernehmen
haͤtte) noͤthig befunden werden sollte, wuͤrde dessen Ernennung
gleichfalls durch uns geschehen. In keinem Falle wird ein Director-Adjunct
und außerdem auch noch ein Vorstand fuͤr die Arbeiten und die Studien ernannt
werden.
14. Fuͤr alle uͤbrigen Stellen und Aemter wird unser Minister des
Handels und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen, dem uͤbrigens
auch die Ernennung fuͤr die zum Dienste noͤthigen Functionen
zusteht.
Ein Geistlicher wird mit dem religioͤsen Dienste fuͤr die katholischen
Zoͤglinge beauftragt werden.
15. Die hoͤchste Autoritaͤt des Directors erstrekt sich uͤber
alle Theile der Schule; er wird auch die Verhandlungen des Rathes leiten und die
Verantwortlichkeit dafuͤr truͤgen.
16. Der Vorstand fuͤr die Arbeiten und Studien hat die Aufsicht uͤber
die theoretischen Studien zu fuͤhren; ihm liegt auch die specielle Leitung
der Werkstaͤtten und der davon abhaͤngigen Arbeiten ob, so wie die
Aufsicht uͤber die Verfertigung und die Unterbringung der Arbeiten.
Der Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten ist ihm in Hinsicht auf die
Ankaͤufe und Verkaͤufe, welche das Conseil der Werkstaͤtten
anordnet, beigegeben und untergeordnet.
17. Die innere Ordnung der Schulen wird eine rein buͤrgerliche seyn, und die
Zoͤglinge sollen keinem militaͤrischen Regiments unterworfen
werden.
18. Saͤmmtliche Zoͤglinge werden gleichfoͤrmig gekleidet
seyn.
Sie erhalten gerade zugeschnittene Fraks aus dunkelgrauem Tuche mit gleichem Kragen,
ohne Vorstoß und ohne Aufschlaͤge, mit gelben Knoͤpfen, auf denen sich
die Umschrift: Kunst- und Gewerbs-Schule, befindet. Sie haben runde
Huͤte aus gesottenem Leder, mit der National-Cocarde geziert, zu
tragen.
Die uͤbrigen Theile der Kleidung haben so zu verbleiben, wie sie durch die
fruͤheren Verordnungen bestimmt wurden.
Die Veraͤnderungen in der Uniform der Zoͤglinge sollen nach und nach,
und je nach Beduͤrfniß vorgenommen werden.
Theoretischer und praktischer Unterricht
19. Der Lehrcurs wird drei Jahre dauern und kann in keinem Falle laͤnger
fortgesezt werden.
Der theoretische Unterricht wird die Mathematik, die franzoͤsische Grammatik,
die Schreibkunst, die Maschinen- und Verzierungs-Zeichenkunst und das
Tuschen umfassen.
20. Die Surfe der Mathematik sollen in zwei Classen getheilt werden, von denen in der
Schule zu Châlons jede wieder in zwei Abtheilungen getheilt werden kann. Der
Unterricht wird uͤbrigens in beiden Abtheilungen einer und derselbe seyn.
21. Unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten wird das
Programm der Lehrcurse eines jeden der drei Jahre verfuͤgen. Die Professoren
sind gehalten, sich genau an dieses Programm zu halten.
22. In jeder der beiden Schulen sollen sich 4 Werkstaͤtten befinden:
Schmieden, eine Gießerei und eine Anstalt zu verschiedenen
Abmodelungs-Methoden, eine Schlosserei und endlich eine Dreherei, so wie eine
Anstalt fuͤr Modelle und Tischlerarbeiten.
Jede dieser Werkstaͤtten kann in zwei Abtheilungen getheilt werden, wenn der
Dienst dieß erfordern sollte.
23. Die Zoͤglinge werden beim Eintritte in die Schule in jene dieser
Werkstaͤtten eingereiht werden, welche sich der Kunst oder dem Gewerbe,
welchem sie nach Art. 6 eine Lehrlingszeit von einem Jahre gewidmet haben, am
meisten annaͤhert.
Sollten dieselben jedoch nach Ablauf eines Jahres fuͤr eine andere
Werkstaͤtte mehr Lust und Liebe zeigen, so koͤnnten sie in diese
versezt werden, wenn die durch Art. 25 zu ernennende Jury sie hiezu tauglich
findet.
24. Kein außer der Anstalt befindlicher Meister kann unter irgend einem Vorwande in
die Schule gelangen, oder darin geduldet werden. Kein außer der Anstalt befindlicher
Lehrling darf zu den Cursen oder den Arbeiten der Zoͤglinge zugelassen
werden.
Kein fremder Arbeiter darf in die Anstalt berufen werden, ausgenommen solche, die der
Rath fuͤr den Dienst der Schmiede unumgaͤnglich noͤthig finden
sollte.
25. Die Zoͤglinge sollen zwei Mal im Jahre einer
General-Pruͤfung unterworfen werden. Die Pruͤfung, welche im
April-Semester Statt findet, soll von einer Jury vorgenommen werden, die
unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten aus den
vorzuͤglichen Bediensteten und den Professoren oder Werkfuͤhrern der
Schule ernennen wird.
26. Am Ende des Schuljahres sollen sich Examinatoren, die unser Minister des Handels
und des oͤffentlichen Unterrichtes ernennen wird, in die Schulen begeben und
daselbst sowohl uͤber den theoretischen, als den praktischen Theil des
Unterrichtes eine Pruͤfung anstellen.
Diese Examinatoren werden von den Resultaten der Pruͤfung, die im
April-Semester vor der Jury angestellt wurde, so wie von den Arbeiten und
Zeichnungen der Zoͤglinge Einsicht nehmen. Sie werden die Zoͤglinge in
ihrer Gegenwart arbeiten lassen; sie werden sich deren Auffuͤhrungsliste
vorlegen lassen, und nach allen diesen Dokumenten uͤber das Aufsteigen der
Zoͤglinge aus einer Classe in die andere, oder wenn es noͤthig seyn
sollte, auch uͤber deren Ausschließung aus der Anstalt entscheiden.
27. Die Examinatoren werden bei der Preisevertheilung den Vorsiz fuͤhren sind
unter den Zoͤglingen des dritten Curses jene bezeichnen, die sich durch die
besten Fortschritte ausgezeichnet haben. Jeder dieser Zoͤglinge soll dann
eine silberne Medaille erhalten, auf der sein Name und folgende Worte geschrieben
stehen: „Kunst- und
Gewerbschule-Belohnung.“
Die Zahl dieser Preise darf sich fuͤr die Schule von Châlons
jaͤhrlich nur auf 30, und fuͤr die Schule von Angers nur auf 15
belaufen.
28. Wenn sich unter den mit Medaillen belohnten Zoͤglingen welche befinden
sollten, deren Stellung bei ihrem Austritte aus der Schule nicht schon in Folge des
Art. 8 gesichert ist, so sollen diese durch unseren Minister des Handels und der
oͤffentlichen Arbeiten entweder in den Arsenaͤlen oder in den Fabriken
des Staates ein Jahr lang auf Kosten des Staates untergebracht werden.
29. Die Rente von 3000 Franken, welche Madame Martine-Félicité-Paillard de
Lorme, Wittwe des Hrn. Louis-François-Leprince, den Schulen vermachte, wird
ihrer Bestimmung gemaͤß fortwaͤhrend unter jene Zoͤglinge
vertheilt werden, die die ersten Preise erhielten.
Administration
30. Der durch Art. 6 der Ordonnanz vom 26 Februar 1817 bestimmte und durch Art. 9 der Ordonnanz vom
31 December 1826 bestaͤtigte Rath fuͤr die Ausgaben wird auch ferner
die Ausgaben der Schule vorschlagen, debattiren und reguliren, mit Ausnahme jener,
die sich auf die Werkstaͤtten beziehen und welche wie bisher durch einen
eigenen Rath der Werkstaͤtten vorgeschlagen, debattirt und regulirt werden
sollen. Dieser Rath wird Alles reguliren, was sich auf den Ankauf der Stoffe, der
Fabrikate und den Verkauf der Producte bezieht. Die Inventare und Generalrechnungen
werden jaͤhrlich durch die genannten Raͤthe veranlaßt und unserem
Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten zur Bestaͤttigung
vorgelegt werden.
31. Der Ausgaben-Rath soll aus dem Director als Praͤsidenten, aus dem
Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem Administrator, aus einem Professor und
aus einem Wertfuͤhrer, welche von unserem Minister des Handels und der
oͤffentlichen Arbeiten dazu bezeichnet werden, bestehen.
Der Rath fuͤr die Werkstaͤtten wird aus dem Director als
Praͤsidenten, aus dem Vorstande der Arbeiten und Studien, aus dem
Administrator, aus dem Verwalter der Magazine und Werkstaͤtten, und aus einem
Werkfuͤhrer, welche gleichfalls von dem Minister bezeichnet werden,
bestehen.
32. Der Administrator wird die Zahlungen leisten, und muß folglich eine Caution
stellen, die unser Minister des Handels und der oͤffentlichen Arbeiten
bestimmen wird.
Der Magazinverwalter, dem die Ankaͤufe und Verkaͤufe aufgetragen sind,
wird in Hinsicht auf seine besondere Rechnungsfuͤhrung dem Administrator
untergeordnet seyn.
Die uͤbrigen, nicht fuͤr die Werkstaͤtten bestimmten
Beduͤrfnisse soll ein Lieferant, der unter den Befehlen des Administrators
steht, liefern.
33. Das Reglement fuͤr das Innere der Schulen soll von unserem Minister des
Handels entworfen werden.
34. Die Verfuͤgungen und Verordnungen der fruͤheren Reglements sind,
insofern sie mit gegenwaͤrtiger Ordonnanz im Widerspruche stehen,
aufgehoben.
35. Unser Minister-Staats-Sekretaͤr des Handels und der
oͤffentlichen Arbeiten ist mit der Vollziehung gegenwaͤrtiger
Ordonnanz beauftragt.
Ludwig Philipp. Graf d'Argout.
Probefahrt mit Summer's und Ogle's Dampfwagen.
Der Dampfwagen der HH. Summers und Ogle, welcher anfangs so großes Aufsehen erregte, von dem man aber in
lezter Zeit gar nichts mehr hoͤrte, machte kuͤrzlich eine Probefahrt,
uͤber welche sich der British Traveller folgender
Maßen aͤußert: „Hr. Ogle kam vor einigen
Tagen in seinem Dampfwagen von Liverpool aus zu London an. Der Wagen sieht wie
eine große Kutsche aus, an welcher sich vorne ein Coupe befindet; die Maschinen
sind unter und der Kessel hinter demselben angebracht. Die Maschinerie ist
groͤßten Theils unbedekt, damit man deren Thaͤtigkeit sehen kann;
auch der Kessel ist nur von einem duͤnnen Gehaͤuse umgeben. Der
merkwuͤrdigste Theil am ganzen Wagen ist jedoch der
Dampf-Erzeuger, welcher 1000 Pfund Druk auf einen Zoll auszuhalten im
Stande ist, und der sich sowohl fuͤr Dampfbothe, als Dampfmaschinen und
Dampfwagen eignet. Die Straßen befanden sich, als Hr. Ogle seine Fahrt unternahm, in einem sehr schlechten Zustande, und aus
diesem Grunde sowohl, als wegen der Schlechtigkeit des Brennmaterials, welches
er unter Wegs einnahm, erfuhr der Wagen beim Berganfahren an dem Huͤgel
von Henley einige Schwierigkeiten. Mit besserem Brennmateriale
uͤberschritt er jedoch weit hoͤhere Huͤgel selbst bei
schlechtem Wege ohne alle Schwierigkeit. Die groͤßte Geschwindigkeit, mit
welcher der Wagen auf dieser weiten Probefahrt fuhr, betrug 36 engl. Meilen in
Einer Stunde; bei einer groͤßeren Geschwindigkeit war Hr. Ogle nicht im Stande sein großes Fuhrwerk mit
gehoͤriger Sicherheit zu lenken.“ (Galignani's Messenger, N. 5545.)
Ueber die bekannten Wasserraͤder à la Poncelet
enthaͤlt das Bulletin de la
Société d'encouragement, September 1832, S. 305 eine sehr
interessante Abhandlung des Hrn. Civil-Ingenieurs Ph.
Grouvelle
zu Paris, die sich
wegen ihrer großen Ausdehnung und der weitlaͤufigen dazu gehoͤrigen
Zeichnungen nicht fuͤr unser Journal eignet, so daß wir unsere Leser, die
sich vorzuͤglich mit diesem Gegenstande beschaͤftigen, nur auf das
Original verweisen koͤnnen. Nach dem Berichte, welchen Hr. Lambel der Gesellschaft uͤber die Arbeiten des
Hrn. Grouvelle erstattete, ergeben sich aus den
Beobachtungen desselben vorzuͤglich folgende Resultate: 1) daß die
Raͤder mit krummen Schaufeln eine doppelt so große Wirkung geben, als die
Raͤder mit geraden Schaufeln; 2) daß die Wirkung bei den krummen Schaufeln an
66 Procent betragen kann, wenn der Strom klein und das ganze Werk gut eingerichtet
ist, 50 bis 60 Procent hingegen, wenn die Umstaͤnde minder guͤnstig
sind; 3) daß die Einrichtung dieser Raͤder einfach ist, und daß man denselben
jede erforderliche Geschwindigkeit geben kann; 4) daß das Schuzbrett dieser
Raͤder geneigt werden muß, indem sie sonst nur 37 bis 38 Procent geben
wuͤrden; 5) endlich, daß man die geraden Schaufeln auf eine schnell
ausfuͤhrbare, leichte und wohlfeile Weise, welche Hr. Grouvelle ehr ausfuͤhrlich beschreibt, durch krumme Schaufeln
ersezen kann. Eben so gibt Hr. Grouvelle auch jene
wenigen Faͤlle an, in denen die Raͤder mit krummen Schaufeln weniger
Vortheile darbieten, als die Raͤder mit geraden Schaufeln.
Anweisung zum Bau guter Brunnen.
Wenn das Wasser eines Brunnens klar seyn und keinen Schlammgeschmak haben soll, so
ist es am besten, wenn man ihn viel weiter graͤbt, als dieß
gewoͤhnlich geschieht, d.h. wenn man z.B. fuͤr einen Brunnen, der 5
Fuß im Durchmesser haben soll, einen Schacht von 12 bis 15 Fuß Durchmesser
graͤbt. In diesen Schacht baut Man dann einen falschen Brunnen von 10 bis 12
Fuß Durchmesser, und innerhalb diesen aus lose gelegten Steinen erst den wahren
Brunnen von 5 Fuß Durchmesser. Den Zwischenraum zwischen den beiden Brunnen
fuͤlle man mit reinem Sande und mit Kieselsteinen, so daß das Wasser durch
diese Steine filtrirt wird, ehe es in den eigentlichen Brunnen gelangt. Dieses
Verfahren ist zwar etwas kostspieliger, allein man ist auf diese Weise sicher, immer
klares und gesundes Wasser zu erhalten. (Journal des
connaissances usuelles, December 1832, S. 318.)
Der Chiragon, ein Instrument, womit Blinde schreiben
koͤnnen.
Ein Hr. William Stidolph, Schulmeister zu Blackheath,
erfand einen Apparat, mit dessen Huͤlfe solche Individuen, die erblindeten,
nachdem sie bereits schreiben gelernt hatten, sehr gut schreiben koͤnnen,
ohne daß sie Gefahr laufen, daß die Schriftzuͤge in einander gerathen. Der
Apparat, dem er den Namen Chiragon oder
Handfuͤhrer beilegte, besteht aus einem Rahmen mit erhabenem Rande, auf
welchem Rande ein schmales Stuͤk Holz angebracht ist. In diesem Holze
befindet sich ein Falz oder eine Fuge, die zur Aufnahme eines entsprechenden
Schluͤssels, welcher an einem Handringe oder einer Bracelette fuͤr den
Schreiber festgemacht ist. In den Seiten des Rahmens ist eine Reihe von Ausschnitten
angebracht, in die man nach und nach das ausgefurchte Stuͤk Holz bringt, so
daß zwischen den einzelnen Zeilen regelmaͤßige Zwischenraͤume
entstehen. Die Hand kann sich naͤmlich auf diese Weise ganz frei von der
Linken gegen die Rechte bewegen, waͤhrend deren Bewegung nach Oben und nach
Unten, oder in der Richtung, in welcher das Papier beschrieben wird,
beschraͤnkt ist. Zum Schreiben selbst empfiehlt Hr. Stidolph die Mordan'schen Patent-Bleistifte. Ein Correspondent des
Athenaͤums versichert, daß er bei verbundenen Augen mit Huͤlfe dieses
Instrumentes einen Brief geschrieben habe, der allen Anforderungen auf Deutlichkeit
und Reinheit der Schrift Genuͤge leistete. (Repertory
of Patent-Inventions, Januar 1831, S. 57.)