Titel: Königl. preuß. Regulativ, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend.
Fundstelle: Band 69, Jahrgang 1838, Nr. LXV., S. 323
Download: XML
LXV. Koͤnigl. preuß. Regulativ, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend. Koͤnigl. preuß. Regulativ fuͤr Dampfkessel. Durch dieß Regulativ (Gesezsamml. fuͤr die preuß. Staaten, 1838. Nr. 17) vom 6. Mai 1838 wird die bisher geltende Instruction vom 13. Okt. 1831 aufgehoben; es gilt fuͤr Dampfkessel und Dampfentwikler, moͤgen sie zum Maschinenbetriebe oder zu andern Zweken dienen, und lautet: §. 1. Bevor die Genehmigung zur Aufstellung der zum Betriebe von Dampfmaschinen, oder zu andern Zweken, anzulegenden Dampfkessel oder Dampfentwikler ertheilt wird, muß die polizeiliche Zulaͤssigkeit derselben, nach Anleitung der nachfolgenden Vorschriften durch einen sachverstaͤndigen Beamten gepruͤft, und die genaue Beobachtung dieser Vorschriften von Lezterem bescheinigt werden. §. 2. Ein Dampfkessel oder Dampfentwikler darf nur dann innerhalb eines zur Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, aufgestellt werden, wenn die Spannung der Daͤmpfe 6 Atmosphaͤren nicht uͤbersteigt und wenn dabei der Wasser- und Dampfraum, ingleichen die vom Feuer beruͤhrte Flaͤche nicht groͤßer ist, als die beigefuͤgte Tabelle A fuͤr die darin bemerkten Spannungen angibt. TabelleA. Bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers innerhalb eines zur Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, darf Textabbildung Bd. 69, S. 324 die vom Feuer beruͤhrte Flaͤche; wenn die Spannung der Daͤmpfe im Dampfkessel oder Dampfentwikler per □ Zoll preuß. in Pfunden preuß. betraͤgt; der vom Wasser und Dampf eingenommene Raum im Dampfkessel oder Dampfentwikler in preuß. Kubikfußen nicht mehr enthalten als; fuͤr einen durch eine Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug in □ Fußen preußisch; fuͤr einen durch mechanische Vorrichtungen, als Geblaͤse, Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Abfuͤhren von Daͤmpfen in eine Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug, in □ Fußen preuß. nicht groͤßer seyn als; Pfund; Kubikfuß; □ Fuß §. 3. Die Aufstellung anderer, als der im §. 2 bezeichneten Dampfkessel oder Dampfentwikler, darf nur in einem besondern Kesselhause Statt finden. – Dieses Kesselhaus muß an wenigstens zwei freistehenden Seiten mit schwachen Umfassungswaͤnden umgeben seyn. Die an ein anderes Gebaͤude anstoßende Seite desselben, so wie auch die Seite an der Graͤnze eines benachbarten Grundstuͤks, wenn das Kesselhaus nicht von dem lezteren entfernt bleiben kann, muß aus einer Mauer bestehen, welche wenigstens um die Haͤlfte staͤrker ist als die freistehenden Umfassungswaͤnde. In den schwachen, so wie in den uͤbrigen Umfassungswaͤnden des Kesselhauses, insofern leztere nicht Graͤnzwaͤnde sind, koͤnnen die erforderlichen Fenster und Thuͤroͤffnungen angebracht werden. Das Kesselhaus darf nicht uͤberwoͤlbt seyn, sondern muß mit einem moͤglichst leichten Dache ohne vollstaͤndige Balkenlage uͤberdekt werden. §. 4. Die Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfentwiklern im Freien (außerhalb vorhandener Gebaͤude und ohne besonderes Kesselhaus) kann ausnahmsweise gestattet werden; es muͤssen aber die zum Schuz der Umgegend noͤthigen Vorkehrungen, nach Verschiedenheit der oͤrtlichen Verhaͤltnisse, jedesmal vor der Ausfuͤhrung der Anlage besonders erwogen und festgesezt werden. §. 5. Die Aufstellung der in den §§. 2, 3 und 4 angegebenen Dampfkessel oder Dampfentwikler muß jederzeit so geschehen, daß, je nachdem sie eingemauert sind oder nicht, zwischen dem Rauchgemaͤuer oder den Wandungen derselben und den sie umgebenden Waͤnden ein Zwischenraum von mindestens 2 Fuß frei bleibt. §. 6. Ein Kessel oder Dampfentwikler kann zum Schuz gegen Waͤrmeverlust zwar mit einer Deke oder Mantel versehen werden, es duͤrfen jedoch hiezu keine Mauersteine, schwere Dekplatten, oder feuerfangende Materialien, sondern nur Mischungen aus Lehm, Asche, Lohe genommen werden. §. 7. Die Feuerung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers muß so angelegt werden, daß, bei moͤglichst vollkommener Verzehrung des Rauches, die Zuͤge zum Abfuͤhren desselben und des Feuers durch und um den Dampfkessel oder Dampfentwikler an ihrer hoͤchsten Stelle wenigstens noch 4 Zoll unter dem im Dampfkessel oder Dampfentwikler festgesezten Wasserspiegel liegen. §. 8. Die Einrichtung des Schornsteins, es moͤge solcher fuͤr einen oder fuͤr mehrere Dampfkessel oder Dampfentwikler dienen, ist nach folgenden Vorschriften zu bestimmen: 1) Die Schornsteinroͤhre zum Abfuͤhren des Rauches kann sowohl massiv, als in Eisen ausgefuͤhrt werden. a) Im erstem Falle kann die Roͤhre in den Waͤnden eines Gebaͤudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Waͤnden, innerhalb oder außerhalb des Gebaͤudes, aufgefuͤhrt werden; die Wangen muͤssen aber eine der Lage und Hoͤhe der Schornsteinroͤhren angemessene Staͤrke bekommen; b) im zweiten Falle muß um die Roͤhre, insofern die Aufstellung innerhalb eines Gebaͤudes und in der Naͤhe feuerfangender Gegenstaͤnde erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Hoͤhe des Dachforstes, in einer der Hoͤhe angemessenen Staͤrke, aufgefuͤhrt, und eine Luftschicht von mindestens 3 Zoll zwischen der Roͤhre und ihrer Umfassung belassen werden. – In beiden Faͤllen muͤssen bei der Ausfuͤhrung innerhalb eines Gebaͤudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstaͤnde mindestens 6 Zoll weit von den aͤußersten Waͤnden der Schornsteinroͤhre entfernt bleiben und mit Eisenblech bedekt werden. – 2) Die Weite der Schornsteinroͤhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers uͤberlassen, dergestalt, daß die fuͤr sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinroͤhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. – 3) Die Hoͤhe der Schornsteinroͤhre, sie mag massiv oder von Eisen seyn, richtet sich nach der Menge und der Beschaffenheit des zu verwendenden Brennmaterials. a) Bei den im §. 2 bezeichneten kleinen Dampfkesseln oder Dampfentwiklern bleibt es dem Unternehmer uͤberlassen, die Hoͤhe der Schornsteinroͤhre nach seinem Ermessen zu bestimmen; es muß jedoch, wenn Steinkohlen, Braunkohlen, Holz oder andere stark rauchende Brennmaterialien angewendet werden, die obere Muͤndung der Schornsteinroͤhre wenigstens 18 Zoll uͤber den Forst des hoͤchsten Nachbargebaͤudes wegreichen; b) fuͤr groͤßere Dampfkessel oder Dampfentwikler bleibt in dem Falle, wenn mit Kohks, Torf oder andern nicht stark rauchenden Brennmaterialien gefeuert und dabei der Zug durch Anwendung von Geblaͤsen, Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Ausblasen von Daͤmpfen in die Schornsteinroͤhre befoͤrdert wird, die Bestimmung der Hoͤhe der Schornsteinroͤhre gleichfalls dem Ermessen des Unternehmers uͤberlassen; im entgegengesezten Falle muß die Schornsteinroͤhre eine Hoͤhe von mindestens 60 Fuß erhalten. – In allen Faͤllen, wo die Aufstellung der Dampfkessel oder Dampfentwikler in bewohnten Orten, oder in der Naͤhe nachbarlicher Grundstuͤke Statt findet, ist aber der Unternehmer verpflichtet, dem Fundamente und den Waͤnden der Schornsteinroͤhre eine solche Staͤrke zu geben, daß eine Erhoͤhung durch Aufmauerung, oder durch einen Aufsaz von Eisen, mit Sicherheit ausgefuͤhrt werden kann, wenn wegen Unzulaͤnglichkeit der Hoͤhe der Schornsteinroͤhre fuͤr die benachbarten Grundbesizer Belaͤstigungen durch Rauch, Ruß u.s.w. entstehen. Es muß alsdann von dem Unternehmer oder dessen Nachfolger nach der Bestimmung der Polizeibehoͤrde die Erhoͤhung ausgefuͤhrt werden; es soll aber bei den zu a. gedachten kleinen Dampfkesseln oder Dampfentwiklern eine groͤßere Hoͤhe der Schornsteinroͤhre als 60 Fuß auch in einem solchen Falle nicht verlangt werden, bei den zu b. gedachten groͤßeren Dampfkesseln oder Dampfentwiklern dagegen die Erhoͤhung unbedingt in dem Maaße Statt finden, wie es zur Abwendung von Belaͤstigungen sich als erforderlich ergibt. §. 9. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlaͤssigen Erkennung der §. 7 vorgeschriebenen Wasserstandshoͤhe im Innern desselben, wie z.B. mit glaͤsernen Wasserstandsroͤhren, oder Scheiben, mit Probirhaͤhnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn. §. 10. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit guten und zuverlaͤssigen Vorrichtungen zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hiezu Drukpumpen gebraucht, welche das Wasser unmittelbar in den Dampfkessel oder Dampfentwikler treiben, so muß die untere Flaͤche des Drukpumpenkolbens bei seinem hoͤchsten Stande wenigstens einen halben Fuß unter dem bekannten niedrigsten Wasserstande des dazu gehoͤrenden Wasserbehaͤlters liegen. §. 11. Auf jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler muͤssen ein oder zwei zwekmaͤßige Sicherheitsventile angebracht seyn, welche zusammen wenigstens so viel Oeffnung haben, als der 1/3000 Theil der ganzen vom Feuer beruͤhrten Flaͤche des Dampfkessels oder Dampfentwiklers betraͤgt, und so eingerichtet sind, daß sie zwar stets gemeinschaftlich geoͤffnet, aber nie mehr belastet werden koͤnnen, als die vorgeschriebene Spannung der Daͤmpfe erfordert. §. 12. An jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler, oder an den Dampfleitungsroͤhren, muß eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den Statt findenden Druk der Daͤmpfe zuverlaͤssig angibt, und die in oben offenen Queksilber- oder Wasserroͤhren, oder in Manometern bestehen kann. §. 13. Durch den Dampfraum eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers darf kein eisernes Rauchrohr gefuͤhrt werden. §. 14. Die Verwendung von Messingblech und Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel oder Dampfentwikler ist untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingbleches zu Siede- und Feuerroͤhren bis zu einem innern Durchmesser von 4 Zoll, und des Gußeisens zu Siederoͤhren bis zu einem innern Durchmesser von 18 Zoll zu bedienen. §. 15. Um die Dampfkessel und Dampfentwikler gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruk zu sichern, muß zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet, und die Staͤrke desselben nach folgenden Vorschriften bestimmt werden; und zwar: A. Fuͤr diejenigen Theile der Dampfkessel oder Dampfentwikler, welche den Druk der Daͤmpfe auf ihrer innern Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Besteht das verwendete Material aus gewalztem oder gehaͤmmertem Eisen, so ist, wenn dasselbe entweder gar nicht, oder doch erst in einer Entfernung von 15 Fuß vom Feuerplaze und daruͤber von dem Feuer beruͤhrt wird, die dafuͤr erforderliche Wandstaͤrke unmittelbar aus der beigefuͤgten Tabelle B. zu entnehmen. TabelleB. (Nach der Formel e = 1/2 d . (b 0,003 . n – 1) + 0,1 berechnet, in welcher e die Wandstaͤrke, d den Durchmesser, n die Anzahl der Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk, und b den Zahlenwerth 2,7182818 .... bedeutet.) Textabbildung Bd. 69, S. 328 Durchmesser der Dampfkessel oder Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk; Zoll Fuͤr die vom Feuer beruͤhrten Bleche an den Kesselboͤden und Siederoͤhren, welche dem Feuerplaze naͤher liegen, sind die in dieser Tabelle angegebenen Staͤrken, 1) wenn die Entfernung der Bleche von dem Feuerplaze oder Roste 5–15 Fuß betraͤgt, 1,2 Mal, 2) wenn sie der unmittelbaren Einwirkung des Feuers bis zu einer Entfernung von 5 Fuß vom Feuerplaze ausgesezt sind, 1,5 Mal, 3) fuͤr Siederoͤhren, die ganz im staͤrksten Feuer liegen und ringsum von demselben umspielt werden, 1,6 Mal zu nehmen. – b) Ist das verwendete Material Kupferblech, so finden die fuͤr Eisenblech gegebenen Bestimmungen Anwendung. – c) Bei Siederoͤhren aus gewalztem oder gehaͤmmertem Messing muß die Wandstaͤrke an allen Stellen gleich groß seyn, und das Doppelte von derjenigen betragen, welche die Tabelle B. fuͤr Eisenblech angibt. – d) Siederoͤhren aus Gußeisen muͤssen ebenfalls an allen Stellen eine gleich große Wandstaͤrke haben, welche aus der beigefuͤgten Tabelle C. unmittelbar zu entnehmen ist. TabelleC. (Nach der Formel e = 1/2 d . (b0,01 . n – 1) + 1/3 berechnet, in welcher die Buchstaben e, d, n und b die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.) Textabbildung Bd. 69, S. 329 Durchmesser der Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk; Zoll B. Fuͤr die durch den Dampfkessel oder Dampfentwikler gehenden Feuer- oder Rauchroͤhren, welche den Druk der Daͤmpfe auf ihrer aͤußern Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Wenn dieselben aus gewalztem oder gehaͤmmertem Eisenbleche bestehen, und ihre Entfernung vom Feuerplaze 15 Fuß und daruͤber betraͤgt, so ist ihre Wandstaͤrke aus der beigefuͤgten Tabelle D. unmittelbar zu entnehmen. TabelleD. (Nach der Formel e = 0,0067 . dn + 0,05 berechnet, worin e, d und n die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.) Textabbildung Bd. 69, S. 330 Durchmesser der Roͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen uͤber den Luftdruk; Zoll Betraͤgt die Entfernung vom Feuerplaze 1) zwischen 5 und 15 Fuß, so muͤssen die in der Tabelle D. angegebenen Staͤrken 1,2 Mal, und wenn 2) die Roͤhren dem staͤrksten Feuer bis zu einer 5fuͤßigen Entfernung vom Feuerplaze ausgesezt sind, 1,5 Mal genommen werden. – b) Die erforderliche Wandstaͤrke cylindrischer Feuerroͤhren aus Messingblech ist aus der beigefuͤgten Tabelle E. unmittelbar zu entnehmen. TabelleE. (Nach der Formel e = 0,01. dn + 0,07 berechnet; e d und n haben die bei Tabelle B angegebene Bedeutung.) Textabbildung Bd. 69, S. 331 Durchmesser der Roͤhren; Wandstaͤrke fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen uͤber den Luftdruk; Zoll Die hier vorgeschriebenen Wandstaͤrken muͤssen bei den anzustellenden Untersuchungen jedesmal an den schwaͤchsten Stellen der Dampfkessel oder Dampfentwikler, so wie der Siede- und Feuerroͤhren, Statt finden. Fuͤr die Guͤte des verwendeten Materials und die Zwekmaͤßigkeit der Construction bleiben außerdem, wegen etwa verstekter Fehler, der Verfertiger und der Inhaber des Dampfkessels oder Dampfentwiklers verantwortlich. §. 16. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die polizeiliche Zulaͤssigkeit der Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers dargethan, so muß das Vorhaben der Anlage durch einen Anschlag in dem Dienstlocale der Polizeibehoͤrde, so wie durch einmalige Insertion in die oͤffentlichen Blaͤtter mit einer praͤclusivischen Frist von 4 Wochen bekannt gemacht werden, binnen welcher ein Jeder, der durch die beabsichtigte Anlage sich in seinen Rechten beeintraͤchtigt glaubt, seine Einwendungen geltend zu machen und zu bescheinigen hat. §. 17. Die im §. 16 vorgeschriebene Bekanntmachung muß unverzuͤglich nach Feststellung der Zulaͤssigkeit einer Anlage erfolgen; auch muß die in der Allerhoͤchsten Cabinetsordre vom 1. Jan. 1831 unter 4. angeordnete Untersuchung spaͤtestens 3 Tage nach geschehener Anzeige von der wirklich erfolgten Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers angestellt, so wie die hieruͤber zu ertheilende Bescheinigung spaͤtestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt werden.