Titel: Miszellen.
Fundstelle: Band 84, Jahrgang 1842, Nr. XXVI., S. 152
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XXVI. Miszellen. Miszellen. Verzeichniß der vom 24. Decbr. 1841 bis 27. Januar 1842 in England ertheilten Patente. Dem William Robinson Kettle, Benjamin Wakefield und William Crosher, saͤmmtlich in Birmingham: auf einen verbesserten Bolzen fuͤr bauliche und andere Zweke. Dd. 24. Dec. 1841. Dem Montagu Macdonogh am St. Alban's Place, Middlesex: auf Verbesserungen an den Spindeln, Fluͤgeln und Spulen zum Spinnen, Zwirnen und Abhaspeln aller Faserstoffe. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 6. Jan. 1842. Dem Edward Hall, Civilingenieur in Dartford: auf einen verbesserten Dampfkessel. Dd. 11. Jan. 1842. Dem Samuel Hearne Le Petit am St. Pancras Place: auf Verbesserungen in der Leuchtgasfabrication. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 11. Januar 1842. Dem James Chesterman und John Bottom, beide in Sheffield: auf verbesserte Haͤhne zum Messen der auslaufenden Fluͤssigkeiten. Dd. 11. Jan. 1842. Dem Charles Wye Williams in Liverpool: auf eine verbesserte Construction der Oefen (fuͤr Dampfkessel etc.), wobei die brennbaren Gase der Steinkohlen ganz verbrannt werden. Dd. 11. Jan. 1842. Dem John Tresahar Jeffree, Ingenieur zu Blackwall, auf Verbesserungen im Heben des Wassers und anderer Fluͤssigkeiten; ein Theil dieser Verbesserungen ist auch auf Dampfmaschinen anwendbar. Dd. 11. Jan. 1842. Dem Richard Dover Chatterton in Derby: auf gewisse Verbesserungen im Forttreiben (der Schiffe). Dd. 11. Jan. 1842. Dem James Tons in Newcastle-upon-Tyne: auf Verbesserungen im Schmelzen der Kupfererze. Dd. 13. Jan. 1842. Dem Julius Bordier in Austin Friars: auf Verbesserungen im Zubereiten und Gerben der Haͤute und Felle. Dd. 13. Jan. 1842. Dem Caleb Bedells und Joseph Bedells in Leicester: auf ihr verbessertes Verfahren elastische Zeuge zu fabriciren. Dd. 13. Jan. 1842. Dem Joseph Barnes in Church bei Accrington, Lancashire: auf Verbesserungen in der Behandlung oder im Treiben der Dampfmaschinen. Dd. 13. Januar 1842. Dem Henry Waterton, Esq. in Winford Lodge, Chester: auf Verbesserungen in der Salzfabrication. Dd. 13. Jan. 1842. Dem John Jeremiah Ruben in Birmingham: auf Verbesserungen in der Fabrication eines gewissen Theils der Sonnen- und Regenschirme. Dd. 13. Januar 1842. Dem Moses Poole im Lincoln's Inn: auf Verbesserungen in der Construction der Schloͤsser. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 15. Jan. 1842. Dem John Tackeray in Nottingham: auf Verbesserungen im Vorbereiten und Sengen des Garns (zur Fabrication von Spizen). Dd. 15. Jan. 1842. Dem Thomas Lambert im Regent's Park: auf Verbesserungen an Pianofortes. Dd. 15. Jan. 1842. Dem Edward Palmer in Newgate Street: auf Verbesserungen im Erzeugen von Flaͤchen (Staͤmpeln) zum Druken und Praͤgen. Dd. 15. Jan. 1842. Dem James Cole, Buͤrstenfabrikant am Youl's Place, Old Kent Road: auf Verbesserungen an Buͤrsten. Dd. 15. Jan. 1842. Dem Cornelius Ward in Great Tichfield Street: auf Verbesserungen an Floͤten. Dd. 18. Jan. 1842. Dem William Tindall am Cornhill: auf ein verbessertes Verfahren aus einer gewissen vegetabilischen Substanz Stoffe zu fabriciren, welche sich zur Beleuchtung und zu anderen Zweken eignen. Dd. 19. Jan. 1842. Dem Antoine Mertens im London Coffee House: auf Verbesserungen im Ueberziehen oder Belegen von Oberflaͤchen mit Holz. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 22. Jan. 1842. Dem William Baker im Grosvenor Square: auf Verbesserungen in der Fabrication von Stiefeln und Schuhen. Dd. 27. Jan. 1842. Dem John James Baggaly, Graveur zu Sheffield: auf ein verbessertes Verfahren metallene Staͤmpel zu verfertigen, Dd. 27. Jan. 1842. Dem Andrew Kurtz, Fabrikant chemischer Producte zu Liverpool: auf ein verbessertes: Verfahren kuͤnstliches Brennmaterial zu fabriciren. Dd. 27. Jan. 1842. Dem Samuel Mason, Kaufmann in Nordhampton: auf Verbesserungen an Ueber- oder Kothschuhen. Dd. 27. Jan. 1842. Dem Gottlieb Boccius in New Road, Shepherd's Bush: auf Verbesserungen in der Leuchtgasbereitung und an den gewoͤhnlichen Brennern. Dd. 27. Januar 1842. Dem William Galloway und Joseph Haley, Ingenieurs in Manchester: auf Verbesserungen an der Maschinerie zum Schneiden, Durchschlagen und Comprimiren der Metalle, Dd. 27. Jan. 1842. Dem Pierre Journet, Ingenieur in Dean Street, Soho: auf Verbesserungen an Dampfmaschinen. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 27. Jan. 1842. Dem Henry Benjamin zu St. Maryat Hill und Henry Grafton im Chancery Lane: auf Verbesserungen im Conserviren thierischer und vegetabilischer Substanzen. Dd. 27. Jan. 1842. (Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Febr. 1842, S. 125.) Königl. bayerisches Privilegiengesez. Unterm 10. Febr. 1842 wurde in Bayern (Regierungsblatt 1842, Nr. 12) eine koͤnigl. Verordnung erlassen, welche naͤhere Bestimmungen uͤber den Vollzug des Privilegiengesezes vom 11. Sept. 1825 (polytechn. Journal Bd. XIX. S. 405) enthaͤlt. Dieselbe ist mit Ruͤksicht auf die unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten deßfalls vereinbarten Grundsaͤze abgefaßt und lautet: §. 1. Fuͤr Entdekungen, Erfindungen oder Verbesserungen im Gebiete der Gewerbe, dieselben moͤgen nun ein neues Fabricat, ein neues Fabricationsmittel, oder eine neue Fabricationsmethode betreffen, koͤnnen Erfindungsprivilegien (Gewerbspatente) ertheilt werden: a) wenn der Gegenstand selbst neu und eigenthuͤmlich ist, oder die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthuͤmliches enthaͤlt, und wenn derselbe dabei b) von solcher Bedeutsamkeit ist, daß die Erfindung oder Verbesserung einen gemeinnuͤzlichen Einfluß zu aͤußern vermag. §. 2. Gewerbsprivilegien fuͤr die Einfuͤhrung einer im Ausland gemachten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Gewerbe finden statt: a) wenn die im §. 1, lit. a und b bezeichneten allgemeinen Erfordernisse bestehen, und wenn zugleich b) der einzufuͤhrende Gegenstand im Auslande noch unter dem Schuz eines Gewerbsprivilegiums (Gewerbspatentes) steht. §. 3. Fuͤr einen Gegenstand, welcher als die Erfindung eines anderen zollvereinslaͤndischen Unterthans anerkannt und zu Gunsten des lezteren bereits in einem solchen Vereinsstaat patentirt worden ist, soll nur dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolger ein Einfuͤhrungspatent ertheilt werden, soferne von der betreffenden Regierung die Reciprocitaͤt beobachtet wird. §. 4. Kein Einfuͤhrungsprivilegium wird fuͤr einen laͤngeren Zeitraum ertheilt, als jener ist, waͤhrend dessen der zu privilegirende Gegenstand sich des Schuzes des im Auslande bereits erworbenen Patentes (§. 2, lit. b) noch zu erfreuen hat, unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen des Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825 Art. 9. uͤber die laͤngste Zeitdauer der Gewerbsprivilegien. §. 5. Die Ertheilung der Gewerbsprivilegien ist durch eine vorausgehende amtliche Untersuchung der Neuheit und Eigenthuͤmlichkeit der angeblichen Erfindung oder Verbesserungen nicht bedingt, und es hat daher der Gesuchsteller die Haftung hiefuͤr zu uͤbernehmen. Ergibt sich in der Folgezeit, daß der privilegirte Gegenstand nicht neu und eigenthuͤmlich, daß derselbe (den Fall des §. 2, Lit. b ausgenommen) anderswo schon ausgefuͤhrt, gangbar oder auf irgend eine Weise bekannt war, oder daß derselbe bereits in oͤffentlichen Werken des In- und Auslandes, sie moͤgen in der deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt ist, daß danach deren Ausfuͤhrung durch jeden Sachverstaͤndigen erfolgen kann, so verliert das ertheilte Gewerbsprivilegium alle Wirksamkeit, und es hat der Inhaber jeden daraus fuͤr ihn erwachsenen Schaden zu tragen. §. 6. Sowohl bei der Verleihung von Gewerbsprivilegien als hinsichtlich des Schuzes fuͤr die dadurch begruͤndeten Befugnisse sollen die Unterthanen der uͤbrigen Zollvereinsstaaten, welche deßfalls die Reciprocitaͤt beobachten, Unseren eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Es gibt jedoch die Verleihung eines Gewerbspatentes in einem anderen Zollvereinsstaate dem Inhaber kein Recht auf die Erlangung eines Einfuͤhrungspatentes fuͤr denselben Gegenstand in Unserem Reiche. Vielmehr bleibt die Ertheilung jederzeit Unserem Ermessen vorbehalten. §. 7. Wer ein Gewerbsprivilegium zu erhalten wuͤnscht, hat sein deßfallsiges Gesuch mittelbar und unmittelbar bei Unserem Ministerium des Innern einzureichen. Die Bittschrift hat genau, deutlich und vollstaͤndig anzugeben: 1) den Vor- und Zunamen, dann den Stand und den Wohn- und Aufenthaltsort des Bewerbers, 2) die allgemeine, aber charakteristische Bezeichnung der Erfindung oder Verbesserung nach ihrem wesentlichen Bestande; 3) ob ein ausschließendes Recht: a) zur Anfertigung oder Ausfuͤhrung des in Rede stehenden neuen Gegenstandes, oder b) zur Anwendung eines neuen Fabricationsmittels (Maschinen oder sonstiger Werkzeuge), oder endlich c) zur Anwendung einer neuen Fabricationsmethode nachgesucht werde; 4) die Anzahl der Jahre, fuͤr welche das Gewerbsprivilegium nachgesucht wird. §. 8. Der einzureichenden Bittschrift muß jederzeit eine ins Einzelne gehende, erschoͤpfende und getreue, in deutscher Sprache abgefaßte, oder doch mit einer Uebersezung in deutscher Sprache begleitete Beschreibung des Gegenstandes der Erfindung oder Verbesserung und des bei der Bereitung und beziehungsweise bei der Anwendung zu beobachtenden Verfahrens beigefuͤgt werden. Wo es zur Verdeutlichung noͤthig, sind genaue und richtige Zeichnungen, Risse, Modelle oder Muster anzulegen. §. 9. In der Beschreibung und den Beilagen ist, was als neue und eigenthuͤmliche Erfindung bezuͤglich des Fabricates, des Fabricationsmittels oder der Fabricationsmethode in Anspruch genommen wird, mit bestimmter Genauigkeit besonders zu bezeichnen und hervorzuheben. §. 10. Die Beschreibung kann der Bittschrift nach der Wahl des Bittstellers versiegelt oder offen beigeschlossen werden. Die Eroͤffnung und Einsichtsnahme findet jederzeit vor der Ertheilung des Privilegs von Amtswegen statt. Es ist jedoch die geeignete Fuͤrsorge gegen vorzeitige Veroͤffentlichung zu treffen. §. 11. Ist das Gesuch auf die Ertheilung eines Einfuͤhrungsprivilegiums (§. 3.) gerichtet, so ist demselben noch insbesondere das im Auslande bereits erlangte Patent in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufuͤgen. §. 12. Das Bittgesuch und die beigefuͤgte Beschreibung werden sogleich bei ihrer Ueberreichung mit dem Praͤsentatum unter genauer Angabe des Tages und der Stunde versehen. Dem Bewerber ist hieruͤber von der Behoͤrde, bei welcher das Gesuch eingereicht worden, eine Bescheinigung auszustellen, welche demselben erforderlichen Falles zum Nachweise seines Prioritaͤtsrechtes zu dienen hat. §. 13. Bittschriften, welche entweder die in dem §. 7 bezeichneten wesentlichen Bestandtheile nicht enthalten oder denen eine Beschreibung des zu privilegirenden Gegenstandes uͤberhaupt nicht beiliegt, bleiben unberuͤksichtiget und begruͤnden fuͤr den Bittsteller kein Prioritaͤtsrecht. Wird in der beigefuͤgten Beschreibung bei der Einsichtsnahme der Inhalt als mangelhaft anerkannt, so soll dieselbe unbeschadet der Prioritaͤtsrechte des Bittstellers zur Ergaͤnzung unter Anberaumung eines angemessenen peremtorischen Termins zuruͤkgegeben werden. §. 14. Werden Gewerbsprivilegiengesuche bei Unterbehoͤrden oder Mittelstellen eingereicht, so haben diese dieselben sogleich unter Anzeige des Tages und der Stunde der Einreichung an das Ministerium des Innern einzubefoͤrdern. Sie sind fuͤr jede Versaͤumniß, so wie fuͤr jede Verlezung des Siegels einer verschlossenen Beschreibung durch Amtsuntergebene verantwortlich. §. 15. Die Ertheilung eines mit Beachtung der vorstehenden Vorschriften nachgesuchten Erfindungs- oder Einfuͤhrungsprivilegs soll nur dann verweigert werden, wenn sich schon vor der Ausfertigung ergibt: 1) daß die Bereitung des neuen Fabricates, oder die Anwendung des neuen Fabricationsmittels, oder der neuen Fabricationsmethode, aus sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Gruͤnden unzulaͤssig sey, oder sonst das Gemeinwohl gefaͤhrde, oder endlich gegen bestehende Geseze und Verordnungen laufe; 2) daß der zu privilegirende Gegenstand nicht neu und eigenthuͤmlich sey (§. 5, Absaz 2.); 3) daß die Bestimmung des §. 3 entgegenstehe; 4) daß fuͤr denselben Gegenstand schon fruͤher ein Gewerbsprivilegium von Uns ertheilt wurde. §. 16. Ueber jedes ertheilte Gewerbsprivilegium wird eine Urkunde ausgefertigt, welche den Impetranten, den Gegenstand des Privilegs, das ertheilte ausschließende Recht, und die Zahl der Jahre, fuͤr welche es verliehen wird (§. 7) genau anzugeben hat. Die Aushaͤndigung der ausgefertigten Urkunde erfolgt nur gegen Erlegen der ganzen Privilegientaxe. §. 17. Kein Gewerbsprivilegium darf fuͤr einen laͤngeren Zeitraum als von fuͤnfzehn Jahren ertheilt werden. Ward dasselbe fuͤr einen kuͤrzeren Raum urspruͤnglich bewilliget, so kann vor Ablauf dieses Zeitraumes eine Verlaͤngerung bis zur Erfuͤllung der laͤngsten zulaͤssigen Dauer von fuͤnfzehn Jahren nachgesucht und zugestanden werden. §. 18. Jede Ertheilung eines Gewerbsprivilegiums, so wie jede Verlaͤngerung eines solchen wird durch das Regierungsblatt mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers, so wie der Dauer des Patentes, oder der Verlaͤngerung desselben bekannt gemacht. §. 19. Die Privilegientaxe wird fuͤr jedes der ersten 5 Jahre der ganzen Dauer der Ausschließungszeit auf 5 fl., und fuͤr jedes der nachfolgenden 5 Jahre bis zum zehnten einschließlich auf 10 fl. festgesezt. Es sind sonach zu entrichten fuͤr ein Privilegium auf 1 Jahr 5 fl., 2 J. 10 fl., 3 J. 15 fl., 4 J. 20 fl., 5 J. 25 fl., 6 J. 35 fl., 7 J. 45 fl., 8 J. 55 fl., 9 J. 65 fl, 10 J. 75 fl. Vom 10ten Jahre an steigt die Taxe in nachstehender Progression: fuͤr ein Privilegium von 11 Jahren betraͤgt die Taxe 95 fl., 12 J. 125 fl., 13 J. 165 fl., 14 J. 215 fl., 15 J. 275 fl. §. 20. Wenn ein urspruͤnglich auf eine kuͤrzere Dauer ertheiltes Privilegium verlaͤngert wird, so ist zwar nur die Taxe fuͤr die Verlaͤngerungszeit zu entrichten, diese jedoch nach den stufenweise steigenden hoͤheren Ansaͤzen der spaͤteren Jahre zu bemessen. §. 21. Die Taxe wird bei dem Expeditionsamte der koͤnigl. Kreisregierung erlegt, durch welche die Zustellung der Privilegiumsurkunde erfolgt. Das Expeditionsamt hat die erhobenen Taxen vierteljaͤhrig an die Administration des Privilegientaxfonds einzusenden. §. 22. Ein Gewerbsprivilegium gibt, je nach Maaßgabe des Inhalts der daruͤber ausgestellten Urkunde und der in den nachfolgenden §§. enthaltenen naͤheren Bestimmungen, dem Inhaber das Recht, jeden Dritten von der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes, wofuͤr es ertheilt worden, auszuschließen, sofern derselbe nicht von dem Patentinhaber die Befugniß zu der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung erworben, oder, so viel die Anwendung betrifft, den patentirten Gegenstand von ihm bezogen hat. §. 23. Ein fuͤr die ausschließliche Anfertigung oder Ausfuͤhrung eines Gegenstandes verliehenes Gewerbsprivilegium ertheilt das Recht nicht, a) die Einfuhr solcher Gegenstaͤnde, welche mit den patentirten uͤbereinstimmen, oder b) den Verkauf und Absaz desselben zu verbieten und zu beschraͤnken, oder endlich c) den Gebrauch oder Verbrauch von dergleichen Gegenstaͤnden, wenn sie nicht von dem Inhaber des Privilegiums bezogen, oder mit seiner Zustimmung anderwaͤrts angeschafft worden sind, zu untersagen, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden §. 24. §. 24. Gewerbsprivilegien fu§r die ausschließliche Anwendung a) einer neuen Fabricationsmethode oder eines neuen Fabricationsmittels, oder b) neuer Maschinen, oder Werkzeuge fu§r die Fabrication und den Gewerbsbetrieb geben ohne alle Beschraͤnkung das Recht, jedem Dritten die Benuzung der patentirten Methode, oder des patentirten Mittels, oder den Gebrauch der patentirten Maschinen, oder Werkzeuge zu untersagen, welche das Recht hiezu nicht von dem Patentinhaber erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben. §. 25. Wer ein Gewerbsprivilegium fuͤr die Verbesserung eines bereits patentirten Gegenstandes erhalten hat, erwirbt dadurch das Recht nicht, das fuͤr den zu verbessernden Gegenstand ertheilte Privilegium zu beeintraͤchtigen, sondern hat das Recht zur Mitbenuzung des urspruͤnglich patentirten Gegenstandes besonders zu erwerben. §. 26. Jeder Inhaber eines Gewerbsprivilegiums ist berechtigt, zur Ausuͤbung der mit dem Privilegium erworbenen Befugnisse, unter Beobachtung der durch die bestehenden Geseze, Verordnungen, oder Polizeireglements gegebenen Vorschriften, Gewerbsanlagen in beliebiger Zahl zu errichten und Huͤlfsarbeiter aufzunehmen. Gr erlangt jedoch durch das Gewerbsprivilegium die Befugniß zur selbststaͤndigen Ausuͤbung des Gewerbes nicht, in welches der patentirte Gegenstand einschlaͤgt, sondern hat das Recht hiezu nach Maaßgabe der bestehenden Geseze und Verordnungen besonders zu erwerben. Eben so wenig gibt ein Gewerbsprivilegium an und fuͤr sich einen gesezlichen Titel zur Ansaͤssigmachung oder Verehelichung. §. 27. Dem Inhaber eines Gewerbsprivilegiums steht zu, dasselbe unter Beobachtung der bestehenden Geseze und Verordnungen an Andere abzutreten, oder solche in die Gemeinschaft seiner Rechte aufzunehmen. Von jeder Besizveraͤnderung ist jedoch binnen 3 Monaten bei dem Ministerium des Innern Anzeige zu machen. Im Falle des Todes des Privilegiumsinhabers geht das Privilegium auf die Erben uͤber. §. 28. Gegen jede Beeintraͤchtigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen Anmaßung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in dieselben ist sowohl auf Anrufen der Berechtigten, als von Amtswegen der obrigkeitliche Schuz nach Vorschrift des Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1828 Artikel 9. unaufhaltsam zu gewaͤhren. Dem Beeintraͤchtigten bleibt dabei unbenommen, seine Anspruͤche auf Schadenersaz noch besonders geltend zu machen. Ist jedoch die Beeintraͤchtigung nach allen Umstaͤnden unwissentlich im guten Glauben begangen worden, so findet lediglich die Einstellung des unbefugten Unternehmens, so wie jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden Verfuͤgung uͤber die verfertigten Gegenstaͤnde statt. §. 29. Nehmen zwei oder mehrere ausschließende Rechte fuͤr eine Erfindung oder Verbesserung in Anspruch, so ist das Vorrecht demjenigen zuzuerkennen, welcher die Prioritaͤt auf dem im §. 12 der gegenwaͤrtigen Verordnung bezeichneten Wege erworben hat und nachweiset. §. 30. Gewerbsprivilegien verlieren ihre Wirksamkeit: 1) wenn sich erst nach der Ausfertigung eines von jenen Verhaͤltnissen hervorthut, welche, waͤren sie schon vor der Ausfertigung bekannt gewesen, dieselbe gemaͤß §. 15, Ziffer 1, 3. und 4. der gegenwaͤrtigen Verordnung unzulaͤssig gemacht haͤtten; 2) wenn der Fall des §. 5, Abschnitt 2. gegenwaͤrtiger Verordnung eintritt. War indessen in einem solchen Falle der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon fruͤher bekannt, von diesen aber geheim gehalten worden, so bleibt das Patent, so weit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstaͤnde bedingt wird, zwar bei Kraͤften, jedoch gegen die oben erwaͤhnten Personen ohne Wirkung. 3) Wenn sich ergibt, daß die eingereichte Beschreibung einen Bestandtheil der Erfindung oder Verbesserung, von welchem die vollkommene Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes abhaͤngt, verschwiegen oder unrichtig dargestellt habe. 4) Wenn der Inhaber eines Gewerbsprivilegiums nicht binnen drei Jahren, oder sofern das Privilegium auf weniger als sechs Jahre ertheilt worden ist, binnen der ersten Haͤlfte dieses Zeitraumes, oder wenn der Inhaber eines Einfuͤhrungsprivilegiums nicht binnen eines Jahres dasselbe in Ausuͤbung gebracht hat; 5) wenn die Ausuͤbung zwei Jahre lang aufgegeben worden ist; 6) wenn bei Einfuͤhrungsprivilegien das Patent, unter dessen Schuze der privilegirte Gegenstand im Auslande steht (§ 2, lit. b.), außer Wirksamkeit tritt; 7) durch Verzichtleistung; 8) wenn in Besizveraͤnderungsfaͤllen die vorgeschriebene Anzeige nicht binnen drei Monaten an das Ministerium des Innern erstattet wird; 9) durch den Ablauf der Zeit, fuͤr welche das Gewerbsprivilegium ertheilt worden ist. §. 31. Verliert ein Gewerbsprivilegium aus einem von den in §. 30, Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Gruͤnden seine Wirksamkeit, so ist, nach gehoͤriger Constatirung des Erloͤschungsgrundes, die Einziehung desselben von der zustaͤndigen Behoͤrde von Amtswegen, oder auf Anrufen auszusprechen, und sobald der Ausspruch rechtskraͤftig geworden ist, die Einziehung dem koͤnigl. Ministerium des Innern anzuzeigen, welches sofort die Bekanntmachung durch das Regierungsblatt zu verfuͤgen hat. §. 32. Die Verleihung von Gewerbsprivilegien steht dem Koͤnig allein zu. §. 33. Ueber die Befugniß zur Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung eines Gegenstandes in Folge eines Gewerbsprivilegiums, uͤber den Umfang und die Erloͤschung derselben, so wie uͤber jede andere unter Gewerbsprivilegieninhaber unter sich oder mit anderen entstehende, nach administrativen oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung beschließen und verfuͤgen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise die Polizeibehoͤrden, und zwar: 1) in standesherrlichen Gebieten die Herrschaftsgerichte und herrschaftlichen Commissariate; 2) in gutsherrlichen Herrschaftsgerichtsbezirken die gutsherrlichen Herrschaftsgerichte oder herrschaftlichen Commissariate, verbehaltlich der Bestimmungen des §. 87 der VI. Verfassungsbeilage; 3) in den groͤßern Staͤdten, welche den Kreisregierungen unmittelbar untergeben sind, die Stadtmagistrate; 4) in allen uͤbrigen Bezirken die koͤnigl. Landgerichte. §. 34. Die Verhandlungen in allen erwaͤhnten Faͤllen (§. 33.) sind hoͤchst summarisch. Der verhandelnden Behoͤrde liegt ob, alle die Entscheidung bedingenden Sachverhaͤltnisse unabhaͤngig von dem Vorbringen der Theile auf dem Untersuchungswege vollstaͤndig zu ermitteln und herzustellen. §. 35. Gegen die Beschluͤsse der Unterbehoͤrden ist nur eine einzige Berufung an die naͤchst vorgesezte hoͤhere Stelle zulaͤssig. §. 36. Jede Berufung gegen einen Beschluß der Unterbehoͤrde muß innerhalb einer Nothfrist von 14 Tagen bei eben dieser Behoͤrde schriftlich uͤberreicht, oder muͤndlich zu Protokoll gegeben werden. Zum Behufe der schriftlichen Ausfuͤhrung ist auf Verlangen dem aufgenommenen Advocaten die Acteneinsicht zu gestatten. §. 37. Der Lauf der 14taͤgigen Berufungsnothfrist ist unter Anwendung der Bestimmungen der Gerichtsordnung Cap. 15, §. 6, Ziffer 2 vom Tage der Verkuͤndung des Beschlusses erster Instanz an zu berechnen. Bei der Verkuͤndigung dieses Beschlusses sind die Betheiligten uͤber die Berufungssrist ausdruͤklich zu belehren. § 38. Den Beschluͤssen beider Instanzen sind die Entscheidungsgruͤnde beizufuͤgen. Collegiale Berathung ist zu guͤltiger Schoͤpfung dieser Beschluͤsse nicht erforderlich. §. 39. Der ergriffenen Berufung kommt die Suspensivwirkung zu, vorbehaltlich der zu treffenden Provisionalverfuͤgungen, wo solche nach den bestehenden Gesezen und Verordnungen geboten erscheinen. §. 40. Berufungen gegen Beschluͤsse der zweiten Instanz haben als unzulaͤssig eine Beruͤksichtigung nicht zu erwarten. Die Unterbehoͤrden haben die protokollarische Aufnahme derselben zu verweigern. Gegen die Rechtsanwaͤlte aber, welche solche Berufungsschriften verfassen, ist mit den geeigneten Disciplinarstrafen einzuschreiten. §. 41. Nichtigkeitsbeschwerden finden nur unter den durch Art. VII. Unserer Verordnung vom 29. Dec. 1836, die Geschaͤftsvereinfachung bei der innern Verwaltung betreffend, bezeichneten Voraussezungen statt. §. 42. Streitigkeiten uͤber den aus einem Privatrechtstitel hergeleiteten Besiz eines Gewerbsprivilegiums eignen sich zur Entscheidung des ordentlichen Civilrichters. Die Zustaͤndigkeit bezuͤglich der Anspruͤche auf Schadenersaz ist in den einzelnen Faͤllen nach den bestehenden allgemeinen Gesezen und Verordnungen zu bemessen. §. 43. Bei dem Ministerium des Innern ist ein Register uͤber alle ertheilten Gewerbsprivilegien zu fuͤhren und stets in Evidenz zu halten. Dieses Register hat anzugeben: 1) den Tauf- und Zunamen, dann den Stand und den Wohn- und Aufenthaltsort des Inhabers, 2) den Tag und die Stunde der Anmeldung, 3) den Tag der Ausfertigung, 4) den Gegenstand des Gewerbsprivilegiums, 5) die Zeitdauer, fuͤr welche das Privilegium ertheilt worden ist, 6) die Besizveraͤnderungen, 7) die Erloͤschung. Jedem, der irgend ein Interesse darzuthun vermag, insbesondere allen, die sich um ein Gewerbsprivilegium bewerben, ist die Einsichtnahme dieses Registers zu gestatten. §. 44. Nach Erloͤschung eines Gewerbsprivilegiums soll die Beschreibung des Gegenstandes, so oft dieß im Interesse des vaterlaͤndischen Gewerbsfleißes sachdienlich erscheint, oͤffentlich bekannt gemacht werden. Auch die nicht bekannt gemachten Beschreibungen aber werden von dem eben erwaͤhnten Zeitpunkt an ein Gemeingut, und es steht die Einsichtsnahme einem Jedem frei, sofern nicht polizeiliche Bedenken sich entgegenstellen. §. 45. Von dem Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an treten die zum Vollzuge des Art. IX., dann der Art. X. und XI. des Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825, so weit beide leztere die Gewerbsprivilegien betreffen, erlassenen fruͤheren Verordnungen und instructiven Bestimmungen außer Wirksamkeit, unbeschadet jedoch ihrer fortdauernden Anwendung bei Beurtheilung der aus aͤlteren, schon vor jenem Tage ertheilten Privilegien, erworbenen Rechte. Ueber die Ursachen der Dampfkessel-Explosionen, von Jobard. Wenn die Wasserhoͤhe im Dampfkessel sinkt und einige Stellen seiner Waͤnde der directen Einwirkung des Feuers ausgesezt laͤßt, so erhizen sich diese Stellen bis zum Rothgluͤhen; der Wasserdampf zersezt sich in Beruͤhrung mit dem gluͤhenden Eisen und bildet Wasserstoffgas, waͤhrend sich der Sauerstoff mit dem Eisen verbindet; um jenes Gas explodirbar zu machen, ist eine große Menge atmospaͤrischer Luft noͤthig, welche sich nicht im Kessel vorfindet. Nun kann aber die Speisungspumpe leicht in solchen Umstaͤnden seyn, daß jeder Kolbenstoß eine Portion Luft in den Kessel treibt; diese Luft streicht durch das in ihm noch enthaltene Wasser und sammelt sich uͤber der Oeffnung der Eintreibroͤhre, ohne sich unmittelbar mit dem Gas, welches fortwaͤhrend an den rothgluͤhenden Waͤnden des Kessels erzeugt wird, zu vermischen; sobald man aber die Maschine in Gang sezt, also den Dampfhahn ganz oͤffnet, entsteht immer ein stuͤrmisches Aufwallen in dem Wasser, welches gegen die offene Ausmuͤndung geschleudert wird und dann ist auch das explodirende Gemisch von Luft und Gas bewirkt. Sobald nun dieses detonirende Gemisch mit den gluͤhenden Waͤnden des Kessels in Beruͤhrung kommt, entzuͤndet es sich und die Explosion erfolgt. Man kann die Entzuͤndung des detonirenden Gemisches auch noch auf eine andere Weise erklaͤren: naͤmlich durch den elektrischen Funken, welcher jedesmal entsteht, wenn der Dampf sich zwischen den Raͤndern eines Ventils gewissermaßen plaͤttet; hebt man lezteres in einem solchen Augenblik, so ist der durch die Reibung des Dampfes oder Gases erzeugte Funken offenbar hinreichend, um das Gasgemisch im Innern des Kessels zu entzuͤnden. Um Explosionen bei Dampfkesseln zu vermeiden, brauchte man nach der Ansicht des Verfassers das Speisungswasser nur in einem offenen Behaͤlter unter den Augen des Heizers zu haben und duͤrfte sich nie einer Pumpe bedienen, welche das Wasser direct aus einem Brunnen oder niedrigeren Behaͤlter nimmt, um es ohne Zwischenbehaͤlter in den Kessel zu treiben. Auf die regelmaͤßige Speisung der Dampfkessel hat man also ganz besonders zu sehen. Hr. Jobard glaubt, daß die Sicherheitsventile, die schmelzbaren Scheiben und offenen Manometer niemals ein Schuzmittel gegen die zerstoͤrenden Dampfkessel-Explosionen waren und seyn koͤnnen. (Comptes rendus, Jan. 1842.) Sorel's Verzinkungsapparat. Hr. Sorel hat der franzoͤs. Akademie das Modell eines neuen Volta'schen Apparats, um Zink auf Eisen zu befestigen, vorgelegt, welcher Apparat sich auch zur Galvanoplastik, zur galvanischen Vergoldung und Versilberung u. s. f. eignet. Derselbe besteht aus einem Kupfergefaͤß, in dessen Mitte auf einem Isolirgestell, welches von Holz oder Glas seyn kann, ein kleiner auf der Oberflaͤche amalgamirter Zinkcylinder steht; das Kupferelement soll eine wenigstens zehnmal so große Flaͤche als das Zink darbieten. Die leitende Fluͤssigkeit ist mit Schwefelsaͤure angesaͤuertes Wasser, welches am Baumé'schen Araͤometer 4° zeigt; diese Fluͤssigkeit hat den Vorzug, das Zink nicht viel zu beschmuzen, daher der Apparat lange Zeit wirksam ist, ohne daß das Zink gepuzt zu werden braucht. Die Hauptursache der fortdauernden Kraft dieses Apparates ist, daß das Zink, indem es in Folge der Wirkung der Saͤure an Queksilber aͤrmer, zugleich auch immer angreifbarer wird, was die Schwaͤchung des angesaͤuerten Wassers ausgleicht. Dieser Apparat, sagt Hr. Sorel, besizt alle Vorzuͤge der Daniell'schen Saͤule mit constanten Stroͤmen, ohne ihre Nachtheile mit sich zu fuͤhren und macht nicht, wie diese leztere, die Anwendung von, die elektrischen Stroͤme durchlassenden, Saͤken oder Scheidewaͤnden noͤthig; auch faͤllt dabei die kostspielige Anwendung des schwefelsauren Kupfers weg. Die Akademie hat eine Commission zur Berichterstattung uͤber Sorel's Apparat ernannt. (Comptes rendus, Febr. 1842 Nr. 9.) Bereitung eines leicht schmiedbaren Platinschwamms. Um einen leicht schmiedbaren Platinschwamm zu erhalten, faͤllt Jacquelain die Platinloͤsung mit einer gemischten Aufloͤsung von 25 Th. Chlorkalium (salzsaurem Kali) und 36 Th. Salmiak. Die gefaͤllten und gewaschenen Doppelsalze werden in einem Platingefaͤße nach und nach zersezt, und der stark gegluͤhte Schwamm durch Behandeln mit salzsaͤurehaltigem und zulezt reinem Wasser von allem Chlorkalium befreit. Er wird dann gegluͤht, in die Form gepreßt, wieder gegluͤht u. s. w. Das Chlorkalium verhindert das Zusammenhaften der reducirten Platintheile, weßhalb das Zerreiben des so gewonnenen Platinschwamms in Wasser unterlassen werden kann. (Annales de Chimie et de Physique. Bd. LXXIV. S. 217.) Ueber die Fabrication gepreßter Bleiröhren. Mit Beziehung auf eine fruͤhere Notiz (polyt. Journal Bd. LXXXII. S. 186) werde ich darauf aufmerksam gemacht, daß auch in Frankfurt a. M. eine Fabrik von gepreßten Bleiroͤhren besteht. Der Besizer derselben, Hr. J. G. Beyer, hat die Presse dazu selbst erdacht und ausgefuͤhrt. Diese hat einen senkrecht stehenden Cylinder, in welchem der Preßkolben durch Schraube, Rad und Getrieb von Oben niedergetrieben wird. Das unten austretende Rohr wird in dem Keller unter dem Preßraume auf eine Trommel gewikelt. Als eine interessante Eigenthuͤmlichkeit der Preßmethode wird mir mitgetheilt, daß mittelst derselben Roͤhren von jeder nur irgend beliebigen oder zum Transport geeigneten Laͤnge im Ganzen hergestellt werden koͤnnen. In der vierten Frankfurter Gewerbsausstellung (Nov. 1839) legte Hr. Beyer ein halbzoͤlliges gepreßtes Bleirohr seiner Fabrication aus, welches nicht weniger als 630 Fuß lang war, und wofuͤr er einen Preis vom dortigen Gewerbsvereine empfing. Im Novbr. 1841 hatte er wieder ein Rohr von ungeheurer Laͤnge, naͤmlich 800 Fuß (bei ¼ Zoll Weite im Lichten) auf dem Lager. Die Arbeit geht so rasch von Statten, daß schon 3000 Fuß Rohr in einem Tage, mit einer einzigen Presse, verfertigt worden sind. Es liegen mir Roͤhrenproben aus der Beyer'schen Fabrik in fuͤnf Abstufungen der Weite, naͤmlich ¼, ⅜, ½, ¾ und 1 Zoll vor, wie sie in Frankfurt zu Leitungen fuͤr das Leuchtgas gebraͤuchlich sind. Diese Proben, von welchen die drei engeren Sorten 1/16 Zoll, die zwei weitesten 1 Linie Wandstaͤrke haben, sind in der Ausfuͤhrung so vollendet und tadellos, wie die besten unter den mir bekannten Producten dieser Art. Es wird bemerkt, daß zu Wasserleitungen und anderen Zweken Hr. Beyer die Roͤhren auch mit dikeren Waͤnden, und bis zu 2 Zoll Durchmesser im Lichten, liefere. Karmarsch. (Mittheilungen des hannover'schen Gewerbevereins, 1842, Nr. 26.) Stephenson's Metall zu Zapfenlagern bei Locomotiven. Eine Probe dieses Metalls, welches sich seit langer Zeit sehr brauchbar zu seinem Zwek gezeigt hat, wurde von Hrn. H. Meyer in Hannover analysirt, wobei sich folgende Zusammensezung in 100 Theilen ergab: Kupfer 77,81 Zinn 8,16 Blei 7,78 Zink 4,78 Eisen 0,63 Diese Bronze unterscheidet sich demnach besonders durch den bedeutenden Bleigehalt von anderen Bronzearten. Das Blei kann nicht als zufaͤllige Verunreinigung, sondern muß als wesentlicher Bestandtheil angesehen werden; und wahrscheinlich sind bei Bereitung des Metallgemisches gleiche Mengen Zinn und Blei angewendet worden. Der Eisengehalt ruͤhrt von Unreinheit der uͤbrigen Metalle her und ist ganz unwesentlich. Zur Anfertigung dieser Bronze, welche zu Zapfenlagern bei verschiedenartigen Maschinen Empfehlung verdient, wird man unbedenklich das einfache Mischungsverhaͤltniß von 5 Theilen Zink 8 Zinn 8 Blei und 79 Kupfer nehmen koͤnnen. (Mittheilungen des hannover'schen Gewerbvereins, 1842, Nr. 26.) Zwekmäßige Benuzung des Steinkohlenkleins. Seitdem Weschniakoff mit seinem Carbolein (polyt. Journal Bd. LXXX. S. 463) hervorgetreten ist, wurden von verschiedenen Seiten Versuche gemacht, das Steinkohlenklein durch Zusammenkneten mit anderweitigen Stoffen als Brennmaterial zu benuzen. Als ein vorzuͤglich zwekmaͤßiges Verbindungsmittel fuͤr solches Steinkohlenklein hat Weinert bei Dresden die fetten Torfarten (Spektorf, Streichtorf) gefunden. Der Torf oder die Torfabgaͤnge werden zu diesem Zwek mit Wasser zu einem duͤnnen Brei eingeruͤhrt, in diesen die Steinkohlenabgaͤnge geschuͤttet und tuͤchtig durch einander gearbeitet und darauf das Gemenge, wenn es die erforderliche Dichtigkeit erlangt hat, in Formen zu Ziegel gestrichen oder gepreßt und diese zum Troknen aufgesezt. Solche Ziegel haben den Vortheil, in den Bestandtheilen des Torfes ein leicht anbrennendes, flammendes Material, dagegen in den eingewikelten Steinkohlenstuͤkchen den hinreichenden Stoff fuͤr ein starkes, nachhaltendes Gluthfeuer darzubieten. Auch von den Braunkohlen lassen sich die Broken und Abgaͤnge auf die naͤmliche Weise zubereiten. (Gewerbeblatt fuͤr Sachsen.) Kennzeichen des ächten braunen Catechu. Das sicherste Kennzeichen zur Unterscheidung des aͤchten braunen Catechu von der braunen kuͤnstlichen Sorte und dem gelben Catechu ist nach H. Reinsch das Verhalten der waͤsserigen Abkochung. Die des gelben Catechu ist gelblichbraun, truͤbt sich aber schnell beim Erkalten, unter Absaz von viel weißer Catechusaͤure; das braune, kuͤnstliche verhaͤlt sich aͤhnlich, nur sezt sich weit weniger Catechusaͤure ab und die Abkochung der aͤchten braunen Sorte ist rothbraun und truͤbt sich beim Erkalten nur wenig; das sich abscheidende Pulver ist braun. (Buchner's Repertorium Bd. XXI. S. 169.) Ueber Vauquelin's Gerbeverfahren. Der Bulletin de la Société d'Encouragement, Februar 1842 enthaͤlt nun auch die Uebersezung von Poole's patentirter Gerbemethode, welche wir im 1 sten Maͤrzheft (Bd. LXXXIII.) S. 365 des polytechnischen Journals mittheilten, mit der Bemerkung, daß dieselbe wirklich in Vauquelin's Verfahrungsarten und Maschinerien besteht, was der Bericht von Dumas (im 1 sten Februarheft des polytechnischen Journals S. 208 wahrscheinlich machte. Entfärbung des Mandelöhls durch Knochenkohle. R. Brandes fand, daß sich Mandeloͤhl, wenn es mit ⅛ seines Gewichts Thierkohle einige Stunden in Digestion gestellt wird, ganz entfaͤrbt. Das Filtrat ist vollkommen wasserhell. Das Oehl aus entschaͤlten und nicht entschaͤlten Mandeln hat hiebei ganz gleiche Beschaffenheit. — Ruͤboͤhl und Leinoͤhl veraͤndern sich bei Behandlung mit Thierkohle, selbst in der Siedhize, durchaus nicht; Baumoͤhl nimmt eine etwas hellere Farbe an. (Archiv der Pharmacie Bd. XXIV. S. 181.)