Titel: Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen).
Fundstelle: Band 92, Jahrgang 1844, Nr. LVII., S. 212
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LVII. Koͤniglich franzoͤsische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen). Aus dem Bulletin de la Société d'Encouragement. Febr. 1844. Königlich französische Verordnung in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel. Ludwig Philipp etc. Auf Vernehmen unseres Ministers und Staatssekretaͤrs im Departement der Staatsbauten und mit Bezug auf die Verordnungen vom 29. Oktbr. 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz 1833 in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel; dann der Verordnung vom 22. Julius 1839 bezuͤglich der Locomotiven fuͤr Eisenbahnen; endlich auf die Berichte der unserm Minister der Staatsbauten beigegebenen Central-Commission fuͤr Dampfmaschinen verordnen wir: Artikel 1. Die Dampfmaschinen und geschlossenen Kessel, in welchen der Dampf erzeugt wird, sind den in folgender Ordonnanz gegebenen Vorschriften und Sicherheit-Vorkehrungen unterworfen. Fuͤr die Dampfmaschinen und -Kessel auf Schiffen wird eine besondere Verordnung nachfolgen. Titel I. Bestimmungen hinsichtlich der Fabrication der Dampfmaschinen oder Dampfkessel und des Handels mit denselben. Artikel 2. Keine Dampfmaschine und kein Kessel darf von einem Fabrikanten abgeliefert werden, ohne daß die unten vorgeschriebenen Proben damit angestellt wurden. Diese Proben werden auf die Anmeldung der Fabrikanten und auf den Befehl der Praͤfecten von den Bergwerks-Ingenieurs, oder in Ermangelung solcher von den Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs in der Fabrik angestellt. Artikel 3. Die aus dem Auslande kommenden Dampfmaschinen oder Dampfkessel muͤssen mit denselben Sicherheits-Vorrichtungen versehen seyn, wie solche franzoͤsischen Ursprungs, und dieselben Proben bestehen. Diese Proben werden an dem von dem Empfaͤnger derselben bezeichneten Orte angestellt. Titel II. Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung stationaͤrer Dampfmaschinen und -Kessel an andern Orten als in Bergwerken. Erste Abtheilung. – Von der Bewilligung. Artikel 4. Die Dampfmaschinen und- Kessel, sowohl mit Hochdruk als Niederdruk, welche zu irgend einem andern stationaͤren Dienste als in Bergwerken bestimmt sind, koͤnnen, in Uebereinstimmung mit der Verordnung vom 15. Okt. 1810 (die ungesunden und belaͤstigenden Etablissements zweiter Classe betreffend), nur kraft der vom Praͤfect des Departements ertheilten Bewilligung aufgestellt werden. 5. Das Ansuchen um diese Bewilligung wird an den Praͤfecten gerichtet und hat zu enthalten: a) das Maximum des Dampfdruks (in Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren ausgedruͤkt), unter welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel wirken sollen; b) die Kraft dieser Maschinen, in Pferden ausgedruͤkt (das Dampfpferd ist die Kraft, welche ein Gewicht von 75 Kilogrammen in 1 Secunde Zeit 1 Meter hoch heben kann); c) die Form der Dampfkessel, ihren Inhalt (Capacitaͤt) und den ihrer Siederoͤhren, in Kubikmetern ausgedruͤkt; d) den Ort und die Stelle, wo sie aufgestellt werden sollen, so wie die Entfernung derselben von dritten Personen gehoͤrigen Gebaͤuden und von der oͤffentlichen Straße; e) die Art des anzuwendenden Brennmaterials; f) den Industriezweig, zu welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel dienen sollen. Dem Gesuche ist ein Plan der Localitaͤten und eine geometrische Zeichnung des Dampfkessels beizulegen. 6. Der Praͤfect schikt das Bewilligungsgesuch mit den Planen sogleich dem Unterpraͤfecten des Arrondissements zu, welcher es dem Maire der Gemeinde zustellen laͤßt. 7. Der Maire schreitet sogleich zur Kenntnißnahme von den moͤglichen Belaͤstigungen (de commodo et incommodo). Diese Untersuchung muß in 10 Tagen beendigt seyn. 8. Fuͤnf Tage nach deren Beendigung uͤberschikt der Maire das Untersuchungs-Protokoll mit seinem Gutachten dem Unterpraͤfecten, welcher nach einem gleichen Termine dieß alles, ebenfalls von seinem Gutachten begleitet, dem Praͤfecten zusendet. 9. Nach Verlauf von 14 Tagen verfuͤgt der Praͤfect, nachdem er das Gutachten des Bergwerks-Ingenieurs, oder in Ermangelung eines solchen, des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs erholt, uͤber das Bewilligunggesuch. Der Ingenieur hat in seinem Gutachten, wenn Veranlassung vorhanden, die Constructionsfehler anzugeben, welche Gefahren herbeifuͤhren koͤnnten und von schlechter Qualitaͤt des Materials, von der Form des Dampfkessels, oder von der Art, wie seine Theile zusammengefuͤgt sind, herruͤhren; auch soll er sagen, wie ihnen abgeholfen werden koͤnnte, wenn dieß anders moͤglich ist. 10. Der Beschluß, durch welchen der Praͤfect die Errichtung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels bewilligt, hat zu enthalten: a) den Namen des Eigenthuͤmers; b) das Maximum des Dampfdruks, in Atmosphaͤren ausgedruͤkt, unter welchem die Maschine oder der Kessel wirken soll und die auf die Maschine und den Kessel gestempelten Zahlen, wie sie unten, Art. 19, vorgeschrieben sind; c) die Kraft der Maschine, in Pferden ausgedruͤkt; d) die Form und den Inhalt des Dampfkessels; e) den Durchmesser und die Belastung der Sicherheitsventile; f) die Art des anzuwendenden Brennmaterials; g) den Industriezweig, zu welchem die Maschine oder der Dampfkessel bestimmt ist. 11. Dem Gesuchsteller steht gegen den die Errichtung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels verweigernden Beschluß des Praͤfecten der Recurs an den Staatsrath offen. Sollten Widersacher gegen die Bewilligung vorhanden seyn, so koͤnnen diese sich beim Praͤfecturrath gegen den Beschluß des Praͤfecten, welcher die Bewilligung ertheilte, verwahren, sich den Recurs an den Staatsrath vorbehaltend. Die Beschluͤsse des Praͤfecten hinsichtlich des Sicherheit-Zustandes, in welchem die Dampfmaschinen oder -Kessel sich befinden muͤssen, anbelangend, kann kein anderer Recurs als an unsern Minister der Staatsbauten stattfinden. 12. Die Dampfmaschinen und Dampfkessel duͤrfen nicht fruͤher in Anwendung kommen, als bis den in dem Bewilligungsdecret auferlegten Bedingungen Genuͤge geleistet worden ist. 13. Das Beeret des Praͤfecten wird einen Monat lang an der Mairie der Gemeinde, in welcher sich das Etablissement befindet, das die Bewilligung erhielt, angeheftet; ferner wird eine Abschrift desselben im Archiv der Gemeinde niedergelegt; außerdem muß es jeder dabei betheiligten Partei, die es verlangen sollte, mitgetheilt werden. Zweite Abtheilung. – Proben mit den Dampfkesseln und andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen. Artikel 14. Die Dampfkessel, Siederoͤhren und Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen Huͤllen dieser Cylinder duͤrfen in keinem Etablissement in Gebrauch genommen werden, ehe sie, nach der Vorschrift in Titel I gegenwaͤrtiger Verordnung, der Probe mittelst einer Drukpumpe unterworfen wurden. 15. Der Probedruk muß ein Multiplum seyn des effectiven Druks oder der groͤßten Spannung, welche der Dampf in den Dampfkesseln und den andern Dampf enthaltenden Maschinentheilen erhalten kann, abzuͤglich des aͤußern Druks der Atmosphaͤre. Die Proben werden auf die Art angestellt, daß man die Ventile der Dampfkessel mit dem effectiven Druke proportionalen Gewichten belastet, welche nach der in Artikel 24 angegebenen Regel bestimmt werden. Die andern Maschinentheile anbelangend, wird die Probebelastung auf dem Ventil der Drukpumpe angebracht. 16. Bei Dampfkesseln, Siederoͤhren und Reservoirs von Eisenblech oder gewalztem Kupfer muß der Probedruk das Dreifache vom effectiven Druk betragen; bei gußeisernen Dampfkesseln und Siederoͤhren das Fuͤnffache. 17. Die gußeisernen Cylinder der Dampfmaschinen und die gußeisernen Huͤllen dieser Cylinder werden durch dreimal so starken Druk als der effective ist, probirt. 18. Die Dike der Waͤnde cylindrischer Dampfkessel von Eisenblech oder gewalztem Kupfer richtet sich nach der dieser Verordnung beigegebenen Tabelle Nr. 1. Die Dike jener Kessel, welche ihrer Groͤße und ihrem Dampfdruk nach in der Tabelle nicht mehr enthalten sind, wird nach der unter erwaͤhnter Tabelle angegebenen Regel bestimmt; 0,015 Meter (oder 15 Millimeter) darf jedoch diese Dike nie uͤberschreiten. Die Diken des Eisenblechs muͤssen verstaͤrkt werden bei Kesseln, welche zum Theil oder ganz aus flachen Stuͤken oder cylindrischen und andern Leitungen bestehen, durch die sich Wasser und Dampf ziehen und die also entweder als Herde oder zur Circulation der Flamme dienen. Außerdem sollen solche Kessel und Roͤhrenleitungen noch nach Umstaͤnden durch hinreichende Beschlaͤge verstaͤrkt werden. 19. Wenn nun constatirt ist, daß die Waͤnde der Dampfkessel von Eisenblech oder gewalztem Kupfer die gehoͤrige Dike haben, und nachdem die Dampfkessel, Siederohren, Dampfreservoirs, die gußeisernen Cylinder und gußeisernen Huͤllen derselben probirt sind, werden Stempel darauf geschlagen, welche den Grad der innern Spannung, die der Dampf nicht uͤberschreiten darf, in Atmosphaͤren angeben. Diese Stempel muͤssen so angebracht werden, daß sie nach dem Einsezen der Dampfkessel und Cylinder immer sichtbar bleiben. 20. Die Dampfkessel mit geraden Seiten sind der Probe enthoben, unter der Bedingung jedoch, daß die Elasticitaͤt oder die Spannung des Dampfes im Innern dieser Kessel anderthalb Atmosphaͤren niemals uͤberschreite. 21. Die Probe wird in der Fabrik, wo die Dampfmaschinen oder Kessel angewandt werden sollen, wiederholt: 1) wenn der Eigenthuͤmer des Etablissements dieß verlangt; 2) wenn waͤhrend des Transports oder seit dem Aufstellen der Maschinerie an ihrem Plaz erhebliche Beschaͤdigungen statt fanden; 3) wenn, seitdem die Probe in der Fabrik angestellt wurde, Veraͤnderungen oder Ausbesserungen irgend einer Art daran vorgenommen wurden. Dritte Abtheilung. – Sicherheits-Vorrichtungen, womit die Dampfkessel versehen werden muͤssen. §. 1. Von den Sicherheitsventilen. Artikel 22. An dem obern Theil jedes Dampfkessels werden zwei Sicherheitsventile angebracht, gegen jedes Ende des Dampfkessels zu eines. Der Durchmesser der Oeffnungen dieser Ventile richtet sich nach der Heizflaͤche des Dampfkessels und der Spannung des Dampfes im Innern desselben, in Uebereinstimmung mit der dieser Verordnung beigefuͤgten Tabelle Nr. 2. 23. Jedes Ventil wird mit einem einzigen Gewichte belastet, welches entweder direct oder vermittelst eines Hebels wirkt. Auf jedes Gewicht wird ein Stempel geschlagen. Auch wo man sich der Hebel bedient, muͤssen dieselben gestempelt seyn. Der Betrag der Gewichte und die Laͤnge der Hebel werden durch das im Art. 10 erwaͤhnte Bewilligungs-Decret bestimmt. 24. Das Maximum der Belastung jedes Sicherheitsventils wird bestimmt, indem man 1,033 Kilogr. mit der den effektiven Druk bezeichnenden Anzahl Atmosphaͤren und der die Oeffnung des Ventils bezeichnenden Anzahl von Quadrat-Centimetern multiplicirt. Die Breite der ringfoͤrmigen Randflaͤche des Ventildekels darf nicht uͤber den dreißigsten Theil der dem Dampfdruk unmittelbar ausgesezten kreisfoͤrmigen Oberflaͤche und in keinem Fall darf diese Breite uͤber 0,002 Meter (2 Millimeter) betragen. §. 2. Von den Manometern. Artikel 25. Jeder Dampfkessel muß mit einem in Atmosphaͤren und Zehntels-Atmosphaͤren graduirten Manometer versehen seyn, um die Dampfspannung im Kessel jeden Augenblik erfahren zu koͤnnen. Die den Dampf in das Manometer fuͤhrende Roͤhre wird unmittelbar auf dem Kessel und nicht auf dem Abfuͤhrrohr des Dampfes oder sonst einer Roͤhre, worin der Dampf fortzieht, angebracht. Das Manometer erhaͤlt seine Stelle dem Heizer gegenuͤber. 26. Des Manometers mit freiem Luftzutritt, d.h. des oben offenen Manometers bedient man sich, wenn der effektive Druk des Dampfs nicht uͤber vier Atmosphaͤren betraͤgt. Bei den im Artikel 43 erwaͤhnten Dampfkesseln bedient man sich stets des offenen Manometers, wie auch der Dampfdruk seyn mag. 27. Man zieht auf der Scala jedes Manometers eine auffallende Linie, welche jener Zahl dieser Scala entspricht, uͤber welche das Queksilber nicht steigen soll. §. 3. Von der Speisung der Dampfkessel und ihren Wasserstandszeigern. Artikel 28. Jeder Dampfkessel muß mit einer gut construirten und wohl unterhaltenen Speisepumpe oder sonst einer sicher wirkenden Speisevorrichtung versehen seyn. 29. Das Niveau, welches das Wasser in der Regel in jedem Dampfkessel haben soll, wird außerhalb auf dem Koͤrper des Kessels oder auf der Außenseite des Ofens durch eine recht augenfaͤllig gezogene Linie angezeigt. Diese Linie muß sich wenigstens 1 Decimeter uͤber dem hoͤchsten Theil der Feuercanaͤle, der Roͤhren und Leitungen fuͤr die Flamme und den Rauch in dem Ofen befinden. 30. Jeder Dampfkessel ist mit einem Schwimmer zu versehen, welcher das Oeffnen eines Auswegs fuͤr den Dampf und zwar mit Geraͤusch veranlaßt, sobald das Niveau des Wassers im Kessel 5 Centimeter unter die im Art. 29 erwaͤhnte Linie gesunken ist. 31. Außerdem ist der Dampfkessel noch mit einer der drei folgenden Vorrichtungen zu versehen: 1) mit einem gewoͤhnlichen Schwimmer von hinlaͤnglicher Beweglichkeit; 2) mit einer glaͤsernen Indicator-Roͤhre; 3) mit in verschiedenen Hoͤhen angebrachten Probir-Haͤhnen. Diese Vorrichtungen muͤssen so angebracht seyn, daß der Heizer sie vor Augen hat. §. 4. Von den mit einander verbundenen Dampfkesseln. Artikel 32. Sollen mehrere Dampfkessel gemeinschaftlich wirken, so muß ihnen eine solche Einrichtung gegeben werden, daß man sie noͤthigenfalls von einander unabhaͤngig machen kann. Es muß daher jeder Dampfkessel besonders gespeist und mit allen in gegenwaͤrtiger Verordnung vorgeschriebenen Sicherheit-Vorrichtungen versehen werden. Vierte Abtheilung. – Von der Wahl des Plazes fuͤr die Dampfkessel. Artikel 33. Die Bedingungen, welche bei der Wahl des Plazes fuͤr die Dampfkessel zu erfuͤllen sind, haͤngen von ihrem Rauminhalt (mit Inbegriff der Siederoͤhren) und von der Spannung des Dampfes ab. Zu diesem Behufe theilen wir die Dampfkessel in vier Classen. Man druͤkt den Inhalt des Kessels, inclusive der Siederoͤhren, in Kubikmetern und die Dampfspannung in Atmosphaͤren aus und multiplicirt beide Zahlen mit einander. Die Dampfkessel gehoͤren in die erste Classe, wenn das Product uͤber 15 betraͤgt; in die zweite Classe, wenn das Product uͤber 7 und nicht uͤber 15 betraͤgt; in die dritte Classe, wenn es uͤber 3 und nicht uͤber 7 betraͤgt; in die vierte Classe, wenn es nicht uͤber 3 betraͤgt. Wenn mehrere Kessel an einer Stelle vereint wirken sollen und unter ihnen eine directe oder indirecte Communication stattfindet, so nimmt man, um ebenbesagtes Product zu erhalten, die Summe der Inhalte aller Dampfkessel, jene ihrer Siederoͤhren mit inbegriffen. 34. Die Dampfkessel erster Classe muͤssen außerhalb jedes Wohnhauses und jeder Werkstaͤtte angebracht werden. 35. Doch kann der Praͤfect, um die Anwendung sonst verloren gehender Waͤrme zum Erhizen der Dampfkessel moͤglich zu machen, das Aufstellen von Kesseln erster Classe im Innern einer Werkstaͤtte gestatten, wenn sie nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, von welcher Bewilligung sodann unser Minister der Staatsbauten in Kenntniß zu sezen ist. 36. So oft zwischen einem Dampfkessel erster Classe und den Wohnhaͤusern oder der oͤffentlichen Straße ein Abstand von weniger als 10 Meter ist, muß eine Schuzmauer von 1 Meter Dike von gutem, massivem Mauerwerke aufgefuͤhrt werden. Die uͤbrigen Dimensionen dieser Mauer werden nach Art. 41 bemessen. Diese Schuzmauer muß in allen Faͤllen von dem Mauerwerk der Oefen getrennt, und zwar ein wenigstens 0,50 Meter breiter freier Raum als Abstand dazwischen seyn; auch von der Scheidemauer der Nachbarhaͤuser muß sie auf diese Weise getrennt seyn. Ist aber der Dampfkessel in den Boden eingelassen und so angebracht, daß sein oberer Theil wenigstens 1 Meter tief im Boden stekt, so ist die Schuzmauer nur dann erforderlich, wenn in einem Abstand unter 5 Metern bewohnte Haͤuser oder eine oͤffentliche Straße ist. 37. Wenn ein Dampfkessel erster Classe in einem geschlossenen Local ist, so soll dieses nicht gewoͤlbt, muß aber mit einem leichten Dach bedekt seyn, welches mit den Daͤchern der Werkstaͤtten oder anderer anstoßenden Haͤuser in keiner Verbindung steht und auf einem besondern Dachstuhle ruht. 38. Die Dampfkessel zweiter Classe koͤnnen im Innern einer Werkstaͤtte angebracht werden, sofern dieselbe nicht einen Theil eines Wohnhauses oder einer Fabrik von mehreren Stokwerken bildet. 39. Befinden sich die Dampfkessel dieser Classe in einem geringern Abstand als 5 Meter von den Wohnhaͤusern oder der oͤffentlichen Straße, so wird auf deren Seite eine Schuzmauer, wie im Art. 36 erwaͤhnt, aufgefuͤhrt. 40 Dritten Personen angehoͤrenden unbebauten angraͤnzenden Grund und Boden betreffend, kann, nachdem vom Praͤfecten zum Ausstellen von Dampfkesseln erster oder zweiter Classe die Bewilligung ertheilt wurde, wenn die Eigenthuͤmer dieses Bodens in den in den Artikeln 36 und 39 bestimmten Entfernungen bauen lassen, oder wenn dieser Grund zur oͤffentlichen Straße bestimmt wird, dem Besizer des Dampfkessels auf Ansuchen der Besizer des Bodens durch Beschluß des Praͤfecten die Auffuͤhrung solcher Schuzmauern, wie sie oben vorgeschrieben wurde, auferlegt werden, vorbehaltlich des Recurses an unsern Minister der Staatsbauten. 41. Die von dem Praͤfecten ertheilte Bewilligung fuͤr Dampfkessel erster und zweiter Classe wird die dem Kessel einzuraͤumende Stelle und die Entfernung, in welcher derselbe zu den Wohnungen dritter Personen und zur oͤffentlichen Straße gesezt werden muß, enthalten, so wie sie auch, wo Veranlassung vorhanden, die Richtung der Achse des Kessels bestimmt. Ferner bestimmt diese Bewilligung die Richtung und das Laͤngen- und Hoͤhenmaaß der 1 Meter diken Schuzmauer, wenn eine solche gemaͤß obiger Artikel aufgefuͤhrt werden muß. Bei der Festsezung dieser Dimensionen kommen der Inhalt des Dampfkessels, der Spannungsgrad des Dampfes und alle uͤbrigen Umstaͤnde in Betracht, welche die Aufstellung des Dampfkessels mehr oder weniger gefaͤhrlich oder belaͤstigend machen koͤnnten. 42. Die Dampfkessel der dritten Classe koͤnnen ebenfalls im Innern einer Werkstaͤtte, welche nicht einen Theil eines Wohnhauses bildet, angebracht werden; bei diesen ist aber keine Schuzmauer erforderlich. 43. Die Dampfkessel der vierten Classe koͤnnen in jedweder Werkstaͤtte angebracht werden, selbst wenn diese Werkstaͤtte einen Theil eines Wohnhauses bildet. In diesem Falle werden die Dampfkessel mit einem offenen Manometer versehen, wie dieß Art. 26 besagt. 44. Die Oefen fuͤr die Dampfkessel der dritten und vierten Classe muͤssen von Wohnhaͤusern dritter Personen durch einen leeren Zwischenraum von wenigstens 0,50 Meter ganz abgesondert seyn. 45. Wenn die im Innern einer Werkstaͤtte oder eines Wohnhauses errichteten Dampfkessel uͤber der obern Woͤlbung und an den Seiten behufs der Verhinderung des Waͤrmeverlusts mit einer Huͤlle umgeben werden, so muß dieselbe von einem leichten Material verfertigt werden; von Ziegelsteinen darf sie nicht uͤber 1 Decimeter dik seyn. Titel III. Bestimmungen hinsichtlich des Aufstellens von Dampfmaschinen im Innern der Bergwerke. Artikel 46. Die stationaͤren Dampfmaschinen im Innern der Bergwerke werden mit den in gegenwaͤrtiger Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen versehen und haben dieselben Proben zu bestehen; sie duͤrfen nur in Folge der auf das Gutachten der Bergwerks-Ingenieurs vom Praͤfecten ertheilten Bewilligungen errichtet werden. Diese Bewilligungen haben das Naͤhere uͤber die Aufstellung etc. der Maschinen anzugeben. Titel IV. Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung transportabler und fortschaffender Dampfmaschinen (Locomobilen und Locomotiven). Erste Abtheilung. – Von den Locomobilen. Artikel 47. Unter beweglichen oder transportablen Dampfmaschinen verstehen wir solche, welche leicht von einer Stelle zur andern transportirt werden koͤnnen, keinerlei Bau noͤthig machen, um auf jeder Station Dienste zu thun. 48. Die Dampfkessel und anderen Theile dieser Maschinen unterliegen denselben Proben und Sicherheitsvorrichtungen, wie sie in der ersten und zweiten Abtheilung des Titels II gegenwaͤrtiger Verordnung Vorgeschrieben sind, mit folgenden Ausnahmen fuͤr die nach einem Roͤhrensysteme construirten Dampfkessel. Erwaͤhnte Dampfkessel brauchen nur unter einem Druk probirt zu werden, welcher zweimal so groß als ihr effektiver Druk ist. Moͤge die Dampfspannung in diesen Kesseln seyn welche sie wolle, so kann hier das offene Manometer durch das Manometer mit comprimirter Luft ersezt werden, oder sogar durch ein Thermo-Manometer, d.h. ein nach Atmosphaͤren und Zehntels – Atmosphaͤren eingetheiltes Thermometer; die Angaben dieser Instrumente muͤssen sehr leserlich und dem Heizer gegenuͤber angebracht seyn. Der laͤrmmachende Schwimmer ist bei diesen Dampfkesseln entbehrlich und sie brauchen nur mit einer gehoͤrig angebrachten glaͤsernen Indicator-Roͤhre versehen zu seyn. 49. Außer den die Sicherheit betreffenden Stempeln erhaͤlt jede Locomobile noch ein Schild mit dem Namen des Eigenthuͤmers. 50. Keine Locomobile darf weniger als 100 Meter von irgend einem Gebaͤude entfernt wirken, ohne besondere Bewilligung vom Maire der Gemeinde. Im Falle der Verweigerung kann der Betheiligte beim Praͤfecten anrufen. 51. Sollte die Anwendung einer transportablen Maschine, entweder weil obigen Sicherheits-Vorschriften nicht genuͤgt, oder weil sie nicht in gutem Zustand erhalten wurde, als gefaͤhrlich zu betrachten seyn, so kann der Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau Ingenieurs, den Gebrauch dieser Maschine suspendiren oder auch ganz untersagen. Zweite Abtheilung. – Von den Locomotiven. Artikel 52. Fortschaffende Dampfmaschinen (Locomotiven) heißen diejenigen, welche, indem sie sich durch ihre eigene Kraft vom Plaze bewegen, zur Fortschaffung von Reisenden, Waaren und Materialien dienen. 53. Die Bestimmungen des Artikels 48 sind auch auf die Dampfkessel und andern Theile dieser Maschinen anzuwenden, vorbehaltlich der in nachfolgendem Artikel angefuͤhrten Ausnahme. 54. Die Sicherheitsventile der Locomotiven koͤnnen mittelst Federn belastet werden, welche so eingerichtet sind, daß sie den Druk, welchen sie auf die Ventile ausuͤben, in Kilogrammen und Decimaltheilen von Kilogrammen anzeigen. 55. Keine Locomotive darf in Gebrauch genommen werden, ohne einen Fahr-Erlaubnißschein vom Praͤfecten des Departements, in welchem sich der Abfahrtspunkt der Locomotive befindet. 56. Das Gesuch um diesen Erlaubnißschein hat die unter a) und c) im Artikel 5 vorliegender Verordnung begriffenen Angaben zu enthalten, ferner den Namen der Locomotive und den Dienst, zu welchem sie bestimmt ist. Der Name der Locomotive wird auf ein Schild gravirt, welches auf den Dampfkessel befestigt wird. 57. Der Praͤfect ertheilt, nachdem er das Gutachten des Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs eingeholt, wenn es seyn kann, den Fahr-Erlaubnißschein. 58. In diesem sollen enthalten seyn: a) der Name der Locomotive und der Dienst, zu welchem sie bestimmt ist; b) das Maximum des Dampfdruks im Kessel (in Atmosphaͤren ausgedruͤkt) und die Zahlen, mit welchen der Dampfkessel und die Cylinder gestempelt wurden; c) der Durchmesser der Sicherheitsventile; d) der Inhalt des Dampfkessels; e) der Durchmesser des Cylinders und die Hubhoͤhe des Kolbens; f) endlich der Name des Fabrikanten und das Jahr der Verfertigung. 59. Wenn eine Locomotive obigen Sicherheit-Vorschriften nicht genuͤgt, oder nicht in ganz gutem Zustande erhalten ist, kann der Praͤfect auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in dessen Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs, den Gebrauch derselben suspendiren oder auch ganz untersagen. 60. Die Vorschriften fuͤr die Fahrten mit Locomotiven werden in Allem, was die oͤffentliche Sicherheit betrifft, durch Beschluͤsse des Praͤfecten des Departements, in welchem der Abfahrtsort liegt, festgesezt, nachdem die Unternehmer der Eisenbahnen daruͤber vernommen wurden. Titel V. Von der administrativen Ueberwachung der Dampfmaschinen und Dampfkessel. Artikel 61. Die Bergwerks-Ingenieure, und in Ermangelung solcher die Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieure, sind unter der Autoritaͤt der Praͤfecten mit der Ueberwachung der Dampfmaschinen und Dampfkessel beauftragt. 62. Die Ingenieure geben ihr Gutachten auf die Gesuche um Bewilligung der Aufstellung von Dampfmaschinen oder -Kesseln und auf die Gesuche um Fahrerlaubniß hinsichtlich der Locomotiven ab; sie leiten das Probiren der Dampfkessel und andern Dampf enthaltenden Maschinentheile; lassen die die Resultate dieser Proben constatirenden Stempel aufschlagen und eben so die Gewichte und Hebel der Sicherheitsventile stempeln. 63. Dieselben Ingenieure haben sich jaͤhrlich wenigstens einmal, und wenn sie den Auftrag dazu vom Praͤfecten erhalten, oͤfter zu uͤberzeugen, ob alle Sicherheit-Vorschriften genau befolgt werden. Sie untersuchen die Maschinen und Dampfkessel, constatiren ihren Zustand und veranlassen die Ausbesserung und sogar die Erneuerung der Dampfkessel und anderer Stuͤke, welche der lange Gebrauch oder eine zufaͤllige Beschaͤdigung ihnen als gefaͤhrlich erscheinen laͤßt. Auch haben sie neue Proben zu beantragen, wenn sie solche fuͤr unerlaͤßlich hatten, um sich zu uͤberzeugen, daß die Dampfkessel und andere Maschinentheile noch hinlaͤngliche Staͤrke besizen, nachdem sie entweder lang im Gebrauche waren, oder bedeutende Veraͤnderungen und Reparaturen damit vorgenommen wurden. 64. Die im vorstehenden Artikel angegebenen Maaßregeln werden vom Praͤfecten verfuͤgt, nachdem vorher die Eigenthuͤmer vernommen wurden, welche leztere uͤbrigens auch neue Proben verlangen koͤnnen, wenn sie es fuͤr nothwendig erachten. 65. Wenn in Folge von Bewilligungs-Gesuchen fuͤr Dampfmaschinen oder Dampfapparate die Bergwerks-, oder Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieure in Auftrag des Praͤfecten Amtsverrichtungen vorgenommen haben, welche Verrechnungen begruͤnden, wie sie sich durch den Art. 89 des Decrets vom 18. November 1810 und den Art. 75 des Decrets vom 7. Fructidor des Jahres XII rechtfertigen, so werden diese Verrechnungen in der durch genannte Decrete bestimmten Form festgestellt und erhoben. 66. Die mit der Localpolizei beauftragten Behoͤrden werden auf die mit Dampfmaschinen oder Dampfkesseln versehenen Etablissements bestaͤndig ein wachsames Auge haben. Titel VI. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 67. Sollte wegen der besondern Construction gewisser Dampfmaschinen oder Dampfkessel ein Theil der in gegenwaͤrtiger Verordnung vorgeschriebenen Sicherheit-Maaßregeln unnuͤz befunden werden, so kann der Praͤfect auf den Bericht der Ingenieurs hin die Aufstellung dieser Maschinen und Kessel unter Anordnung besonderer Vorschriften bewilligen. Scheint hingegen ein Dampfkessel oder eine Maschine Gefahren besonderer Art darzubieten, welchen durch Maaßregeln vorgebeugt werden kann, wozu gegenwaͤrtige Verordnung nicht verpflichtet, so kann der Praͤfect die verlangte Bewilligung unter den Bedingungen, welche in diesem Falle als nothwendig erkannt werden, ertheilen. In beiden Faͤllen sind die ertheilten Bewilligungen des Praͤfecten der Bestaͤtigung unsers Ministers der Staatsbauten zu unterstellen. 68. Wenn ein Dampfkessel mit einem Wasser gespeist wird, welches die Eigenschaft hat, das Metall dieses Kessels stark anzugreifen, so darf der innere Dampfdruk nicht mehr als 1 1/2 Atmosphaͤren betragen und die Belastung der Ventile wird darnach eingerichtet. Eine groͤßere Spannung des Dampfs in solchen Kesseln kann jedoch bewilligt werden, wenn die zerfressende Kraft des Speisewassers entweder durch vorgaͤngige Destillation, oder durch Zusaz neutralisirender Substanzen oder ein sonstiges wirksames Mittel aufgehoben wird. 69. Die Besizer und Vorsteher von Etablissements haben daruͤber zu wachen: a) daß die Dampfmaschinen und- Kessel mit ihrem Zugehoͤr bestaͤndig in gutem, brauchbarem Zustande erhalten werden; b) daß fuͤr die Maschinen und Kessel bestaͤndig Reserve-Manometer vorhanden sind, so wie auch Reserve-Indicatorroͤhren, wenn leztere unter den zum Anzeigen der Wasserhoͤhe in den Kesseln dienenden Vorrichtungen sich befinden; c) daß besagte Maschinen und Kessel nach den Regeln der Kunst geheizt, gehandhabt und uͤberwacht werden. Nach den Bestimmungen des Artikels 1884 des Civilgesezbuchs sind sie fuͤr die aus Nachlaͤssigkeit oder Unfaͤhigkeit der von ihnen aufgestellten Leute entstehenden Nachtheile verantwortlich. 70. Es ist verboten, die Dampfmaschinen und -Kessel bei hoͤherm Druke wirken zu lassen, als er in den Bewilligungsacten bestimmt ist, und welchem die Stempel auf diesen Maschinen und Kesseln entsprechen. 71. Falls mit den Dampfkesseln etc. Veraͤnderungen oder erhebliche Reparaturen vorgenommen wurden, hat der Eigenthuͤmer dieß dem Praͤfecten anzuzeigen, welcher dann nach Umstaͤnden neue Proben anordnet, wie dieß die Artikel 63 und 64 besagen. 72. Bei allen Proben werden die Vorrichtungen und Arbeiter dazu von den Eigenthuͤmern der Maschinen und Kessel geliefert. 73. Die autorisirten Eigenthuͤmer von Dampfmaschinen und Dampfkesseln sind gehalten, die Sicherheitsvorrichtungen, welche etwa noch in der Folge entdekt und vorgeschrieben werden sollten, an ihren Maschinen und Kesseln anzubringen. 74. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen gegenwaͤrtiger Verordnung kann das Verbot, Dampfmaschinen und Kessel zu fuͤhren, zur Folge haben, abgesehen von den von den Gerichten zu verhaͤngenden Strafen, Schadloshaltungen und Verguͤtungen. Dieses Verbot wird durch Beschluß des Praͤfecten ausgesprochen; es steht aber gegen dasselbe der Recurs an unsern Minister der Staatsbauten offen. Dieser Recurs ist nicht aufhaltend. 75. Wenn ein Ungluͤksfall eintritt, begibt sich die Ortspolizeibehoͤrde unverzuͤglich an Ort und Stelle und das Protokoll ihrer Untersuchung wird dem Praͤfecten zugeschikt, nach Umstaͤnden auch dem koͤnigl. Procurator. Auch der Bergwerks-Ingenieur, oder in dessen Ermangelung der Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieur, begibt sich sogleich an Ort und Stelle, um die Dampfapparate zu untersuchen, ihren Zustand zu constatiren und die Ursache des Ungluͤksfalls zu ermitteln; uͤber alles dieß erstattet er einen Bericht an den Praͤfecten. Im Falle einer Explosion sollen die Eigenthuͤmer der Apparate oder ihre Vertreter weder die Maschinerie repariren, noch die Bruchstuͤke des Dampfkessels oder der Maschine vom Plaze bringen oder etwas an ihnen veraͤndern, ehe vom Ingenieur Augenschein genommen wurde und das Protokoll geschlossen ist. 76. Die Fabrikbesizer, welche jezt schon Bewilligung besizen, haben vom Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an in einem Jahre den Vorschriften der dritten Abtheilung des Titels II, Artikel 22 bis 32 inklusive nachzukommen. Die Bestimmungen hinsichtlich der den Kesseln zu gebenden Stelle betreffend, welche sich in der vierten Abtheilung desselben Titels, Artikel 33 bis 45 inklusive befinden, sind die Besizer schon bestehender Etablissements, welche alle durch die Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23. Sept. 1829 und 25. Maͤrz 1830 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuͤllt haben, provisorisch dispensirt ihnen nachzukommen; wenn diese Etablissements aber Ursache zur Gefahr darbieten, kann der Praͤfect dennoch auf den Bericht des Bergwerks-Ingenieurs, oder in seiner Ermangelung des Bruͤken- und Straßenbau-Ingenieurs, und nach Vernehmung des Fabrikbesizers, die ganze oder theilweise Ausfuͤhrung der in gegenwaͤrtiger Verordnung enthaltenen Maaßregeln binnen eines nach Erforderniß zu sezenden Termins befehlen. 77. Es wird von unserm Minister und Staatssecretaͤr im Departement der Staatsbauten eine neue Instruction uͤber die Vorsichtsmaaßregeln, welche bei der Anwendung der Dampfmaschinen oder Dampfkessel zu beobachten sind, bekannt gemacht werden. Diese Instruction muß im Local der Maschine oder des Kessels bestaͤndig angeheftet seyn. 78. Die Errichtung und Ueberwachung der Dampfapparate und Dampfmaschinen in Anstalten des Staats und zu speciellen Zweken desselben, werden nach besondern Bestimmungen gehandhabt, unter Beobachtung jedoch der Umstaͤnde, durch welche dritte Personen hinsichtlich der Sicherheit und der Belaͤstigung betheiligt seyn koͤnnen und nach den Vorschriften des Decrets vom 15. Oktober 1810. 79. Die den Departements-Praͤfecten durch vorliegende Verordnung ertheilten Befugnisse werden in der ganzen Ausdehnung des Departements der Seine und in den Gemeinden von Saint-Cloud, Meudon und Sèvres des Departements Seine-Oise von dem Polizei-Praͤfecten ausgeuͤbt. 80. Die koͤniglichen Verordnungen vom 29. Oktober 1823, 7. Mai 1828, 23. September 1829, 25. Maͤrz 1830 und 22. Julius 1839 in Betreff der Dampfmaschinen und Dampfkessel sind aufgehoben. 81. Unser Minister und Staatssecretaͤr im Departement der Staatsbauten ist mit der Ausfuͤhrung gegenwaͤrtiger, in das Gesezbulletin aufzunehmenden Verordnung beauftragt. So geschehen im Palaste der Tuilerien, den 22. Mai 1843. Ludwig Philipp. Durch den Koͤnig: Der Minister etc. etc. Teste. Nr. I. Tabelle über die den cylindrischen Dampfkesseln von Eisenblech oder gewalztem Kupfer zu gebende Dike Um die den Dampfkesseln zu gebende Dike zu erhalten, muß der in Metern und Decimalbruͤchen des Meters ausgedruͤkte Durchmesser derselben multiplicirt werden mit dem in Atmosphaͤren ausgedruͤkten effektiven Dampfdruk und mit der fixen Zahl 18, man nimmt dann den zehnten Theil dieses Products und addirt zu demselben die fixe Zahl 3. Das Resultat druͤkt dann in Millimetern und Decimalbruͤchen eines Millimeters die gesuchte Dike aus. Textabbildung Bd. 92, S. 223 Durchmesser der Dampfkessel; Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel Nr. 2. Tabelle zur Bestimmung des den Oeffnungen der Sicherheitsventile zu gebenden Durchmessers.Um die Durchmesser der Sicherheitsventile zu bestimmen, muß die in Quadratmetern ausgedruͤkte Heizflache des Dampfkessels mit der Zahl, welche das Maximum der Spannung des Dampfes im Kessel angibt und vorher um die Zahl 0,412 verkleinert wurde, dividirt, und dann die Quadratwurzel des so erhaltenen Quotienten mit 2,6 multiplicirt werden; das Resultat druͤkt den gesuchten Durchmesser in Centimetern und Decimalbruͤchen eines Centimeters aus. Textabbildung Bd. 92, S. 224-225 Heizflaͤche der Dampfkessel; Zahlen der die Spannungen des Dampfes anzeigenden Stempel