Titel: Instruction zur Vollstrekung der königlich französischen Verordnung vom 22. Mai 1843, die Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen) betreffend.
Fundstelle: Band 92, Jahrgang 1844, Nr. LXXIX., S. 305
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LXXIX. Instruction zur Vollstrekung der koͤniglich franzoͤsischen Verordnung vom 22. Mai 1843, die Dampfmaschinen und Dampfkessel (mit Ausnahme jener auf Schiffen) betreffend.S. 212 in diesem Bande des polytechnischen Journals. Aus dem Bulletin de la Société d'Encouragement. Maͤrz 1844, S. 128. Instruction zur königl. franz. Verordnung die Dampfmaschinen und Dampfkessel betreffend. Die Verordnung vom 22. Mai 1843 enthält alle gesezlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fabrication, des Verkaufs und des Gebrauchs der Dampfkessel und Dampfmaschinen, mit Ausnahme jener auf Schiffen. Gegenwärtige Instruction hat zum Zwek, den mit der Anwendung dieser Verordnung und der Ueberwachung ihrer Befolgung beauftragten Beamten als Leitfaden zu dienen; ferner den Fabrikanten, den Besizern von Dampfapparaten und allen Betheiligten die Mittel anzugeben, den gesezlichen Vorschriften auf einfache, sichere und möglichst wohlfeile Weise nachzukommen. §. 1. Von dem Probiren der Dampfkessel, Siederöhren etc. Dampfkessel, Siederöhren, Dampfreservoirs, gußeiserne Dampfmaschinen-Cylinder und die gußeisernen Hüllen dieser Cylinder dürfen nicht verkauft und abgeliefert werden, ohne vorher eine Probe mit der Drukpumpe bestanden zu haben. Die Proben müssen daher in der Fabrik angestellt werden und zwar auf Verlangen des Fabrikanten, vom Bergwerks-Ingenieur des Departements, oder in dessen Ermangelung von dem zu diesem Zwek bezeichneten Brüken- und Straßenbau-Ingenieur. Der Fabrikant sezt den Departements-Präfecten davon in Kenntniß und kann, der Beschleunigung wegen, zu gleicher Zeit an den Bergwerks-, oder den Brüken- und Straßenbau-Ingenieur, welcher mit der Ueberwachung der Dampfapparate beauftragt ist, schreiben. Der Ingenieur wählt, sobald er vom Präfecten oder dem Fabrikanten davon in Kenntniß gesezt ist, Tag und Stunde so, daß die Probe so bald als möglich stattfindet. Zu diesem Behufe läßt der Fabrikant schon im voraus die zu probirenden Kessel etc. mit Wasser anfüllen, bereitet die Verschließungsplatten derselben vor, so wie die Cylinder, Cylinderhüllen etc., richtet die Drukpumpe zurecht, versichert sich, daß sie gut geht, daß sie den gehörigen Druk hervorzubringen vermag und daß die Verbindungsröhren ihn aushalten können; endlich erscheint es zwekmäßig, daß die Probe vorher schon vom Fabrikanten angestellt wird, damit der Ingenieur alles vorbereitet findet, um ohne Zeitverlust zur gesezmäßigen Probe schreiten zu können. Für alle den Proben zu unterwerfenden Kessel, Siederöhren etc., mit Ausnahme nachstehender Fälle, ist der vorgeschriebene Probedruk das Dreifache vom effectiven Dampfdruk. Für die gußeisernen Dampfkessel und Siederöhren ist der Probedruk fünfmal so stark als der effective Druk (Artikel 16 der Verordnung). Die Dampfkessel mit geraden Seiten sind von der Probe dispensirt, unter der Bedingung, daß der effective Druk des Dampfes anderthalb Atmosphären nicht übersteigt. (Art. 20.) Die Kessel der Locomobilen und Locomotiven, welche nach einem Röhrensystem construirt sind, können unter dem doppelten effectiven Druk probirt werden. Der doppelte Druk ist aber nur bei solchen Röhrenkesseln gestattet, wie sie bei den gewöhnlichen Locomotiven angewandt werden, d.h. welche mit einer sehr großen Anzahl Röhren von kleinem Durchmesser versehen sind, worin die Flamme und der Rauch circuliren. Der effective Dampfdruk ist derjenige, welcher die Wände des Dampfkessels zu brechen strebt, er ist daher gleich der ganzen elastischen Kraft oder Spannung des Dampfes, abzüglich des Druks, welchen die Luft äußerlich auf den Kessel übt; begränzt wird derselbe durch die Belastung der Sicherheitsventile, welche ihm als Maaß dient. Der Artikel 18 der Verordnung bestimmt die Metalldike, welche die mit Wasser oder Dampf angefüllten cylindrischen Theile der von Eisenblech oder gewalztem Kupferblech construirten Dampfkessel im Verhältniß zu ihrem Durchmesser und ihrem effectiven Dampfdruk haben müssen. Der Ingenieur muß daher, ehe er einen Kessel dem vom Fabrikanten verlangten Probedruk unterwirft, sich überzeugen, ob die Dike des Metalls bei jedem seiner cylindrischen Theile der im Art. 18 festgesezten wenigstens gleich ist, und darf, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, den Kessel nicht anders probiren und stempeln, als für eine Dampfspannung gleich derjenigen, welche der Dike seiner Wände und seinem Durchmesser entspricht. Man mißt die Dike des Blechs am Rande der durch Uebereinanderlegung vereinigten Blechtafeln, unterläßt nicht, mehrere Bleche oder Platten an verschiedenen Stellen des Kessels abzumessen, und zieht dabei so viel wie möglich die allenfallsigen Stauchungen durch das kalte Hämmern so wie auch die schiefe Richtung der Fläche, nach welcher die Bleche geschnitten sind, in Rechnung. Man kann auch, wo Zweifel obwalten, die Blechdike am Rande der Aufsäze für die Sicherheitsventile oder der Oeffnungen für die mit dem Kessel zu verbindenden Röhren messen. Die der Verordnung beigegebene Tabelle Nr. 1 mit GebrauchsanweisungS. 223 in diesem Bande des polyt. Journals. läßt sich in jedem besondern Fall leicht anwenden. Man seze z.B. den Fall, ein cylindrischer Dampfkessel mit zwei Siederöhren soll auf einen innern Druk von fünf Atmosphären probirt werden. Wenn die Durchmesser des Kessels und beider Röhren unter den in der ersten Columne zur Linken der Tabelle verzeichneten enthalten sind, so sind auch sogleich in der fünften Columne dieser Tabelle, deren Aufschrift fünf Atmosphären ist, die respectiven kleinsten Diken enthalten, welche das Metall des Kessels und jeder Siederöhre haben muß, damit die verlangte Probe gemacht werden kann. Ist die Metalldike des Kessels oder einer Siederöhre kleiner als die in der fünften Columne verzeichnete, nämlich auf derselben Horizontallinie, auf welcher in der ersten Columne der Durchmesser dieses Kessels oder dieser Röhre angegeben ist, so berechnet man, welches die höchste Zahl des Stempels ist, die dem Kessel gegeben werden kann, wobei man wie bei folgendem Beispiel verfährt. Der Durchmesser eines Dampfkessels sey gleich 0,90 Meter; die Dike des Blechs muß dann wenigstens 9,48 Millimeter betragen, wenn dieser Kessel auf fünf Atmosphären probirt und gestempelt werden soll. Beträgt die wirkliche Dike nur 8,50 Millimeter, so zeigt die Tabelle sogleich, daß der höchste Dampfdruk zwischen dem von vier Atmosphären, für welchen die geringste Dike 7,86 Millimeter ist, und dem von fünf Atmosphären begriffen seyn muß. Die genaue Ziffer findet man nach der am Fuße der Tabelle gegebenen Regel folgendermaßen: e bezeichne die Dike des Dampfkessels in Millimetern; d den innern Durchmesser des Kessels in Metern; n die Spannung des Dampfes in Atmosphären, oder die Ziffer des Stempels; so ist der effective Druk in Atmosphären ausgedrükt gleich n – 1. Die Regel stellt unter den drei Zahlen e, d, n das durch folgende Gleichung ausgedrükte Verhältniß auf: e = 1 . 8 d (n – 1) + 3 . . . . . . . (a). In dem gewählten Beispiel ist die Dike e = 8,50; der Durchmesser d = 0,90; es soll nun die Spannung oder die Ziffer des Stempels bestimmt werden; der durch die Gleichung (a) gegebene Werth von n ist: n = 1 + (e – 3)/(1 . 8 d) e – 3 = 8,50 – 3 = 5,501 . 8 d = 1 . 8 × 0,90 = 1,62(e – 3)/(1 . 8 d) = 5,50/1,62 = 3,39 n = 1 + (e – 3)/(1 . 8 d) = 4,39     Die Ziffer des Stempels wird sonacherhalten durch Subtrahiren der fixen Zahl3 von der Dike des Blechs, Dividiren derDifferenz durch das Product aus demDurchmesser des Dampfkessels und derfixen Zahl 1,8 und Addiren einer Einheitzum Quotient. Man findet demnach im gewählten Beispiel, daß die Ziffer des Stempels 4,39 nicht überschreiten darf, und da die Stempel nur um Viertels-Atmosphären steigen, so darf der Dampfkessel nur auf 4 1/4 Atmosphären probirt und gestempelt werden. Eine ähnliche Berechnung muß nöthigenfalls für die Siederöhren gemacht werden und das kleinere der beiden erhaltenen Resultate würde den innern Dampfdruk oder die Ziffer des Stempels angeben. Man bestimmt entweder direct durch die unter der Tabelle aufgestellte Regel, oder, was dasselbe ist, durch die Gleichung (a) die Diken für die mit Wasser oder Dampf angefüllten cylindrischen Theile der Kessel von Eisenblech oder gewalztem Kupfer, deren Durchmesser nicht in der ersten Columne zur Linken der Tabelle angegeben sind. Uebrigens darf die Dike des Eisenblechs oder gewalzten Kupfers 15 Millimeter nie überschreiten; und wenn wegen des beabsichtigten Durchmessers eines Dampfkessels und der Spannung des Dampfes eine größere Dike nothwendig werden sollte, so muß der Fabrikant statt eines einzigen Kessels mehrere getrennte Kessel von kleinern Durchmessern verfertigen. Für die Dike der gußeisernen Dampfkessel gibt die Verordnung keine Regel an. Der Grund davon ist, daß diese Dike immer größer ist als die gerade hinreichende, damit der Kessel ohne Schaden beim Probiren das Fünffache des effectiven Druks aushalten kann. Nichtsdestoweniger soll der Ingenieur, ehe er einen gußeisernen Dampfkessel probirt und stempelt, seine Dike so genau wie möglich untersuchen, und wenn diese Dike ihm so gering erscheint, daß das Metall durch den Probedruk Schaden leiden könnte, so hat er dem Präfecten darüber Bericht zu erstatten, ihn von der Gestalt, den Dimensionen des Dampfkessels, von der Spannung, für welche die Probe verlangt wird, so wie vom Ursprung und der Qualität des Gußeisens in Kenntniß zu sezen; der Präfect wird dann darüber Instructionen vom Minister der Staatsbauten erholen. Da der Widerstand, welchen das Gußeisen dem unmittelbaren Bruche beim Zerreißen entgegensezt (seine absolute Festigkeit), ungefähr das Drittheil von dem Widerstand beträgt, welchen Eisenblech oder Schmiedeisen darbieten, der vorgeschriebene Probedruk aber das Fünffache statt des Dreifachen vom effectiven Druk beträgt, so ist jeder gußeiserne Dampfkessel von cylindrischer Form als verdächtig anzusehen, wenn seine Dike nicht das Fünffache der für die Dampfkessel von Eisenblech oder gewalztem Kupfer vorgeschriebenen Dike beträgt.Eine gußeiserne Stange bricht, der Ausdehnung unterworfen, unter einer Last von 13 bis 14 Kilogrammen auf den Quadratmillimeter des Querschnitts. Der absolute Widerstand, welchen das Stabeisen oder das Eisenblech dem Brechen durch Ausdehnung entgegensezt, beträgt 40 bis 45 Kilogramme per Quadratmillimeter. Das Gußeisen widersteht viel besser dem Zerdrüken als dem Brechen durch Ausdehnung. Uebrigens werden heutzutage wenig gußeiserne Dampfkessel mehr gemacht; sie sind theurer als die von Eisenblech wegen der bedeutenden Dike, welche den Wänden gegeben werden muß. Sie erheischen ferner mehr Brennmaterial, sind bei Stößen oder raschem Temperaturwechsel dem Brechen mehr unterworfen und bieten endlich gegen Explosionen weniger Sicherheit dar. Auf Dampfschiffen ist ihr Gebrauch untersagt, und wenn die Verordnung vom 22. Mai 1843 sie nicht verbietet, so geschah dieß, weil noch einige alte Dampfkessel dieser Art existiren, ihre Verbreitung in der Industrie nicht zu befürchten ist und endlich eine beständige und wohlverstandene Ueberwachung genügend erschien, um die öffentliche Sicherheit gegen die ihnen eigenthümlichen Gefahren der Explosion zu schüzen. Die Verordnung gibt auch keine Gränze für die Dike der flachen Wände von Kesseln an, worin der innere Dampfdruk anderthalb Atmosphären überschreiten soll, deßgleichen nicht für die innern Feuerzüge von cylindrischer Form, auf welche der Dampf von Außen nach Innen, oder auf ihre convexe Seite drükt; sie schreibt nur vor, daß das Blech diker genommen und die cylindrischen Feuerzüge, so wie die flachen Wände durch ausreichende Beschläge verstärkt werden müssen. So werden z.B. die flachen Wände der Feuerkästen der Locomotiven durch sehr starke eiserne Beschläge verstärkt. Die Beurtheilung, ob die Dike der Wände und des Beschlägs in einem gegebenen Fall hinreicht, bleibt dem Ingenieur überlassen; er hat sonach vorerst den Kessel in allen seinen Theilen zu untersuchen und erst dann zur Probe zu schreiten, wenn er ihn von gehöriger Stärke findet. Im entgegengesezten Fall hat er es dem Präfecten zu berichten durch Einsendung eines detaillirten, von der Zeichnung des Kessels und des Beschläges begleiteten Berichts. Der Präfect holt die Instructionen vom Minister der Staatsbauten ein. Für Cylinder, Cylinderhüllen, Dampfreservoirs, welche nicht einen Theil des Kessels selbst ausmachen, und überhaupt für alle Theile, welche Dampf aufnehmen, ohne der Wirkung des Feuers ausgesezt zu seyn und nicht mit Sicherheitsventilen versehen zu werden brauchen, wird das Probeventil auf der Drukpumpe angebracht. Dieses Ventil muß gut construirt seyn und den Vorschriften des Artikels 24 der Verordnung, die Sicherheitsventile der Dampfkessel betreffend, entsprechen; so darf die kreisrunde Fläche, womit die Scheibe des Ventils auf dem Rande der Oeffnung aufliegt, welche es verschließt, nicht breiter seyn, als ein Dreißigstel des Durchmessers dieser Oeffnung, d.h. der runden Fläche, welche während der Probe dem Wasserdruk ausgesezt ist; wenn z.B. die von dem Ventil bedekte Oeffnung 3 Centimeter im Durchmesser hat, darf die Breite des ringförmig aufliegenden Randes 1 Millimeter nicht überschreiten; bei einer Oeffnung von nur 2 Centimeter Durchmesser darf diese Breite 2/3 Millimeter nicht überschreiten. Der Hebel, durch welchen das Ventil belastet wird, muß, so wie auch die Achse, um welche er sich dreht, genau adjustirt und zugerichtet werden. Der bewegliche Theil des Ventils muß die Oeffnung des Halses wie eine flache Scheibe bedeken, ohne wie ein Stöpsel einzufallen, damit das Wasser im ganzen Umkreis des Ventils, wenn dasselbe nur ein wenig gelüpft wird, herausspringen kann. (Man vergleiche wegen näherer Details den die Construction der Sicherheitsventile betreffenden Artikel des §. 3.) Nach dem Art. 15 schreitet man zu den Dampfkessel-Proben mittelst Belastung der Sicherheitsventile mit dem gehörigen Gewichte. Ist ein Dampfkessel mit zwei Sicherheitsventilen versehen, so muß eines derselben während der Probe außer Dienst gesezt werden, so daß es sich nicht heben kann, das andere aber wird belastet. Es ist manchmal der Fall, daß die Dampfkessel von Dampfmaschinenfabrikanten bestellt werden, welche sich vorbehalten, die von den Reglements vorgeschriebenen Sicherheitsventile selbst anzubringen. Wenn nun ein Fabrikant das Probiren eines Dampfkessels verlangt, welcher mit seinen Sicherheitsventilen noch nicht versehen ist, so hat er zum Probiren desselben ein provisorisches Ventil anzubringen. Wünschenswerth wäre es, daß die aus mehreren einzelnen Theilen bestehenden Dampfkessel, wie die Kessel mit Siederöhren, erst nachdem alle Theile zusammengefügt sind, probirt würden; man kann aber nicht verlangen, daß die Probe immer in der Fabrik so angestellt wird, weil die für entfernte Etablissements bestimmten Dampfkessel gewöhnlich in mehrere Theile zerlegt werden, um ihren Transport zu erleichtern und erst am Orte ihrer Bestimmung zusammengefügt werden. Der Fabrikant darf daher den Kessel in getrennten Theilen zur Probe bringen. Der Körper des Kessels wird sodann durch Belastung eines am Kessel selbst angebrachten Ventils geprüft; zu den Siederöhren bedient man sich als Probirventil des an der Drukpumpe angebrachten. Der Ingenieur erklärt in dem Präfecten einzusendenden Protokoll, wie unten angegeben, ob die Probe mit dem ganzen Dampfkessel oder mit jedem Theile desselben besonders angestellt worden ist, und im ersten Fall, ob der Kessel nach der Probe des Transports wegen wieder auseinander genommen werden muß. Wenn das Probirventil nicht unmittelbar auf das zu probirende Stük gesezt wird, so hat sich der Ingenieur zu überzeugen, daß die die Pumpe mit diesem Theil in Verbindung sezenden Röhren nicht verstopft sind. Er hat in allen Fällen sich zu überzeugen, ob das Ventil gut adjustirt ist und den Vorschriften über die Breite des aufliegenden Randes entspricht; er berechnet sodann das Gewicht, womit es direct belastet werden muß, um dem größten effectiven Druk des Dampfes das Gleichgewicht zu halten, multiplicirt dieses Gewicht mit der Zahl, welche das je nach dem Fall durch die Verordnung vorgeschriebene Verhältniß zwischen dem Probedruk und dem effectiven Druk ausdrükt; endlich bestimmt er das ganze Gewicht, womit der Hebel des Ventils belastet werden muß, um auf lezteres den Probedruk auszuüben, wobei er das Gewicht des Ventils und den Druk des Hebels selbst in Rechnung zieht, wie dieß im Artikel 1 des §. 3 der gegenwärtigen Instruction auseinandergesezt ist. Wenn das für jeden Fall bestimmte Gewicht am Hebel des Probirventils hängt, so wird das Wasser schnell in das zu probirende Stük eingepumpt, bis das Ventil sich hebt. Die Probe darf nicht als entscheidend und beendigt angesehen werden, wenn das Wasser nicht in einem dünnen und beinahe ununterbrochenen Strom auf dem ganzen Umkreis der Ventilöffnung herausquillt; wenn das Ventil nämlich nicht gehörig adjustirt wäre, könnten kleine Fäden Wassers an manchen Punkten des Umfangs entweichen, ehe noch die Gränze des Probedruks erreicht ist. Während der Dauer der Probe sieht der Ingenieur sich sorgfältig um, ob das probirte Stük nicht lek ist (Risse hat) und seine Wände durch den Druk nicht ihre Form änderten. Ein leichtes Durchsikern zwischen den Eisenblechblättern eines Dampfkessels, oder sogar zwischen den Poren des Metalls eines Kessels oder Cylinders ist kein hinlänglicher Grund, um das probirte Stük als mangelhaft zu betrachten. Diesem Durchlassen, welches sehr oft eintritt, ehe noch der innere Druk die durch die Belastung der Ventile bestimmte Gränze erreicht hat, kann durch ein paar Hammerschläge Einhalt gethan werden. Risse im Metall, durch welche mehr Wasser austreten kann, oder eine merkliche Formveränderung, welche nicht sogleich nach der Probe wieder verschwindet, sind hingegen Zeichen, an welchen mangelhafte Stüke erkannt werden. Die allenfallsige Formveränderung des probirten Stüks ist besonders beim Probiren von Kesseln mit flachen oder äußerlich concaven Wänden, oder solchen, welche mit cylindrischen inwendigen Feuerzügen versehen sind, zu berüksichtigen. Hat das Stük die Probe gehörig ausgehalten, so läßt der Ingenieur vor seinen Augen eine Messingplatte oder Medaille mit dem Stempel schlagen, welcher das von der Verwaltung bestimmte Gepräge hat, auf welche Platte die den innern Dampfdruk angebende Anzahl Atmosphären gravirt ist, und die schon vorher mittelst Messingschrauben an dem probirten Stük befestigt wird. Der Stempel wird den vorher mit der Platte zu einer Fläche abgeglichenen Schraubenköpfen aufgedrükt und erstrekt sich zum Theil auf das Metall dieser Platte. Es ist jedoch möglich, daß ein Dampfkessel, welcher dem Druk gut widerstand, dennoch vermöge seiner Gestalt und der Verbindungsweise seiner Theile Constructionsfehler hat, welche Gefahren veranlassen könnten. In dieser Hinsicht ist ein Dampfkessel vorzüglich mangelhaft: 1) wenn es nicht möglich ist, ihn von dem schlammigen oder krustenbildenden Bodensaze vollkommen zu reinigen, welchen das Wasser beim Verdampfen zurükläßt; 2) wenn die Verbindungen zwischen den Siederöhren (oder denjenigen Kesseltheilen, welche der Wirkung des Feuers unmittelbar ausgesezt sind) zu enge oder so eingerichtet sind, daß der im Innern der Siederöhren gebildete Dampf nicht leicht daraus entweichen kann, um in das Dampfreservoir einzutreten; 3) wenn die Fugen der Kappen (Verbindungsstüke des Kessels mit den Siederöhren) nicht hinlänglich dauerhaft sind oder ihre Dauerhaftigkeit durch einen Zufall leiden kann. So darf z.B. der Eisenkitt, dessen man sich zuweilen bedient, um die Fugen der Kappen zu bestreichen, wenn er auch dem Probedruk widersteht, doch nicht als eine hinlänglich dauerhafte Verbindung zwischen den vereinigten Stüken betrachtet werden, welche dem Dampfdruk auf unbegränzte Zeit zu widerstehen vermöchte. Dieser Kitt hat erstens den Fehler, daß er das Eisen, auf welches er aufgetragen wird angreift; aus welchem Grunde man sich desselben nur für dike Kappen von Gußeisen, aber nicht für solche von Eisenblech bedienen soll. Ferner ist er spröde und es kann seine allerdings bedeutende Adhärenz zufällig durch eine Verrükung des Kessels oder einen Stoß vernichtet werden. Es ist daher unerläßlich daß, wenn man sich seiner bedient, die zusammengefügten Stüke noch außerdem durch hinlänglich starke eiserne Beschläge vereinigt werden, welche für sich allein schon ihrem Auseinandertreten vorbeugen, wenn auch die dem Kitte zuzuschreibende Adhärenz gänzlich aufgehoben werden sollte. Ungeachtet der Constructionsfehler, welche der Ingenieur bemerken könnte, läßt derselbe den Dampfkessel, welcher die Probe aushielt, dennoch stempeln; allein er unterläßt nicht, diese Fehler in dem aufzunehmenden Protokoll anzugeben. Nachdem der Stempel aufgedrükt ist, sezt der Ingenieur ein Protokoll auf, in welchem angegeben werden: 1) das Datum der Probe; 2) der Ort, wo sie angestellt wurde; 3) der Name und Wohnort des Fabrikanten der probirten Stüke; 4) die Beschaffenheit, Form und Dimensionen dieser Stüke; und die Dampfkessel anbelangend, die Dike des Metalls in Millimetern und ihr ganzer Inhalt (Capacität) in Kubikmetern; 5) die Spannung des Dampfes in Atmosphären oder die auf die gestempelte Platte gravirte Zahl; 6) der Durchmesser der Oeffnung des Probeventils in Centimetern, das Längenverhältniß der Hebelarme und die zur Probe angewandte Belastung (in Kilogrammen); 7) der Zwek, zu welchem der Apparat bestimmt ist; 8) der Name und Wohnort des Bestellers der probirten Stüke; 9) die lezte (definitive) Bestimmung dieser Stüke, d.h. den Ort des Etablissements, wo die probirten Dampfkessel und andern Stüke benuzt werden sollen und der Name des Eigenthümers dieses Etablissements; 10) bei den Kesseln, welche aus mehreren durch Kappen vereinigten Theilen zusammengesezt sind, hat das Protokoll anzugeben, ob die Probe mit dem zusammengefügten Kessel oder mit den einzelnen Theilen angestellt worden ist. Es hat ferner zu enthalten die Bemerkungen des Ingenieurs über die Fehler in der Form, der Construction, und alle andern, welche er an den Kesseln oder andern probirten Stüken bemerkt haben sollte. Das Protokoll wird ohne Verzug dem Präfecten des Departements angesandt, in welchem die Probe angestellt wurde. Falls der Dampfkessel oder die andern probirten Stüke in ein anderes Departement abzugehen haben, als wo die Probe statt fand, hat der Präfect eine beglaubigte Abschrift des Protokolls an den Präfect des Departements, wohin diese Stüke bestimmt sind, sogleich abzuschiken. Der Präfect hat jeden Monat eine Abschrift der Protokolle über die in seinem Departement angestellten Proben dem Minister der Staatsbauten einzusenden. (Der Beschluß folgt im naͤchsten Heft.)