Titel: Verbesserter Ueberzug für Dächer, Ventile pneumatischer Apparate, Eisenbahnschwellen, Klavierhämmer und Flötenklappen, worauf sich William Brockedon zu London am 24. Julius 1844 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 97, Jahrgang 1845, Nr. XXXV., S. 135
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XXXV. Verbesserter Ueberzug fuͤr Daͤcher, Ventile pneumatischer Apparate, Eisenbahnschwellen, Klavierhaͤmmer und Floͤtenklappen, worauf sich William Brockedon zu London am 24. Julius 1844 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem London Journal of arts, April 1845, S. 183. Brockedon's Ueberzug für Dächer, Ventile pneumatischer Apparate etc. Den Gegenstand vorliegender Erfindung bildet die Anwendung des mit Schwefel verbundenen und einer hohen Temperatur ausgesezten Kautschuks – einer Masse, auf deren Zusammensezung und Bereitung sich Thomas Hancock am 21. Nov. 1843 ein Patent ertheilen ließ (man s. S. 146 in diesem Heft des polytechn. Journals). Da der Wechsel der Temperatur auf den so behandelten Kautschuk keinen Einfluß hat, so macht der Patentträger den Vorschlag, denselben 1) als Ueberzug für hölzerne Dächer zu benüzen, indem er ihn in Tafeln walzt und diese an das Dach festnagelt; 2) als Ueberzug der Ventile, welche die Oeffnungen oder Schlize in den Triebröhren atmosphärischer Eisenbahnen verschließen. Der Patentträger beabsichtigt 3) diese Verbindung von Kautschuk und Schwefel zwischen die Eisenbahnschienen oder Schienenstühle und die Schwellen einzufügen. Sollen die Schienen auf fortlaufende Schwellen ohne Schienenstühle befestigt werden, so schneidet man die Composition in lange, rüksichtlich ihrer Breite der Basis der Schienen entsprechende Streifen und legt sie zwischen die Schienen und Schwellen. Bei Anwendung von Schienenstühlen wird auf entsprechende Weise verfahren. Man benüzt die in Rede stehende Composition 4) anstatt des Filzes oder Leders für Pianoforte-Hämmer und Flötenklappen. Bei Anwendung dieser Composition zur Bedachung oder für Eisenbahnzweke zeigt es sich vortheilhaft, unter diese Composition gepulverten Galmei zu mengen – ein Verfahren, auf welches jedoch der Patentträger keine Ansprüche gründet.