Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 103, Jahrgang 1847, Nr. , S. 455
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Miscellen. Miscellen. Königlich französische Ordonnanz zur Regulirung der Polizei, der Sicherheit und des Betriebs der Eisenbahnen. Louis-Philippe etc. Auf den Bericht unseres Ministers-Staatssecretärs im Departement der öffentlichen Arbeiten; in Ansehung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Jun. 1842 in Betreff der Errichtung großer Eisenbahnlinien; in Ansehung des Gesetzes vom 15. Julius 1845 in Betreff der Eisenbahnpolizei, haben wir nach Vernehmung unseres Staatsraths verordnet und verordnen wie folgt: Titel I. – Von den Stationen und den Geleisen der Eisenbahnen. 1ste Abtheilung. – Von den Stationen. Artikel 1. Das Einführen, der Aufenthalt und das Umherfahren sowohl zum Personen- als zum Waarentransport bestimmter öffentlicher oder Privatwägen in den zu den Eisenbahn-Stationen gehörenden Höfen wird durch Beschlüsse der Departements-Präfecte regulirt; diese Beschlüsse erhalten nur durch die Genehmigung des Ministers der Staatsbauten Vollzugskraft. 2te Abtheilung. – Von der Bahn. 2. Die Eisenbahn und die dazu gehörenden Werke sind beständig in gutem Zustand zu erhalten. Die Gesellschaft hat den Minister der Staatsbauten von den zu dieser Erhaltung ergriffenen Maaßregeln in Kenntniß zu setzen. Falls diese Maaßregeln unzureichend wären, wird der Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der Gesellschaft diejenigen vorschreiben, welche er für nöthig hält. 3. Ueberall, wo es nöthig ist, sind Wärter (gardiens) in hinreichender Anzahl aufzustellen, um die Ueberwachung und Handhabung der Zungen (Radlenker) bei Kreuzungen und Geleiswechsel zu sichern; falls dieselben nicht zureichen, wird die Anzahl dieser Wärter von dem Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der Gesellschaft vorgeschrieben. 4. Ueberall, wo eine Eisenbahn, sey es von einer Fahrstraße für Wägen, oder von einem Weg für Fußgänger, durchkreuzt wird, sind Fallbäume (Barrièren) zu errichten. Die Art der Ueberwachung und die Dienstvorschriften bei diesen Barrièren werden von dem Minister der Staatsbauten auf den Antrag der Gesellschaft hin regulirt. 5. Wenn die Anwendung von Gegenschienen im Interesse der allgemeinen Sicherheit für nothwendig erachtet wird, so ist die Gesellschaft verpflichtet, solche an den vom Minister der Staatsbauten bezeichneten Stellen anzubringen. 6. Gleich nach Sonnenuntergang und bis nach der Fahrt des letzten Trains müssen die Stationen und die Zugänge zu denselben beleuchtet werden. Ebenso die Wegdurchkreuzungen, bei welchen die Administration dieß für erforderlich erachtet. Titel II. – Von den Betriebs-Requisiten. 7. Die Locomotiv-Maschinen dürfen nicht ohne die Erlaubniß der Administration und ehe sie alle von den in Kraft bestehenden Reglements vorgeschriebenen Proben bestanden haben, in Dienst gezogen werden. Wenn in Folge einer Beschädigung oder aus irgend einem andern Grund der Gebrauch einer Locomotive verboten worden ist, so kann diese Maschine nur in Folge einer neuen Erlaubniß wieder in Dienst gezogen werden. 8. Die Achsen der Locomotiven, Tenders und der Wägen aller Art für Personentrains oder gemischte Trains, welche mit großer Geschwindigkeit fahren, müssen von Schmiedeisen bester Sorte seyn. 9. Für alle Locomotiven werden Dienstlisten geführt; diese Listen werden in Bücher (Register) eingetragen und müssen für jede Maschine das Datum, wo sie in Dienst gezogen wurde, den Dienst, welchen sie verrichtete, die Reparaturen oder Veränderungen, welche sie erfahren, und die Erneuerung ihrer verschiedenen Theile angeben. Außerdem werden für die Achsen der Locomotiven, Tender und Wägen aller Art noch besondere Bücher geführt, in welchen neben der Ordnungszahl jeder Achse ihr Ursprung, das Datum, wo sie in Dienst gezogen wurde, die Probe, welche sie bestanden hat, ihre Leistungen, ihre Unfälle und Reparaturen eingetragen werden; zu diesem Behufe wird die Ordnungszahl in jede Achse eingeschlagen. Die in obigen zwei Paragraphen erwähnten Bücher (Register) sind den mit der Ueberwachung der Requisiten und des Betriebs beauftragten Ingenieurs und Agenten auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen. 10. In einen Personen-Waggons enthaltenden Train ist es untersagt, eine Locomotive, einen Tender, oder einen Wagen irgend einer Art mit gußeisernen Rädern aufzunehmen. Jedoch kann der Minister der Staatsbauten ausnahmsweise die Anwendung mit Stabeisen bereister, gußeiserner Räder bei aus Personen und Waaren gemischten Trains, die mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometer per Stunde fahren, gestatten. 11. Die Locomotiven sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche den Zweck haben, die vom Roste herabfallenden Kohksstückchen aufzuhalten und das Austreten von Feuerfunken aus dem Kamin zu verhindern. 12. Die zum Personen-Transport bestimmten Waggons müssen solid und bequem gebaut, auch mit allem versehen seyn, was zur Sicherheit der Reisenden erforderlich ist. Die Dimensionen des auf jeden Reisenden zu rechnenden Platzes sind wenigstens 45 Centimeter Breite, 65 Centimet. Tiefe und 1 Meter 45 Centim. Höhe; diese Anordnung ist auf den schon bestehenden Eisenbahnen in einer für jede Bahn von dem Minister der Staatsbauten zu bestimmenden Frist in Ausführung zu bringen. 13. Kein Personenwagen darf in Gebrauch kommen, ohne daß von dem Präfect dazu die Erlaubniß ertheilt wurde, und zwar auf den Bericht einer Commission, welcher bestätigt, daß dieser Wagen den Vorschriften des vorhergehenden Artikels entspricht. Die Erlaubniß, ihn in Dienst zu ziehen, tritt nicht eher in Kraft, als nachdem ihm der durch die Artikel des Gesetzes vom 25. März 1817 für die öffentlichen Wägen vorgeschriebene Stempel von dem Director der indirecten Steuern gegeben wurde. 14. Bei jedem Personenwagen ist im Innern desselben die Anzahl der Plätze augenscheinlich zu verzeichnen. 15. Die Locomotiven, Tender und Wägen aller Art müssen führen: 1) den Namen oder die Anfangsbuchstaben der Eisenbahn, zu welcher sie gehören; 2) eine Ordnungszahl. Die Personenwagen müssen außerdem noch den von der Administration der indirecten Steuern gelieferten Stempel haben. Diese verschiedenen Zeichen werden auf eine sichtbare Weise auf dem Kasten oder auf den Seitenwänden des Gestells angebracht. 16. Die Maschinen, Lokomotiven, Tenders und Wägen jeder Art und alle Betriebs-Requisiten müssen beständig in gutem Zustand unterhalten werden. Die Gesellschaft hat den Minister der Staatsbauten von den in dieser Hinsicht getroffenen Maaßregeln in Kenntniß zu setzen und falls dieselben unzulänglich sind, schreibt der Minister nach Vernehmung der Gesellschaft die von ihm für die Sicherheit der Fahrten als nothwendig erachteten Anordnungen vor. Titel III. – Von der Zusammensetzung der Trains. 17. Jeder Personentrain muß Waggons aller Classen in gehöriger Anzahl enthalten, sofern nicht eine besondere Dispensation des Ministers der Staatsbauten vorliegt. 18. Jeder Personentrain muß begleitet werden: 1) von einem Locomotivenführer und einem Heizer für jede Locomotive; der Heizer muß im Nothfall im Stande seyn die Maschine anzuhalten; 2) von der von dem Minister der Staatsbauten auf die Anträge der Gesellschaft hin nach Maaßgabe der Steigungen und der Anzahl der Wägen für jede Bahn zu bestimmenden Anzahl Conducteure, welche die Bremsen dirigiren. Auf dem letzten Waggon jedes Trains oder auf einem der hintern Waggons muß sich stets eine Bremse und ein zu ihrer Handhabung bestimmter Conducteur befinden. Wenn sich bei einem Train mehrere Conducteurs befinden, muß immer einer derselben den andern vorgesetzt seyn. Ein Personentrain darf nicht aus mehr als vierundzwanzig vierräderigen Wägen bestehen. Wenn sechsräderige Wägen angewandt werden, so wird das Maximum der Wägenzahl von dem Minister bestimmt. Die in den vorhergehenden Paraphen enthaltenen Anordnungen sind auch auf die mit der Geschwindigkeit der Personentrains fahrenden, aus Personen und Gütern gemischten Trains anzuwenden. Für die Gütertrains hingegen, welche zugleich Personen und Güter führen, und nicht mit der gewöhnlichen Geschwindigkeit der Personentrains fahren, werden auf den Antrag der Gesellschaft hin von dem Minister der Staatsbauten besondere Maaßregeln und Sicherheitsvorschriften erlassen werden. 19. Die Locomotiven müssen sich an der Spitze der Trains befinden. Von dieser Anordnung kann nur bei den in der Nähe der Stationen oder in Fällen der Hülfeleistung zu treffenden Vorkehrungen Umgang genommen werden. In diesen besondern Fällen darf die Geschwindigkeit nicht über 25 Kilometer per Stunde betragen. 20. Die Personentrains dürfen nur von einer einzigen Locomotive gezogen werden, diejenigen Fälle ausgenommen, wo die Anwendung einer Verstärkungsmaschine erforderlich würde, entweder zum Hinanfahren einer Rampe von starker Neigung, oder in Folge eines außerordentlichen Zudrangs von Reisenden, der Beschaffenheit der Atmosphäre, eines Unfalls oder einer Verspätung, welche ein Zuhülfekommen nothwendig machen, oder jedes andern, von dem Minister der Staatsbauten vorher bestimmten, ähnlichen oder besondern Falls. Für alle Fälle ist es verboten, an einen Personentrain mehr als zwei Lokomotiven gleichzeitig zu spannen. Die an der Spitze befindliche Maschine hat den Gang des Trains zu reguliren. An der Spitze jedes Trains, zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen, haben sich immer so viele Wägen, welche keine Reisenden enthalten, zu befinden, als Locomotiven angespannt sind. In allen Fällen, wo mehr als eine Locomotive an einen Train gespannt ist, hat davon in einem dazu bestimmten Register Erwähnung zu geschehen, mit Angabe der Ursache dieser Maaßregel, der Station, wo dieselbe erforderlich schien und der Stunde, wo der Train von dieser Station abfuhr. Dieses Register ist allen Beamten und Bediensteten des Staats, welchen die Ueberwachung des Betriebs obliegt, auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen. 21. Mit den Personen führenden Trains irgend eine Waare zu befördern, welche zu Explosionen oder Feuersbrünsten Anlaß geben könnte, ist verboten. 22. Die zu einem Personentrain gehörenden Wägen werden miteinander in der Art verbunden, daß die Federnbuffer dieser Wägen beständig miteinander in Berührung sind. Wägen von Messagerie-Unternehmern können nur mit Genehmigung des Ministers der Staatsbauten und unter den in der Genehmigungs-Urkunde angegebenen Bedingungen in die Trains gereiht werden. 23. Die die Bremsen dirigirenden Conducteurs sind mit den Maschinenführern in Communication zu setzen, um bei einem Unfall durch ein auf den Antrag der Gesellschaft von dem Minister der Staatsbauten zu genehmigendes Mittel das Allarmzeichen zu geben. 24. Des Nachts sind die Trains von außen zu beleuchten. Wenn das Beleuchtungssystem unzureichend wäre, schreibt der Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der Gesellschaft die von ihm nothwendig befundenen Vorkehrungen vor. Die für die Reisenden bestimmten verschlossenen Waggons müssen des Nachts und beim Durchfahren der von dem Minister bezeichneten unterirdischen Gewölbe (Souterrains) innerlich erleuchtet werden. Titel IV. – Von der Abfahrt, der Fahrt und der Ankunft der Trains. 25. Für jede Eisenbahn wird von dem Minister der Staatsbauten auf den Antrag der Gesellschaft die Richtung der Bewegung der Trains und einzelnen Locomotiven auf jedem Geleise, wenn deren mehrere vorhanden sind, oder die Kreuzungspunkte, wo nur ein einziges ist, bestimmt. Unter keinem Vorwand darf den von dem Minister getroffenen Anordnungen zuwider gehandelt werden, es sey denn, daß das Geleise eine Unterbrechung erfahren habe, in welchem Falle dann die Aenderung unter den unten im Artikel 34 angegebenen Vorsichtsmaßregeln vorzunehmen ist. 26. Vor dem Abgang des Trains hat sich der Locomotivenführer zu überzeugen, ob sich alle Theile der Locomotive und des Tenders in gutem Zustand befinden und ob die Bremse des Tenders ihren Dienst gut verrichtet. Dieselbe Untersuchung haben die Conducteurs, welche die Bremsen dirigiren, hinsichtlich der Wägen und ihrer Bremsen anzustellen. Das Abfahrtssignal wird nicht eher gegeben, als bis die Wagenthüren geschlossen sind. Der Train darf nicht eher in Gang gesetzt werden, als nachdem das Abfahrts-Signal gegeben wurde. 27. Kein Train darf vor der durch das Dienstreglement vorgeschriebenen Stunde von einer Station abfahren. Ebensowenig darf ein Train von einer Station abfahren, ehe seit der Abfahrt oder der Durchfahrt des vorhergehenden Trains die von dem Minister der Staatsbauten auf den Antrag der Gesellschaft dafür bestimmte Zeit verstrichen ist. Am Eingang der Station werden Signale angebracht, um den Locomotivenführern der Trains, welche anlangen könnten, anzuzeigen, ob die gemäß des vorhergehenden Paragraphes bestimmte Zeit verstrichen ist. Zwischen den Stationen werden Signale errichtet, um dem Maschinenführer dieselbe Anzeige auf den Punkten geben zu können, wo er nicht auf die gehörige Entfernung vor sich Hinsehen kann. Sobald er die Anzeige erhalten hat, muß er die Geschwindigkeit des Zugs vermindern. Falls die von der Gesellschaft errichteten Signale nicht genügen, ordnet der Minister nach Vernehmung der Gesellschaft die Errichtung der von ihm für nothwendig erachteten an. 28. Den Fall einer eingetretenen Unmöglichkeit oder einer Reparatur des Geleises ausgenommen, dürfen die Trains nur an den für den Personen- oder Güterdienst genehmigten Stationshöfen oder Anhaltplätzen anhalten. Auf den zur Fahrt der Trains bestimmten Bahngeleisen dürfen keine Locomotiven oder Wägen anhalten. 29. Der Minister der Staatsbauten wird auf die Anträge der Gesellschaft besondere Vorsichtsmaaßregeln hinsichtlich des Fahrens der Trains auf geneigten Ebenen und in unterirdischen Bauen mit einem oder zwei Geleisen, nach Maaßgabe ihrer Länge etc., anordnen. Deßgleichen wird er auf den Antrag der Gesellschaft das Maximum der Geschwindigkeit, welche die Personentrains auf den verschiedenen Theilen jeder Linie annehmen dürfen, und die Dauer der Fahrt bestimmen. 30. Der Minister der Staatsbauten wird auf den Antrag der Gesellschaft die für die Expedition und den Gang der außerordentlichen (Extra-) Trains zu treffenden besondern Vorsichtsmaaßregeln vorschreiben. Wenn der Beschluß zur Expedition eines Extratrains gefaßt ist, muß davon sogleich dem speciellen Polizei-Commissär Meldung gemacht werden, mit Angabe der Ursache seiner Expedition und der Abfahrtstunde. 31. Längs der Bahn sind bei Tag und Nacht, sowohl behufs der Unterhaltung als der Ueberwachung des Wegs Wärter (agents) in solcher Anzahl aufzustellen, daß man hinsichtlich der ungehinderten Fahrt der Trains und des Weitergebens der Signale ganz sicher sehn kann; sollten dieselben nicht hinreichen, so wird der Minister der Staatsbauten nach Vernehmung der Gesellschaft deren Anzahl reguliren. Diese Wärter werden mit Tag- und Nachtsignalen versehen, mittelst welcher sie anzeigen, ob die Bahn frei ist und sich in gutem Zustande befindet, ob der Maschinenführer die Geschwindigkeit vermindern oder den Train sogleich anhalten soll. Auch haben dieselben nacheinander die Ankunft der Trains anzuzeigen. 32. Falls ein Train oder eine einzelne Locomotive wegen irgend eines Vorfalls stehen bliebe, muß das im vorhergehenden Artikel erwähnte Anhalt-Signal wenigstens 500 Meter weit zurückgegeben werden. Die Hauptconducteurs der Trains und die Führer einzelner Locomotiven müssen mit einem Anhalt-Signal versehen werden. 33. Wenn Reparatur-Werkstätten auf einer Bahnstrecke errichtet sind, so müssen die Signale anzeigen, ob der Zustand der Bahn das Darüberfahren der Trains gar nicht gestattet, oder ob es genügt, wenn die Geschwindigkeit vermindert wird. 34. Wenn in Folge einer erforderlichen Reparatur oder sonst einer Ursache momentan nur ein Geleise befahren werden kann, so muß an die Zunge jedes Wechsels ein Wärter gestellt werden. Die Wärter dürfen die Trains in das zum Fahren übrige Geleise erst dann eintreten lassen, wenn sie sich überzeugt haben, daß dieselben keinem in anderer Richtung herkommenden Wagenzug begegnen werden. Der specielle Polizei-Commissär muß von dem Signal oder der zur Sicherung der Fahrt auf dem einzigen Geleise angenommenen Dienstordnung in Kenntniß gesetzt werden. 35. Die Gesellschaft ist gehalten den Minister der Staatsbauten von dem System der Signale, welche sie für die in gegenwärtigem Titel vorgesehenen Fälle angenommen hat, oder anzunehmen gesonnen ist, in Kenntniß zu setzen. Der Minister wird die von ihm für nothwendig erachteten Abänderungen vorschreiben. 36. Der Locomotivenführer hat seine Aufmerksamkeit beständig auf die Bahn zu richten, bei eintretenden Hindernissen je nach den Umständen anzuhalten oder langsamer zu fahren und sich nach den ihm gegebenen Signalen zu richten; ferner hat er alle Theile der Maschine, die Spannung des Dampfs und den Wasserstand im Kessel zu überwachen und darauf zu sehen, daß die Handhabung der Tender-Bremse durchaus nicht behindert ist. 37. Wenigstens 500 Meter vor dem Anlangen an einem Punkte, wo eine Zweiglinie die Hauptlinie kreuzt, hat der Locomotivenführer die Geschwindigkeit in der Art zu mäßigen, daß der Train, wenn es die Umstände erfordern, schon vor Erreichung dieser Kreuzung vollkommen angehalten werden kann. An der oben bezeichneten Verzweigungsstelle müssen Signale die Richtung anzeigen, in welcher die Zungen stehen. In der Nähe der Ankunft-Stationen hat der Maschinenführer die gehörigen Vorkehrungen zu treffen, daß die vom Train erlangte Geschwindigkeit schon vor der Stelle, wo die Reisenden aussteigen, vollkommen erloschen ist, und zwar so, daß die Maschine erst wieder in Thätigkeit versetzt werden muß, um diesen Punkt vollends zu erreichen. 38. Beim Annähern an Stationen, Wegdurchkreuzungen, Krümmungen, Gräben und unterirdische Bauen muß der Maschinenführer die Dampfpfeife spielen lassen, um die Annäherung des Trains zu melden. Deßgleichen muß er diese Pfeife ertönen lassen, so oft die Bahn ihm nicht vollkommen frei zu seyn scheint. 39. Außer dem Maschinenführer und dem Heizer darf Niemand die Locomotive oder den Tender besteigen, es sey denn mit einer vom Eisenbahnbetriebs-Director ausgefertigten besondern Erlaubnis. Ausgenommen von diesem Verbote sind die mit der Aufsicht beauftragten Brücken-, Straßenbau- und Bergwerks-Ingenieure, sowie die speziellen Polizei-Commissäre; doch haben letztere dem Stations-Chef oder dem Oberconducteur eine geschriebene oder motivirte Requisition zu übergeben. 40. An den von dem Minister der Staaisbauten auf den Antrag der Gesellschaft bezeichneten Punkten jeder Linie sind sogenannte Hülfs- oder Reserve- Locomotiven beständig geheizt und zum Abfahren bereit zu erhalten. Die Vorschriften hinsichtlich des Dienstes dieser Maschinen werden ebenfalls von dem Minister auf den Antrag der Gesellschaft gegeben. 41. In der Locomotiven-Remise muß beständig ein Waggon mit allen bei einem eingetretenen Unfall erforderlichen Requisiten und Werkzeugen in Bereitschaft stehen. Uebrigens soll auch jeder Train mit den unentbehrlichsten Werkzeugen versehen seyn. 42. An den von dem Minister der Staatsbauten bezeichneten Stationen werden Register geführt, in welchen man bei Strecken von weniger als 50 Kilometer Länge –10 Minuten, und bei Strecken von 50 Kilom. und darüber –15 Minuten übersteigende Verspätungen verzeichnet; diese Register haben die Art und Zusammensetzung der Trains, den Namen der sie ziehenden Locomotiven, die Stunden der Abfahrt und Ankunft, die Ursache und die Dauer der Verspätung anzugeben. Sie sind den mit der Ueberwachung der Requisiten und des Betriebs beauftragten Ingenieurs und Beamten auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen. 43. An den Stationen angeschlagene Zettel setzen das Publicum von den Abfahrtstunden der Trains, von den Stationen wo sie anhalten und von den Stunden in Kenntniß, zu welchen sie bei jeder Station anzukommen und abzufahren haben. Diese Dienstordnungen sind wenigstens 15 Tage, ehe sie in Ausführung kommen, zu gleicher Zeit den königl. Commissären, dem Departements-Präfect und dem Minister der Staatsbauten mitzutheilen; letzterer kann dann die für die Sicherheit der Fahrten und für die Bedürfnisse des Publicums erforderlichen Abänderungen vorschreiben. Titel V. – Von der Erhebung der Taxen und der Nebengebühren. 44. Keine Taxe, welcher Art sie sey, kann von der Gesellschaft anders als mit Genehmigung des Ministers der Staatsbauten erhoben werden. Die Taxen, welche gegenwärtig auf Eisenbahnen erhoben werden, deren Concessionen vor dem Jahr 1835 verliehen wurden und die noch nicht regulirt sind, müssen vor dem 1. April 1847 regulirt seyn. 45. Behufs der Ausführung des ersten Absatzes des vorhergehenden Artikels hat die Gesellschaft eine Tabelle der Preise für den Transport von Personen, Vieh, Gütern etc. zu entwerfen und zu gleicher Zeit dem Minister der Staatsbauten, den Präfecten der Departements, durch welche die Eisenbahn geht und den Königlichen Commissären zuzustellen. 46. Ferner muß die Gesellschaft in der kürzesten Zeit und unter den im vorhergehenden Artikel angegebenen Formen ihre Anträge hinsichtlich der Transportpreise, die in den Tarifen nicht bestimmt sind und über welche der Minister zu beschließen hat, letzterem vorlegen. 47. Das Regulativ der Nebengebühren für Aufladen, Abladen und Lagerung auf den Stationshöfen und in den Magazinen der Eisenbahn, sowie alle Taxen, welche jährlich regulirt werden müssen, hat die Gesellschaft im zehnten Monat jedes Jahres dem Minister der Staatsbauten zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entschließung darüber behalten die alten Tarife ihre Gültigkeit. 48. Die Tabellen der genehmigten Taxen und Nebengebühren müssen beständig an den sichtbarsten Stellen der Stationsgebäude angeschlagen seyn. 49. Wenn die Gesellschaft an den bewilligten Preisen etwas zu ändern gesonnen ist, hat sie den Minister der Staatsbauten, die Präfecte der betreffenden Departements und die königl. Commissäre davon in Kenntniß zu setzen. Das Publicum wird zu gleicher Zeit durch Anschlagzettel von den dem Minister zur Genehmigung vorgelegten Veränderungen in Kenntniß gesetzt. Nach Ablauf eines Monats vom Datum des Anschlags gerechnet, können besagte Taxen, wenn sie in dieser Zeit vom Minister bewilligt worden sind, erhoben werden. Wurden von dem Minister einige der angeschlagenen Preise abgeändert, so müssen die modificirten Preise ebenfalls wieder angeschlagen werden und dürfen nicht eher als einen Monat nach dem Datum der Anschlagzettel erhoben werden. 50. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Transport von Gütern, Vieh und Gegenständen aller Art, die ihr anvertraut werden, mit Sorgfalt, Pünktlichkeit und Schnelligkeit, und ohne alle Bevorzugung zu bewerkstelligen. Die Colli, das Vieh oder anderer Gegenstände werden immer sogleich nach ihrer Ankunft eingetragen, mit Angabe des für den Transport schuldigen Gesammtpreises. Der Transport geschieht in der Ordnung wie die Einschreibung geschah, wenn der Versender nicht Aufschub verlangt oder doch in solchen gewilligt hat, welcher dann im Einschreibbuch eingetragen wird. Dem Versender muß, wenn er es verlangt, ein Empfangschein verabfolgt werden, abgesehen von seinem Frachtbrief, wenn ein solcher vorhanden ist. In dem Empfangschein muß die Natur und das Gewicht der Colli, der Gesammtpreis des Transports und die Frist, in welcher die Lieferung zu geschehen hat, angegeben seyn. Die in gegenwärtigem Artikel erwähnten Register sind den Beamten, welche die Ausführung gegenwärtigen Reglements zu überwachen haben, auf jedesmaliges Verlangen vorzulegen. Titel VI. – Von der Beaufsichtigung des Betriebs. 51. Die Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs obliegt gemeinschaftlich den königl. Commissären, den Brücken- und Straßenbau-Ingenieuren und Conducteurs, den Bergwerksingenieuren etc., den speciellen Polizei-Commissären und unter ihnen stehenden Beamten. 52. Die königlichen Commissäre werden beauftragt: a) die Art der Anwendung der bewilligten Tarife und die Ausführung der für die Empfangnahme und Einschreibung der Colli, ihren Transport und ihre Zustellung an die Empfänger vorgeschriebenen Maaßregeln zu überwachen; b) die Ausführung derjenigen gutgeheißenen oder vorgeschriebenen Maaßregeln zu überwachen, welche dahin zielen, daß der Transport an den äußersten Punkten der miteinander verbundenen Linien keine Unterbrechung erleidet; c) die von den Gesellschaften eingegangenen Verträge mit den Transport-Unternehmungen zu Land und zu Wasser zu untersuchen und alle Uebertretungen des Grundsatzes der Gleichheit der Taxen anzuzeigen; d) den gehörigen Gang der Personen- und Güterfahrten auf den Eisenbahnen, die Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Einnahmen zu constatiren. 53. Behufs der Ausführung des vorhergehenden Artikels sind die Gesellschaften verpflichtet, den königl. Commissären auf jedesmaliges Verlangen die Ausgaben- und Einnahmen-Bücher und die oben im Artikel 50 erwähnten Register vorzulegen. 54. Bei den Eisenbahnen, deren Unternehmer vom Staate entweder ein Darleihen mit privilegirten Prioritätszinsen oder die Gewährleistung eines Zinsen-Minimums erhielten, oder bei welchen der Staat in eine Theilung des Reinertrags einzugehen hätte, werden den königlichen Commissären durch besondere Reglements noch Instructionen und Vollmachten ertheilt, damit sie in jedem einzelnen Falle geeignet ins Mittel treten können. 55. Die Ingenieure etc. der Brücken- und Straßenbauten werden speciell beauftragt, den Zustand der Bahn, des Unterbaues, der Kunstbauten und Einfriedungen zu überwachen. 56. Die Bergwerks-Ingenieure etc. werden speciell beauftragt, den Zustand der zum Ziehen der Trains dienenden Locomotiven und stationären Dampfmaschinen, überhaupt aller zu den Fahrten erforderlichen Requisiten zu überwachen. Dieselben können von den Ingenieuren und andern Beamten beim Brücken- und Straßenbau vertreten werden und umgekehrt. 57. Die speciellen Polizei-Commissäre und unter ihnen stehenden Beamten sind besonders mit der Beaufsichtigung der Zusammensetzung, des Abgangs, der Ankunft, des Gangs und Aufenthalts der Trains, des Einfahrens, Aufenthalts und Abfahrens der Wägen in den Stationshöfen und der Zulassung des Publicums in die Stationshöfe der Eisenbahnen beauftragt. 58. Die Gesellschaften sind verbunden, für die speciellen Polizei-Commissäre und die mit der Aufsicht Bediensteten zweckmäßige Locale herzustellen. 59. So oft sich auf der Eisenbahn ein Unglücksfall ereignet, ist sogleich der Ortsbehörde und dem speciellen Polizei-Commissär durch Fürsorge des Train-Chefs Meldung davon zu machen. Der Departements-Präfect, die mit der Beaufsichtigung der Bahn beauftragten Brücken- und Straßenbau-Ingenieure etc. und der königl. Commissär werden durch die Gesellschaft sogleich davon in Kenntniß gesetzt. 60. Die Gesellschaften haben ihre Reglements hinsichtlich des Eisenbahndienstes und -Betriebs der Genehmigung des Ministers der Staatsbauten vorzulegen. Titel VII. – Verordnungen in Betreff der Reisenden und der beim Eisenbahndienst nicht beschäftigten Personen. 61. Jedem bei der Eisenbahn nicht Beschäftigten ist es verboten: a) in die Umfriedung der Eisenbahn einzutreten, darin umherzugehen und zu verweilen; b) Materialien oder Gegenstände irgend einer Art hineinzuwerfen oder darin abzulegen; c) Pferde, Vieh oder Thiere überhaupt hineinzuführen; d) Wägen, Waggons oder Maschinen, die nicht zum Dienste gehören, darin herumzufahren oder stehen zu lassen. 62. Eine Ausnahme von dem im 1sten Paragraph des vorhergehenden Artikels enthaltenen Verbote machen die Maires und Adjuncten, die Polizei-Commissäre, die Gendarmerie-Officiere, die Gendarmes und andere Diener der öffentlichen Gewalt, die Vorgesetzten der Mauth, der indirecten Steuern, der Octrois, die Feld- und Forsthüter in ihrem Dienste und wenn sie ihre Uniformen oder Abzeichen tragen. In allen Fällen aber haben die im vorigem Paragraph bezeichneten Beamten und Bediensteten sich den von dem Minister nach Vernehmung der Gesellschaft vorgeschriebenen speciellen Vorsichtsmaaßregeln zu fügen. 63. Es ist verboten: a) in die Wagen einzusteigen vor Lösung eines Billets, und sich in einen Wagen einer andern als der auf dem Billet angegebenen Classe zu setzen; b) in die Wägen oder aus denselben anders als durch eine der äußern Seite der Eisenbahnlinie gegenüber befindliche Wagenthüre zu steigen; c) aus einem Wagen in einen andern überzusteigen, sich hinauszulehnen. Die Reisenden sollen nirgends als auf den Stationen aus den Wägen steigen und erst wenn der Train vollkommen angehalten hat. In oder auf den Wägen und in den Stationshöfen zu rauchen ist verboten; doch können auf Verlangen der Gesellschaft und unter besondern Vorsichtsmaaßregeln Dispensationen von dieser Anordnung bewilligt werden. Die Reisenden haben den Ermahnungen der Bediensteten der Gesellschaft wegen Beobachtung der in obigen Paragraphen erwähnten Anordnungen Folge zu leisten. 64. Es dürfen in die Wägen nicht mehr Personen eingelassen werden, als die Anzahl der nach Artikel 14 bezeichneten Plätze zuläßt. 65. Der Eintritt in die Wägen ist untersagt: a) jedem Berauschten; b) jedem, der ein geladenes Schießgewehr oder Packete bei sich hat, welche durch ihre Natur, ihr Volum oder ihren Geruch die übrigen Reisenden belästigen könnten. Wer ein Schießgewehr mit sich führt, hat, ehe er auf die Einsteigeplätze gelassen wird, den Beweis abzulegen, daß sein Gewehr nicht geladen ist. 66. Wer solche Güter, wie sie im Artikel 21 erwähnt sind, aufgeben will, muß dieselben, wenn er sie auf die Stationen bringt, declariren. Für den Transport solcher Güter werden, nötigenfalls nach Vernehmung der Gesellschaft, besondere Vorsichtsmaßregeln vorgeschrieben werden. 67. In keinen Personenwagen werden Hunde zugelassen; jedoch kann die Gesellschaft Reisende, welche sich von ihren Hunden nicht trennen wollen, in besonderen Coupé's unterbringen, sofern diese Thiere, und zwar in jeder Jahreszeit, mit Maulkörben versehen sind. 68. Die Bahnwärter, Barrieresteher und andere Eisenbahn-Bedienstete haben Jedermann, der sich in den umfangenen Raum der Bahn oder in irgend einen zu ihr gehörenden Theil begibt, in welchen er einzutreten kein Recht hat, sofort hinauszuweisen. Im Fall der Widersetzlichkeit von Seite des Zuwiderhandelnden kann jeder Eisenbahnbedienstete den Beistand der Administrations-Beamten und der Polizei anrufen. Pferde und Thiere, welche sich innerhalb des umfangenen Raumes verlaufen, sind festzunehmen und in den Pfandstall zu bringen. Titel VIII. – Verordnungen verschiedenen Inhalts. 69. In allen Fällen, wo den Verordnungen gegenwärtigen Reglements entsprechend, der Minister der Staatsbauten auf den Antrag der Gesellschaft eine Entschließung zu geben hat, muß die Gesellschaft diesen Antrag ihm in der von ihm anberaumten Frist vorlegen; ermangelnden Falles kann der Minister seine Entschließung direct erfolgen lassen. Wenn der Minister in den Anträgen der Gesellschaft etwas ändern zu müssen glaubt, muß er, außer in dringenden Fällen, die Gesellschaft vernehmen, ehe er die Modificationen anordnet. 70. Keinem Ausrufer, Verkäufer oder Austräger von Gegenständen irgend einer Art darf von den Gesellschaften gestattet werden, sein Gewerbe in den Höfen oder Gebäuden der Stationen, oder in den für die Reisenden bestimmten Wartsälen ohne specielle Bewilligung des Departements-Präfecten auszuüben. 71. Wenn eine Eisenbahn durch mehrere Departements geht, können die den Präfecten durch gegenwärtiges Reglement zustehenden Rechte insgesammt oder theilweise einem der Präfecte von den Departements, durch welche die Eisenbahn geht, übertragen werden. 72. Die den Departements-Präfecten durch gegenwärtige Verordnung zustehenden Rechte werden dem Beschluß des 3. Brumaire IX zufolge im ganzen Seine-Departement und in den Gemeinden Saint-Cloud, Meudon und Severs (im Departement Seine-Oise) von dem Polizei-Präfect (zu Paris) ausgeübt. 73. Jeder bei Eisenbahnen Bedienstete hat entweder eine Uniform oder ein Abzeichen zu tragen; die Bahnwärter, Barrieresteher und Aufseher können mit einem Säbel versehen werden. 74. Als Locomotivenführer kann Niemand angestellt werden, ohne Befähigungs-Zeugnisse in den von dem Minister der Staatsbauten vorzuschreibenden Formen beizubringen. 75. Auf den vom Minister dazu bezeichneten Stationen haben die Gesellschaften die in Unglücksfällen erforderlichen Arznei- und Hülfsmittel vorräthig zu halten. 76. Auf jeder Station ist ein in Paris vom Polizei-Präfect, anderwärts vom Maire des Orts beziffertes und mit dessen Unterschrift versehenes Buch zu halten, welches zum Einschreiben der Reklamationen der Reisenden, welche Klagen gegen die Gesellschaft oder ihre Bediensteten anzubringen haben, bestimmt ist, dieses Buch ist jedem Reisenden auf sein Verlangen vorzulegen. 77. Die oben in den Artikeln 9, 20 und 42 erwähnten Bücher (Register) werden von dem Polizei-Commissär beziffert und mit Unterschrift versehen. 78. Exemplare des gegenwärtigen Reglements müssen beständig angeheftet seyn an den Bureaux der fahrenden Posten, den Zugängen der Eisenbahnbureaux und in den Wartsälen. Der Conducteur eines in Gang befindlichen Zugs soll ebenfalls mit einem Exemplar des Reglements versehen seyn. Auszüge daraus sollen, soweit jeden der Inhalt angeht, dem Locomotivenführer, dem Heizer, den Bremsenwärtern, Bahnwärtern, Barrièrestehern und andern bei der Eisenbahn Bediensteten eingehändigt werden. Auszüge daraus, soweit der Inhalt die Reisenden während der Fahrt angeht, sollen sich in dem Coupé befinden. 79. Wer dem gegenwärtigen Reglement, den Entschließungen des Ministers der Staatsbauten und den mit dessen Gutheißung von den Präfecten behufs des Vollzugs besagten Reglements erlassenen Beschlüssen zuwiderhandelt, wird dem Titel III des Gesetzes vom 15. Julius 1845Gesetz vom 15. Julius 1845 Titel III Art. 19. Wer immer durch Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Gesetze oder Reglements auf einer Eisenbahn oder in Stationsgebäuden unabsichtlich einen Unglücksfall veranlaßte, welcher Verwundungen zur Folge hatte, wird mit achttägiger bis sechsmonatlicher Verhaftung und mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Francs bestraft.Wenn der Unglücksfall den Tod einer oder mehrerer Personen nach sich zog, so erstreckt sich die Haft von 6 Monaten auf 5 Jahre, und die Geldbuße von 300 bis auf 3000 Fr.Art. 20. Jeder Locomotivenführer oder die Bremse dirigirender Conducteur, welcher, während der Train im Gang ist, seinen Posten verläßt, wird 6 Monate bis 2 Jahre lang eingesperrt.Art. 21 Jeder, welcher den königl. Ordonnanzen hinsichtlich der Polizei und des Betriebs der Eisenbahnen oder den Beschlüssen der Präfecte behufs des Vollzugs besagter Ordonnanzen zuwiderhandelt, wird mit einer Geldbuße von 16 bis 3000 Fr. bestraft.Im Fall einer Wiederholung in demselben Jahre wird die Strafe verdoppelt und kann das Gericht je nach Umständen noch außerdem eine Verhaftung von 3 Tagen bis zu einem Monat aussprechen.Art. 22. Die Concessionäre oder Pächter einer Eisenbahn sind sowohl dem Staate als den Privaten gegenüber für den von den Administratoren, Direktoren oder Beamten überhaupt beim Eisenbahnbetriebe verursachten Schaden verantwortlich.Auf dieselbe Weise ist der Staat verantwortlich gegen die Privaten, wenn die Eisenbahn auf seine Kosten und für seine Rechnung betrieben wird. über die Eisenbahn-Polizei entsprechend, bestraft. 80. Unser Minister-Staatssecretär der Staatsbauten ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Ordonnanz, welche in das Gesetzblatt eingerückt wird, beauftragt. Gegeben im Palast zu St. Cloud, den 15. Nov. 1846. (Aus dem Bulletin de la Société d'Encouragement, Nov. 1864, S. 604.) Zersetzung des Wassers durch bloße Hitze. Die Zersetzung des Wassers durch bloße Hitze hat Prof. Grove durch verschiedene Versuche nachgewiesen; der einfachste ist vielleicht folgender. Man erhitzt vor dem Knallgasgebläse einen starken Platindraht, bis sich an seinem Ende eine Kugel von der Größe einer kleinen Erbse oder eines Pfefferkorns gebildet hat; dann kocht man destillirtes Wasser, welches man im Vacuum erkalten läßt, um es so viel als möglich von der darin aufgelösten Luft zu reinigen. Dieses Wasser erwärmt man auf 93° C. und füllt damit eine am Ende geschlossene Röhre, welche man dann in einer Porzellanschale umkehrt, die mit demselben luftfreien Wasser gefüllt ist. Mittelst einer Weingeistlampe, welche man unter die Schale stellt, unterhält man das Wasser auf der angegebenen Temperatur. Hierauf erhitzt man die kleine Platinkugel mittelst eines Knallgas-Löthrohrs, bis sie dem Schmelzen nahe ist und bringt sie dann schnell unter die Röhre. Es entwickelt sich nun ein permanentes Gas und steigt in der Röhre auf: dieses Gas ist eine Mischung von Sauerstoff und Wasserstoff, mit etwas atmosphärischer Luft oder Stickgas aus dem Wasser. Leitet man durch eine weißglühende enge Platinröhre Wasserdampf, so erhält man durch Zersetzung des Wassers einen Strom Sauerstoff-Wasserstoffgas. Es ist Prof. Grove mittelst eines neuen aber einfachen Apparats auch gelungen, einen Strom Sauerstoff-Wasserstoffgas durch einen Eisendraht hervorzubringen, welcher durch die Elektricität im Wasserdampf weißglühend gemacht worden ist. (Annales de Chimie et des Physique, Febr. 1847, S. 253.) Verfahren das Eisen gegen Rost zu schützen. Zeni empfiehlt zu diesem Zweck 80 Theile sehr fein gesiebtes Ziegelsteinpulver, welches man mit 20 Th. Bleiglätte vermengt. Das Gemenge wird auf einer Steinplatte mit Leinöl zu einem dicken Teig angerieben und mit Terpenthinöl verdünnt. Vor der Anwendung dieses Firnisses muß das Eisen, selbst wenn es neu ist, ganz blank geputzt werde. Zeni behauptet, daß Eisen, welches zweimal mit diesem Firniß angestrichen wurde, als man es einige Zeit lang täglich der Einwirkung des Meerwassers aussetzte, ganz frei von Rost blieb, (Chemical Gazette, December 1846, Nr. 100.) Ueber die Reduction der Eisenoxydsalze durch Zink. Metallisches Zink verwandelt die Eisenoxydsalze in Oxydulsalze und schlägt zugleich metallisches Eisen nieder, oft in glänzenden Schuppen. Nach Poumarède beträgt letzteres ein Drittel von dem in der Auflösung zurückbleibenden, indem die Reaction nach folgender Formel stattfindet: SFe²O²⁴ + Zn⁶ = 3SFe²O⁴ + 3SZn²O⁴ + Fe². Wenn man die Mischung von Oxydulsalzen, welche nach der ersten Reduction bleibt, wieder in Oxydsalze verwandelt, kann man neuerdings eine Quantität metallisches Eisen niederschlagen und durch Wiederholung dieser Operationen läßt sich nach und nach alles Eisen aus einer Auflösung fällen. Wenn man schwache Auflösungen anwendet, entbindet sich gewöhnlich etwas Wasserstoffgas, weil durch das frei gewordene Eisen Wasser zersetzt wird; deßhalb ist auch das Zink immer mit einer dünnen Schicht Eisenoxyd überzogen. Nach Poumarède liefern die Auflösungen von Nickel, Mangan und sogar Thonerde ähnliche Resultate. (Journal de Pharmacie, Nov. 1846.) Leichte Methode Jodkalium zu bereiten. Pypers erwärmt eine Mischung von 100 Theilen Jod, 75 kohlensaurem Kali, 30 Eisenfeile und 120 Wasser. Die Masse wird dann eingedampft und zum Rothglühen erhitzt; das erhaltene röthliche Pulver behandelt man mit Wasser, filtrirt die Auflösung und dampft sie zur Trockniß ein. 100 Th. Jod liefern 135 sehr weißes, aber schwach alkalisches Jodkalium. (Journal de Chimie médicale, Dec. 1846.) Methode Retorten und Glasgefäße zu reinigen. Beim Reinigen gläserner Gefäße mit Sand ist man der Gefahr ausgesetzt, daß sie durch Quarztheilchen Ritze bekommen und in Folge davon springen. Da Schrote aus bekannten Gründen zu diesem Zweck ganz zu verwerfen sind, so empfiehlt Hr. Reinsch Kohlenstückchen von beiläufig der Größe einer Erbse, welche eben so wirksam sind und dem Glas keinen Schaden zufügen. (Jahrb. für prakt. Pharm. Bd. XII S. 367.) Crease's geruchlose Farben für Maler und Anstreicher. Harold Crease, Buntpapier-Fabrikant in Brixton-hill, Grafschaft Surrey, ließ sich am 23. Jul 1846 eine Composition aus Schellack, thierischem Leim, Oel und Alkali Patentiren, welche er den gewöhnlichen Malerfarben einverleibt; die Farben sind dann frei von allem üblen Geruch, trocknen schnell und man kann nach dem Auftragen der ersten Schicht schon in einer Stunde die zweite anbringen. Er verfährt folgendermaßen: 2 1/2 Pfd. gut gebleichter Schellack und 1/2. Pfd. Borax werden in 7 1/2 Pfd. Wasser gekocht bis sie aufgelöst sind, worauf man das Kochen fortsetzt bis die Auflösung auf den Raum von beiläufig 5 Maaß (10 Pfd. Wasser) eingekocht ist. 1 Maaß dieser Auflösung versetzt man mit 1/4 bis 1/2 Maaß reinem Leim, je nach dessen Stärke, und 4 Drachmen Weingeist, welche ihr mit Beihülfe der Wärme allmählich einverleibt werden. Diese Mischung wird dann dem Rest der oben erwähnten Auflösung zugesetzt, nebst so viel Bleiweiß als erforderlich ist ihr Körper zu geben und ein wenig gut gebleichtem Oel; letztere Ingredienzien setzt man im Verhältniß von 9 Pfd. Bleiweiß und 2 Unzen gut gebleichtem Oel auf 1 1/4 Maaß der Auflösung zu. Diese Mischung wird in einer gewöhnlichen Farbenmühle gemahlen und hierauf mit einer Schellackauflösung verdünnt: sie ist dann zum Gebrauch fertig. Das neue Präparat ist zu allen Farben der Maler und Anstreicher anwendbar, mit Ausnahme einiger wenigen, welche Eisen in Verbindung mit anderen Substanzen als Basis enthalten. (London Journal of arts, Februar 1847, S. 35.) Fauçon's Ersatzmittel der Seife beim Walken der Wollentuche. J. Fauçon, Bankier zu Rouen in Frankreich, ließ sich am 29. Junius 1846 eine Verbindung von caustischer Kalilauge mit Olein (tallow oil) als Ersatzmittel der gewöhnlichen Seife beim Walken der Wollentuche für England Patentiren. Die caustische Potaschelauge und das Olein (aus den Stearinkerzen-Fabriken) kann man in folgenden Verhältnissen verbinden: 100 Pfd. Kalilauge von 21° Baumé und 50 Pfd. Olein      „      „   „ 25°     „   „ 60       „      „      „   „ 29°     „   „ 72       „      „      „   „ 32°     „   „ 80       „      „      „   „ 35°     „   „ 87       „ Man gibt die ätzende Potaschelauge in kaltem Zustande in einen Bottich, setzt dann das Olein zu und vermischt beide durch Umrühren; nachdem die beiden Ingredienzien einander ganz einverleibt sind, läßt man die Mischung 12–18 Stunden lang ruhig stehen, sie wird dann wieder umgerührt, wenn einige Absonderung sollte stattgefunden haben, und hernach einen oder mehrere Tage stehen gelassen. Die so erzeugte Verbindung wird gerade so wie die gewöhnliche Seife beim Walken angewandt. (London Journal of arts, Februar 1847, S. 34.) Marshall's aromatische Chocolate. John Marshall ließ sich am 16. Octbr. 1845 in England die Fabrication von Chocolate und Cacao patentiren, welche durch Zusatz von Sassafrasnüssen aromatisch gemacht sind. Man vermischt fertige Chocolate und Cacao mit dem Pulver der Sassafrasnüsse, welches folgendermaßen bereitet wurde: die Sassafrasnüsse werden wie Kaffee geröstet und hierauf der Beseitigung der äußeren Haut sorgfältig abgeschabt; man nimmt ein gut gemischtes Pulver von 6 Theilen Chocolate oder Cacao, 1 Th. Sassafras und 1 Th. Rohzucker durch die Chocolatemühle, wo sodann der Artikel zum Verkauf fertig ist. Um denselben als Getränk anzuwenden, kocht man 1 1/4 Pfd. Milch und Wasser auf je 2 Eßlöffel voll aromatischer Chocolate, oder man macht letztere mit kalter Milch zu einem Teig an und gießt dann kochendes Wasser darauf. Um das Arom nicht zu schwächen, löst man diese Chocolate erst kurz vor ihrer Anwendung auf. (Repertory of Patent-Inventions, Nov. 1846, S. 302.) Verfälschung der Seife. Dr. Riegel fand beim Auflösen einer sehr schön aussehenden, aber zugleich sehr wohlfeilen Seife in Weingeist, daß dieselbe eine beträchtliche Menge thierischen Leim enthielt, welcher in den letzten Jahren häufig in der spanischen oder venetianischen Seife vorkam. Die Seife enthielt 41 Proc. thierische Gallerte, 26 Proc. Natronseife und 33 Proc. Wasser. (Jahrb. für prakt. Pharmacie, Bd. XII, S. 296.) Ueber die Zellensubstanz der Kartoffeln. John Davy macht auf den Fehler aufmerksam, daß bei der Bereitung der Kartoffelstärke die rückständige Zellenfaser so wenig beachtet und höchstens an junge Schweine verfüttert wird, während es dieser Substanz an Nahrhaftigkeit nicht gebricht, und sie daran die Stärke noch übertrifft, indem sie bei trockener Destillation Ammoniak und beim Einäschern eine verhältnißmäßig große Menge phosphorsaurer Salze gibt. – Er ließ Zwieback daraus backen, welcher sich nicht nur ein Jahr lang in einem Schranke ganz gut erhielt, sondern dann noch 1 1/2 Jahre lang auf einer Seereise und in den tropischen Ländern sich befand und dann kaum eine Spur Schimmel zeigte, während an der Luft getrocknete Schnitze von weißen und gelben Rüben und Aepfeln ganz davon verdorben waren. Dieser Wink verdient Beachtung; nicht nur beim Mißrathen der Kartoffeln, sondern auch in guten Jahren könnte nach Gewinnung des Stärkmehls diese Zellenfaser zu Biscuit, zu Brod, und mit Zucker zu Kuchen verbacken werden und den armen Volksclassen Abwechselung in ihrer Nahrung gewähren. – Ferner macht J. Davy darauf aufmerksam, daß Kartoffeln, mit oder ohne Schale gekocht, an das Wasser Stärke und eine stickstoffhaltige Materie (Albumin) abgeben, wodurch es den Geschmack einer schwachen Fleischbrühe erhält. Auch der Geruch beim Verbrennen der eingedickten Brühe verräth thierische Materie. Sogar die Kartoffelschale, deren Asche, wie die obigen Extracts, Kali und phosphorsauren Kalk enthält, scheint diese in Verbindung mit stickstoffhaltigen Substanzen zu enthalten und somit nährend zu seyn. (Edinburgh new philosoph. Journal, 1847 Nr. 1.) Ueber das Kalken der Kartoffeln und des Getreides. Nach Yvart sind sich Getreide und Kartoffeln hierin gar nicht gleich. Die Kalkmilch, durch welche man Getreide nimmt, greift den innerlich befindlichen Keim nicht an; die Kartoffel hingegen hat äußerlich ein Auge, welches der Kalk, namentlich in starker Proportion, anzugreifen vermag. Nach Brongniart hängt dieß auch von der Entwickelung der Knospe ab; wenn sie schon getrieben haben, liegen die jungen Triebe mehr bloß und können daher durch den sie berührenden Kalk leichter Schaden leiden, als wenn die Augen einigermaßen verborgen bleiben, wodurch sie weniger zugänglich sind und mehr Widerstand leisten. Bei Vilmorin's Versuchen erkrankten gekalkte Kartoffeln gerade so wie andere. Nach Payen verhindert eine schwache Kalkmilch die Kartoffeln nicht am Treiben, während ein Brei von Aetzkalk, in welchem man die Kartoffeln zu lange läßt, ihren Organismus mehr oder weniger tief angreift und die Vegetationskraft der Triebe zerstört. Yvart glaubt, daß das Kalken das Getreide wohl vor der Fäulniß, aber nicht vor dem Brande schütze. Aus Philippar's Versuchen geht hervor, daß wenn man Roggen, Gerste und Hafer mit einem Gemenge von Kalk und Harn kalkt, sie dadurch vor dem Brand geschützt werden; er ist überzeugt, daß das Kalken auf diese Weise zur Unterdrückung des Brandes und des Mutterkorns wirklich beitrage. Andererseits meldet ein geschickter Gärtner, daß Kartoffeln, die er 12 Stunden in Pferdeharn liegenließ und dann mit Ruß bestreute, um sie hierauf sogleich zu legen, niemals von der Krankheit ergriffen wurden. (Moniteur industriel, 1847 Nr. 1104.) Ueber trockenen Schafmist als Dünger. In Westindien werden jetzt mit demselben Eifer wie in Europa vorteilhafte Düngmittel, vorzüglich für die Zuckercultur, zu ermitteln gesucht. Ein solches ist der durch bloßes Ausbreiten an der Sonne und Luft getrocknete Schafmist, welcher durch diese Trocknungsweise nichts oder äußerst wenig von seiner Kraft verliert und den ein unternehmender Kaufmann auf der Insel Nevis in Fässern von dem spanischen Festland einführte. John Davy, welcher diesen Dünger untersuchte, fand ihn grünlichbraun von Farbe und aus kleinen Fäserchen und Blättchen bestehend; seine chemischen Bestandtheile sind ein wenig anderthalbkohlensaures Kali, kohlensaures Ammoniak und eine Spur salzsaures Ammoniak, phosphorsaurer Kalk in großer Menge, sowie etwas Kalk und Bittererde, wahrscheinlich an Kohlensäure gebunden. Der in Wasser und Säuren unauflösliche, nicht unbeträchtliche Antheil dieses Mistes besteht größtentheils aus Pflanzenfaser und Kieselerde. Diese Zusammensetzung scheint mit derjenigen des Mistes der englischen Down-Fed-Schafe sehr übereinzustimmen; jedenfalls spricht sie für eine große Befruchtungskraft. Wenn derselbe in großen Quantitäten sich wohlfeil stellte, könnte er der Landwirtschaft gute Dienste leisten, vorzüglich weil er durch seine Pulverform sich sehr eignen würde, mit dem Samen in die Erde gesteckt zu werden, ein Verfahren, welches von H. Liddel the Farmer's Herald August 1846 sehr empfohlen wird. (The Edinb. philosoph. Journal. 1847, I.) Bereitung eines fixen Düngers aus Urin. Ein Verfahren hiezu, welches Dr. Robert Smith der Chemical Society zu London mittheilte, besteht darin, den Urin mit kohlensaurer oder schwefelsaurer Bittererde zu versetzen, wo sich dann das Doppelsalz von phosphorsaurer Ammoniak-Bittererde in großen und deutlichen Krystallen bildet, welche leicht von dem flüssigen Theil abzusondern sind; man kann so ohne viele Mühe die werthvollsten Bestandtheile des Urins in Form eines leicht zu transportirenden Düngers bringen. (Chemical-Gazette, Febr. 1847, Nr. 103.)