Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 163, Jahrgang 1862, Nr. , S. 72
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Miscellen. Miscellen. Regulativ, betreffend die Anlage von Dampfkesseln in Preußen. Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampfkesseln, vom 6. September 1848 (Gesetz-Samml. S. 321) und der Nachträge zu demselben vom 19. Januar 1855 (Gesetz-Samml. S. 33) und vom 6. August 1856 (Gesetz-Samml. S. 707) wird aus Grund der §§. 12 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die Anlage von Dampfkesseln, es mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulativ erlassen: §. 1. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels (§. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen: I. Wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird: 1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Aufstellung stoßenden Grundstücke umfaßt und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maaßstabe aufgetragen ist; 2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der erforderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Standpunkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben muß; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen; 3) eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist. 4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind. Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampfmaschine, und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach, ohne weiteres Eingehen in ihre Construction durch Zeichnungen. Der Beibringung von Nivellements-Plänen bedarf es nur dann, wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Rücksichten, z.B. wegen des Abflusses des Condensationswassers, der Anlage von Wasserbehältern, Cisternen u.s.w. von der Regierung verlangt werden. II. Wenn die Anlegung eines Schiffs-, Locomotiv- ober Locomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird: eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3 und 4 angegeben. Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Ortspolizei-Behörde aufbewahrt. §. 2. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmung im §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 an. Insbesondere sind im allgemeinen polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beachten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels durch einen sachverständigen Beamten zu bescheinigen ist. §. 3. Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als fünfzig Quadratfuß beträgt, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeitssäle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge dient, überdeckt sind. Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten Pflegen, muß so angeordnet seyn, daß die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann. §. 4. Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten Pflegen, aber in einer Entfernung von weniger als zehn Fuß von bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der äußeren Wand der letzteren durch eine, mindestens zwei Fuß starke Schutzmauer getrennt werden, deren Hohe seinen höchsten Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese Schutzwand kann in Holz oderStein mit Füllung ausgeführt und durch die Umfassungswand des Kesselraums gebildet werden. §. 5. Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge des Dampfkessels einschließt (Rauchgemäuer) und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden bis aus die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden darf. §. 6. Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampfkessel festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschiffkesseln von mehr als vier bis 6 Fuß Breite muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen mindestens 6 Zoll, bei solchen von mehr als 6 bis 8 Fuß Breite acht Zoll, und bei solchen von mehr als acht Fuß Breite mindestens 10 Zoll betragen. Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht. §. 7. Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen anzuordnen, daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen. Es sind zu dem Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten: 1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl massiv, als in Eisen ausgeführt werden. a) Im ersten Falle kann die Röhre in den Wänden eines Gebäudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen. b) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Aufstellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der Schornsteinröhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren getrennt seyn. 2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungs-Anlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. 3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unternehmers überlassen, und ist nöthigenfalls von der Regierung dergestalt festzusetzen, daß die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u.s.w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung derselben durch Erhöhung der Schornsteinröhre, Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet. Auf Dampfschiffkessel und Locomotivkessel finden diese Bestimmungen keine Anwendung und auf Kessel von Locomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere Zeit an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten werden. §. 8. Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben, wie z.B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben, mit Probirhähnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer, in die Augen fallenden Marke des Normalwasserstandes versehen seyn. §. 9. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht seyn. Jeder DampfkesselDampfessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen seyn, welche eine und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und von denen jede für sich im Stande seyn muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen. §. 10. Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte Sicherheitsventile angebracht seyn, welche nach Abzug der Stiele und der zur Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Quadratfuß der gesammten, vom Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von mehr als 0 1/2 1 1 1/2 2 2 1/2 3 3 1/2 4 4 1/2 5 5 1/2 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Atmosphären 1/2 1 1 1/2 2 2 1/2 3 3 1/2 4 4 1/2 5 5 1/2 6 –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 10,0 7,0 5,3 4,3 3,6 3,2 2,8 2,5 2,3 2,0 1,85 1,7 Quadr. Linien  freie Oeffnung. Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfabführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen Ventile angebracht sind. Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet seyn, daß sie zwar beliebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und besitzt eins derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum Abführen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur dieß eine Ventil gegen unbefugte Belastung geschützt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen werden, durch welche beim Erheben des Ventils das Aufspritzen des Kesselwassers durch die Oeffnung verhindert wird. Dampfschiffs-, Locomotiv- und Locomobil-Kessel müssen mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, daß die vorgeschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann; liegt der Dampfraum unter dem Verdeck, so genügt es, wenn das eine Ventil von dem Verdecke aus leicht zugänglich ist. §. 11. An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel zuverlässig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampfraum oder Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln müssen zwei solcher Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine im Maschinenraum im Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer solchen Stelle sich befindet, daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden kann. Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch, um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes Quecksilberröhren-Manometer (Control-Manometer) vorhanden seyn, mit welchem jeder mit einem anderen Manometer versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann. Ist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung des Control-Manometers mit dem Dampfraume des Kessels nicht angängig, so kann ausnahmsweise das Control-Manometer, von dem Kessel entfernt, an einem geeigneten Orte aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß das Control-Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen Vorrichtung versehen ist. An allen Manometern, mit Ausschluß der Control-Manometer, muß die in der polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet seyn. §. 12. Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen derDampfkesselDampkessel, der Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne Unterschied der Abmessungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventilgehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von Reinigungsluken und Rohrstutzen, letztere sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom Feuer berührt sind. Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs zu Feuerröhren bis zu einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen. §. 13. Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Stärke des Materials dem Verfertiger des Kessels überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels, sowie der Siede- und Feuerröhren, beziehungsweise des Feuerkastens, mit Rücksicht auf die etwa vorhandene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampfdruck entsprechend, bestimmt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde. In allen diesen Beziehungen, so wie für die Zweckmäßigkeit der gewählten Construction, ist der Verfertiger des Kessels verantwortlich. §. 14. Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheitsventile, mittelst einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar; bei Kesseln von Locomotiven und den nach Art derselben gebauten Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen, bei allen anderen Dampfkesseln mit dem dreifachen Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichts. Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung widerstehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt werden: a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik haben ausgeführt werden müssen, b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebstätte aufgestellt werden. §. 15. An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben seyn. §. 16. Die im §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Untersuchung muß sich: 1) auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampfkessels, 2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem Regulativ oder in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Bestimmungen erstrecken. Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen, und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll. Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Bestimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt, und es werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt. §. 17. Sollen Dampfkessel, welche sich bereits im Gange befanden, als die allerhöchste Cabinets-Ordre vom 1. Januar 1831 Gesetzeskraft erhielt, oder welche zwar erst später aufgestellt, vor ihrer Benutzung aber nach Maaßgabe der zur Zeit ihrer Aufstellung bestehenden Vorschriften geprüft worden sind, an einem anderen Orte benutzt werden, so kann eine Abänderung ihrer Construction nicht gefordert werden. In allen anderen Beziehungensind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwärtigen Regulativ getroffenen Bestimmungen zu beobachten. Berlin, den 31. August 1861. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,von der Heydt.                        Neue Art der Locomotivfeuerungen. Hr. Belpaire, Chefingenieur der belgischen Staatsbahn, hat eine neue Art Feuerung für Locomotiven construirt, die es erlaubt, magere Kleinkohlen mit Vortheil zu verbrennen, von denen in Belgien die Tonne 4 Frcs., bis 4 Frcs. 50 Cnt. kostet. Statt der bisher angewendeten dicken Stäbe mit eben so weiten Rostspalten wendet er Packete von 10 gußeisernen Roststäben an, von denen jeder nur 7–8 Millimeter Dicke hat und zwischen denen sich Spalten von 3–6 Millim. (je nach der Reinheit des Brennmaterials) befinden. Der Rost ist doppelt so groß, als die bisher angewendeten, wodurch es möglich wird, die Dicke der Brennmaterialschicht auf höchstens 5 Centimeter herabzudrücken. An den Rost schließt sich auf der Seite der Feuerthüre eine schwach geneigte gußeiserne Platte; die Feuerthüre selbst ist mit Chamottemasse bekleidet und mit einigen Löchern durchbohrt, durch welche man den Zutritt frischer Luft bewirken und regeln kann. Sobald das Feuer in Brand ist, wirft der Heizer auf die erwähnte Platte eine dünne Schicht Brennmaterial auf, die allmählich durch die strahlende Hitze des Feuers in Destillation geräth. Die Bewegung der Maschine während des Fahrens bewirkt, daß diese vorgewärmte Kohle allmählich auf den Rost herabrückt, und natürlich von der Feuerthüre aus durch frisches Beschicken ersetzt wird. Die Destillationsproducte werden durch den Zug des Feuers, mit frischer Luft gemischt, über die glühenden Kohks hinweggeführt und so vollständig verbrannt.Das allmähliche Vorrücken der kleinen Kohle scheint, wie beim Treppenroste, die Hauptsache zu seyn. Die Reinigung des Rostes ist sehr leicht. Die Feuerthüren schlagen flügelartig zurück und gewähren so sehr bequem Platz für die Handarbeit. Der stets geneigt liegende Rost schließt sich an die erwähnte Platte dicht an, so daß die Schlacken leicht zur Thüre herausgezogen werden können. Ebenso kann man den Rost leicht am hinteren Ende senken und so eine Oeffnung erhalten, durch welche die dort befindlichen Schlacken herausgestoßen werden, was selbst während der Fahrt geschehen kann. Der Heizer steht tiefer als der Rost liegt, und kann daher denselben leicht von unten bewachen und stören. Bei dem Versuche wurde die magere Kleinkohle gewaschen, was etwa einen Kostenaufwand von 1 Frc. 50 Cnt. per Tonne veranlaßt, so daß im Ganzen der Kostenpreis 6 Frcs. betrug. Gegenüber der Heizung mit Stückkohlen und Briquettes, die bei einer nach demselben Modell gebauten Locomotive zum Vergleiche angewendet wurde, ergab das Belpaire'sche System eine Kostenersparniß von über 50 Proc. Auch auf mehreren anderen Bahnen hat die Belpaire'sche Maschine mit Erfolg gefahren. Eine Anzahl neuer Maschinen sind daher von verschiedenen Seiten nach diesem neuen Systeme bestellt worden. In Verbindung mit der Ueberhitzung des Dampfes, die Hr. Petiot von der französischen Nordbahn dadurch bewirkt, daß er oberhalb des bisherigen Kessels einen zweiten kleinen Röhrenkessel anbringt, durch dessen Röhren die Flamme zu dem am hinteren Theile der Locomotive angebrachten Schornsteine zurückstreicht, während nur der Dampf, nicht Wasser die Röhren umgibt, hofft man die Transportkosten auf den Bahnen wesentlich herabzudrücken, und so auch bedeutende Frachtermäßigungen möglich zu machen. (Moniteur des int. mat.; Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und Hüttenwesen, 1861, Nr. 51.) Verhütung von Steinabsatz in Dampfkesseln. John Cameron schlägt als Mittel gegen Kesselstein die Anwendung von Torf vor. Man soll ein Wasserreservoir mit zwei Abtheilungen herstellen, von denen eine etwas tiefer liegt als die andere, soll alsdann in das Wasser der oberen eine passende Menge Torf (nach unserer Quelle auf 250,000 Pfd. Wasserinhalt 60,000 Pfd., der aber natürlich lange Zeit ausdauert) hineinbringen und von Zeit zu Zeit die Masse durchrühren. Die Huminsäuren des Torfs sollen dabei den Kalkgehalt des Wassers binden und niederschlagen, so daß man dann das klar in das untere Reservoir abgelassene Wasser direct zur Speisung der Dampfkessel benutzen kann. Für Wasser, welches nur kohlensauren Kalk enthält, ist der Vorschlag gewiß empfehlungswerth. Ob für das viel gefährlichere gypshaltige Wasser, lassen wir dahingestellt. Es ist bei manchen sehr gypsreichen Torfsorten sogar zu fürchten, daß das Wasser sich noch mehr mit Gyps beladet. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr. 1.) Verunglückungen auf Eisenbahnen. Nach der amtlich herausgegebenen Statistik der Preußischen Eisenbahnen (VII Bd. Berlin bei Ernst u. Horn) hatte man in den Jahren: 1855. 1856. 1857. 1858. 1859.   1. Reisende befördert: 12,729837. 15,617059. 18,676446. 19,240052. 20,980392.   2. Personen-MeilenUnter „Personenmeilen“ versteht man das Product aus der Zahl der beförderten Personen und der Meilenzahl, welche im Durchschnitte die Person auf der Eisenbahn zurückgelegt hat. zurückgelegt: 70,621079. 83,292402. 98,319719. 100,977840. 105,964659.   3. Reisende (meistens durch eigene Schuld) getödtet: 3. 1.   4. Bahnbeamte und- Arbeiter waren beschäftigt: 27500. 30500. 36800. 36200. 41467.   5. Von diesen kamen durch Unfälle zu Tode: 71. 63. 54. 64. 68.   6. Durchschnittlich fanden von 1000 den Tod: 2,582. 2,066. 1,467. 1,768. 1,640.   7. An Verletzungen kamen unter denselben vor: 47. 84. 157. 112. 100.   8. Danach auf 1000 Beamte und Arbeiter: 1,710. 2,754. 4,266. 3,094. 2,411.   9. Fremde Personen fanden auf Bahnen den Tod: 36. 24. 33. 27. 27. 10. Darunter waren Selbstmorde: 16. 8. 13. 13. 13. 11. Summe der zu Tode gekommenen Personen: 107. 90. 88. 91. 95. Unter Nr. 4 war der Durchschnitt von allen fünf Jahren 34493. Beamte und Arbeiter, unter Nr. 5 jährlich – 64, unter Nr. 6 jährlich 1,855, unter Nr. 7 im Mittel 100 und unter Nr. 8 2,900 per Tausend. Die Verletzungen sind erst in den letzten Jahren vollständiger zur Anzeige gekommen. Schmiervorrichtung an Wagenachsen. Die hierzu angewendeten zahlreichen, oft sehr sinnreichen Einrichtungen leiden häufig an zu großer Complicirtheit, die sie für den längeren praktischen Gebrauch ungeeignet macht. Hr. Caroly in Brüssel hat nun in der neueren Zeit eine Construction angegeben, die auch in dieser Beziehung nichts zu wünschen übrig läßt. Dieselbe besteht sehr einfach darin, in der Längenrichtung der Achse drei halbrunde Rinnen einzufeilen, die indessen nur bis auf etwa 1/2 Zoll von den Enden der Achse reichen. Denkt man sich nun die Achse in eine genau passende dicht anschließende Achsenbüchse eingesetzt, die nur eine einzige Oeffnung zum Einfüllen des flüssigen Schmieröls besitzt, so bilden diese Rinnen allseitig geschlossene Reservoirs für das Schmiermittel, das bei der Umdrehung sich ganz gleichmäßig verbreitet, wegen des dichten Schlusses am vorderen und hinteren Ende aber nicht abzufließen vermag. Natürlich muß die Einfüllöffnung nachträglich verschlossen werden. Diese so einfache Construction verdient es, von den Eisenbahngesellschaften einer näheren Prüfung unterworfen zu werden. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr. 1.) Gewinnung comprimirter Luft als Triebkraft. Zu Genevilliers bei Paris befindet sich auf dem Dache einer Fabrik eine Windmühle angebracht, die eine Saug- und Compressionspumpe betreibt, durch welche Luft in starke Behälter hineingepreßt wird. Sobald sie auf 8–10 Atmosphären comprimirt ist, wird ein anderes Aufnahmegefäß angefügt. Auf diese Art werden 20 bis 30 Gefäße mit Luft gefüllt, die nun zum Betriebe kleiner Maschinen statt des Dampfes dienen können. Besonders kleine Dreh- und Schleifbänke, die zur Fabrication der sogenannten Pariser Artikel dienen, werden auf diese Art betrieben. (Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und Hüttenwesen, 1861, Nr. 52.) Ueber die Ergiebigkeit der artesischen Brunnen. Nach sechsjährigen Anstrengungen ist bekanntlich der von dem deutschen Bohringenieur Kind niedergestoßene artesische Brunnen zu Passy glücklich vollendet worden und liefert in 24 Stunden 20000 Kubikmeter Wasser. Er besitzt 586,5 Meter Tiefe und das Wasser steigt mit 28° C. Wärme auf. In 3500 Meter Entfernung davon befindet sich der schon länger vollendete artesische Brunnen von Grenelle, welcher zeither 900 Kubikmeter Wasser in 24 Stunden lieferte, dessen Ergiebigkeit aber in der Zeit vom September bis zum October (seit Eröffnung des Passy'er Brunnens) auf 460 Kubikmeter gesunken ist. Auch der Brunnen zu Passy gab den ersten Tag 25000 Kubikmeter, und seine Ergiebigkeit hat sich bis auf 20000 Kubikmeter vermindert. Man sucht die Verminderung in einer eingetretenen Versetzung des Greneller Bohrloches mit Sand und in der geringeren Höhe des Austrittspunktes bei dem Passy'er Bohrloche. Beide Bohrlöcher reichen bis in die 50 Meter mächtige Grünsandschicht, welche zwischen der Kreide und dem Jurakalk des Pariser Beckens liegt und zur einen Hälfte aus Thon, zur anderen Hälfte aus Sand besteht. Von letzterem wiegt ein Kubikmeter naß 1600, trocken 2500 Kilogramme, enthält also 333 Liter Wasser, und da die Ausbreitung dieser Schicht 80000 Quadrat-Kilometer beträgt, so ist mindestens keine Gefahr für ein Versiegen dieser beiden artesischen Brunnen vorhanden, wenn auch vielleicht die Hoffnung des Moniteur universel, daß 500 solche Brunnen so reichlich, wie derjenige zu Passy, gespeist werden würden, etwas illusorisch seyn dürfte. (Notizblatt zum Civilingenieur, 1862, Nr. 1.) Ueber Schmelztiegel aus Speckstein. Die Eigenschaft des Specksteins, der Einwirkung des Feuers zu widerstehen, ohne nämlich in der stärksten Hitze zu schwinden oder zu bersten, noch aber auch zu schmelzen, vielmehr noch durchs Glühen zu erhärten, und zwar so hart zu werden, daß er am Stahle Funken gibt, diese Eigenschaft, sowie seine Indifferenz gegen Säuren läßt sich benutzen, aus ihm Schmelztiegel zu fertigen. Da die gewöhnlichen Thonschmelztiegel von Alkalien angreifbar und porös sind, und daher manche darin geschmolzene Substanzen durchdringen lassen, und da die hessischen Kieselthontiegel im Porzellanofenfeuer, also bei hoher Hitze, dem Schmelzen unterliegen, indem auch die Silber-, Gold- und Platintiegel zur Behandlung metallischer Substanzen nicht anwendbar sind, so eignen sich dagegen die aus Speckstein geschnittenen Schmelztiegel, sofern man sie ganz allmählich erhitzt, zu allen Schmelzarbeiten in gleichem Grade, während außerdem die Wohlfeilheit dieses im Mineralreiche (namentlich bei Göpfersgrün) vielverbreiteten Materials diese Tiegel sehr empfehlenswerth macht. (Zeitschrift für die gesammten Naturwissenschaften, 1861, Bd. XVII S. 537.) Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure. Das Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure (nach der Methode von Maudslay, polytechn. Journal Bd. CLXII S. 157) geht nach den Versuchen des Referenten in der That mit großer Leichtigkeit vor sich. Anstatt daß eine Glasröhre durch eine gewöhnliche Feile nur geritzt und unregelmäßig angegriffen wird, kann man dieselbe mit einer ziemlich stumpfen Feile eben so leicht, wie mäßig hartes Schmiedeeisen behandeln, daran eine glatte Fläche anfeilen etc. Es scheint, als ob das mühselige Schleifen durch diese Erfindung in vielen Fällen ganz unnöthig gemacht wird. Man erhält durch das Feilen statt der rauhen Flächen, welche der Rohschliff liefert, gleich feinmatte Flächen. Auch Porzellan widersteht nicht. Vielleicht könnte man das bekannte Abschleifen der Rändchen, auf denen die Teller stehen, dadurch ersetzen. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr. 1.) Ueber die Entwickelung von Wasserstoffgas durch Zerlegung des Wassers mittelst eines Natriumkügelchens. In der chemischen Section der 36sten Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Speyer (im September 1861) theilte Prof. Böttger seine Erfahrungen mit über einen Collegienversuch, der, da er bisweilen als sehr instructiv in chemischen Vorlesungen angestellt zu werden pflegt, leicht großes Unheil anrichten könne. Dieser Versuch betreffe die Entwickelung von Wasserstoffgas durch Zerlegung des Wassers mittelst eines Natriumkügelchens. Ihm seyen bei Anstellung dieses Versuches schon einigemale die gläserne pneumatische Wanne sowohl, wie der das Wasserstoffgas enthaltende Glascylinder unter furchtbarer Detonation zersplittert worden, er warne daher seine Collegen, diesen Versuch jemals wieder anzustellen, wenn gleich nicht zu läugnen sey, daß derselbe auch in manchen Fällen einen glücklicheren Verlauf nehme. Es scheine, daß das bei diesem Versuche nicht selten glühend werdende Natriumkügelchen durch Aufnahme des Sauerstoffs, statt in Natron, vielmehr in Natriumsuperoxyd übergehe, die Hälfte des Sauerstoffs vom Superoxyd sich dann mit dem bereits angesammelten Wasserstoffgas zu Knallgas verbinde und dieses dann die Explosion bedinge. Ferner machte derselbe aufmerksam auf den Nebel, welcher jedesmal das bei der Elektrolyse des Wassers mittelst einer kräftig wirkenden Volta'schen Batterie sich ansammelnde Knallgas erfülle. Derselbe Nebel erfülle auch jedesmal das Sauerstoffgas in dem mit Wasser gefüllten Aufsaugegefäße bei dessen Bereitung aus chlorsaurem Kali. Es sey zu wünschen, daß die räthselhafte Natur dieses Nebels bald erforscht werde. (Zeitschrift für Chemie und Pharmacie, 1861, S. 664.) Verfahren um die Verfälschung von Bienenwachs mit Pflanzenwachs zu erkennen. Die Methode, welche Robineaud Journal de Parmacie d'Anvers, t. XVI p. 531; Wittstein's Vierteljahresschrift, 1861 S. 409. zu diesem Zweck anwendet, gründet sich auf den Grad der Löslichkeit beider Wachsarten in rectificirtem Schwefeläther. Zunächst war die Löslichkeit des reinen Bienenwachses und des Pflanzenwachses in Aether festzustellen. Hierzu brachte man in einen Glaskolben 1 Thl. Bienenwachs in kleinen Stücken, goß 50 Th. Aether darauf, und schüttelte von Zeit zu Zeit um. Als keine Veränderung weiter zu bemerken, als stimmliche Wachsstücke verschwunden, und an deren Stelle ein voluminöser Absatz getreten war, gab man den Inhalt des Kolbens auf ein gewogenes Filter, wusch mit kaltem Aether gründlich aus, nahm das Filter aus dem Trichter, ließ es zum Abdunsten des Aethers mehrere Stunden an der Luft liegen, und wog es dann. Der vom Aether nicht gelöste Theil betrug die Hälfte oder 50 Procent. – Vom Pflanzenwachs blieben nur 5 Procent ungelöst. Diese schon an und für sich so kleine Zahl kann man, nach R., in ihren Theilungen füglich vernachlässigen, ohne den Resultaten der Analyse zu schaden. Vom praktischen Standpunkte aus ist es daher am besten, den vom Aether nicht gelösten Antheil des fraglichen Wachses lediglich auf Rechnung des Bienenwachses zu setzen. Die Probe wird nun, wie oben beschrieben, mit einem Grm. Wachs und 50 Grm. Aether angestellt. Gesetzt, der im Aether ungelöst gebliebene Antheil betrüge 0,35 Grm. Da vom reinen Bienenwachse die Hälfte im Aether unlöslich ist, so entsprechen 35 Rückstand 70 Bienenwachs, und folglich enthält die Waare 30 Proc. Pflanzenwachs. (Zeitschrift für analytische Chemie, 1862 S. 115.) Gutachten einer Commission der französischen Akademie über Alkoholometrie. Nachdem die Handelskammer zu Rouen auf den Mangel an Uebereinstimmung aufmerksam gemacht, welchen die in Gebrauch befindlichen Alkoholometer erkennen lassen, und die Ueberwachung ihrer Fabrication beantragt hatte, erbat sich der Minister der Landwirthschaft, des Handels und der öffentlichen Arbeiten Seitens der französischen Akademie ein Gutachten über diesen Gegenstand. Die aus den Herren Chevreul, Pouillet, Despretz und Fremy bestehende Commission erstattete dasselbe. (Comptes rendus t. LIII p. 615.) Sein wesentlicher Inhalt ist folgender: 1) Bei der Vergleichung der Alkoholometer müssen gewisse Fehlergrenzen zugestanden werden. 2) Die einmal gemachte Theilung derselben ändert sich im Laufe der Zeit in schwer zu bestimmenden Verhältnissen. 3) Ihre Eintheilung ist nicht sicher gestellt gegen Veränderungen; wer damit betrügen will, kann veranlassen, daß die Angaben des Instrumentes zu hoch oder zu niedrig sind. 4) Das verfälschte Alkoholometer oder hinzugehörende Thermometer werden zum Behufe der Ueberführung nur schwierig in die Hände der Justiz gelangen, denn um jene zu vernichten, braucht man sie nur fallen zu lassen. Auf die Frage endlich, ob ein Instrument bei dem diese Umstände obwalten, vom Staate gestempelt und den geaichten Gewichten und Maaßen gleich gestellt werden könne, antworten sie, daß dieß zwar ausgeführt werden könne, aber durchaus nicht von wirklichem Vortheil für den Handelsverkehr sey, weil der Stempel, welcher am Tage da er angebracht wurde, das Instrument als richtig bezeichnete, schon einige Tage später als Deckmantel des Betruges dienen könne. (Zeitschrift für analytische Chemie, 1862 S. 115).