Titel: Miscellen.
Fundstelle: Band 210, Jahrgang 1873, Nr. , S. 71
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Miscellen. Miscellen. Deutsches Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages was folgt: Art 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solches durch §. 2 des Gesetzes vom 4. December 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (Reichsgesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist. Der Zeitpunkt an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführen. Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. December 1871 bezeichneten Reichsgoldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden. Die Bestimmungen der §§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß bei denselben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht (§. 9) acht Tausendtheile betragen darf. Art. 3. Außer den Reichsgoldzmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar: 1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstücke; 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maaßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. §. 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfmarkstücke, 50 Zweimarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Fünfzigpfennigstücke und in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht. Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfd. wiegen. Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung in Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden. §. 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt. §. 3. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches Reich,“ auf der anderen Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt. §. 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszuprägenden Beträge, die Verkeilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers. Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen. Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden großen Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 §. 2 berechnet. Art. 5. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen. Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind: 1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke, 2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 2 und 4 Pfennigen, 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von 1/12 Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintrittes der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen. Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in Zahlungen zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Cassen. Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reiches. Art. 8. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Die Bekanntmachung über Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Die Bekanntmachungen über Außercourssetzung von Landesmünzen sind außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen bestimmten Blättern auch durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine Außercourssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist. Art. 9. Niemand ist verpflichtet Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark, und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und Landescassen werden Reichsmünzen in jedem Betrage in Zahlungen genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Cassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. Art. 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Circulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkenntlichkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs- und Landescassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reiches einzuziehen. Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung in §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. December 1873. Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maaßgabe der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 404), auf Rechnung des Reiches. Privatpersonen haben das Recht auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung aus Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen. Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichscasse. Die Differenz muß für alle Münzstätten dieselbe seyn. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichscasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt. Art. 13. Der Bundesrath ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlungen angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landescassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im inländischen Verkehr in Zahlungen genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen. Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften: §. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten. §. 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Berhältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maaßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehaltes derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen. Bei der Umrechnung anderer Münzen werden der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15/7 Mark, die Mark lübeckischer und hamburgischer Courantwährung zum Werthe von 1 1/5 Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet. Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. §. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten. §. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, deßgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältnis zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt. Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen: 1) im gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark; 2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silbercourantmünzen deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung des 1/3 Thalerstückes zu einer Mark und des 1/6 Thalerstückes zu einer halben Mark; 3) in denjenigen Ländern in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: 1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 1/15 20 1/30 10 1/2   Groschenstücke   5 1/5     2 1/10 und 1/12   1 4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2 1/2 Pfennig; 5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von 1/2 Pfennig; 6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. Die sämmtlichen sub. 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Cassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis zur Außercourssetzung in Zahlung anzunehmen. Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen werden mußte. Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 §. 2 erfolgt. Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termin an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, im Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Corporationen ausgegebenen Scheine. Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maaßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. (L. S.) (gez.) Wilhelm. (gez.) Fürst v. Bismarck. Nachfolgend stellen wir vollständig die in Zukunft im Umfange des deutschen Reiches geltenden Münzen des Marksystemes nebst den betreffenden Umrechnungswerthen zusammen: a) Goldmünzen. 20 Mark = 6 Thlr. 20 Sgr. = 11 fl. 40 kr. 10 Mark = 3 Thlr. 10 Sgr. =   5 fl. 50 kr.   5 Mark = 1 Thlr. 20 Sgr. =   2 fl. 55 kr. b) Silbermünzen.   5 Mark = 1 Thlr. 20 Sgr. = 2 fl. 55 kr.   2 Mark = Thlr. 20 Sgr. = 1 fl. 10 kr.   1 Mark = Thlr. 10 Sgr. = fl. 35 kr. 50 Pfennige = Thlr.   5 Sgr. = fl. 17 1/2 kr. 20 Pfennige = Thlr.   2 Sgr. = fl.   7 kr. c) Nickelmünzen. 10 Pfennige = 1 Sgr. =   3 1/2 kr.   5 Pfennige = 1/2 Sgr. = 13/4 kr. d) Kupfermünzen. 2 Pfennige = 1/5 Sgr. = 7/10 kr. 1 Pfennig = 1/10 Sgr. = 7/20 kr. Ueber Nickel, seine Production und seine Verwendung in der Industrie und im Münzwesen. Das Nickel wurde als eigenthümliches Metall erst 1751 von Cronstedt entdeckt. Seine Farbe liegt zwischen gelblich-weiß und stahlgrau; es ist stark glänzend und bleibt selbst in feuchter Luft blank, hat die Härte des Eisens, ist vollkommen streck- und dehnbar, fast so strengflüssig wie Stabeisen, magnetisch, von 8,8 spec. Gewicht. Nickel findet sich nicht gediegen und kommt überhaupt nur selten, meist in Verbindung mit Arsenik, vor. Eigenthümlich ist das anscheinend stete Auftreten desselben im Meteoreisen. Ohne im Uebrigen auf sein mineralogisches Vorkommen einzugehen, mag hier noch erwähnt werden, daß der als Schmuckstein bekannte lauch- oder apfelgrüne Chrysopras (eine Quarzvarietät) seine Farbe dem Nickeloxydul verdankt. Die Nachrichten über die Production des Nickels sind im Ganzen genommen anscheinend sehr dürftig. Im Folgenden sind so ziemlich die sämmtlichen Angaben zusammengefaßt, welche sich in den beiden Jahrgängen der „berg- und hüttenmännischen Zeitung“ 1871 und 1872 finden. Die Production der preußischen Hüttenwerke an Nickelproducten (Nickel und Nickelfabricaten) betrug im Jahre 1869 8685 Zollcentner zu 388,202 Thalern an Werth; im Jahre 1880 9274 Ctr. zum Werthe von 548,064 Thlrn. Diese Production fand auf 8 Werken statt, welche 689 Arbeiter beschäftigten. Die Gesammtproduction Preußens an Nickelerzen dagegen wird für das Jahr 1870 nur auf 62 Ctr. zum Werthe von 489 Thlrn. angegeben. Sachsen stellte 1870 auf seinen Hütten 1343 Zollcentner Nickel (Rohnickel?), 128,236 Thlr. werth, und Baden 376 Zollctr., 18,800 Thlr. werth, her. Oesterreich producirt nur sehr geringe Mengen Nickelerze (im Jahre 1870 Nickel-, Kobalt- und Antimonerze zusammen 2236 Ctr., werth 4386 Thlr.). Ungarn ist dagegen ein starker Nickelproducent; im Jahre 1869 wurden daselbst 8800 Ctr. Kobalt- und Nickelproducte gewonnen mit 44,800 Pfund Kobalt und 133,600 Pfund Nickel. In Norwegen wurden in jenem Jahre 1200 Ctr. Nickelstein mit 60,000 Pfd. Nickel, in Schweden 1868 2400 Ctr. Nickelstein mit 120,000 Pfund Nickel gewonnen. Großbritannien hat anscheinend so gut wie gar keine Nickelproduction; für 1870 werden 10 Ctr. Nickelerze zum Werthe von 180 Thalern als gewonnen angegeben. Belgien soll im Jahre 1870 2 1/2 Tonnen Nickelerze zum Werthe von 8667 Thalern gewonnen haben. Ueber die Production anderer Länder ist wenig bekannt. Die größte Nickelgrube der Welt soll sich zu La Motte in Pennsylvanien finden und gleichzeitig Kupfer und Bleierz führen. Eine Lagerstätte von 5 Fuß Mächtigkeit soll sich weithin erstrecken. Die Eisensauen aus den Bleiöfen dasiger Gegend sind sehr nickelreich (Engin. and min. Journ. New-York 1872. Vol. XIV. Nr. 7 durch „berg- und hüttenmännische Zeitung“ Nr. 41; 1872.) Die Chinesen haben das Nickel mit Kupfer und Zink schon lange zur Herstellung einer Metalllegirung (Packfong) verwandt; in Europa hat das Nickel erst seit etwa 50 Jahrentechnische Wichtigkeit erlangt, seitdem man auch hier die unter dem Namen Neusilber, Argentan etc. bekannten Mischungen von Kupfer, Zink und Nickel herstellt. Die Hauptsitze der Fabrication von Neusilberwaaren (die versilbert Alfénidewaaren genannt werden) in Deutschland sind u.a. Berlin, im Kreise Altena, Iserlohn, Hannover; in Württemberg scheint die Fabrication noch neu zu seyn, eine dort zu Stuttgart gegründete Fabrik ist vor einiger Zeit nach Eßlingen verlegt. Außerhalb Deutschlands dürften Paris, Wien, Birmingham die Hauptsitze dieser Industrie seyn. In Wien werden die betreffenden Artikel Packfongwaaren, versilbert Chinasilber- oder Alpacca-Silberwaaren genannt. Die Franzosen nennen die Legirung aus Kupfer, Zink und Nickel packfong oder cuivre blanc, auch maillechort, nach einem Lyoner Industriellen, Namens Maillet, der im Jahee 1827 ein auf ihre Herstellung bezügliches Patent nahm. Nickel wird übrigens auch als einfaches Metall mehrfach verwandt; interessant ist die bei den in Wien ausgestellten Maschinen wiederholt vorkommende Anwendung von Nickel für Achsen und andere Maschinentheile, wie denn Nickel auch zu chirurgischen Instrumenten, in der Uhrenfabrication etc. verwandt wird. Eine Verwendung des Nickels, die jetzt besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist die zu Münzzwecken. Bekanntlich sollen nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 als Nickelmünzen Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke ausgeprägt werden; der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen. Die Gründe, weßhalb man als Münzmaterial für die Münzen zu 10 und 5 Pfennigen an die Stelle des geringhaltigen Silbers nach dem Vorgange der Schweiz, Belgiens und der Vereinigten Staaten eine Nickellegirung hat treten lassen, fassen die Motive zu dem Entwurf des Münzgesetzes im Wesentlichen dahin zusammen: Bei Münzen, wie den oben genannten, ist die Wahl des Münzmetalles ohne Rücksicht auf den Werth lediglich nach Gesichtspunkten der äußeren Zweckmäßigkeit zu treffen. Die bisherigen geringhaltigen Silberscheidemünzen lassen, wenn sie einige Zeit im Gebrauch gewesen sind, von ihrem Silbergehalt nur noch eine weiße schwache Spur erscheinen, so daß die Verwendung des Silbers, welches schwer wieder auszuscheiden ist, ihren Zweck verfehlt und daher als Verschwendung erscheint. Eine Metalllegirung aus Kupfer mit Zusatz von Nickel, vielleicht auch etwas Zinn oder Zink, ohne Beimischung von Silber, gibt ein Münzmetall, welches sich durch seine Farbe sowohl von dem Silber, als auch von dem Kupfer nachhaltig unterscheidet, weniger Schmutz annimmt, als das geringhaltige Silber, und der Abnutzung und Oxydation anscheinend besser widersteht als das Münzmetall unserer Groschenstücke. Die Münzen aus diesem Metall können etwas schwerer ausgeprägt werden als die kleinen Silberscheidemünzen, weil ihre Farbe sie von den Silber- und Kupfermünzen leicht unterscheiden läßt. Endlich wird die Wahl dieses Münzmetalles auch eine nicht unwesentliche Kostenersparniß herbeiführen. Das Material der belgischen Nickelmünzen, welche aus 75 Proc. Kupfer und 25 Proc. Nickel bestehen, kommt – wenn auch das Nickel im Preise sehr gestiegen ist und ferner noch steigen wird (1 Pfund kostete im März 1873 etwas über 3 Thlr.) – viel billiger zu stehen als das Material unserer Silberscheidemünzen. Ein Pfund Nickellegirung würde nämlich etwa 1 Thaler kosten, während das Pfund 1/12-Thaler-Silber 12 Thaler, das Pfund 1/30- und 1/60-Thaler-Silber 7 Thlr. kostet. Bei den geringeren Kosten der Nickellegirung, verglichen mit denen der Silberlegirung, könnte man allerdings fürchten, daß die Nickelmünzen nachgeprägt werden; in Belgien soll man jedoch davon nichts bemerkt haben, vielmehr mit den Nickelmünzen sehr zufrieden seyn. Die nähere Feststellung der zu wählenden Nickellegirung ist im Münzgesetz dem Bundesrathe vorbehalten. Zum Schluß fügen wir noch die nachstehenden Bemerkungen hinzu. Die Preise des Nickels, welche vor nicht langer Zeit durchschnittlich zu 1 Thlr. 10 Sgr. für das Pfund angenommen wurden, sind in der neuesten Zeit ganz außerordentlich gestiegen, weit über 3 Thlr. hinaus; wir hören, daß dieselben sich jetzt auf etwa 5 Thlr. für das Pfund belaufen. Selbstverständlich ist hierdurch die Neusilberwaaren-Industrie sehr empfindlich betroffen. Die Handelskammer des Kreises Altena zu Lüdenscheid schreibt darüber in ihrem Jahresberichte für 1872: „Für die Fabrication von Neusilber ist gegen Ende des Jahres 1872 der schwerwiegende Uebelstand eingetreten, daß Nickel, welches den werthvollsten Bestandtheil dieses Artikels bildet, bis heute um das Vierfache gestiegen ist, und zwar hauptsächlich wohl in Folge der durch die Reichsregierung projectirten Ausprägung von Scheidemünzen aus Nickel. Ob diese Steigerung nur eine vorübergehende, durch die Speculation einstweilen aufrecht erhaltene, oder aber ob durch diese neue Münzsorte ein andauernder Mangel an Nickel, dessen Ausbeute überhaupt nur eine beschränkte ist, eintreten könnte, wird sich erst herausstellen, nachdem das Münzgesetz einige Zeit in Wirkung getreten seyn wird. Jedenfalls würde ein Verzicht auf diese Münzsorte für die ganze so ausgedehnte Industrie von Neusilberwaaren außerordentlich wünschenswerth gewesen seyn.“ Auch die Handelskammer des Kreises Iserlohn besorgt von der außerordentlichen Steigerung der Nickelpreise große Gefahr für die Neusilberwaarenbranche. (Hannoversches Wochenblatt für Handel und Gewerbe, 1873, Nr. 36.) Neue Imprägnir-Methode des Holzes. Bei Lösung der Frage, auf welche Weise Holz am besten gegen die Einflüsse der Witterung oder die des umgebenden Erdreiches geschützt werden könnte, waren stets zwei Punkte in's Auge zu fassen: 1) die passendste Präservativ-Substanz aufzufinden, 2) eine einfache, praktische Methode aufzustellen, mittelst welcher das Holz bis auf's Mark oder doch wenigstens bis auf eine bedeutende Tiefe durchtränkt werden kann. Zwar ist man durch die Methode Boucherie (Gewicht einer bedeutenden Flüssigkeitssäule), sowie durch das Verfahren von Bréaut, Fleury, Peronnet u.a. (Druck in geschlossenem Gefäße) dahin gelangt, das Holz bis zu einem sehr zufriedenstellenden Grade zu imprägniren, allein desto weniger glücklich war man bisher in der Wahl der Imprägnirsubstanz. Einige, welche meinten, das Verfaulen des Holzes müsse der Thätigkeit vegetabilischer und animalischer Parasiten zugeschrieben werden, haben das Holz mit Gift (Zinkchlorid, Kupfervitriol) zu imprägniren versucht. Nur die letztere Substanz ist noch bei einigen Administrationen in Frankreich in Verwendung. Aber alle solche lösliche Salze können nur eine kurze Zeit wirksam bleiben, da sie nothwendiger Weise in Folge der Luft- oder Bodenfeuchtigkeit, des Regens etc. nach einer gewissen Zeit verschwinden. Andere nahmen Patente darauf, das Hol; mineralisch zu imprägniren und zwar durch die successive Wirkung zweier Körper, welche ein unlösliches Salz bilden: phosphorsaures Eisensalz, schwefelsauren Baryt, Eisen-Silicate u.s.w. Allein im Allgemeinen hatten diese Methoden stets den Nachtheil, daß durch die schädliche Wirkung, der bei der Zersetzung und Salzbildung frei werdenden Säuren die Holzfaser in ihrer Zusammensetzung angegriffen wurde; deßhalb ist auch keines dieser Verfahren im Gebrauch geblieben. Später adoptirte man das in England sehr eingebürgerte Imprägniren mit Kreosot. Allerdings wirkte man dadurch der Fäulniß entgegen, allein das Holz zu erhärten war man dadurch nicht im Stande. Außerdem ist dieses Verfahren sehr theuer, die Operation schwierig, die Apparate sehr kostspielig; größte Langsamkeit erforderlich; es muß durch fortwährende Analysen untersucht werden, ob sich die Flüssigkeit noch in dem richtigen Zustande befindet und außerdem ist die große Feuergefährlichkeit eine unangenehme Zugabe. Hr. Hatzfeld, ein Industrieller in Nancy, hatte schon längst sein Augenmerk darauf gerichtet, daß Eichenholz sich vor Allem gut halte: hatte man doch im Jahre 1830 in Rouen Eichenpiloten ausgegraben, welche nachweislich im Jahre 1150 gesetzt worden waren, die nicht nur schwarz wie Ebenholz, sondern auch von einer ganz erstaunlichen Härte waren. Hatzfeld führte diese Eigenschaft des Eichenholzes auf seinen außergewöhnlichen Reichthum an Gerb- und Gallussäure zurück und ist der Ansicht, daß die so reichlich vertretene Gerbsäure auf die Holzfaser eine ganz ähnliche Wirkung hervorbringe, wie die Lohe auf animalische Häute, daß sie nämlich harte, unlösliche und undurchdringliche Zusammensetzungen bilde, welche ohne Aenderung den Einflüssen der Hitze wie der Feuchtigkeit Widerstand leisten können. Die dunkle Färbung hat ja die Chemie längst als Ergebniß der Verbindung der Gallussäure des Holzes mit den in jedem Boden mehr oder weniger vorhandenen Eisenoxyden hingestellt. Und diese gerb- und gallussauren Eisenoxyde hält Hatzfeld für das beste Präservativ gegen Fäulniß. Er schlägt deßhalb vor, das Holz mit Gerbsäure und dann mit einer Lösung von holz essigsaurem Eisensalze zu imprägniren und so gewissermaßen die Hölzer gleich in dem Zustande in die Erde zu setzen, in welchem wir sie andernorts nach Jahrhunderte langem Aufenthalte aus der Erde gezogen haben. Diese Methode hat auch den großen Vortheil der Billigkeit und sind die angewandten Säuren der Holzfaser durchaus nicht schädlich. Die französische Telegraphen-Verwaltung macht in diesem Augenblicke Versuche im Großen mit dieser neuen Methode und zwar auf der Linie Nancy-Vezelise. Die Versuchsstation selbst befindet sich auf den Holzbauplätzen des Hrn. Hatzfeld in Nancy. (Gaz. des Arch. et du bât. No. 13.) (Aus der Zeitschrift des österr. Ingenieur- und Architektenvereines, 1873 S. 225.) Vorbereitung des Leinengarnes zum Färben mit Anilinfarben. G. und M. Hainisch in Wien ließen sich zum Färben von Anilinfarben auf Leinengarn folgendes Verfahren patentiren, durch welches das Garn das Ansehen der Seide erhält. Die Garne werden abwechselnd durch folgende zwei Bäder geführt: 1) 1 Theil Tannin in 500 Theilen Wasser. 2) 1 Theil Glycerin in 32 Theilen Wasser, welcher Lösung man Ei-Albumin zusetzt. In jedem Bade bleibt der Stoff etwa 10 Minuten liegen. Für zartere Nüancen wird Bad 1 weggelassen. (Reimann's Färberzeitung, 1873 Nr. 27.) Künstliche Kreide. Den Gyps, der bei der Behandlung von Kreide mit Schwefelsäure behufs Gewinnung von Kohlensäure zur Darstellung von Sodawasser gebildet wird, verwendet Nakh in Wien zur Darstellung künstlicher Kreide, indem er ihn mit dem großentheils aus feinzertheiltem kohlensaurem Kalk bestehenden Schlamm mengt, der sich beim Kochen von Soda- oder Potaschenlauge mit Kalkmilch behufs der Darstellung von ätzender Lauge bildet. Durch Schlämmen werden alle gröberen Theile, Sand u.s.w., entfernt; der gleichmäßige, beim Schlämmproceß überdieß gewaschene Brei wird nach dem Abseihen des Wassers zu compacten Klumpen gepreßt, und aus letzteren werden nach dem Trocknen prismatische Stücke geschnitten, welche unter dem Namen „Patentkreide“ die bisher nur aus den reinen Sorten von natürlicher Kreide darstellbare Schreibkreide ersetzen sollen, während das beim Schneiden abfallende „Klein“ als Vergolder-Appretur und als Putzkreide verwendet werden kann. Die in Wien ausgestellten Muster des neuen Schreibmaterials sollen allen Anforderungen entsprechen, die man an eine gute Schreib- oder Zeichenkreide stellen kann. (Deutsche Industriezeitung.) Nachweisung des Solanins in den Kartoffeln. Nach O. Bach Böttger (dessen polytechnisches Notizblatt) ist es bei gekeimten Kartoffeln nur in der Schale und da, wo die Keime sitzen, bis zur Wurzel derselben innerhalb der Knolle anzutreffen. Als das beste Reagens zum Erkennen des Solanins fand er ein Gemisch von gleichen Volumen concentrirter Schwefelsäure und Alkohol, womit eine Spur von Solanin eine schöne rosen- bis kirschrothe Färbung gibt, welche mehrere Stunden anhält. Zur Gewinnung von Ammoniaksalzen aus thierischen Abfällen. Im dießjährigen zweiten Juniheft des polytechnischen Journals (Bd. CCVIII 386) finde ich einen Aussatz von einem meiner hiesigen Collegen, der leicht zu Mißverständnissen führen könnte. Dr. Terne, der Verfasser besagten Artikels, hat gefunden daß das sogenannte Tankwasser, das ist das Abfallwasser welches bei der Abkochung von thierischen Abfällen behufs Fettgewinnung im Papin'schen Topf gewonnen wird, per Liter ungefähr 118 Gramme leimähnlichen Extractivstoff enthält. Er findet ferner, daß sich vermöge dieses Gehaltes an leimähnlichem Extractivstoff aus einem Liter dieses Wassers 8 Gramme Salmiak darstellen lassen, und schließt daraus daß dieses Wasser eine nicht zu unterschätzende Quelle für Ammoniaksalze sey und daß eine Capitalanlage in dieser Richtung sicher u.s.w. seyn würde. Allein wenn es sich hier in Chicago um die Gewinnung von Ammoniaksalzen handelte, so würde man das Gute unnöthigerweise in der Ferne suchen, wollte man dieselben aus sogenanntem Tankwasser darstellen, – indem Blut, welches unter denselben und thatsächlich augenblicklich zur Darstellung von Blutdünger unter viel günstigeren Bedingungen, als die sind unter denen man das Tankwasser haben könnte, von den Schlächtereien geliefert wird, – eine viel ergiebigere Ammoniakquelle abgeben würde. Nach Terne's eigenen Angaben gibt ein Liter Tankwasser ungefähr 8 Gramme Salmiak, was einem Ammoniakgehalt von 2,6 Grm. oder in Procenten ausgedrückt von 0,26 Proc. entspricht, während Blut nicht weniger wie 4 Proc. Ammoniak, also nahezu 15mal mehr als Tankwasser liefern würde. Aber die Darstellung von Ammoniaksalzen aus Tankwasser sowohl als aus Blut würde unter den hier obwaltenden Verhältnissen ein thörichtes Beginnen seyn, indem das Ammoniak in der Form von Dünger verhältnißmäßig viel besser als in der Form von Ammoniaksalzen bezahlt wird. Manchem erscheint dieses vielleicht paradox, allein es ist eine Thatsache daß getrocknetes, theilweise geröstetes Blut, welches hier in ungeheuren Massen gewonnen wird (über 2000 Tonnen jährlich) bei einem 14 Procent Ammoniak entsprechenden Stickstoffgehalt mit 2 1/2 Cents das Pfund bezahlt wird; mit anderen Worten der in dieser Form gelieferte Ammoniakgehalt (und dieser allein bestimmt den Preis dieses Productes) kommt auf ungefähr 18 Cents das Pfund zu stehen. Wenn man nun bedenkt daß dieses Product durch ein einfaches, ziemlich rohes und kurzes Verfahren gewonnen wird, während die Darstellung von Ammoniaksalzen, Kalk, Säuren und andere Chemikalien, sowie kostspielige Einrichtungen und eine umständliche Fabricationsweise erfordern würde, und wenn man ferner bedenkt daß die große Menge der so producirten und in verkäufliche Form gebrachten Ammoniaksalze nicht über 9–13 Cents per Pfund einbringen würde, so wird man zugeben müssen daß die Gewinnung von Ammoniaksalzen aus diesen eiweißartigen Abfällen vorläufig noch der Darstellung von getrocknetem Dünger weichen muß. Hr. Terne, welchen ich als einen vorsichtigen und erfahrenen Chemiker kenne, war ohne Zweifel mit diesen Preisverhältnissen nicht vertraut und hat auch die hier sehr hohen Preise für Salzsäure und andere Rohmaterialien nicht genügend berücksichtigt, sonst wäre er gewiß auch zu diesem Resultate gekommen. Wenn hingegen durch die Einrichtung einer großartigen Salzsäure- und Sodafabrik (und ein solches Etablissement welches gewissermaßen die Grundlage aller chemischen Industrie bildet, wäre hier sehr am Platze und würde gute Geschäfte machen) der Preis der Salzsäure, wie es in Deutschland der Fall ist, ein bloß nomineller werden wird, dann dürfte der Vergleich für die Gewinnung von Ammoniaksalzen sich günstiger stellen, aber auch dann nur wenn durch die dann möglich gewordene Darstellung von Blutlaugensalz, Berlinerblau, Blutkohle, Phosphor u.s.w. die Producte und Nebenproducte vollständig ausgenutzt werden. Chicago, im August 1873. Johannes E. Siebet,          technischer und analytischer Chemiker. Kitt für Gasretorten. Auf der Versammlung der Gasfachmänner der Provinz Preußen wurde empfohlen ein Kitt aus Graphit, Lehm und Borax, und weiter ein Kitt aus 5 Raumtheilen Glaspulver, 5 Thln. Chamottemehl und 1 Thl. Boraxpulver. Risse am Boden der Retorte werden durch bloßes Bestreuen mit diesem Kitt in Pulverform sofort geschlossen; dünne Stellen der Retorten, mit einigen Lagen davon bedeckt, werden wieder haltbar. Risse und Sprünge der Retorte an Stellen, wo Aufstreuen nicht ausführbar, werden mit diesem Kitt, dem etwas Lehm oder Thon zugesetzt wird, auf die gewöhnliche Art verschmiert. Ist die Arbeit beendet, so wird der Deckel lose vor die Retorte gesetzt und nach einer halben Stunde sind Risse und Sprünge verschmolzen. Die Anwendung dieses Kittes beim Einsetzen von ganzen Stücken geschieht auf dieselbe Weise.