Titel: Bestimmung der Nummer von Garnen; nach A. Lohren, Director in Neuendorf bei Potsdam.
Fundstelle: Band 218, Jahrgang 1875, S. 291
Download: XML
Bestimmung der Nummer von Garnen; nach A. Lohren, Director in Neuendorf bei Potsdam.Vergl. Amtliches Correspondenzblatt für die Einführung einer einheitlichen Garnnumerirung, Nr. 30. Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes, 1875 S. 66. Lohren, über Bestimmung der Nummer von Garnen. Nachdem auf dem Brüsseler Congreß (vergl. 1874 214 87) die wichtigsten Principienfragen für die einheitliche Garnnumerirung erledigt worden sind, und der Deutsche Handelstag diese Beschlüsse im October 1874 angenommen hat, verbleibt noch die Aufgabe, die gefaßten Beschlüsse in die Praxis einführen zu helfen. Dies kann nur dadurch geschehen, daß die Bedenken und Hindernisse weggeräumt werden, welche von verschiedenen Seiten immer wieder auftauchen. Ein Haupthinderniß, die Wahl des Haspelumfanges, ist in den Brüsseler Beschlüssen glücklich erledigt. Ein anderes ist die Befürchtung, daß der kleine Consument während der Zeit des Ueberganges schlimmen Nachtheilen ausgesetzt sei, weil ihm die genaue und sichere Controle der Garne fehlen werde, und ist es für den Handel mit Garnen ganz besonders wichtig hier Klarheit zu schaffen und Regeln aufzustellen, welche jeden betrügerischen Versuch erschweren oder unmöglich machen. Diese sehr wichtige Aufgabe ist dem ständigen Ausschuß in dem § 6 der Wiener Beschlüsse von 1873 übertragen worden, welcher lautet: „In Streitfällen wird die Nummer des Gespinnstes durch Wägung und Messung von mindestens Einem Strähn erhoben.“ „Die nähere Bestimmung hierüber, sowie über die zulässige Fehlergrenze bei jeder einzelnen Gespinnstgattung, wobei deren besondere natürliche Beschaffenheit zu berücksichtigen ist, wurde dem ständigen Ausschuß anheimgegeben.“ Für den Artikel Kammgarn würde dieser Paragraph in folgender Weise zu ergänzen sein. „In Streitfällen wird die Nummer des Gespinnstes durch Wägung und Messung von mindestens 1000m Fadenlänge erhoben. a) Die Messung muß sich beziehen auf den geraden, leicht angespannten Faden. b) Die Wägung muß stattfinden bei einer Temperatur von 18° C. und bei mittlerer Luftfeuchtigkeit. Für Kammgarn bei 18 1/4 Proc. hygroskopischer Feuchtigkeit. c) Die gesetzlich zulässige Fehlergrenze beträgt 2 1/2 Proc. Ueber- oder Untermaß der Nummer.“ In Folgendem sind die wichtigsten Motive zu diesen Vorschlägen wiedergegeben. Wie sehr nothwendig es ist, die Fadenspannung bei der Messung nach bestimmten Vorschriften zu regeln, beweisen folgende Versuche. Wenn man 100m Faden locker und lose aufwindet, und dann wiederum abhaspelt, indem man den Faden zwischen den Fingern so stark anspannt, als er erlaubt, ohne zu zerreißen, so ergibt sich eine wesentlich größere Fadenlänge, und zwar:   m bei Zephirgarn 14/4fach Nr.   3 1/2 104 Tapisseriegarn 24/2fach  „   12 103 Shawlgarn 32/2fach  „   16 103 Schußgarn  „   40 102 1/2 Canettenschuß  „   52 102 Dem mit der Untersuchung betrauten Beamten ist es bei einiger Routine leicht, solcher Art Differenzen von 2 bis 4 Proc. hervorzuzaubern, eventuell verschwinden zu lassen. Es entsteht nun zunächst die Frage: welche Spannung hat man bei der Messung zu Grunde zu legen? Diese theoretisch fast unlösbare Aufgabe erledigt sich empirisch sehr leicht und rationell, wenn man einen Blick auf die verschiedenen Methoden wirft, wie in der Praxis die Fadenspannung an den Haspeln zur Zufriedenheit von Käufer und Verkäufer regulirt wird. Aus eigener Erfahrung kann Verfasser von fünf verschiedenen Spannungsarten berichten, welche für das Haspeln der Kammgarne nothwendig sind. Dieselben sind nicht scharf begrenzt, sondern lassen, jede für sich, eine Verminderung oder Steigerung zu, so daß jedwede Spannung von 1/2 bis zu 20g möglich ist. Da kein zweites Gespinnst so außerordentlich weite Elasticitätsdifferenzen aufweist als die verschiedenen Sorten der Kammgarne, so können die hier folgenden Betrachtungen wohl als Basis dienen, um dieselbe Frage auch für die übrigen Gespinnste zu lösen. Fig. 1., Bd. 218, S. 293 1. Spannungsmethode. Für feine, leicht zerreißbare, wenig gedrehte Kammgarne in den Nummern 40 bis 70 leitet man den Faden nach beistehendem Holzschnitt I direct von der Canette A durch das Drahtauge B, über den polirten Spannstab C und endlich durch eine zweite Drahtöse D zum Haspel E. Hierbei genügt ein Gewicht von 1/2 bis 1g, um den Faden abzuziehen und in gerader gestreckter Lage aufzuwinden. 2. Methode. Für festere, stärker gedrehte Garne, z.B. Kettengarne Nr. 24 bis 40, benützt man denselben Haspel, führt jedoch den Faden nicht über einen polirten, sondern über einen mit Tuch oder Leder bekleideten Spannstab. Die dadurch entstehende Spannung ist wesentlich größer als die oben erwähnte und läßt sich durch Vergrößerung oder Verkleinerung des Winkels BCD vermehren oder verringern. Hier sind 2 bis 3g nothwendig, um den Faden über den Haspel zu ziehen. Fig. 2., Bd. 218, S. 293 3. Methode. Für feine doublirte und stark gezwirnte Kammgarne in den Nummern 30/15 bis 60/30 wendet man beim Haspeln mit der Hand dieselbe Construction an, steckt aber die Spule A, welche das gezwirnte Garn in diesem Falle enthält, auf eine horizontal liegende, frei in Lagern drehbare Spindel S, wie dies im Diagramm II dargestellt ist. Der Spannstab C wird bei feineren und zarteren Zwirnen glatt, bei kräftigeren rauh angewendet. Ist der Spannstab C glatt, so beträgt die Fadenspannung 3g, bei rauhem Spannstabe 3 bis 8g, je nach der Größe des umspannten Bogens. Bei diesen Versuchen hatte die zur Anwendung kommende volle Spule A eine Höhe von 65mm, einen Durchmesser von 35mm und ein Gewicht von 55g. Fig. 3., Bd. 218, S. 294 4. Methode. Bei kräftigen, drillirten Garnen wählt man mechanische von der aus Figur III ersichtlichen Construction. Hier ist die von der Zwirnmaschine entnommene Spule A auf eine Spindel S aufgesteckt, welche eine verticale Stellung hat, und in ihren Lagern frei rotiren kann. Die Spule A steht auf einer Frictionsscheibe U, die ihrerseits lose auf der Halslagerbank aufliegt (also die in Trostle-Spinnmaschinen allgemein übliche Einrichtung). Bei den Versuchen wurde eine Spule angewendet, welche 65mm Höhe, 50mm Durchmesser und 110g Gewicht hatte, und es betrug die zum Heranziehen des Fadens nothwendige Belastung 10 bis 15g. Je nach Construction der beiden reibenden Flächen A und U kann dieselbe leicht größer oder kleiner genommen werden. Fig. 4., Bd. 218, S. 294 5. Spannungs-Methode. Für drei-, vier- und mehrdrähtige Zwirne, z.B. 18/3fach, 14/4fach, 12/6fach, und grobe Teppichgarne nimmt man denselben Haspel wie vorher, stellt jedoch die Spindel S ganz fest, so daß dieselbe an der Rotation der Spule A beim. Abdrehen nicht theilnehmen kann (Fig. IV). Dann beträgt die Fadenspannung bei einer Spule von 110mm Höhe, 60mm Durchmesser und 250g Gewicht 15 bis 20g, je nachdem die Fußplatte der Spule A mehr oder weniger convex oder concav geformt ist. Aus diesen Beispielen geht hervor, wie schwierig es ist, 1000m, Garn richtig zu messen, und wie leicht der Ungeübte zu den gröbsten Fehlern Veranlassung geben kann. Der Zusatzantrag, daß die Messung sich beziehen muß auf den geraden, leicht angespannten Faden, wird nach diesen Beispielen seinem wahren Werthe gemäß beurtheilt werden können. Nachdem im Obigen die Fehler angedeutet sind, welche die unrichtige Spannung des Fadens beim Messen erzeugt, ist noch ein zweiter Uebelstand hervorzuheben, welcher bei der gewöhnlichen Methode der Nummerprobe zu größeren Fehlern Veranlassung sein kann. Derselbe besteht darin, daß die Fadenwindungen beim Uebereinanderhaspeln stetig an Länge zunehmen, die äußersten Fadenlagen also eine größere Länge besitzen als der Haspelumfang, welcher der Rechnung zu Grunde gelegt werden muß. Um auch die Größe dieses Fehlers durch Zahlen beweisen zu können, hat Verfasser mit verschiedenen Garnnummern Versuche angestellt und folgende Resultate gefunden. Bei einem Gebinde von 80 Faden waren die obersten Fadenwindungen: bei 14/4fach Zephyr 32mm länger als der Umfang von 1333mm 24/2fach Zephyr 18 40r Schuß   7 52r Schuß   5 Daraus geht hervor, daß man das Uebereinanderlegen vieler Windungen sorgfältig vermeiden muß, wenn man den richtigen 1000m-Strähn auf einem Haspel herstellen will; es tritt immer schärfer die Nothwendigkeit hervor, ein bestimmtes Instrument, z.B. eine mit Walzen versehene Garnuhr, zum Messen der Probelängen gesetzlich in Vorschlag zu bringen. In Betreff des zweiten beantragten Zusatzes – lautend: „Die Wägung muß stattfinden bei 18° C. und bei mittlerer Luftfeuchtigkeit, für Kammgarn bei 18 1/4 Proc. hygroskopischer Feuchtigkeit“ – ist eine ausführliche Motivirung entbehrlich, weil diese Frage seit Jahren eingehend erörtert ist. Nehmen wir die Temperatur von 18° als feststehend an, so würde genau zu ermitteln sein, welchen Feuchtigkeitsgehalt reine Wollgarne, Baumwollgarne, Flachsgarne und Seidengarne nach mehrtägigem Hängen und Lagern in einem Raum von 18° haben, wenn die Luft in diesem Raum 1, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100 Proc. derjenigen Wassermenge aufgelöst enthält, welche zu ihrer vollständigen Sättigung bei 18° erforderlich ist. Die Zahl 18 1/4 Proc. ist für die Conditionirung des Wollzugs gegenwärtig so allgemein adoptirt, daß ihre Einführung für Wollgarne kaum noch Widerstand verträgt. Sie ist gerechtfertigt durch die Erfahrung, nach welcher Wolle im großen Durchschnitt während des Sommers 16 bis 18 Proc., während des Winters 18 bis 20 Proc. Feuchtigkeit besitzt. Sie ist mehr noch sanctionirt durch die Handelsusance, welche diese Zahl zur officiösen erhoben hat, trotz aller der Vorschriften und Gesetze, welche officiell in Frankreich zuerst 15, dann 17 Proc. als zulässigen Feuchtigkeitsgehalt proclamirt haben. Ohne eine genaue und gesetzmäßige Regelung der Frage der Conditionirung ist eine zuverlässige Wägung von 1000m Fadenlänge ebenso wenig möglich, wie die richtige Messung ohne sorgfältige Regelung der Fadenspannung. So lange beide Factoren unbestimmt sind, und der Controlbeamte es in der Hand hält, so viele und so große Differenzen in der Spannung, in der Art des Aufwickelns, in dem Feuchtigkeitsgrade, hervorzurufen zu Gunsten der Käufers oder zu Gunsten des Verkäufers, je nach Gutdünken, Laune, Unkenntniß oder Malice, so lange kann von einer sicheren Basis für Gerechtigkeit und Recht in Streitfällen nicht die Rede sein. Sind diese Punkte geordnet, so hat die dritte Frage, über die zulässige Fehlergrenze, erst Sinn; denn erst dann ist es möglich, Controlfehler von 5 bis 6 Proc. zu vermeiden, wo in Wahrheit solche von 2 1/2 Proc. nicht vorliegen; dann kann man sich getrost für Annahme des dritten Zusatzes erklären, welcher von der Bradforder Handelskammer ausgegangen ist und überall Zustimmung gefunden hat.