Titel: Reitze's Schärfmaschine für Messer u. dgl.
Fundstelle: Band 226, Jahrgang 1877, S. 575
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Reitze's Schärfmaschine für Messer u. dgl. Mit Abbildungen auf Taf. XII [c.d/2]. Reitze's Schärfmaschine. Die von Mechaniker Reitze in Hannover patentirte Schärfmaschine für Messer, Scheren u. dgl. benutzt paarweise zusammenarbeitende Schmirgelscheibchen (Fig. 6 bis 9), die auf parallelen Wellen in entgegengesetzter Richtung umgedreht werden, und zwischen welchen die zu schleifende Klinge der Länge nach hin und her geschoben wird; dabei schärfen die Schmirgelscheibchen die Schneide links und rechts zu – und zwar unter einem desto stumpfern Winkel, je näher die Schleifscheibchen zu einander gerückt werden, je mehr sie sich in Folge dessen übergreifen (vgl. Fig. 6 und 7). Auf jeder Welle sitzen zwei oder auch mehr Schmirgelscheibchen derart, daß je ein Scheibchen der einen Welle zwischen zwei der andern Welle sich dreht. Auf diese Weise entsteht zwischen beiden Scheibenreihen eine Rinne, in welcher die zu schleifende Klinge von Hand der Länge nach leicht hin- und hergeschoben werden kann. Wenn die Schmirgelscheibchen auf Wellen über einander gesteckt sind, wie in Fig. 9, oder wenn Scherklingen zugeschärft werden sollen, so ist dem Apparat ein eigenes Führungslineal für die Klingen beigegeben. Die Drehung der Schmirgelscheibchen erfolgt von Hand durch eine seitlich an dem Gußeisengestelle angebrachte Kurbel, welche mit den beiden parallel gelagerten Wellen durch Zahnräder in Verbindung steht. Das Lager der einen Welle ist mit Hilfe einer Stellschraube beweglich angeordnet. Dies bedingt bei der Anordnung Fig. 7 und 8 (Seitenansicht und Horizontalschnitt) mit horizontal neben einander liegenden Wellen die Anbringung der Zwischenrädchen in einem Kniegelenk. Bei vertical über einander gelagerten Schmirgelscheiben (Fig. 9) treibt das Hauptrad an der Kurbelwelle mit je zwei Rädchen jede Welle direct an. Die Maschinen werden in verschiedenen Größen ausgeführt mit Schmirgelscheiben von 30 bis 80mm Durchmesser.

Tafeln

Tafel Taf. XII
Taf. XII