Titel: Das Erfindungspatent als technologische Einheit; von Dr. E. Hartig.
Fundstelle: Band 244, Jahrgang 1882, S. 323
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Das Erfindungspatent als technologische Einheit; von Dr. E. Hartig. Hartig, das Erfindungspatent als technologische Einheit. Das deutsche Patentgesetz (vgl. 1877 224 644) enthält in § 20 die Bestimmung: „Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich“. Hieraus folgt als selbstverständlich, daſs jede Erfindung ein besonderes Patent erfordert, wenn sie unter den Schutz des erwähnten Gesetzes gestellt werden soll, oder auch, daſs nicht mehrere Erfindungen unter den Rechtstitel eines einzigen Patentes vereinigt werden können. Der Einheitlichkeit des gesetzlich zulässigen Schutzes steht sonach die Einheitlichkeit der geschützten Erfindung gegenüber. Daſs hiermit die Absicht des Gesetzes richtig bezeichnet ist, unterliegt keinem Zweifel, denn im § 4 des Gesetzes, in welchem den technisch unmittelbar leistungsfähigen Erfindungen ein weiter reichender Schutz zugesichert wird als den anderweiten Gegenständen, finden sich als Patentobjecte beispielsweise aufgeführt: Ein Verfahren, eine Maschine, eine Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug, ein Arbeitsgeräth. Auch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes findet sich nirgends eine Andeutung, daſs die Vereinigung mehrerer Erfindungen in ein Patent von irgend einer Seite erwartet oder beabsichtigt worden wäre. Gleichwohl ist es eine sehr häufige und mehr und mehr um sich greifende Gepflogenheit der Patentsucher, möglichst viele Erfindungen in eine Anmeldung zu vereinigen, woraus für alle Betheiligten die empfindlichsten Täuschungen und Unsicherheiten entspringen. Nicht am wenigsten schwer wird das Patentamt von so gesetzwidrigem Verlangen getroffen, welches in Tausenden verständigender und einschränkender Zwischencorrespondenzen immer aufs Neue dasjenige auf Grund des Gesetzes wiederholen muſs, was jeder Patentanwalt längst wissen sollte und lehren könnte; auf eine Anmeldung kommen i. J. 1881 mehr als 6 Nachträge, Zwischencorrespondenzen und durch den Geschäftsgang bedingte Vorlagen, also doppelt so viel wie i. J. 1878. Und doch gelingt es bei dem gewaltigen Andrang der Schutz begehrenden Erfinder mit all dieser Schreiberei nur ungenügend, eine dem Gesetz ganz entsprechende und, soweit das Gesetz im Stiche läſst, eine mit Rücksicht auf den thatsächlichen Entwicklungsgang der Technik gerechte Entscheidung in allen Fällen herbeizuführen; das Patentamt müſste hierzu selbst die Functionen eines Patentanwaltes auf sich nehmen, was nicht zu fordern ist. Eine Besserung kann hier nur erzielt werden, wenn jeder Antragsteller die Anmeldung im Voraus möglichst so bearbeitet, daſs die einheitliche Natur seiner Erfindung wohl erkennbar hervortritt. Es liegt daher nahe, die Frage einer näheren Erörterung zu unterziehen, in welcher Weise der Forderung des Gesetzes nach einem einheitlichen Ausdruck der unter Schutz zu stellenden Erfindungen Genüge geleistet werden kann, ohne daſs die berechtigten Ansprüche der Erfinder hierbei beeinträchtigt werden. Eine allgemein gültige Beantwortung dieser Frage kann wegen der verschiedenartigen Natur dessen, was man Erfindung nennt, zur Zeit noch nicht gegeben werden; sie würde möglich sein, wenn der Inhalt des Begriffes „Erfindung“ schon in einer unanfechtbaren, allerseits anerkannten Weise umgrenzt, vollständig definirt wäre, was nicht der Fall ist. Die Amerikaner nennen manches Erfindung, was die deutschen Techniker nur- als eine Construction, die Jedermann zustehende Ausübung einer im Allgemeinbesitz befindlichen Constructionsregel, aufzufassen vermögen. Unter solchen Umständen erscheint es rathsam, eine theilweise Lösung der erwähnten Frage zu versuchen, unter näherer Betrachtung solcher Gegenstände, für welche die Bezeichnung als Erfindung von Niemand in Zweifel gezogen werden kann. Wenn es gelingt, für einzelne Gruppen anerkannter Erfindungen eine dem Rechtsgefühl aller Betheiligten entsprechende und wissenschaftlich ausreichend begründete einheitliche Umgrenzung des Erfindungsinhaltes aufzufinden, so würde alsdann auf dem Wege der Analogie auch für anderweite Objecte, deren Erfindungscharakter zweifelhaft ist, ein erwünschter Anhalt gefunden sein, auch der logisch sicheren Umgrenzung des allgemeinen Begriffes „Erfindung“ näher gekommen werden. Der Verfasser wählt hierzu die Gruppe der Arbeitsmaschinen, deren Eigenschaft als wirkliche Erfindung dann von Niemand in Zweifel gezogen wird, wenn dieselben einen neuen Arbeitsproceſs vermitteln und zugleich in ihrer Ausführungsform als eine neue Körperverbindung sich erweisen. Daſs die von Howe 1846 hergestellte Nähmaschine eine wirkliche Erfindung war, wird von Jedermann zugegeben werden müssen; sie bewirkte die Verbindung zweier Stofflagen mittels zweier bei jedem Stich sich umschlingender Nähfaden durch das Zusammenspiel einer neuen Gruppe von Werkzeugen, Nadel und Schiffchen, Nähplatte und Stofftransporteur, und auch die Gesammtheit ihrer Bestandtheile, Betriebsmechanismen und Stützkörper eingerechnet, war als eine Neuheit zu erachten. In ähnlicher Art ist die König'sche Schnellpresse 1811 für eine wahre Erfindung zu halten gewesen, indem sie einen zwischen Leitbändern, Druckform, Farbwalzen und Tiegelwalze, also in einer neuen Gruppe von Maschinenwerkzeugen, sich regelmäſsig vollziehenden Arbeitsproceſs durch elementare Betriebskraft hervorrief, der ebenso den Anspruch auf Neuheit erheben konnte wie die dem Auge sich darbietende Gesammtheit der zusammengefügten körperlichen Bestandtheile. Sucht man die Grenzen zu ziehen, innerhalb deren von einem dem Erfinder zustehenden Rechte gesprochen werden kann, so ergibt sich zunächst, daſs ein Anspruch, welcher auf die sichtbare und greifbare, durch Modell oder Zeichnung- darzustellende besondere Körperverbindung, also auf die „Gesammtanordnung der Maschine“ gerichtet ist, als zu eng sich erweist; sicher ist nur, daſs das Recht, diese besondere Gesammtanordnung, als ein Ganzes aufgefaſst, auszuführen, dem Erfinder jedenfalls zugesprochen werden muſs. Aber unser Rechtsgefühl erkennt ihm ein mehreres zu. War die Maschine zuerst in Holz vorgeführt, so darf ein anderer sie nicht in Eisen oder Stahl nachahmen, weil die Materialvertauschung als ein von der mechanischen Technik allgemein geübtes (also auch dem Erfinder selbst zustehendes) Verfahren schon seit lange anerkannt ist, zum Allgemeinbesitz aller Maschinentechniker gehört. Gedächte Jemand die Maschine in anderen Dimensionen oder in geänderten Gröſsenverhältnissen zu bauen, ohne die Natur des Arbeitsprocesses abzuändern, so würde gleichfalls jeder Unbefangene eine Rechtsverletzung erkennen; denn auch das Variiren von Abmessungen ist ein dem Constructeur geläufiges Thun. Ja auch Gestaltsveränderungen der einzelnen Bestandtheile, Ersetzung einzelner Mechanismen durch andere in der Technik bekannte Getriebe würden uns noch nicht auſserhalb der gerechterweise zu ziehenden Grenzen des Erfindungseigenthumes versetzen. Es ist nun vielfach der irreführende Weg eingeschlagen worden, ein zumeist aus vielen einzelnen Stücken zusammengesetztes Werk der hier als Beispiel gewählten Art, etwa nach Anleitung der sogen, „beschreibenden Maschinenlehre“ in diese Bestandtheile zu zerlegen und diese selbst bezieh. deren zahlreiche „Combinationen“ als einzelne Ansprüche des Erfinders aufzustellen. Die gänzliche Unzulässigkeit dieses Weges hat Verfasser bereits früher (im Civilingenieur, 1881 Bd. 27 S. 41) nachgewiesen, so daſs hier nicht weiter die Rede davon zu sein braucht. Nur auf dem Boden amerikanischer Gewohnheiten hat eine so ungeeignete Behandlungs weise einer wichtigen Art des geistigen Eigenthumes entstehen und beharrlich festgehalten werden können. Das angedeutete Verfahren der Formulirung von Ansprüchen erinnert an die unvollkommene Art, wie ein Blinder sich von dem Vorhandensein seiner Geräthschaften durch Betasten überzeugt, während ein Sehender mit einem Blick zur Gewiſsheit kommt. Fragen wir uns, was eine Arbeitsmaschine der hier als Beispiel gewählten Art thun soll, so müssen wir erkennen, daſs sie mechanische Arbeit, also Triebkraft und Bewegung, aus irgend einer Arbeitsquelle entnehmen, in der Art ihres Wirkens umgestalten und zur Ausübung eines bestimmten „Werkes“ verwenden soll. Es sind also Actionen, welche sich nach dem Willen des Erfinders vollziehen, Betätigungen, von welchen einige – wie die Einführung, die Leitung und Umgestaltung der mechanischen Arbeit, die Stützung der verwendeten Körper u.a. – in einer gewissen Gleichförmigkeit bei allen Arbeitsmaschinen sich wiederholen, während eine, die eigentliche Werkerzeugung, der sogen. Arbeitsproceſs, jeder Arbeitsmaschine den eigentlichen Charakter aufprägt. Dieser Arbeitsproceſs repräsentirt ein Abstractum, das, logisch aufgefaſst, durchaus gleichartig ist mit dem menschlichen Thun, das in Wirklichkeit einerseits an gewisse wesentliche Bestandtheile der Maschine, die Werkzeuge derselben, andererseits an das in der Herstellung begriffene Werkstück geknüpft ist, das zu lückenloser Vorstellung nur mittels eines Denkprocesses gebracht werden kann: Es repräsentirt die in die Körperwelt versetzte, praktisch erprobte, ihrer Natur nach aber immaterielle Conception des Erfinders. Bei dilettantischer Auffassung wird dieses allerwesentlichste Moment der Arbeitsmaschine gänzlich übersehen, indem man von der Maschine direct zu dem körperlichen Endresultat übergeht, also nur das Greifbare auffaſst. Es ist Aufgabe der Technologie, eine zutreffende Ausbildung dieses Begriffes der Werkerzeugung, also des vom Erfinder gewollten Thuns der Maschine, zu bewirken und in jedem einzelnen Falle die Darstellung der Werkzeuge nach Form und relativer Bewegung und der Werkstücke vor und nach dem Spiel der Maschine durch diejenigen Gedanken zu ergänzen, welche eine für das Erkennen zureichende Vollständigkeit dieses Begriffes zu Stande bringen. Was würde nun näher liegen, als diesen Proceſs der Werkerzeugung des als neu vorausgesetzten thatsächlichen Zusammenspieles der Maschinenwerkzeuge mit den Werkstücken selbst zum Gegenstand des Rechtsschutzes zu machen, denselben als eine technologische Einheit aufzufassen, die als ein Abstractum, dessen Grenzen zwanglos die in Beziehung stehenden körperlichen Dinge: Fabrikat, Werkzeugsgruppe, Gesammtheit der Maschine als Körperverbindung, umschlieſst, dem Erfinder für eine gewisse Zeit gehört? Würde man hierin den eigentlichen „Gegenstand der Erfindung“ erkennen, so wäre jeder Zweifel über den Charakter der Erfindung als „geistiges Eigenthum“ beseitigt; eine neue Gesammtaction, welche mit Sicherheit wiederholungsfähig ist, bildet eine Schöpfung von zweifellos immaterieller Natur, obwohl sie an körperliche Dinge, an Werkzeuge und Werkstücke, gebunden ist. Letztere sind nur das Substrat, die sichtbaren Träger der Action, nicht schon diese selbst, und wenn man in kurzsichtiger Weise dieses körperliche Substrat allein als den Gegenstand des Erfindungseigenthumes definirt, so läuft man Gefahr, alle Proceduren, denen körperliches Eigenthum seiner NaturDie gänzlich heterogene Natur von materiellem und geistigem Eigenthum ergibt sich u.a. aus der Erwägung, daſs bei ersterem der Uebergang aus dem Allgemeinbesitz in den gesetzlich garantirten Privatbesitz möglich ist, bei letzterem nicht; hier ist nur in umgekehrter Richtung die Uebertragung denkbar. nach unterliegen kann, auf geistiges Eigenthum zu übertragen, dasselbe im räumlichen Sinne zu theilen, die Theile im beschränkt mathematischen Sinne zu combiniren und zu permutiren, wobei eine für alle Betheiligten verhängniſsvolle Verwirrung zu Stande kommt und selbst jeder nachträgliche Versuch, durch logisches Denken Klarheit und gerechte Entscheidung herbeizuführen, Schiffbruch leidet. Ist der abstracte Kern einer Erfindung nicht bei Ausarbeitung der Patentschrift dargelegt und in einem sicher verständlichen Patentanspruch formulirt, so liegt es begreiflicherweise nicht in Macht und Beruf der Patentbehörden, diesen eigentlichen Kern des Erfindungseigenthumes nachträglich zu Gunsten des Erfinders herauszuarbeiten; das vermeintliche Recht zerbröckelt alsdann in den Nichtigkeits- und Berufungsinstanzen in haltlose Fragmente, von denen vielleicht das eine oder andere als ein werthloses Nichts in der Hand des Patentinhabers verbleibt. Die hier für eine gewisse Art von Erfindungen aus der inneren Natur des Gegenstandes hergeleitete Auffassung trifft übrigens, was ihrer Berechtigung eine weitere Stütze verleihen dürfte, mit der vom deutschen Patentgesetz für die chemischen Erfindungen vorgeschriebenen Auffassung überein; denn nach § 1,2 sind von der Patentirung ausgeschlossen: „Stoffe, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen“. Die Fassung „ein bestimmtes Verfahren“ war von der Commission des Reichstages vorgeschlagen worden, „um den Willen des Gesetzes, daſs eine individuelle neue Methode der Herstellung vorliegen müsse, auszudrücken“. Hieraus und aus den gesammten einschlägigen Verhandlungen ergibt sich, daſs eben das Verfahren der Herstellung als ein über körperliche Dinge sich erhebendes Abstractum als Erfindungsobject angesehen werden soll. Es wäre wider alle logische Consequenz, wenn man für irgend eine andere Gattung von Erfindungen, etwa weil gröſsere Complexe körperlicher Dinge sich hier in die Anschauung drängen, ein solches Abstractum nicht gleichfalls anerkennen und als geistigen Kern der Erfindung festhalten wollte. Von Interesse mag es sein, an dieser Stelle daran zu erinnern, daſs die k. sächsische Verordnung vom 20. Januar 1853, die Ertheilung von Erfindungsprivilegien betreffend, in § 11 die Bestimmung (im Sinne einer logischen Nothwendigkeit) enthielt, „daſs der Gegenstand eines Patentes als ein untheilbarer anzusehen ist“. In den Commentaren des deutschen Patentgesetzes ist die Frage nach dem einheitlichen Charakter des Patentobjectes nur flüchtig gestreift. Am nächsten kommt Kohler (Deutsches Patentrecht, 1878) der hier entwickelten Anschauung durch den Ausspruch auf S. 53: „Die Erfindung ...... ist keine Combination von räumlichen Formen und Figurationen“, sowie durch die auf S. 55 enthaltene, wenn auch im technologischen Sinne noch ungenaue, so doch zutreffende Anführung: „Bei der Erfindung liegt eine Naturkräftecombination vor, bei welcher die Form nur das Substrat eines Kräftespieles ist“. Wenn es als nachgewiesen erachtet werden kann, daſs der Forderung des deutschen Gesetzes nach Einheitlichkeit des Erfindungsobjectes für neue Arbeitsmaschinen in einer befriedigenden Art entsprochen wird, wenn der neue Arbeitsproceſs in seiner Anschlieſsung an die zugehörigen körperlichen Complexe von Werkzeugen und Werkstücken selbst zum Anspruch erhoben wird, welchen sich ein zweiter Anspruch auf die concrete Anordnung der Maschine in ihrer Gesammtheit zwanglos unterordnet, so erübrigt nun noch eine Besprechung derjenigen Versuche, welche in anderer Weise als durch die schon widerlegte willkürliche Combination körperlicher Bestandtheile der Maschine eine Erweiterung des dem Erfinder zustehenden Rechtes anstreben. Es kann hier nur noch die Zerlegung des bis jetzt als Ganzes betrachteten Arbeitsprocesses der Maschine in seine logisch unterscheidbaren Theile in Betracht kommen und die Beanspruchung dieser Theilprocesse für das Gesammtgebiet der Technik. So können wir bei der Howe'schen Nähmaschine unterscheiden: die Stofftransportirung, die Einspieſsung der Nadel, die Bildung der Schleife, die Verriegelung des Oberfadens durch den Unterfaden, die Anspannung beider Fäden u.a. Bei eingehender Prüfung solcher Einzelprocesse ergibt sich nun aber regelmäſsig mit Bestimmtheit, daſs hier die ausgedehntesten Entlehnungen aus dem Bereich des schon im Allgemeinbesitz der Technik befindlich gewesenen Vorrathes stattgefunden haben, einfache Uebertragungen aus dem Besitzthum anderer Zweige der Technik, wenn auch der Erfinder selbst zuweilen sich dessen nicht klar bewuſst und jedenfalls wenig geneigt sein mag, solche Uebertragungen zuzugeben. Wie dem auch sei, die getrennte Inanspruchnahme solcher elementarer Einzelprocesse neben der Forderung auf das Ganze – und die nordamerikanische Patentpraxis liefert zahlreiche Beispiele auch hierfür – führt unfehlbar zu einer bedauerlichen Belästigung der gesammten Technik und unerwünschten Häufung der Streitfälle und setzt den guten Kern des ganzen Patentschutzes in tiefen Schatten. Was würde man sagen, wenn ein Maler auſser einem neuen Bild vielleicht auch noch einen besonderen Pinselstrich desselben, der vielleicht eine bedeutende Wirkung hervorruft, dem gesetzlichen Schutz gegen Nachahmung unterstellen wollte? Der einheitliche individuelle Charakter scheint eben dem Wesen allen geistigen Eigenthumes untrennbar anzuhaften; nur ein Ganzes kann hier in Betracht kommen und, wenn auch im einzelnen Falle wohl der Urheber einer Geistesschöpfung die Empfindung erlittenen Unrechtes haben mag, wenn ihm einzelne Züge derselben in den nachfolgenden Werken Anderer wieder begegnen, so muſs doch hier wohl die gewichtige Erwägung Platz greifen, daſs auch er wieder – mit beiden Füſsen auf den Schultern der Vorgänger steht; was er im Einzelnen ohne Entschädigung an Andere abgibt, wird durch die benutzten Ueberlieferungen der Vor- und Mitlebenden wohl in den meisten Fallen mehr als ausgeglichen. Es muſs daher auch dieser Versuch, die technologische Einheit des Erfindungsobjectes in Frage zu stellen, zurückgewiesen werden, ganz abgesehen davon, daſs derselbe den Bestimmungen des deutschen Patentgesetzes zuwiderlaufen würde. Wenn aus dem Vorstehenden sich ergibt, daſs für die als Beispiel gewählte Gruppe von Erfindungen ein wirkliches Abstractum den Gegenstand der neuen Schöpfung bildet, so mag noch ein Einwand kurze Erörterung finden, welcher von manchen Seiten erhoben werden wird, der Einwand nämlich, daſs alsdann es den Anschein gewinne, als ob eine bloſse Idee, ein von körperlichen Dingen gänzlich abgelöstes Abstractum unter Schutz gestellt werden solle, was den Absichten jedes Patentgesetzes zuwider sei. Hiergegen ist aber anzuführen, daſs bei dem, was man im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Idee nennt, die logisch scharfe Umgrenzung, sowie die volle constructive Gestaltung der zur Verwirklichung erforderlichen körperlichen Hilfsmittel gänzlich fehlen, die wir für eine fertige Erfindung voraussetzen. Die Zeichnung der neuen Maschine – um bei unserem Beispiel zu bleiben –, welche den technologisch befriedigenden Nachweis liefert, daſs die beabsichtigte Gesammtaction auch wirklich eintritt, bildet eben einen unerläſslichen Bestandtheil der Patentschrift, obgleich der volle Inhalt des Patentobjectes durch sie nicht erschöpft ist; die Zeichnung kann mit der zugehörigen Beschreibung aus der Idee die fertige Erfindung hervorgehen machen. Einer weiteren Untersuchung mag es vorbehalten bleiben, wie sich die nach § 7 unseres Gesetzes zulässigen Verbesserungspatente (Zusatz- und Abhängigkeitspatente) in die dargelegte Auffassung einfügen; nur soviel ergibt sich sofort, daſs, für die hier als Beispiel benutzte Erfindungsgruppe, die den gleichen Arbeitsproceſs bewirkende, aber in den Mechanismen abweichende Gesammtanordnung der Arbeitsmaschine zwanglos als Anspruch gelten kann, weil eine solche in gleicher Art wie die Gesammtanordnung des Hauptpatentes als Körperverbindung dem Abstractum des erzielten Arbeitsprocesses logisch untergeordnet ist und ebenso wie allenfalls noch manche andere Anordnung in dem logischen Intervall untergebracht werden kann, welches zwischen dem ersten und zweiten Anspruch des Hauptpatentes enthalten ist. Bedenklich erscheint es dagegen jedenfalls, wenn Körperverbindungen solcher Art für schon bekannte, im Allgemeinbesitz befindliche Arbeitsprocesse, also bloſse Constructionen, die keinem bestehenden Hauptpatent untergeordnet werden können, unter den Patentschutz sich drängen. Die Häufung solcher Patente ist sehr geeignet, das Ansehen und die Werthschätzung wahrer Erfindungen zu verdunkeln und den Patentschutz selbst zu discreditiren. Der Streit um Dinge, an denen nur Aeuſserliches, Form, Gruppirung u. dgl., in Betracht zu ziehen ist, macht bald, weil Mangels jedes höheren verständlichen Kriteriums immer geringfügigere Unterschiede anerkannt werden müssen, die Wirksamkeit des beabsichtigten Schutzes hinfällig, wie auch auf anderen Gebieten des geistigen Eigenthumes sich gezeigt hatVgl. u.a. Alphons Thun: Die Industrie am Niederrhein und ihre Arbeiter, (Leipzig 1879) 2. Theil S. 201: „Kaum hat aber ein Fabrikant ein neues Muster aufgebracht, so setzt sich gleich die ganze Schaar der Concurrenten in Bewegung, läſst das Muster abgucken und macht es nach. Das Deponiren desselben nutzt nichts, da die Sachverständigen auch die kleinste Abweichung als neues Muster anerkennen und daher bisher ein jeder Deponent seinen Proceſs verloren hat.“; die Forderung von Hauptpatenten auf bloſse Constructionen wird bei weiterer Entwickelung der Constructionslehre und weiterem Eindringen in das Wesen des immateriellen Eigenthumes nothwendig aus Mangel an innerer Berechtigung aufgegeben werden müssen. In so weit es zulässig erscheint, von einer überwiegend umfänglichen Gruppe von technischen Schöpfungen, die als notorische Erfindungen allerseits anerkannt sind, auf die Gesammtheit der übrigen einen Schluſs zu ziehen, ergeben sich aus dem Vorstehenden die nachfolgenden Sätze: 1) Den Inhalt jeder selbstständigen unabhängigen Erfindung bildet ein an (mindestens) eine neue Körperverbindung geknüpftes neues Abstractum, dessen logische Umgrenzung zugleich diejenige des zulässigen Rechtsschutzes liefert; dasselbe umschlieſst die erforderlichen Körperverbindungen im Sinne der logischen Unterordnung. 2) Der Gegenstand eines auf solche Erfindung ertheilten Patentes (Hauptpatent) ist als eine technologische Einheit zu behandeln, dergestalt, daſs weder der das Abstractum bildende Complex neuer Actionen, noch eine der Körperverbindungen, welche zur Realisirung desselben erfunden sind, in ihre Bestandtheile aufgelöst und isolirt als Erfindungseigenthum beansprucht werden können. Bloſse Merkmale dürfen nicht zu selbstständigen Ansprüchen erhoben werden. 3) Eine Construction, welche mit abgeänderten körperlichen Mitteln eine patentirte Gesammtaction erzielt, ist als Gegenstand eines Zusatzpatentes bezieh. eines Abhängigkeitspatentes zulässig, kann aber ebenfalls nur als ein einheitliches Ganzes behandelt werden. 4) Patenttitel, welche nach ihrer Fassung schon eine Vielheit von logisch coordinirten Gegenständen ankündigen (z.B. Neuerungen), sind unzulässig. Ein solcher Titel läſst nur eine der beiden Annahmen zu, daſs entweder wirklich mehrere Erfindungen vereinigt werden sollen – was gesetzwidrig wäre –, oder daſs der vorhandene technologische Kern nicht dargelegt ist; dann wäre die Patentschrift unvollständig, und zwar würde das Wichtigste fehlen. 5) Patentansprüche, welche die Bezeichnung „Combination“ (constructiver Gebilde oder elementarer Actionen, enthalten, sind thunlichst zu vermeiden, weil sie als ein bloſser Nothbehelf für die wünschenswerthe technologisch genaue Anführung sich darstellen, also eine logisch bestimmte Umgrenzung des zu schützenden Gegenstandes nicht liefern. Ebenso sind anderweite Ausdrücke, deren logischer Inhalt unsicher ist, wie „System“, „Princip“, „Idee“, „Erfindungsgedanke“, selbstverständlich in den Patentansprüchen zu vermeiden. Ein Gesetz kann selbstverständlich nur nach einerlei Grundsätzen gehandhabt werden und, angenommen, daſs diese näherungsweise in vielen Hunderten von collegialen Berathungen festgesetzt sind, so kann Jedermann ermessen, welche umfängliche Arbeit dem Patentamt erwachsen muſs, wenn von 6500 Anmeldungen, die durchschnittlich in einem Jahre eingehen, vielleicht 90 Procent solchen aus dem Patentgesetz und aus der Natur des geistigen Eigenthumes herzuleitenden Grundsätzen widersprechen. Es erwächst daher auch für das betheiligte Publicum die dringende Verpflichtung, solche Grundsätze zu würdigen und bei Herstellung der Patentanmeldungen entsprechend zu berücksichtigen. (Nach dem Patentblatt, 1882 S. 49.)