Titel: Apparat zur Bestimmung des specifischen Gewichtes fester Körper.
Fundstelle: Band 263, Jahrgang 1887, S. 30
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Apparat zur Bestimmung des specifischen Gewichtes fester Körper. Mit Abbildung. Brasse und Vlasto's Bestimmung der Dichte fester Korper. Im Génie civil, 1886/87 Bd. 10 * S. 16 wird eine neue, von L. Brasse und E. Vlasto angegebene Methode zur Bestimmung specifischer Gewichte fester Körper mitgetheilt, für welche hauptsächlich der Vorzug raschester Bestimmungen hervorgehoben wird. Textabbildung Bd. 263, S. 30 Der Apparat besteht aus einem Pyknometer A, dessen Glasstöpsel in eine Capillare ausgezogen ist, während das untere Ende des Fläschchens in eine offene Röhre ausläuft und durch diese mittels eines Schlauches C und eines Hahnes H mit einer in Zehntelcubikcentimeter eingetheilten Glasröhre B in Verbindung steht. Man gieſst nun eine gewisse Menge Wasser (oder eine andere den zu untersuchenden Körper nicht angreifende Flüssigkeit) in den Apparat hinein; stellt man nämlich das am Stander D verschiebbare Pyknometer A so tief, daſs das Wasser links bis zu einem der untersten Theilstriche der Skala B reicht, so muſs gleichzeitig rechts, im Pyknometer, der Wasserspiegel sich auf eine feste Marke in der Capillare einstellen. Hebt man nun das Pyknometer A, öffnet es, bringt gewogene Stücke des zu untersuchenden Körpers hinein und stellt in oben beschriebener Weise wiederum auf die Marke in der Capillare ein, so muſs das Wasser in der Röhre B von dem vorher beobachteten Theilstriche an genau um den Rauminhalt des hineingebrachten Körpers gestiegen sein. Das zuvor bestimmte Gewicht, dividirt durch das an der Röhre B abgelesene Volumen, ergibt das specifische Gewicht. Sucht man die specifischen Gewichte für die Temperatur 15°, so hält man den ganzen Apparat mit seiner Flüssigkeitsfüllung möglichst genau auf dieser Temperatur. Offenbar erhält man nach diesem einfachen Verfahren schnellere Ergebnisse als nach den meisten anderen Methoden. Auf eine gröſsere Genauigkeit als etwa ¼ Proc. wird dagegen mit demselben nicht Anspruch gemacht. (Vgl. Zehnder 1886 262 383.)