Titel: Die Entwickelung des deutschen Patentwesens und dessen Einwirkung auf die Industrie.
Fundstelle: Band 275, Jahrgang 1890, S. 463
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Die Entwickelung des deutschen Patentwesens und dessen Einwirkung auf die Industrie. Die Entwickelung des deutschen Patentwesens. So ungemein viel in letzter Zeit namentlich über das Patentwesen und unser deutsches Patentgesetz insbesondere geschrieben worden ist, so kann doch von einer erschöpfenden Behandlung der Sache bisher nicht die Rede sein. Eine geschlossene Würdigung der Gesetzgebung oder gar der Versuch einer Kritik ihrer Einwirkung auf die Industrie war noch nicht vorhanden, trotzdem gewiſs das Thema ein hohes Interesse für Techniker und Juristen, für Volkswirthe und Politiker hätte bieten müssen. Nun liegen uns über das Patentwesen zwei bedeutungsvolle Werke vor, welche die allgemeinste Beachtung verdienen. Das eine hat den jetzigen Präsidenten des Kaiserlichen Patentamts, Herrn Wirklichen Geheimen Legationsrath von Bojanowski, zum Verfasser und betitelt sich: Ueber die Entwickelung des deutschen Patentwesens in der Zeit von 1877 bis 1889, während das zweite, vom Geheimen Regierungsrath Professor Hartig in Dresden herrührende Werk Studien in der Praxis des Kaiserlichen Patentamts benannt ist. Wenn auch beide Werke auf verschiedenem Boden stehen und keineswegs in einander übergreifen, so können sie doch wohl eine gemeinsame Besprechung erfahren, weil sie gesunde Anschauungen über unser Patentwesen entwickeln und sich eins sind in dessen groſsem Einfluſs auf die industrielle Entwickelung. In dem erstgenannten Werke legt der Verfasser zunächst in einer klaren Uebersicht die Schwierigkeiten dar, welche sich im Jahr 1877 dem neuen Gesetze gegenüber stellten, und erinnert daran, daſs damals das Patentgesetz nur als ein Versuch angesehen wurde und seine Entstehung nur der derzeitigen wirthschaftlichen Nothlage verdankte. Die maſsgebenden Körperschaften, aber auch die Industrie standen dem Patentgesetz wenigstens sehr kühl gegenüber, enthält doch der Kommissionsbericht des Reichstages die Bemerkung: „daſs eine Gewerbe und Industrie treibende Nation, wie die deutsche, den gesetzlichen Schutz neuer gewerblicher Erfindungen wenigstens zur Zeit nicht entbehren könne, und daſs die Vortheile eines guten Patentgesetzes die Nachtheile der damit verbundenen Beschränkungen der gewerblichen Freiheit überwiegen.“ Auch das damalige Reichskanzleramt gab sich nicht besonders hohen Erwartungen hin, und die Begründung, mit der es den Gesetzentwurf dem Reichstage vorlegte, enthielt den Satz: „Die Frage, ob der Patentschutz für die Entwickelung des Gewerbefleiſses wirklich von so erheblicher Bedeutung ist, wie heutzutage vielfach angenommen wird, kann auf sich beruhen bleiben.“ Wenn das deutsche Patentgesetz sein Leben fast nur dem Umstände verdankt, daſs Deutschland betreffs des industriellen Schutzes nicht hinter seinen Nachbarstaaten zurückstehen dürfe, so ist fast zu bewundern, daſs die damaligen Gesetzgeber das Patentgesetz auf wesentlich anderer Grundlage aufbauten, als sie seitens der übrigen Industriestaaten geboten wurde. Gerade aus dieser Gestaltung und Ausbildung des Gesetzes hat sich aber der günstige Einfluſs auf die Industrie entwickeln können. Das deutsche Patentgesetz ist auf der Grundlage des Vorprüfungsverfahrens geordnet und ist zwar der Form nach einengend, aber wegen des Ausschlusses von Willkürlichkeiten zur Wahrung des betheiligten Interesses besser dienlich. In der Formgebung wie in der Handhabung war das Patentgesetz geeignet, die deutschen Gewerbetreibenden mit den besten Hoffnungen zu erfüllen. Trotzdem war gerade die Jugend des Patentgesetzes wenig friedvoll. Vielfache Erwartungen auf die Wirkung des Gesetzes wurden enttäuscht, und führte eine starke Bewegung gegen das Wesen des Gesetzes im Jahre 1886 zur Veranstaltung einer Enquete, deren Ergebniss die Grundlage zu dem demnächst vom Reichsamte des Innern zu veröffentlichenden Revisionsentwurf abgegeben hat. Zur Vermeidung von irrigen Ansichten sei besonders betont, daſs die Gegnerschaft gegen das Patentgesetz niemals ihren Ausdruck in dem Wunsche fand, die Erfindungen möchten nicht mehr geschützt werden, oder vor dem Schütze nicht mehr geprüft werden, sondern daſs ausschlieſslieh einzelne Bestimmungen des Gesetzes, sowie besonders die Art des Prüfungs- und Ertheilungsverfahrens sowie die Gestaltung des Amtes selbst angegriffen wurden. Die Grundzüge des Patentgesetzes sind stets unberührt gelassen, so daſs man deren allgemeine Anerkennung wohl feststellen darf. Der Verfasser gibt rückhaltlos zu, daſs der gröſste Theil dieser Angriffe wohl begründet sei und daſs eine Abhilfe in dieser Beziehung zur vollen segensreichen Entwickelung des Gesetzes durchaus nothwendig sich erweise. Namentlich ist interessant und wird auch der Grund hierfür nachzuweisen versucht, daſs die vor und kurz nach dem Erlaſs des Patentgesetzes sehr kräftige Gegnerschaft gegen das sogen. Prüfungsverfahren der zur Patentirung vorgelegten Erfindungen völlig verstummt ist, daſs gerade in der scharfen Prüfung der Neuheit einer Erfindung ein besonders segensreicher Einfluſs auf die Entwickelung der Industrie und den Werth der Patente selbst fühlbar geworden ist. Der Verfasser gliedert seinen Versuch der Darlegung der Wirkungen des Patentgesetzes in drei Theile: 1) die wirthschaftliche Bedeutung des Patentgesetzes; 2) der Einfluſs des Patentwesens auf die Technik und Industrie; 3) die Entwickelung des Patentrechts. I. Die wirthschaftliche Bedeutung des Patentwesens. Für die wirthschaftliche Entwickelung eines Gemeinwesens ist die Gewinnung neuer oder verbesserter Gebrauchswerthe und die Anwendung neuer oder verbesserter Arbeitsverfahren und Werkzeuge in den Gewerben als wünschenswerth und nothwendig anzuerkennen. Demgemäſs ist auch die Fürsorge für Gewinnung solcher Gebrauchswerte oder die Förderung der Anwendung von Arbeitsverfahren und Werkzeugen der gedachten Art nothwendig. Die Zuführung neuer oder verbesserter Arten des Arbeitsverfahrens und dergl. entspringt der Anregung seitens des Erfinders. Da nun aber die praktische Ausgestaltung einer Erfindung meistens langwierige, mit Opfern an Zeit und Geld verbundene Versuche, Herrichtung von Anlagen, Ausbildung eines Arbeiterstammes, Einführung in den Verkehr u.a.m. erfordert, anderseits bei augenscheinlichem praktischem Werthe der Erfindung sofort Gefahr durch Wettbewerb entsteht, so ergibt sich ohne Weiteres, daſs der Erfinder nur angeregt werden kann, sich diesem Risiko zu unterwerfen und dadurch die Erfindung auch der Allgemeinheit zugänglich zu machen, wenn ihm gegenüber Anderen ein Ausschlieſsungsrecht gewährt wird. Das heiſst: Er wird sich zur Ausführung seiner Erfindung nur dann entschlieſsen, wenn er durch Verleihung eines Patentes allein für befugt erklärt wird, innerhalb eines längeren Zeitraumes den geschützten Gegenstand gewerbsmäſsig herzustellen, in Verkehr zu bringen und feil zu halten. Im Gegensatz zu der früheren Anschauung über das Wesen eines Patents, als sei dasselbe eine Belohnung für den Erfinder, ist in Folge des durch das Gesetz bestimmten und vom Patentamte geübten Prüfungsverfahrens jetzt ein wesentlich anderer Standpunkt festgehalten. Die Gefahr einer Ueberschwemmung von Industrie und Handel mit werthlosen Patenten ist durch den Grundsatz vermieden, daſs ein gutes Patentgesetz nicht die Patentirung jeder Erfindung zulassen dürfe. Es hat sich das Verlangen als gerechtfertigt erwiesen, daſs seitens des Patentamts vor Ertheilung des Patentes ein Urtheil über die Neuheit der Erfindung zu erwerben sei. Je strenger die Prüfung ist, desto werthvoller erscheint das Patent und desto mehr wird die Gefahr abgewendet, daſs die Gewerbetreibenden irgend eine Behinderung erfahren. Besonders wird darauf hingewiesen, daſs trotz der vom Patentgesetz verlangten gewerblichen „Verwerthbarkeit“ der Erfindung mit dem Patente kein Beweis eines wirklichen fassbaren Werthes der Erfindung gegeben sei. Der eigentliche, überhaupt erst später mit Sicherheit festzustellende „Werth“ einer Erfindung unterliegt nicht der Prüfung und kann auch nicht der Prüfung unterliegen. Es ist ebensowohl denkbar, daſs auch die meistversprechende Erfindung aus lediglich äuſseren Gründen: Ungunst der Conjunctur, fehlerhafte Geschäftsleitung und dgl. mehr ohne praktische Erfolge bleibt, als daſs scheinbar Unbedeutendes später erhebliche Bedeutung erlangt. Wenn der Gewerbefreiheit die Absicht zu Grunde liegt, die Thätigkeit des Einzelnen nicht zu hemmen, so ergibt sich als weitere Folge auch die Zulässigkeit unmittelbarer Förderung mittels rechtlicher Anerkennung der Leistungsfähigkeit da, wo das immaterielle Gut ohne begleitende Einwirkung der Staatsgewalt zum Vortheil des Einzelnen und der Gesammtheit gar nicht nutzbar gemacht werden kann. Hier gewährt der Erfindungsschutz Hilfe. Das Patentgesetz hat seinen Zweck: den Erfindungsgeist in nutzbringender Weise anzureizen, erfüllt, ohne daſs um seinetwillen das höhere Interesse Schmälerung erfahren hätte. Man sagt: zum Entdecken gehört Glück, zum Erfinden Geist, und beide können beides nicht entbehren. Dem Erfinder fällt also mit Recht ein Mehr an Geist zu, weil eben die Erfindung keine Folge eines glücklichen Ungefährs ist. Das volle Verständniſs für die Erfindung ist abhängig von dem vollen Verständniſs des wirthschaftlichen Bedürfnisses, das zuerst als vorhanden erkannt und als ein vermöge bestimmter Mittel paſslich zu stillendes geistig erfaſst zu haben, das Verdienst des Erfinders bildet. Bei dem Patentamte sind in den 12 Jahren seiner Thätigkeit über 100000 Erfindungen angemeldet, welche sämmtlich als Fortschritte gelten sollten. Von diesen Anmeldungen ist etwa die Hälfte nach dem Ergebnisse der Prüfung als neu und gewerblich verwerthbar gehalten. Drei Viertheile dieser Patente sind wieder gelöscht, während nur ein Viertheil, noch in Kraft stehend, als lebensfähig sich erweist. Die Handhabung des Patentwesens ist insofern bemängelt worden, als sie zu einer Ueberfluthung des Reichs mit einer Fülle von Patenten führe, welche der freien Entwickelung der Industrie hinderlich wäre. Dasselbe wurde in der Enquête von 1886 wiederholt. Andererseits wurde die Prüfungseinrichtung wegen der mit derselben für die Patentsucher verbundenen Belästigungen abfällig beurtheilt und die Erlangung von Patenten als übermäſsig erschwert bezeichnet. So wenig dem Patentamte die Pflicht zufällt, einer solchen thatsächlichen Ueberfluthung vorzubeugen, so wenig läſst sich der wirkliche Werth einer Erfindung bestimmen. Wirthschaftlich erscheinen naturgemäſs diejenigen am werthvollsten, welche die Gewerbe fördern. Welche Verhältnisse für den Einzelnen dahin bestimmend wirken, daſs er auf das Patentrecht verzichtet, entzieht sich der Forschung. Thatsächlich verdient zur Beleuchtung dieser Frage der Umstand vollste Beachtung, daſs seitens der Ausländer in vielen Fällen nur ein deutsches Patent nachgesucht wird, um durch den Ausfall des Prüfungsverfahrens einen Gradmesser für den Werth der Erfindungen zu erhalten. Es ist eine Thatsache, daſs die Finanziirung gröſserer, auf Patentausnutzung beruhender Unternehmungen im Auslande sich weitaus mehr Gewinn bringend in den Fällen durchführen läſst, in denen ein deutsches Patent vorliegt, als nach stattgehabter Versagung eines solchen. Der Ausländer sucht also ein Patent in Deutschland nach, ohne an die Ausführung hier zu denken, nur um seine Erfindung im Auslande als unanfechtbarer hinzustellen, weil sie in Deutschland das Prüfungsverfahren durchgemacht und bestanden habe! Einem Gebiete entsprungen, auf dem die Bereiche zweier Wissenschaften in einander übergreifen, derjenige der Technologie und der der Rechtskunde, sucht und findet das Patentwesen Wirkung in der Volkswirthschaft. Daſs die Technik der deutschen Industrie sich in den letzten zehn Zähren in hohem Maſse vervollkommnet hat, ist eine Thatsache, welche mit der Wirkung des Patentgesetzes wohl in Zusammenhang gebracht werden kann. II. Der Einfluſs des Patentwesens auf die Technik und Industrie. Aus dem Umstände, daſs ein groſser Theil der Erfinder nicht geschulte Techniker und Industrielle sind, ist unmittelbar zu schlieſsen, daſs die groſse Zahl der von diesen gemachten Erfindungen für die Industrie unbedingt verloren sein würden, wenn nicht in den Patentschriften eine Vermittelung geschaffen wäre. Auch eine Ausführung solcher Erfindungen seitens Gewerbetreibender ist in Folge der Bekanntwerdung leichter herbeizuführen. Jedenfalls ist die Bekanntgabe der gemachten Erfindungen eine Sache von der gröſsten Wichtigkeit, denn selbst wenn die Ausführung einer Erfindung durch irgend welche Umstände dem Erfinder unmöglich ist, so bleibt die Erfindung selbst Gemeingut und als solche ein bekanntes, nicht noch zu erforschendes Glied der Kette unserer industriellen Entwickelung. Die vorhandenen 50000 Patentschriften bilden eine im besten Sinne des Wortes popularisirte Darstellung technischer Erfindungen. Sie tragen sinnreiche Ideen in alle betheiligten Kreise, vermitteln die Kenntniſs der die Gegenwart erfüllenden technischen Bestrebungen und klären andererseits bestehende Irrthümer. Ein Blick in unsere Literatur gibt schon den Beweis des Einflusses der Patentschriften. Der Verfasser geht nun auf die einzelnen Industriezweige ein und erörtert die Erfindungsthätigkeit, gleichzeitig hier und da ein treffendes Streiflicht auf die seitens der Patentwirthschaft hervorgerufene Entwickelung werfend. In der Zeit vom 1. Juli 1877 bis 31. December 1888 sind 1486 Patente auf Verbesserungen der Dampfmaschinen und Geschwindigkeitsregulatoren nachgesucht, 1035 Patente thatsächlich ertheilt worden. In der Mehrzahl betreffen die bezüglichen Erfindungen die Steuerung der Dampfmaschine, d. i. die Organe, welche die Vertheilung des treibenden Dampfes auf die beiden Kolbenseiten, den Eintritt des Dampfes in den Cylinder, die Absperrung und den Auslaſs des Dampfes bezwecken. Von diesen Patenten sind in dem nämlichen Zeitraum etwa 72 Proc. wegen Versäumniſs der Gebührenzahlung erloschen. Der finanzielle Erfolg mag nicht befriedigt haben; die Ursachen des Fehlschlagens mögen technischer oder geschäftlicher oder persönlicher Natur gewesen sein. Immerhin ändert dies nichts an dem Werthe der Thatsache, daſs jede dieser Erfindungen die Lösung eines Problems enthält, geeignet, den Gesichtskreis des Dampfmaschinenbauers zu erweitern. Dieser Erfolg ist auch nicht ausgeblieben. In Wirklichkeit haben die Dampfmaschinen in Bezug auf Dampfersparniſs, hohe Geschwindigkeit, Gleichförmigkeit der Bewegung und zur Anpassung fähigen, handlichen Aufbau sich in hohem Maſse der Vollkommenheit genähert, welche auf den einzelnen Gebieten der Industrie begehrt wird. Das Bedürfniſs nach einer von den örtlichen Umständen in jeder Beziehung möglichst unabhängigen Kraftmaschine hat längst bestanden und u.a. auch zu dem Versuch geführt, den Kohlenwasserstoff bezieh. das Leuchtgas mit dem Wasserdampf in Concurrenz treten zu lassen. Es ist hier nicht am Orte, in den Streit über den zeitlichen Vorrang der Erfindung der ersten Gaskraftmaschine einzutreten; unbestritten ist, daſs z. Z. die deutschen Gaskraftmaschinen für die vollkommensten ihrer Art gelten. Welches Geschäftshaus auf diesem Gebiete die erste Stelle einnimmt, ist bekannt; nicht minder bekannt ist, daſs dieses Haus bereits vor Einführung des Patentgesetzes seine Construction im Wesentlichen ausgebildet hatte. Die Landespatente der Firma wurden aber in Reichspatente umgewandelt, und erst unter dem Schütze des Gesetzes hat die Fabrikation die ihr heute beigemessene hohe Bedeutung erlangt. Nach Maſsgabe der Vorschriften eben desselben Gesetzes hat jedoch auch die technische Welt erst rückhaltlos Einsicht in die durch die fraglichen Gasmaschinen verkörperte geistige Arbeit gewonnen. Die Zahl derer, welche diese Arbeit aufnahmen und weiter verfolgten, um auf anderem Wege und mit anderen Mitteln dieselben oder noch höhere Erfolge zu erzielen, ist seitdem stetig gewachsen. Die Patentschriften einerseits, die gerichtlichen Verhandlungen mit den von den Parteien beigebrachten Gutachten andererseits legten die Vorgänge in der Gasmaschine und die hierauf bezüglichen Wahrnehmungen unparteiischer Sachverständigen soweit klar, als es nach dem dermaligen Stande der Wissenschaft möglich war. – Auch dieser Fall dürfte wohl geeignet sein als Belag für den Nachweis zu dienen, daſs der Erfindungsschutz den Wettbewerb nur anregt. Die Schranke des Patents nicht vorhanden gedacht, würde voraussichtlich höchstens eine wenig ehrenhafte Concurrenz bemüht gewesen sein, dieselbe Maschine nachzuahmen und, um überhaupt Absatz zu erzielen, billiger, muthmaſslich daher auch schlechter zu bauen. Nun schützte das Patent die ältere Firma gegen Nachahmung ihrer Erzeugnisse; das Patentgesetz aber sicherte gleichzeitig auch der selbständigen geistigen Arbeit des Concurrenten den gebührenden Schutz und gab Aufschluſs darüber, wo Mängel zu beseitigen und die Aufnahme des Wettbewerbes mit Aussicht auf Erfolg möglich sei. Aus Anlaſs dieser Verhältnisse hat der Bau von Gaskraftmaschinen im Laufe der zwölf Jahre eine vordem ganz unwahrscheinliche Ausdehnung gewonnen. Sie muſs jetzt fast noch mehr im Hinblick auf die mannigfachen, gegenwärtig concurrirenden Systeme von Kraftmaschinen überhaupt überraschen. Das Bedürfniſs nach Kraftmaschinen für gewerbliche Betriebe geringen Umfanges hat nämlich zur Vervollkommnung der Heiſsluftmaschinen und der kleinen Kesseldampfmaschinen geführt. Diese sind bestimmt, als Ersatz der Gasmaschinen da einzutreten, wo geeignetes Gas zu niederem Preise nicht zu beschaffen ist. Welche Bedeutung der Bau solcher Kleinkraftmaschinen zu erlangen vermocht hat, zeigen die statistischen Erhebungen. Ihnen zufolge sollen im Reiche 28000 Kleinmotoren, d.h. Gas-, Benzin- und Heiſsluft-Kraftmaschinen, neben etwa 45000 Dampfmaschinen (einschlieſslich Locomobilen) in Betrieb stehen. Im Hinblick auf die den Verkehrsmitteln in jedem Falle zukommende groſse Bedeutung wird es nicht überraschen zu erfahren, daſs Erfindungen, welche Personen- und Lastenbeförderung betreffen (Eisenbahnen, Seilbahnen, Wagenbau, Reit- und Zuggeschirr, Schiffbau) in verhältniſsmäſsig groſser Zahl eingehen. Bis zum Ablauf des Jahres 1888 sind über 7000 Patente nachgesucht, mehr als 3000 Patente ertheilt worden. Von besonderer Wichtigkeit für das Eisenbahnwesen sind die Patentschriften, deren Inhalt Signal- und Weichenstell-Vorrichtungen, Kuppelungen, Bremsen, Beleuchtung und Heizung, sowie sämmtliche inneren Einrichtungen der Wagen betrifft, ferner diejenigen, welche die Entwicklung der Secundärbahnen, der Straſsenbahnen, der fliegenden Bahnen mit Dampf-, Luft-, elektrischem, Seil und Pferde-Betriebe zum Gegenstande haben. Die fliegenden Bahnen sind geeignet, ohne Vorbereitung des Erdkörpers, in kürzester Zeit gelegt, aufgenommen und an anderer Stelle wieder benutzt zu werden. Sie haben bekanntlich schon früher in dem Bergbau, in neuerer Zeit aber auch für militärische Zwecke, sowie im land- und forstwirthschaftlichen, dann im Fabrikbetriebe ausgedehnte Anwendung gefunden; ohne die sogen. Feldbahnen würde z.B. die für die deutsche Landwirthschaft heute so bedeutungsvolle Moorkultur gar nicht denkbar sein. Von hervorragend praktischer Bedeutung sind gewisse unter Patentschutz gestellte Verbesserungen im Wagenbau und in der Einrichtung der Zuggeschirre. Es spricht doch nicht dafür, daſs, wie Zweifler an dem Nutzen des Erfindungsschutzes behaupten, Erfindungen sich jeder Zeit auch ohne Patent dem Bedürfniſs darbieten, wenn eine einfache Einrichtung gleich derjenigen, welche gestattet, ein Kummet der Brust jeden Pferdes anzupassen, thatsächlich dem Gebrauche erst nach Gewährung des Patentschutzes dargeboten worden ist. Die Dringlichkeit des Bedürfnisses wird wohl stets empfunden worden sein und ist jedem Laien verständlich, auch ohne den Beweis, der darin zu erblicken sein dürfte, daſs ein bereits im Jahre 1878 patentirtes stellbares Kummet für sämmtliche Zugpferde der Heeresverwaltung beschafft worden ist. Noch nach jenem Patente sind Erfindungen von Stellkummeten in gröſserer Zahl patentirt worden; zum Theil stehen die bezüglichen Patente noch heute in Geltung. Die Bedeutung der in ihrer jetzigen Gestalt vom Auslande her eingeführten Fahrräder mag zweifelhaft sein. Nicht zweifelhaft aber ist der aus der Herstellung derartiger Fahrzeuge erzielte wirthschaftliche und technische Gewinn. Deutschland beschäftigt bereits mehr als 1500 Arbeiter mit der Anfertigung von Fahrrädern; nicht unerwähnt mag sein, daſs diese eigenthümliche Industrie zu Herstellung besonderer Constructionsdetails und von Werkzeugen geführt hat, welche eine über den augenblicklichen Zweck hinausgehende Anwendung gestatten. Der Rolle, welche gegenwärtig die Elektricität auf allen Gebieten des Verkehrs und der Gewerbe spielt, entspricht die Lebhaftigkeit der erfinderischen Thätigkeit. Bis zum Schlusse des Jahres 1888 sind allein in der die elektrischen Apparate betreffenden Patentklasse (21) 3186 Erfindungen angemeldet, 1569 Patente ertheilt worden. Wohl aber ebenso viele, wenn nicht noch zahlreichere Anmeldungen bezieh. Patente, welche Anwendungen des elektrischen Stromes zum Gegenstande haben, entfallen noch auf die übrigen Patentklassen; kaum dürfte es ein Gebiet der gewerblichen Technik geben, auf dem Elektricität nicht Anwendung findet, oder nicht versuchsweise Anwendung gefunden hat. Von der Vermittelung des mündlichen oder schriftlichen Verkehrs zu reden, heiſst Bekanntes wiederholen; ebenso bedarf die elektrische Beleuchtung nicht weiter Worte der Würdigung. Auf so enge Gebiete läſst sich aber die Kraftentfaltung der Elektricität nicht mehr beschränken. Hier dient sie zur Trennung von Zucker und Aetzkali, dort zur Förderung des Gerbprocesses, dann übernimmt sie die Verhüttung von Erzen, täuscht in angenehmer Weise mittelst der Plattirung von Metallwaaren, erzeugt plastische Kunstwerke und Druckformen, befördert Lasten, treibt einen mehrscharigen Pflug oder eine Uhr, entzündet Lampen oder eine vernichtende Sprengladung, kontrolirt die Ehrlichkeit und den Fleiſs, setzt Maschinen in und auſser Betrieb, benachrichtigt an beliebigen Stellen den Besitzer von den Vorgängen an seinem Dampfkessel oder in seiner Fabrik, regulirt Temperaturen bis auf Bruchtheile eines Grades u.s.w. Wohin das Auge sich wendet, findet es die Elektricität geschäftig eingreifend. In neuester Zeit hat sie sich dazu hergegeben, Metalle zu schweiſsen oder zu löthen, ein Dienst, der dann besonders werthvoll erscheint, wenn Ausbesserungen nothwendig sind; wird doch in den meisten Fällen die Schweiſsung an Ort und Stelle und ohne Zerlegung des reparaturbedürftigen Stückes möglich. Bei der groſsen Ausdehnung der Anwendung von Elektricität ist der Verzicht darauf angezeigt, die Erfolge im Einzelnen nachzuweisen. Nur beiläufig sei erwähnt, daſs bereits vor drei Jahren 3427 elektrische Maschinen, 11485 Bogenlampen und 164438 Glühlampen im Reiche nachgewiesen worden sind und daſs im vergangenen Jahre 174 Städte Fernsprechanlagen mit 31325 Sprechstellen besaſsen. In 1888 waren im Deutschen Reiche vorhanden: etwa 5000 Dynamomaschinen, 15000 Bogenlampen, 170000 Glühlichtlampen (davon in Berlin allein 23363 = 2 Proc. der Gasbeleuchtung), ferner im Bereiche der Reichs-Telegraphen-Verwaltung 1889: 176 Städte-Fernsprech-Einrichtungen, 33460 Fernsprechstellen (davon in Berlin allein 10000 mit täglich 196691 Gesprächen), 48829km Leitungen. Auf Erfindungen, welche sich mit der Vervielfältigung von Schrift- und Bildwerken (Typographie, Lithographie, Zinkographie, Hoch- und Tiefdruck, Photographie u.s.w.) beschäftigen, sind nahezu 1000 Patente ertheilt worden. In den einzelnen Zweigen dieser Technik mit besonderem Eifer verfolgte Ziele sind: Typen-Setz- und Ablegemaschinen, Matrizenprägemaschinen, Numerir-, Stempel-, Perforirmaschinen, Schreibmaschinen, Lichtdruck. Die Bedeutung der Papierfabrikation für Deutschland ergibt sich u.a. aus den Werthbeträgen der Ausfuhr, welche sich in 1885 auf 79400000 M. bezifferten und bereits damals von keinem anderen Lande erreicht wurden; Groſsbritannien vermochte nur 67200000 M. zu erreichen. Auch die Zunahme der Ausfuhr ist für Deutschland in dem Zeitraume 1881 bis 1885 die gröſste, nämlich 22 Millionen M.; für Groſsbritannien betrug sie nur 8600000 M., Frankreich und Belgien haben sogar einen Rückgang um 6800000 M. bezieh. 400000 M. zu verzeichnen. In 1888 bezifferte sich der Werth der Ausfuhr auf etwa 100 Millionen Mark. Diese Erfolge verdankt Deutschland vornehmlich der Erfindung und der Weiterentwickelung der Holzschleiferei sowie dem hohen Stande der Technik in der Herstellung von Holzstoff, welcher ebenfalls hauptsächlich auf die Bemühungen deutscher Industriellen zurückzuführen ist; 500 Holzschleifereien erzeugen jährlich etwa 85 000 Tonnen Holzschliff. Sie verarbeiten zusammen mit den Holzzellstoff-Fabriken – Gewinnung der Faser nicht auf mechanischem Wege, sondern mittels Einwirkung chemischer Agentien – schätzungsweise 900000 Festmeter Nadelholz, d. i. den Ertrag von 200000ha forstwirthschaftlich benutzter Bodenfläche. Ungefähr 10½ Millionen der oben genannten Ausfuhrwerthsumme entfallen auf chemisch erzeugten Holzzellstoff. Die wesentlichsten technischen Fortschritte auf diesem Gebiete gehören den letzten zehn Jahren an; etwa 400 Patentschriften bieten werthvollstes Material der Belehrung. Der Buchbinderei und Cartonagenfabrikation werden Draht- und Fadenheftmaschinen in gröſserer Zahl geboten. Ein Geschäftshaus besitzt seit 1885 24 deutsche Patente zur Herstellung von Pappschachteln mit Blechkanten. Von 1700 verkauften Maschinen solcher Art befinden sich zwei Drittheile in Deutschland und Oesterreich-Ungarn. In beiden genannten Ländern sind 5 bis 6000 Menschen mit der Herstellung von jährlich 100 Millionen Schachteln, davon allein zu Munitionsverpackung mehr als 150000 Stück täglich, beschäftigt. Briefordner oder Sammelmappen für Schriftstucke u.s.w. scheinen einem in weiteren Kreisen fühlbaren Bedürfnisse zu genügen. Ein Geschäftshaus hat von dem ihm patentirten Geräthe solcher Art seit 1884 etwa 200000 Stück überhaupt, in Deutschland allein 120000 Stück abgesetzt. Die Copirmaschinen sind derart verbessert worden, daſs angeblich in einer Minute 30 bis 35 Briefe copirt werden können. Zahlreiche der kleinen Handgeräthe, so auch Bleistifthalter, wurden ehedem vom Auslande her bezogen. Etwa 1600 Patentschriften geben Aufschluſs über die auf Beleuchtung vermittels Gases und tropfbar flüssiger oder fester Leuchtmaterialien bezüglichen Erfindungen. Die Summe der Patente auf Feuerung, Heizung und Lüftung dürfte mindestens 3000 betragen. In den statistischen Klassennach Weisungen mit den bezüglichen Bezeichnungen sind allerdings nur 1534 Patente aufgeführt: zu berücksichtigen ist jedoch, daſs hierin diejenigen Erfindungen nicht enthalten sind, welche für besondere Gebrauchszwecke wie Dampfkesselfeuerungen, hüttenmännische und andere Spezialbetriebe dienen sollen. Charakteristisch ist für die die Feuerung und Heizung betreffenden Erfindungen das Bestreben nach Brennmaterialersparniſs mittels Theilung des Verbrennungsprocesses derart, daſs das Brennmaterial zunächst ganz oder theilweise vergast wird, die Gase unter Zuführung vorgewärmter Luft verbrannt werden. Hiezu gehört auch die Regulirung der Menge der eintretenden Luft, da in den meisten Fällen eine möglichst hohe Temperatur beabsichtigt wird; die Gewinnung der gesammten Wärme, welche das Brennmaterial zu entwickeln vermag, kommt dagegen erst in zweiter Linie in Betracht. Das Bestreben, für Sonderzwecke besonders hohe Temperaturen zu erzeugen, hat auch zur Vervollkommnung der für die Metallbearbeitung so wichtigen Löthlampen Anregung gegeben; zur Erreichung gleicher Zwecke wird der elektrische Strom benutzt. Wenn auch von geringer Ausdehnung in der Anwendung, haben doch die technischen Einrichtungen zur Benutzung flüssiger Brennstoffe als Heizmaterialien hohe Bedeutung, da in Ländern des Ostens, für welche die deutsche Industrie in ausgedehntem Maſse arbeitet, andere Feuerungsmaterialien als rohe Erdöle, Naphta u.s.w. kaum zu beschaffen sind; unter Umständen muſs zu den nämlichen Materialien auch zwecks der Heizung von Schiffskesseln gegriffen werden. Nach dem Patentgesetze (§ 1 Nr. 2) sind Ausschluſsrechte auf Nahrungs- und Genuſsmittel nicht zu gewähren, es sei denn, daſs die Erfindungen ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen. Nun, auf Erfindungen von Verfahren und Geräthen zur Herstellung von Nahrungs- und Genuſsmitteln sind über 4300 Patente ertheilt worden, ungerechnet diejenigen, welche in der Haushaltung Anwendung finden sollen, oder Heizung betreffen oder für den Landwirthschaftsbetrieb bestimmt sind. Im Hinblick auf die Bedeutung des Gegenstandes für das öffentliche Wohl, Fragen der Volksernährung u.s.w. wird die oben angeführte Zahl vielleicht sogar mäſsig erscheinen. Deutschland ist das Land der Kartoffelspiritusbrennereien, der Bierbrauereien, der Rübenzuckerfabriken. Hiernach ist zu erwarten, daſs ein Zeitraum von zwölf Jahren nicht ohne Fortschritte auf wirthschaftlich so wichtigen Gebieten dahin gegangen sein wird, auch daſs man das gebotene Ausschlieſsungsrecht zur Verwerthung der betreffenden Erfindungen nicht wird unbenutzt gelassen haben. Das ehedem übliche Verfahren, die Kartoffeln ohne Druck in offenen Gefäſsen zu kochen und zu zerkleinern, ist gänzlich verlassen; die Kartoffeln werden einem hohen Dampfdruck ausgesetzt und die Zerkleinerung wird in dem Dampfgefäſse selbst oder durch Ausblasen und Auspressen bewirkt. Die belangreichsten Erfindungen in der Brennerei betreffen derartige Dämpfer; daneben finden auch die Nachzerkleinerung, die Vormaischeinrichtungen, die Destillirapparate, sowie die Reinigung des Rohspiritus gebührende Beachtung. Für die Bierbrauereien lassen die mechanisch-pneumatischen Mälzereien, bestimmt zum Ersatz ebenso lästiger als im Ergebnisse Ungewisser Handarbeit, einen wesentlichen und erfolgreichen Aufschwung des Betriebs erhoffen. Die Trocknung der Traber und der Schlempe mittels eigenthümlicher Apparate und Maschinen gestattet eine vielleicht nicht bessere, jedenfalls aber eine stets mögliche Verwerthung jener Nebenprodukte der Brauerei und Brennerei. Der Hinweis auf Nahrungs- und Genuſsmittel bietet Anlaſs, auf einen Zweig der Industrie aufmerksam zu machen, auf den Techniker mit hoher Befriedigung hinzublicken wohl Ursache haben: auf die künstliche Erzeugung von Kälte und Eis. Nicht nur für die Brauerei, sondern auch für die Herstellung oder Aufbewahrung zahlloser Lebensmittel ist die Kühlung und Kühlhaltung bestimmter Räume unentbehrlich; schon fängt die Versorgung mit Eis an, eines der dringend empfundenen Bedürfnisse in der Haushaltung, in Krankenhäusern u.s.w. abzugeben. Wie durch die Kälteerzeugung im Gebirge die Herstellung von Schächten sich ermöglichen läſst, ist weitesten Kreisen soeben bekannt geworden. Die Hervorbringung niederer Temperaturen, oder, richtiger gesagt, die Entziehung von Wärme, ist auf verschiedenen Wegen versucht und erreicht worden; die meisten der hierauf abzielenden Vorschläge haben in den Patentschriften Darstellung gefunden. In der Zuckerfabrikation war das gegenwärtig in Deutschland allgemein übliche Diffusionsverfahren bereits vor dem Erlaſs des Gesetzes vom 25. Mai 1877 angebahnt; die groſse Verbreitung desselben hat sich indessen erst auf Grund der Vervollkommnungen vollzogen, welche durch den Erfindungsschutz angeregt worden sind, Erfolge, denen wiederum beizumessen ist, daſs das an sich einfachere, zuverlässigere und wohlfeilere Diffusions-Verfahren auch in den Nachbarländern mehr und mehr zur Verbreitung gelangt. – Es sind wenige, recht wenige Zweige der technischen Wissenschaften, die hier der nur oberflächlichsten Musterung zu unterziehen der Versuch gemacht ward. Vermöchte es allgemeineres Interesse zu erregen, so lieſse sich Gleiches auch gründlich, wissenschaftlich für sämmtliche Gebiete des Verkehres und der Gewerbthätigkeit, für die groſsen Felder der chemischen Industrien, der Faserstoff-, Waffen-Industrien u.s.w. bis herunter zu den bescheidenen Erfordernissen durchführen, welche der Herstellung menschlicher Bekleidungsgegenstände, dem Haus- und Küchengebrauch u.s.w. dienen. Doch sei es an dem Beigebrachten genug. Die dem Erfindungsschutze zu dankenden Erfolge sind die gleichen überall, die Ausführungen aber würden ermüden; stets müſsten sie bruchstückartig, zusammenhanglos bleiben. Ob einst und wann der Zeitpunkt eintreten wird, zu welchem Forscher sich des in den Archiven des Patentamts überhaupt niedergelegten, umfangreichen Materials, also auch des nicht zur Veröffentlichung gelangten, würden bemächtigen können für die Herstellung einer Geschichte der neuzeitlichen gewerblichen Technik Deutschlands, steht dahin und ist im Augenblicke eine müſsige Frage. III. Die Entwickelung des Patentrechts. Dieser Abschnitt führt den Verfasser zur Besprechung verschiedener allgemein bestehender Irrthümer, so namentlich des unrichtigen Glaubens, als sei mit der Auslegung einer Anmeldung schon deren Patentirung gewährleistet. Namentlich klagt der Verfasser über die geringe Bekanntschaft des Publikums mit den gesetzlichen Vorschriften und die daraus entstehenden Unbequemlichkeiten. Es wird die Thatsache erwähnt, daſs die auf das Patentamt beschränkte Auslegung der Anmeldungen und das Verbot deren Abdrucks in der Presse die Zahl der Einsprüche recht geringfügig mache. Endlich wird auch die Fassung der Vorlagen und namentlich der Patentansprüche eingehend besprochen. Naturgemäſs sind die hier weiter zu erörternden Fragen, wie Abhängigkeitspatente, Nichtigkeitsverfahren, Beschwerde u.s.w., mit scharfen Umrissen gezeichnet. Der Verfasser schlieſst seine hochwichtige Arbeit mit dem Bedauern, daſs die Rechtswissenschaft sich der Pflege und Weiterbildung des Gewerberechts so wenig annehme, trotzdem gerade auf diesem Gebiete noch viele Fragen der gründlichen Untersuchung und Erledigung harrten. Ebenso wird mit Bedauern vermerkt, daſs mit Ausnahme des Dresdener Polytechnikums keine Hochschule Vorlesungen über das Patentrecht und die wichtigen Fragen der Patentübertragung, Ausführungslicenz u.s.w. veranstalte. Das Werk wird zweifellos nicht nur als hochinteressante Literaturerscheinung einen dauernden Werth zeigen, sondern bestimmt sein, weitgreifende Anregungen zum Ausbau der erörterten Fragen zu verursachen. Die Hartig'schen Studien in der Praxis des Kaiserlichen Patentamts gehen von einer anderen Grundlage aus als die Bojanowski'schen Darlegungen. Haben letztere den Werth des Patentgesetzes erweisen wollen, so sind erstere bestimmt, den Umfang der Patente selbst in gewisse Regeln zu zwängen. Dieses Buch will im Allgemeinen eine schärfere logische Denk- und Ausdrucksweise in der Technik einführen, im Besonderen aber eine klare unzweideutige Fassung der Patentansprüche anbahnen. Mit Recht wird darauf hingewiesen, wie ungemein wichtig gerade auf dem Gebiete des Patentwesens die streng logische Definition der Erfindung, also ihres Umfanges sich darstellt. Hartig gibt hierfür sehr beachtenswerthe Fingerzeige und gute brauchbare Regeln für die allgemeinere Praxis, so daſs wohl sicher ein thätiger Einfluſs dieser Darlegungen bald bemerkbar sein wird. Der Verfasser geht davon aus, zunächst die Anwendung gewisser Grundsätze der formalen Logik klarzustellen und ihre Anwendungsfähigkeit zur Definition mechanischer Gebilde zu erweisen. Er definirt dann die Grundbegriffe unserer Technik, Werkzeug und Triebzeug, Mechanismus und Maschine. Hartig definirt die Maschine als einen Mechanismus im Arbeitsgang, so daſs die Maschine zum Getriebe wird, wenn die auf sie übertragene mechanische Arbeit durch die inneren Bewegungswiderstände aufgezehrt wird. Das hervorragende Kennzeichen der Maschine ist also der Arbeitsgang, und verlangt Hartig demzufolge auch eine Definition der Maschine stets in deren Arbeitsgang. Die Bedeutung einer Maschine ist nur durch Beobachtung des Arbeitsprocesses und des in der Zeit verlaufenden Leerganges zu erkennen. Nachdem Hartig den Gebrauchswechsel der Werkzeuge bei der Entwickelung gewisser Werkzeugformen dargelegt und das Verfahren definirt hat, als dessen Glieder sich in der mechanischen Technologie Rohstoff, Einrichtung und Erzeugniſs hinstellen, geht er auf eine knappe geschichtliche Darlegung des Erfindungsschutzes ein, um nun darauf hinzuweisen, daſs eine widerspruchslose Verwaltung von Patentrechten nur dann möglich sei, und mit der gröſstmöglichen Tragweite derselben nur dann vereinigt werden könne, wenn jedes solche Rechte bestimmt. Ein solches Recht soll einen Gattungsbegriff mittels der für wesentlich erachteten neuen Merkmale feststellen. Hartig weist nun darauf hin, daſs jenes Recht um so weiter greife, je weniger solche der Natur der Sache nach nur einschränkende Merkmale angegeben werden. Hartig nennt den Ursprung jeder grundlegenden Erfindung ein Problem und will dieses schützen, nicht aber nur eine Ausführungsform desselben. Dieser Gedanke wird in sehr interessanter Weise an der Pötsch'schen Gefriermethode klar gelegt. Die Arbeitsverfahren werden, trotzdem sie eine gröſsere Ausdehnung gestatten, oft zu gering geachtet gegenüber den Maschinen, den Arbeitsmitteln, wenn auch letztere stets in den Bereich der ersteren fallen. Hierbei wendet sich Hartig gegen die sogen. Constructionspatente, welche nur den Schutz einer bestimmten Ausführung bezwecken, die sich auf einem bekannten Arbeitsverfahren aufbaut. Hier ist scharf zu unterscheiden, daſs Construiren und Erfinden nicht gleichbedeutend ist. Die scharfsinnigen Bemerkungen über die Gestaltung der Patentansprüche selbst, welche den Hauptinhalt des Buches ausmachen, können auszüglich nicht wiedergegeben werden.