Titel: Die Novelle zum Patentgesetz.
Fundstelle: Band 276, Jahrgang 1890, S. 90
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Die Novelle zum Patentgesetz. Novelle zum Patentgesetz. Die Enquete vom Jahre 1886, welche über eine Abänderung verschiedener Bestimmungen des Patentgesetzes berathen hatte, zeitigt nunmehr ihre Frucht. Soeben ist der Entwurf einer Novelle zum Patentgesetz veröffentlicht, welcher den vorläufigen Abschluſs der amtlichen Arbeiten und Verfolg der Enqueteverhandlungen bildet. Diese Novelle ist mit groſser Spannung schon längst erwartet worden, und wird ihre Veröffentlichung sicher allgemeinste Befriedigung hervorrufen, da sie der Industrie und besonders den bereits bei Schöpfung des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 so hervorragend thätig gewesenen technischen Körperschaften willkommene und erwünschte Gelegenheit geben wird, sich über die geplante Neugestaltung dieses wichtigen Gewerbegesetzes zu äuſsern und zu derselben Stellung zu nehmen. Der Industrie ist mit Recht nahegelegt worden, ihre Ansichten über diesen Entwurf zur Geltung zu bringen, um bei endgültiger Berathung vor dem Reichstage durch Berücksichtigung und Ausgleichung aller berechtigten Wünsche das Patentgesetz möglichst vollkommen zu gestalten. Das im Jahr 1877 zwischen den Bundesregierungen und dem Reichstage vereinbarte System des Patentgesetzes ist durch den Entwurf in keiner Weise aufgegeben oder auch nur wesentlich abgeändert, sondern in seinen als bewährt anerkannten Grundzügen unberührt geblieben. Namentlich ist das Vorprüfungsverfahren, welches den deutschen Patenten einen so hohen materiellen und technischen Werth verleiht, unangetastet geblieben, wie dies auch der fast einstimmige Wunsch der derzeitigen Enquetekommission gewesen war. Der Grundzug der Neuerungen, welche in der Novelle zum Ausdruck gelangen, bezieht sich auf eine Verbesserung des Prüfungsverfahrens und eine Verstärkung des sicheren Bestandes einmal ertheilter Patente. Hand in Hand mit ersterer Veränderung geht dann auch eine Reorganisation des technischen Büreaus im Patentamte. In der Industrie hat sich ein weit verbreitetes Miſstrauen geltend gemacht gegenüber den patentamtlichen Entscheidungen. So wenig diese Thatsache auch begründet erscheint, so muſste sie doch die Beachtung der gesetzgebenden Körper auf sich ziehen und zur Ausmerzung der als schuldig bezeichneten Ursachen veranlassen. In dieser Beziehung soll die jetzt im Patentamte übliche Verbindung der beiden Instanzen, welche über die Anmeldungen und die gegen die Abweisungen erhobenen Beschwerden beschlieſsen, aufgehoben werden. Während jetzt jede Abtheilung auch Beschwerdeabtheilung bezüglich der Beschlüsse einer anderen Abtheilung ist, derart, daſs sich je zwei Abtheilungen gegenseitig ergänzen, während ferner die technischen Mitglieder dieser Abtheilungen nur nebenamtlich beschäftigt sind, soll nunmehr die Prüfung der Gesuche ausschlieſslich von besonders gebildeten Abtheilungen, deren technische Mitglieder dem Patentamte im Hauptamte angehören sollen, erfolgen. Die Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Abtheilungen sollen dagegen ausschlieſslich von Abtheilungen geprüft und behandelt werden, deren Mitglieder mit dem Prüfungsverfahren in keiner Weise zu thun haben; die in der zweiten Instanz beschäftigten Mitglieder können nach wie vor dem Patentamt in Nebenstellung auf 5 Jahre angehören. Durch die hier gekennzeichnete Aenderung soll die Gründlichkeit und Unbefangenheit der Entscheidungen und eine thunlichst beschleunigte Abgabe derselben gefördert werden. Eine wesentliche Wichtigkeit besitzt die Einführung der mündlichen Verhandlungen beim Beschwerde verfahren. Auf Antrag der Betheiligten soll es nunmehr möglich sein, daſs eine Vorführung und Besprechung der in der Vorentscheidung angefachten Erfindung vor der Beschwerdeabtheilung erfolgen kann; es wird also dem Erfinder bezieh. dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, die Bedenken des Patentamts über seine Erfindung zu zerstreuen. Hierin liegt ein groſser Erfolg der aus der Industrie laut gewordenen Bestrebungen. Der Rahmen, welcher auf diese Weise für das Patentamt geschaffen ist, wird so elastisch sein, daſs die Behörde innerhalb desselben nach Maſsgabe später hervortretender Bedürfnisse ohne Zwang und ohne Erforderniſs erneuter Gesetzesänderung sich weiter wird entwickeln können. Die aus der Praxis hervorgegangenen Wünsche, welche eine weitergehende neue Formation des Patentamtes erstrebten, so namentlich die Bildung eines Patentgerichtshofes zur Ausfechtung aller mit dem Patentwesen verbundenen Streitigkeiten sind unbeachtet geblieben, weil voraussichtlich innerhalb des oben skizzirten Rahmens alle gerechten Wünsche in einfacherer Form und jedenfalls mit gröſserer Schnelligkeit Erledigung linden werden, ohne daſs eine groſsartigere Neukonstruktion des Patentwesens nothwendig wird. Ganz besonders wird aber dieser neue Rahmen für das Patentgesetz den Forderungen der Industrie genügen, wenn eine Ausbildung unserer bisherigen Musterschutzgesetzgebung dahin stattfindet, daſs ein gesetzlicher Schutz für kleine technische Formverbesserungen, die sogen. Gebrauchsmuster, möglich ist. Das Patentamt würde dann den Begriff der Erfindung – welcher übrigens trotz aller möglichen Vorschläge seitens der industriellen und technischen Körperschaften im Entwürfe unverändert gelassen ist – schärfer und einheitlicher fassen können; das Patentamt würde dann von allen jenen zahlreichen Anmeldungen entlastet werden, welche nur mangels eines besseren Musterschutzes als Erfindungen angesehen und eingereicht werden. Wie bisher, so wird auch in Zukunft nach dem Entwurf jedes Gesuch um ein deutsches Patent unter eine ernste Prüfung gestellt bleiben. Dafür will aber die Novelle, mehr als dies von dem Patentgesetz geschehen, die Erfindungen, welche diese Prüfung bestanden haben, mit einem gesicherten Patentschutz ausstatten. Die Novelle bietet Schutz gegen den Verfall der Patente in Folge einer Säumniſs bei der Gebührenzahlung, indem sie einen Weg eröffnet, um die Säumigen noch vor dem Verfall auf die Gefahr amtlich aufmerksam zu machen. Sie bietet Schutz gegen frivole Nichtigkeitsangriffe, indem sie die Erhebung der Nichtigkeitsklage von einer Gebührenzahlung abhängig macht. Sie sucht die auf ein Patent gegründeten gewerblichen Unternehmungen sicher zu stellen, indem sie die Nichtigkeitsklage nicht mehr für die ganze Dauer, sondern nur für die ersten Jahre eines Patents als zulässig bezeichnet. Sie gewährt endlich dem Patentinhaber eine wirksamere Deckung gegen Eingriffe in die Patentrechte, indem auch solche Eingriffe, die aus grober Fahrlässigkeit hervorgehen, die Pflicht zur Entschädigung begründen sollen. Eine jede Patentgesetzrevision wird Wünsche übrig lassen, so lange die Grundsätze nicht ausgeglichen sind, die auf diesem Rechtsgebiete international bestehen. Unser Patentgesetz hat zu einem Ausgleich unter den Staaten beitragen wollen, indem es, ohne sich die Gegenseitigkeit verbürgen zu lassen, den Ausländer und Inländer gleich behandelt. Es kann indessen fraglich sein, ob nicht unter Umständen die Forderung gegenseitig gleicher Behandlung ein besseres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen Verschiedenheiten ist. Die Novelle will wenigstens die Möglichkeit schaffen, eine solche Forderung auch deutscherseits zu erheben und hat deshalb die Bestimmungen über die Stellung der Ausländer nach dieser Richtung ergänzt. Den Bestrebungen für Bildung eines internationalen Rechtes wird das hoffentlich zu Gute kommen. Die vorstehend nicht berührten Punkte der Gesetzesrevision dürften für die betheiligten Kreise aus dem nachfolgenden Wortlaut der Novelle ohne Weiteres erkennbar sein, wir theilen denselben mit, weil der Entwurf die weitgehendste Beachtung aller gewerblichen Kreise beansprucht und überhaupt seitens der Regierungen zur freien Aussprache der Industriellen veröffentlicht worden ist. Entwurf. Gesetz, betreffend die Abänderung des Patentgesetzes. Artikel I. An Stelle der Bestimmungen in den §§. 3, 4, 8 bis 10, 12 bis 17, 20 bis 27, 34, 35 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 501) treten folgende Bestimmungen. §. 3. Auf die Ertheilung des Patents hat Derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maſsgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann nur insoweit den Anspruch auf ein Patent begründen, als der Gegenstand derselben nicht durch das auf Grund der früheren Anmeldung ertheilte Patent geschützt wird.Die Cursiv gesetzten Stellen bezeichnen die neuen Einfügung in das bestehende Patentgesetz. Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen, und von dem Letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. §. 4. Das Patent hat die Wirkung, daſs Niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die mittels des Verfahrens hergestellten Erzeugnisse. §. 8. Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von 30 M. zu entrichten. Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist auſserdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 M. beträgt, und weiterhin jedes Jahr um 50 M. steigt. Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von 10 M. innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen. Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. §. 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig (§. 8 Absatz 3) gezahlt werden. §. 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt: 1) daſs der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war, 2) daß dem Patentinhaber ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustand. §. 12. Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maſsgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet. Ein Ausländer kann den Anspruch auf Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nicht geltend machen, wenn nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers die Reichsangehörigen hinsichtlich der Ertheilung von Patenten und der Rechte aus denselben in dem Staat, welchem der Ausländer angehört, ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen dritter Staaten. §. 13. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt. Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder) und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, andernfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung. §. 14. In dem Patentamt werden: 1) Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), 2) eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung), 3) Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet. In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken. Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen und der Beschwerdeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Im Uebrigen genügt zur Beschlußfähigheit die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Die Bestimmung der Civilprozeſsordnung über Ausschlieſsung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen. §. 15. Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. §. 16. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mitglied Theil nehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat. §. 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, in soweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. §. 20. Die Anmeldung einer Erfindung Behufs Ertheilung eines Patents geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muſs den Antrag auf Ertheilung des Patents enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu beschreiben, daſs danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint. Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen. Das Patentamt erläſst Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung. Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens 20 M. zu zahlen. §. 21. Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt, so verlangt das Patentamt von dem Patentsucher unter Bezeichnung der Mängel deren Beseitigung. Wird dieser Aufforderung nicht genügt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen. §. 22. Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschlieſst es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. (§§. 4, 5.) Erachtet das Patentamt die Ertheilung eines Patents für ausgeschlossen, so weist es die Anmeldung zurück. §. 23. Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daſs der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags durch den „Reichs-Anzeiger“ einmal veröffentlicht wird. Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen für die Dauer von acht Wochen bei dem Patentamt zur Einsicht für Jedermann auszulegen. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daſs der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei. Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers für die Dauer von höchstens drei Monaten, von dem Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. §. 24. Innerhalb acht Wochen nach der Veröffentlichung (§. 23) ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muſs schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Palentsucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents Beschluß zu fassen. Vor der Beschluſsfassung kann das Patentamt die Ladung und Anhörung der Betheiligten, sowie die Begutachtung des Antrags durch geeignete, in einem Zweige der Technik sachverständige Personen und sonstige zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittelungen anordnen. §. 25. Gegen den Beschluſs, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird. kann der Patentsucher, und gegen den Beschluſs, durch welchen über die Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 M. zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Verfahren nach §. 24 Absatz 4. Ist ein Gegner des Beschwerdeführers vorhanden, so muß auf Antrag eines der Betheiligten deren Ladung und Anhörung erfolgen. Im Uebrigen darf der Antrag des Beschwerdeführers auf Ladung und Anhörung nur abgelehnt werden, wenn nach den Umständen die Annahme ausgeschlossen erscheint, daß die Anhörung zur Aufklärung der Sache dienlich sein werde. §. 26. Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläſst das Patentamt darüber durch den „Reichs-Anzeiger“ eine Bekanntmachung und fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus. Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstatte. Mit der Versagung des Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. §. 27. Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patents ei folgt nur auf Antrag. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt. Im Falle des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 29 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft. Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Gebühr von 50 M. zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten beendet wird. Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgestellt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen. §. 34. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. §. 35. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniſs zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft.