Titel: | Zuschriften an die Redaktion. |
Fundstelle: | Band 312, Jahrgang 1899, S. 200 |
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Zuschriften an die
Redaktion.
(Unter Verantwortlichkeit der
Einsender.)
Zuschriften an die Redaktion.
Bezugnehmend auf den in Ihrer geschätzten Zeitschrift – Heft 6 Band 312 –
erschienenen Aufsatz über: „Strahlturbinen und das Pelton-Rad“ erlaube ich
mir, als Vertreter der Pelton Water Wheel Co. in San
Francisco, einige Irrtümer zu berichtigen:
In Deutschland sind nur die Firmen Briegleb, Hansen und
Co. in Gotha und H. Breuer und Co. in Höchst
berechtigt, die Pelton-Räder bezw. Pelton-Motoren nach den Patenten der Pelton Water Wheel Co. zu bauen; den Firmen M. Müller in Cannstatt, J. J.
Rieter in Winterthur und der Maschinenwerkstätte
Vevey ist eine solche Erlaubnis nicht erteilt worden.
Ferner erlaube ich mir zu bemerken, dass die Bezeichnung Pelton-Rad und Perton-Motor
von den Pelton Water Wheel Co. in Amerika sowie auch in
Deutschland gesetzlich geschützt ist und dürfen in Deutschland nur die obengenannten
Firmen Briegleb, Hansen und Co. und H. Breuer und Co. diese Bezeichnung benutzen.
Offenbach a. M., 28. Mai 1899.
Hochachtungsvoll
Ch. Scharff.
Vorstehende Zuschrift des Mr. Charles A. Scharff, in
welcher das Verlangen an Sie gestellt wird, eine Berichtigung in Ihre geschätzte
Fachzeitschrift aufzunehmen, veranlasst mich zu folgenden Bemerkungen:
Der ganze Inhalt der „Berichtigung“ stützt sich auf eine Anmeldung vom 11.
März 1895 Kl. X Nr. 12197 (G. M. Sch.). Die Bezeichnung „Pelton-Rad“ ist seit
längerer Zeit allgemein in Deutschland bekannt und unbeanstandet im Gebrauch (vgl.
folgende Aufsätze: 1. Prof. Releaux, Zeitschrift des Vereins
deutscher Ingenieure, 1892 Nr. 41 und 53; 2. Wilh.
Müller, Elektrotechnischer Anzeiger, 1895 Nr. 2; 3. Direktor Blecken, Schilling's Journal für Gasbeleuchtung und
Wasserversorgung, 1894 Nr. 32; 4. Prof. Prasil,
Turbinen und deren Regulatoren auf der schweizerischen Landesausstellung in Genf
1896, Schweizerische Bauzeitung, Bd. XXVIII Nr. 20 bis 26; 5. Prof. Grenier, Extrait du Bulletin de la Société vaudoise des ing.
et arch., 1897 Nr. 6; J. v. Hauer, Oesterreich. Z.
f. Berg- und Hütt., 1897), wovon übrigens die unter 1. bis 3. genannten vor dem erwähnten Eintrag in die Zeichenrolle
erschienen sind und wie auch die übrigen nach dieser Richtung von keiner Seite eine
Beanstandung erfuhren.
Es stünde überhaupt schlecht um die Wissenschaft, wenn bei Besprechung hydraulischer
Motoren eine allgemein angenommene Bezeichnung von Maschinen in der Fachlitteratur
nicht gebraucht werden dürfte.
Meine Liste der Firmen, welche Hochdruckturbinen in mehr oder weniger ausgesprochener
Bauart nach System Pelton ohne Verletzung des
amerikanischen Patentes Nr. 409865 und des D. R. P. Nr. 72932 ausführen, kann ich
noch durch folgende Namen: N. Bauhofer in Baden
(Aargau), Theod. Bell und Co. in Kriens (Schweiz), M. Bosshard, Ingenieur in Zürich, Benninger und Co. in Uzwil (Kanton St. Gallen)
nachträglich vervollständigen.
Ich glaube schliesslich hervorheben zu sollen, dass in meiner Abhandlung eine streng
sachliche Beurteilung durchgehends im Auge behalten und nachzuweisen versucht wurde,
dass ausser amerikanischen auch deutsche und schweizerische Werkstätten unausgesetzt
bemüht bleiben, Hochdruckturbinen mit immer höherer Leistungsfähigkeit zu bauen, um
auf diesem Gebiete eine fortschreitende, der Industrie zu gute kommende Entwickelung
herbeizuführen. Bei der Voreingenommenheit, welche allenthalben bei Einführung des
Pelton-Rades in die Technik der Kraftmaschinen Platz griff, dürfte meines Erachtens
der Vertreter der Pelton Water Wheel Co. in richtiger
Erkenntnis die angestrebte Förderung von anderem Standpunkt aus beurteilen, als er
in seiner Zuschrift zum Ausdruck kommt.
Cannstatt, 6. Juni 1899.
Hochachtungsvoll
Wilh. Müller.
Aus einem uns durch Herrn W. Müller zugestellten
Schreiben der Firma Ateliers de Constructions Mécaniques de
Vevey (Suisse) entnehmen wir, dass diese Firma ihre Turbinen nach eigenem
Modell baut und nicht nach Patent der Pelton Water Wheel
Co., wie es denn auch in dem Aufsatze von W.
Müller ausdrücklich bemerkt ist.
Der Aufforderung des Herrn W. Müller nachkommend, lassen
wir auch ein ihm zugegangenes Schreiben der Firma Joh. Jacob
Rieter und Cie. in Winterthur folgen (D. R.):
Wir betrachten das Pelton-Rad nur als eine besondere Ausführungsform der sogen.
Löffel- oder Becherräder und offerieren und verkaufen die letzteren als solche.
Es hat sich in der Praxis dieser Ausdruck „Pelton-Rad“ als allgemeine Bezeichnung für die sämtlichen Löffel-
oder Becherräder so eingebürgert, dass häufig sowohl von Reflektanten wie auch von
Konstrukteuren Verwechselungen vorkommen, und die übliche Benennung
„Pelton-Rad“ verwendet wird, während die bez. Konstruktionen von
derjenigen des Pelton-Rades ganz abweichen und die bez. Patente gar nicht verletzen.
Letzteres ist auch mit unseren Löffelrädern der Fall.
Beim Durchgehen des uns seiner Zeit zur Einsicht gesandten Probeabdruckes über Ihre
Abhandlung im Polytechnischen Journal von Dingler ist uns allerdings die Bezeichnung
„Pelton-Räder“ für unsere Turbinenkonstruktionen aufgefallen; wir hatten
aber keinen Grund, uns daran zu stossen, nachdem diese Bezeichnung, wie oben gesagt,
eine übliche geworden ist. Wenn uns hingegen ein Probeabdruck mit Clichés vorgelegen
hätte, würden wir nicht ermangelt haben, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass das
nach Fig. 15 wiedergegebene Pelton-Rad nicht unserer Konstruktion ist.
Vom übrigen Inhalt des Briefes des Herrn Ch. A. Scharff
haben wir übrigens Notiz genommen, und war uns die Lizenzberechtigung der betr.
Firmen in Deutschland schon bekannt, da wir früher wegen der gleichen Angelegenheit
mit Herrn Richards in Verbindung gestanden sind.
PS. Herr Brown, Vertreter von Herrn Richards, erklärte uns auch damals, dass das Patent Richards nicht dem Pelton-Rad als solches gelte,
sondern nur der speziellen Form der Schaufelenden, welche aber mit der von uns
angewendeten Form gar nichts gemein hat.
Wir hoffen somit die Sache erledigt, und zeichnen
Hochachtungsvoll
Aktiengesellschaft vormals Joh. Jacob
Rieter und Cie.
M.
Rieter.