Titel: Betrachtungen zum Neuentwurf des Patentgesetzes.
Autor: Gerhard Zeyen
Fundstelle: Band 329, Jahrgang 1914, S. 129
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Betrachtungen zum Neuentwurf des Patentgesetzes. Von Ingenieur Gerhard Zeyen in Duisburg-Ruhrort. ZEYEN: Betrachtungen zum Neuentwurf des Patentgesetzes. In Nr. 33 und 34 des vorigen Jahrganges unterzieht Patentanwalt Bierreht den von der Regierung veröffentlichten Neuentwurf des Patentgesetzes einer Kritik. Bei der Stellungnahme, die die Patentanwaltschaft bei den vorbereitenden Verhandlungen zu den verschiedenen Fragen einnahm, ist es nicht verwunderlich, wenn die beabsichtigten Aenderungen ihm teilweise nicht radikal genug ausgefallen sind. Es kann niemandem verdacht werden, wenn er bei einer Gesetzesänderung seine Interessen wahrnimmt. Es muß aber widersprochen werden, wenn das unter Betonung des sozialen Gefühls geschieht, indem man dem Gegner, der anderen Sinnes ist, derartige Gefühle abspricht. Dadurch, daß man die soziale Frage auch bei diesem Gesetz in den Vordergrund geschoben hat, hat man es verstanden, vermeintliche Interessengegensätze zwischen Unternehmern und Angestellten gegeneinander auszuspielen. Es erscheint daher berechtigt, den unverhältnismäßig großen Einfluß, den der kleine Kreis der Anwälte – klein im Gegensatz zu den unmittelbar Interessierten, den Erfindern – in dieser Frage erlangt hat, auf das richtige Maß zurückzuführen und die Dinge nüchtern zu betrachten. Es sei mir gestattet, vom Standpunkt des praktischen Erfinders, des Technikers aus, die beabsichtigen Neuerungen zu würdigen, wobei ich einen Unterschied zwischen Angestellten und Unternehmer nicht zu erkennen vermag, da sich deren Interessen mehr decken, als es nach außen scheinen möchte. Wird nämlich der Entwurf Gesetz, so wird nicht nur Bresche gelegt in das gute Verhältnis zwischen Unternehmer und Angestellten, zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, auch das kollegiale Vertrauen zwischen Gleichgestellten wird schwinden, wenn jeder in seinem Nachbarn einen Wettbewerber zu erblicken hat, mit dem er bisher einen befruchtenden Gedankenaustausch gepflogen hat. Von diesem Standpunkt aus ist die Forderung nach einer gesetzlich zuzuerkennenden Entschädigung des Erfinders und die dadurch bedingte Nennung dieses selbst aufs tiefste zu bedauern. Das Billigkeitsgefühl und das eigene Interesse wird den Unternehmer außerordentliche Leistungen besser vergüten lassen, als gesetzlicher Zwang. Die Reichstagsabgeordneten Potthoff und Dr. Nacken sind jedenfalls bis heute den Beweis für ihre Behauptungen schuldig geblieben, als sie unter Hinweis auf die Ausbeutung des Erfinderangestellten ein neues, dem heutigen sozialen Empfinden angemessenes Patentgesetz forderten. Die technischen Angestellten aber sollten bedenken, daß ihre wirtschaftliche Stellung aufs engste mit der weltwirtschaftlichen Stellung der deutschen Industrie verquickt ist, die unter der Herrschaft des bestehenden Patentgesetzes erworben wurde, das nun Neuerungen welchen soll, deren Folgen unabsehbare sind. Es ist schwer zu verstehen, daß lediglich theoretische und akademische Erörterungen in Kreisen, die dem Stoff des Gesetzes fremd gegenüberstehen, die Regierung zu dem vorliegenden Entwurf bestimmt hat. Obwohl die Industrie sich mit aller Energie gegen die Aenderungen in der veröffentlichten Form ausgesprochen hat – man lese darüber das Verhandlungsprotokoll des Vereins deutscher Maschinenbauanstalten, wo auch die Vertreter der verwandten mechanischen Industrien, der elektrischen und chemischen Industrien zu Worte kommen – und obwohl bei dieser Verhandlung selbst jene, die bei der Stettiner Tagung des Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums ihre Zustimmung bedingungsweise gegeben hatten, diese, erschreckt durch die maßlosen Forderungen einiger Angestelltenverbände, zurückzogen, ist man über die gewiß sachlichen Einwendungen zur Tagesordnung übergegangen. Selbst die bürgerlichen Parteien des Reichstags hatten trotz Einladung keine Vertreter entsandt. In dieser Versammlung der deutschen Industrievertreter waren ungefähr 70 bis 80 v. H. aller Patentnehmer vertreten, vor allen Dingen alle die, die wirtschaftlich wertvolle Patente nehmen. Ich führe das an gegenüber der Behauptung des Patentanwalts B., die Aenderungen würden allgemein als ein Fortschritt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begrüßt, sie entsprängen einem lang gehegten Bedürfnis. Die Stellung der Patentanwälte wird unter dem neuen Gesetz eine wesentliche Stärkung erfahren, und ihre Stellungnahme ist deshalb sehr verständlich: wichtiger scheinen mir indessen die Interessen der Patentnehmer, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes sehr gut gefahren sind, die aber vor den unabsehbaren Folgen der beabsichtigten Aenderung begründete Furcht haben. Da ist zunächst die Gebührenfrage. Die dazu geäußerten Wünsche gingen einmal auf die Herabsetzung der Gebühren überhaupt, während von anderer Seite die Zahlung einer einmaligen Pauschalsumme nach amerikanischem Muster vorgeschlagen wurde. Die letztere Lösung kann nicht als geeignet bezeichnet werden, man würde jedem Patent selbsttätig eine vollfristige Dauer verschaffen. Bei den rund 50000 jährlichen Anmeldungen würde man sich nach 15 Jahren dauernd durch einen Wust von 750000 Patenten durchzufinden haben. Das mag in Amerika, wo die Kostspieligkeit des Zivilprozesses jegliche Verletzungsprozesse ausschließt, angängig erscheinen, doch würde das weder zur Hebung des sachlichen noch des ideellen Wertes der bestehenden Patente beitragen. Die Herabsetzung der Gebühren wird mit Rücksicht auf den wirtschaftlich Schwachen gefordert. Ein großer Teil der Patente werde mangels Zahlung der Gebühren vorzeitig gelöscht, wodurch ungeheure wirtschaftliche Werte verloren gingen. Demgegenüber kann wohl mit Recht behauptet werden, daß ein Patent, das in 15 Jahren nicht die Gebühren von 5300 M abwirft, überhaupt keinen wirtschaftlichen Wert hat. Bei einem Vergleich mit niedrigeren Gebühren des Auslandes ist zu berücksichtigen, daß das deutsche Patent dem ausländischen gegenüber sowohl höhere innere als auch äußere Werte besitzt, bei sorgfältiger Prüfung einen billigen Rechtsschutz (man berücksichtige demgegenüber die Kostspieligkeit des Zivilprozesses in anderen Staaten, die den Patentschutz fast illusorisch machen) und eine hochentwickelte kaufkräftige Bevölkerung von 65 Millionen Menschen. Gerade hohe Gebühren, die den Anmelder zwingen, sich zunächst von der Verwertbarkeit und dem zu erwartenden Erträgnis der Erfindung zu überzeugen, wird die Ueberschwemmung des Patentamtes mit unreifen und minderwertigen Anmeldungen verhindern, wodurch am besten der Geschäftsverzögerung im Anmeldeverfahren vorgebeugt wird. Daß die Patentanwälte trotzdem für Gebührenherabsetzung eintreten, hat darin seinen Grund, daß gerade die kleinen Erfinder sich der Hilfe der Patentanwälte zu bedienen pflegen. Sie würden in verminderten Gebühren einen weiteren Ansporn zur Offenbarung erfinderischer Tätigkeit empfinden. Werden aber gar von den hohen Gebühren wirtschaftlich wertlose, sogenannte Sperr- oder Wegelagererpatente betroffen, so schadet es nichts, wenn ihre Inhaber die Knebelung des Wettbewerbes durch Leistungen an den Reichssäckel erkaufen müssen. Die Behauptung, daß in Deutschland mehr Patente frühzeitig verfielen, weil die Gebühren unerschwinglich seien, wird durch eine Zusammenstellung widerlegt, die der Verein deutscher Maschinenbauanstalten in seinem Verhandlungsprotokoll veröffentlicht hat. Danach liegen die Verhältnisse im allgemeinen günstiger als in Staaten mit wesentlich geringeren Gebühren. Es erreichten ein Alter von 7 8 9 10 12 14 Jahren in Schweden 25,5 21 19 16 11 8 Deutschland 20 16,5 14 11,5 8 6,5 England 18 15 12 10 8 5 Schweiz 14 12 10 9 7 5 Italien 12 11 10 7 6 3 v. H. aller erteilten Patente, so daß sich Deutschland durch die Lebensdauer seiner Patente auszeichnet. Jedenfalls sollte man die erhöhte Anmeldegebühr zu erreichen suchen, da bei dem gesunkenen Geldwert die bisherige Gebühr von 20 M keine Gegenleistung für die Arbeit des Amtes ist, das vielfach nur durch eine Anmeldung zu einer gutachtlichen Aeußerung über einen Gegenstand angegangen wird. Man sollte doch endlich mit der Vorstellung vom dürftigen Erfinder in ungeheizter Dachstube bei Wasser und Brot aufräumen. Bei der heutigen Entwicklung der Technik, des Verkehrs und des Nachrichtenwesens ist die intuitive Erfindung gleichsam aus dem nichts heraus in gewerblich verwendbarer Gestalt, fertig wie Athene aus Zeus' Haupt unmöglich geworden. Die der Anmeldung voraufgehenden Versuche, Erprobungen und Veränderungen werden derartige Mittel in Anspruch nehmen, daß die Frage, ob 20 oder 30 M Anmeldegebühr dahinter zurücktritt. Die Anmeldung müßte ja dann vielmehr an den Anwaltskosten scheitern, die gewöhnlich ein Vielfaches davon betragen. Im Zusammenhang mit der Gebührenfrage sowohl im Anmelde- als auch im Berufungsverfahren sei hier auch gleich auf die Vorprüfung eingegangen. Wird nämlich der Einzelprüfer Gesetz, so wird das heute schon bestehende Bestreben, mündlich zu verhandeln, einen weiteren Anstoß erfahren, und dadurch wird selbst derjenige, der die Reise nach Berlin nicht scheuen würde, gegen den durch den Patentanwalt vertretenen Gegner den kürzeren ziehen. Es wird sich daraus ein faktischer Anwaltszwang entwickeln. Die Vertreter der Industrie haben ausnahmslos die Güte des bestehenden Prüfungsverfahrens anerkannt, und das Ansehen, das das deutsche Patent im Ausland genießt, wird darauf zurückgeführt. Die Wertschätzung geht so weit, daß ausländische Erfinder zunächst das deutsche Patent nachsuchen, um mit diesem Beweis der Neuheit ihrer Sache ausgerüstet erst das Patent ihres Heimatslandes nachzusuchen. Als Grund für die Aenderung wird die zu erwartende Beschleunigung des Anmeldeverfahrens angegeben, die dadurch erreicht wird, daß dem einzelnen Vorprüfer an Stelle des bisherigen dreigliedrigen Kollegiums die Befugnis zur Auslegung erteilt wird. Weist der Vorprüfer die Anmeldung zurück, so hat der Anmelder das Recht der Beschwerde, die zunächst einem Senat von drei Mitgliedern, endlich zur endgültigen Entscheidung einem solchen von fünf Mitgliedern unterbreitet wird. Wir hätten also für die Folge drei Instanzen, die wohl regelmäßig in Anspruch genommen würden, denn jeder Erfinder ist derart von der Güte seiner Erfindung überzeugt, daß er sicher bei einem ungünstigen Ausfall des zweitinstanzlichen Bescheides auch die dritte Instanz anrufen wird. Es ist also anstatt einer Beschleunigung eine weitere Verzögerung zu gewärtigen. Deshalb ist auch die Industrie ausnahmslos gegen die beabsichtigte Aenderung. Sie, die ihre Patentangelegenheiten meist durch eigene Angestellte besorgt, hat doch jedenfalls das dringendste Interesse an der schleunigen Erledigung ihrer Anmeldungen, sie ist mit den bestehenden Zuständen zufrieden. Kann das Amt nicht mehr den Ansprüchen folgen, so erhöhe man die Beamtenzahl, obwohl es nicht unbedenklich erscheint, vorübergehend ihre Zahl in einer Klasse zu erhöhen, die durch die Entwicklung der Technik in einer besonderen Richtung (zurzeit das Flugwesen) in erhöhtem Maße in Anspruch genommen wird. Zweifellos wird die Erhöhung der Anmeldegebühren ebenfalls dafür sorgen, daß die Belästigung mit unreifen und gewerblich nicht verwendbaren Erfindungen vermindert wird, so daß den Beamten die nötige Zeit bleibt, sich mit den wirtschaftlichen wertvollen zu befassen. Man hat die Berechtigung zur Forderung von Einzelprüfern damit begründet, daß im Zivilprozeß in erster Instanz auch der einzelne Richter das Urteil fälle. Jener spricht aber objektives Recht an Hand feststehender Gesetze und des Tatbestandes, die Tätigkeit des Vorprüfers ist jedoch in seiner rein subjektiven Auffassung der ihm vorliegenden Erfindung begründet. Im Zweifelsfalle bedarf sein Urteil der Berichtigung, die im Wesen der kollegialen Beratung liegt. Was uns Techniker ohne Unterschied gegen die beabsichtigte Aenderung auf den Plan rufen sollte, ist etwas anderes, das meines Wissens noch von keiner Seite betont wurde. Wir wollen und brauchen keinen privilegierten Vermittler zwischen uns und dem Patentamt! Wir wollen nicht dereinst unter Weltfremdheit der Patentrichter zu leiden haben, wir wollen in deren und unserm Interesse, daß ihnen durch die unmittelbaren wechselseitigen Beziehungen zu dem schaffenden Techniker der klare Blick für technische Leistungen und wirtschaftliche Werte erhalten bleibe, ungetrübt durch formalistisch-juristische Spitzfindigkeiten, wie sie leider begonnen haben, sich auch im Patentwesen breit zu machen. Dieser Entwicklung würde durch Anwaltszwang, wie er durch den Entwurf praktisch einträte, weiterer Vorschub geleistet. Berücksichtigt man das kleine Feld, welches infolge des ungeahnten technischen Aufschwungs der heutige Techniker übersehen kann, will er auf ihm wirklich zu Hause sein, so wird man mit Recht behaupten können, daß er auf diesem Gebiet unbedingt dem Patentrichter ebenbürtig sein kann, der auch nur ein kleines Feld beackert. Demgegenüber muß der Patentanwalt schon ein Universalgenie sein, der doch wahllos in allen Gebieten tätig sein muß. Aus allen genannten Gründen kann es nur erwünscht sein, daß es bei der bewährten Art der Vorprüfung bleibe, daß man einer Belastung des Amtes lieber durch Vermehrung des Personals und durch Beibehaltung der Patentgebühren oder auch Erhöhung der Anmeldegebühren entgegenwirken sollte. Rechtfertigen ließe sich dagegen eine Herabsetzung der Gebühren bei Nichtigkeitsklagen vor dem Reichsgericht. Hier sorgt schon die Natur des Prozesses dafür, daß solche nicht leichtfertig eingeleitet werden. Dagegen kann es sich hier tatsächlich um eine in seinen finanziellen Grundlagen durch das anzufechtende Patent erschütterte Existenz handeln. Es handelt sich also um einen im Wesen des Patentgesetzes begründeten Notstand, dessen Beseitigung man dem schon wirtschaftlich Geschwächten nicht unnötig erschweren sollte. Wir kommen nun zum umstrittensten Punkt des ganzen Entwurfs, der Erfinderentschädigung, die aufs engste mit der Erfinderehre verknüpft ist. Was ist Erfindung, wer ist Erfinder, und was ist angemessene Entschädigung? Hierzu ein praktisches Beispiel. Ein Konstrukteur einer Maschinenfabrik hat durch seine Tätigkeit die Idee zu einem Achsregler bekommen. Der Chef gestattet die Ausarbeitung und nach der Zeichnung wird in der Werkstatt der Regler angefertigt. Nach vielen Werkstattsversuchen ist die Erfindung patentreif, sie wird angemeldet und gelangt bei normalen Maschinen zur Anwendung. Als nun auch eine Maschine von besonders hoher Empfindlichkeit damit ausgerüstet wird, versagt er, und erst nach langen Versuchen, wodurch Kosten und Verzugsstrafen entstehen, ersetzt der Werkstattingenieur die Schwunggewichte durch Federn, wodurch der Regler jeglichen Anforderungen genügt. Durch Zusatzpatent wird nun auch diese Ausführung gesichert. Jeder, der den Werdegang einer Erfindung kennt, wird mir zugeben, daß das die alltägliche Entwicklung einer solchen ist. Wer ist nun der Erfinder, und was hat er angemessen zu beanspruchen? Der Konstrukteur würde ohne die Möglichkeiten seiner Stellung schwerlich die Idee haben entwickeln, ohne die Mittel seines Chefs jedenfalls aber nicht die notwendigen Versuche haben anstellen können. Der Betriebsingenieur ohne jene Idee hätte schwerlich die Verbesserung gefunden. Und endlich, hat der Fabrikant durch den Regler einen nachweislichen Nutzen? Denn nur dann könnte doch von einer Entschädigung die Rede sein. Wer die Verhältnisse kennt, wird mir zugeben, daß er des Reglers wegen keine Maschine mehr verkaufen wird, ebensowenig, daß er heute wo jeder sein Reklamepatent hat, deswegen höhere Preise erzielt. Es bliebe ihm nach dem neuen Gesetz der Vorteil, für seinen Angestellten Reklame zu machen, damit er ihm von der Konkurrenz möglichst bald wegengagiert wird, sowie die weitere Annehmlichkeit, seine intimsten Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, um den Nachweis zu erbringen, daß er keine, oder welche Mehreinnahmen er durch das Patent gehabt hat, die eine angemessene Entschädigung rechtfertigen. Der Unternehmer hat schon heute ein genügendes Interesse, sich tüchtige Angestellte zu erhalten, wird man ihn aber zwingen wollen, gesetzlich Leistungen zu vergüten, von denen ihm allein das Risiko bleibt, so wird er überhaupt nicht mehr dafür zu haben sein, Angestellten die Mittel zur Erprobung und Vervollkommnung von Erfindungen zur Verfügung zu stellen. Der Angestellte, dem dadurch die Möglichkeit schürfender Geistestätigkeit, die Möglichkeit, durch besondere Leistungen die Aufmerksamkeit seines Vorgesetzten oder seines Chefs auf sich zu lenken, genommen ist, wird den Schaden haben. Man hat vielfach auf das Urheberrecht als analogen Vorgang in der Gesetzgebung hingewiesen, wo ebenfalls das persönliche Recht an der geistigen Arbeit anerkannt sei. Dort handelt es sich aber um Sicherung der individuellen geistigen Tätigkeit, um den Schutz der Person. Das Patent dient aber zum Schutz einer Sache, als Belohnung für deren Preisgabe an die Allgemeinheit, denn die Erfindungen liegen im Zuge der Zeit, es bedarf zu ihrer Verwirklichung nur der praktischen Unterlagen, wie sie Erfahrung und Erprobung bieten. Dadurch wird sie gewerblich verwendbar. Daher auch die häufige Duplizität der Erfindung. Gußstahl würden wir heute auch ohne Krupp haben, wie die Dampfmaschine ohne Watt und den Oelmotor ohne Diesel, es gäbe aber ohne Schiller keinen „Wilhelm Teil“, ohne Wagner keinen „Tannhäuser“. Aber selbst dort wird der Schutz des Urheberrechts nur denen zu Teil, die nicht auf den Verleger angewiesen sind, andernfalls ist der Verleger derjenige, den das Gesetz schützt. Insofern besteht sogar eine gewisse Aehnlichkeit zwischen dem vom Verleger abhängigen Künstler und dem erfindenden Angestellten. In beiden Fällen trägt, dort der Verleger, hier der Arbeitgeber Kosten und Risiko, sie ermöglichen erst die Verwirklichung, wobei die Stellung des Künstlers insofern noch eine andere ist, als er etwas Fertiges zu bieten hat. Was ist überhaupt Erfindung? Wo beginnt der Begriff Erfindung, d.h. wo erlaubt die konstruktive Tätigkeit des am Zeichenbrett oder die beobachtende des Ingenieurs auf dem Probierstande die Anwendung der Bezeichnung erfinderische Tätigkeit. Jede geschickt angeordnete Verstärkungsrippe an einem Maschinenelement, die Material und Arbeitsersparnis bedeutet, entspringt erfinderischer Tätigkeit. Ist wirklich die Ehre so groß, Patentinhaber zu sein, daß die beteiligten Technikerkreise ihr das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber opfern wollen? Wie verzwickt die ganze Sachlage ist, geht schon daraus hervor, daß das Patentamt gar nicht im Gesetz die Mittel und Wege findet, dem Erfinder zu seinem Ehrenrecht zu verhelfen. § 6 sagt, daß der Erfinder ein Recht darauf habe, als solcher genannt zu sein, doch müsse der Erfinder bzw. der Patentinhaber dazu sein Einverständnis geben. Da dem Patentamt nun der Anmelder als berechtigter gilt, so ist der Erfinder auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Dann lasse man aber doch lieber überhaupt diese Frage aus dem Patentgesetz heraus, denn gegen die widerrechtliche Aneignung des Erfindergedankens oder Erfindung bietet das bürgerliche Recht und seine Handhabung durch die Gerichte genügende Handhaben. Sagt doch z.B. das Reichsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1902, daß der wirkliche Erfinder gegenüber dem Anmelder nicht nur auf die Nichtigkeitsklage beschränkt sei, sondern alle weitergehenden Ansprüche habe, die sich nach bürgerlichem Recht aus der widerrechtlichen Benutzung der Erfindung ergeben. Man schaffe lieber klares Recht, indem man von vornherein dem Anmelder auferlegt, durch seine Unterschrift zu erklären, daß er der Erfinder sei, oder dessen Rechte auf Grund eines in Abschrift beizufügenden Vertrags erworben habe, wodurch auch das Recht des erfindenden Angestellten gewahrt wird. Daß sich ein Unternehmer finden wird, der nur das Risiko der Erfindung trägt, ist schwer anzunehmen. Lieber verzichtet er überhaupt. Man muß staunen, mit welcher Leichtigkeit man sich über die Wünsche der Industrie hinweggesetzt hat. Die Erläuterungen zu §§ 6 und 10, Abs. 1, sagen, die neue Fassung entspräche den Wünschen von Rechtstheoretikern und Angestelltenvertretern, die Industrie, der Dienstgeber wird damit getröstet, daß die Prozeßkosten den Angestellten abhalten würden, „vermeintliche“ Rechte zu verfechten. Für die Prozeßkosten werden bereitwilligst jene Verbände aufkommen, deren Weizen am besten durch Uneinigkeit gedeiht. Wahrscheinlich wird aber Rücksichtslosigkeit des Unternehmers die Antwort sein, und der Angestellte wird sich zu fragen haben, ob er für die Behauptung seiner Forderung die Entlassung in den Kauf nehmen will. Er wird selbst unter Hinweis auf seine erfinderischen Leistungen sobald keinen Ersatz finden, denn jeder wird sich für einen prozeßlustigen Angestellten bedanken. Uebrigens sagt der Entwurf selbst in seinen Erläuterungen, gegen wucherische Ausbeutung seiner Arbeitskraft sei der Angestellte nicht nur durch das allgemeine bürgerliche Recht, sondern vor allen Dingen durch die eigenen Interessen der Arbeitgeber geschützt, deren Verhalten in diesem Punkte durch eigene und gegnerische Organisationen überwacht werde und in der öffentlichen Meinung einen empfindlichen Regler besitze. Deshalb fort mit den Paragraphen gegen die Vertragsfreiheit. Von den sonstigen sachlichen Aenderungen, die das neue Gesetz bringt, sei nur noch auf den Ausführungszwang eingegangen, der trotz der sachlichen Einwände, die die Industrie gegen jede Schwächung erhoben hat, dennoch in weniger scharfe Form gefaßt ist als das früher der Fall war. Man begibt sich dadurch unnötiger Weise einer Waffe, die entgegen dem rigorosen Vorgehen des Auslandes namentlich Englands durchaus nötig ist. Ist es doch heute fast zur Unmöglichkeit geworden, in England Lizenzen zu verkaufen, da nach zwei Jahren jedes Patent dem Wettbewerb als kostenlose Beute in den Schoß fällt. Eins aber verabsäumt der Neuentwurf gänzlich, eine den vielfach geäußerten Wünschen der Industrie entsprechende Patentgerichtsbarkeit als organischer Bestandteil des Patentgesetzes. Leider hat hier wieder der doktrinäre Jurist gesiegt, dem alle „Sondergerichte“ ein Einbruch in seine geheiligten Sphären bedeutet. Tatsächlich hat die Industrie gar keine Wünsche nach Sondergerichten geäußert, sie hat an den bestehenden genug, man hat nur nach Art der Zivilkammern für Handelssachen, solche für Patentsachen und technische Streitigkeiten überhaupt im Rahmen des Bestehenden verlangt, d.h. Senate mit technischen Mitgliedern. Nachdem die Justizverwaltung bereits in einigen wenigen Gerichtsbezirken solche Senate, allerdings aus Juristen bestehend, gebildet hat, wäre dieser weitere Schritt einfach folgerichtig gewesen. Denn, ob auch die dauernde Tätigkeit in derartigen Prozessen jenen Richtern eine gewisse Sicherheit in der Rechtsfindung verleihen wird, so wird doch das tiefere technische Verständnis dadurch niemals erworben werden können. Mit Sachverständigen vor der Barre allein ist der Technik nicht geholfen. Schon zur Befragung dieser bedarf es technischen Verständnisses. Ohne dieses wird es in den seltensten Fällen gelingen, den Kernpunkt zu erfassen. Das Gebiet der Technik ist heute so umfangreich, daß der Techniker selbst nur auf Einzelgebieten zu Hause sein kann, und da glaubt die Justizverwaltung, ihre Referendare zu fachkundigen Richtern durch einen mehrwöchentlichen Kursus machen zu können, denen die Entscheidung in den wichtigsten Fragen unserer technischen Entwicklung anvertraut ist. Mit mindestens demselben Recht, mit dem im Patentamt Juristen sitzen, gehören in die Gerichte, die über die Handhabung des Patentgesetzes urteilen, Techniker. Ziehen wir das Fazit, so sehen wir, daß alle berechtigten Wünsche der deutschen Technik in den Wind geschlagen worden sind, daß Massensuggestion durch soziale Schlagwörter über sachliche Gründe den Sieg davon tragen werden, da selbst der Reichstag in ihrem Nebel befangen ist.