Titel: Polytechnische Rundschau.
Fundstelle: Band 329, Jahrgang 1914, S. 410
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Polytechnische Rundschau. Polytechnische Rundschau. Die Aussichten des Elektrostahlofens. Die junge Elektrostahlindustrie, die in den ersten Jahren ihres Bestehens – etwa 1908 bis 1911 – einen so außerordentlichen Aufschwung verzeichnen konnte, ist in der letzten Zeit zu einem gewissen Stillstand gekommen. Man ist sich einig darüber, daß der Elektroofen bei der Nachraffination von Eisen, das dem Kohlenhochofen womöglich noch flüssig entnommen wird, ausreichende Vorteile bietet, da auf diese Weise ein ausgezeichneter Qualitätsstahl erzeugt werden kann. Geringe Strompreise waren jedoch auch dann noch erforderlich, um mit dem Preise des Erzeugnisses erfolgreich konkurrieren zu können. Abgesehen von in dieser Hinsicht ganz besonders günstigen Verhältnissen, wie sie beispielsweise in den skandinavischen Ländern vorkommen, ist es daher entgegen früher gehegten Hoffnungen zurzeit nicht möglich, geringere Eisen- und Stahlsorten bei konkurrenzfähigen Preisen elektrisch zu erschmelzen. Hierzu kommen noch technische Schwierigkeiten, die sich dem Bau größerer Ofeneinheiten als etwa 15 t Inhalt entgegenstellen. Die Notwendigkeit großer Ofenleistungen ist schon verhältnismäßig früh erkannt worden. (Vgl. D. p. J. Heft 45, Jahrg. 1913 und Heft 2, Jahrg. 1914.) Dr. S. Guggenheim (E. T. Z. Heft 20, Jahrgang 1914) unterzieht die für diesen, sowohl im Interesse des Hüttenmannes als auch der Elektroindustrie bedauerlichen Zustand maßgebenden Gründe einer kritischen Würdigung. Aus den gegebenen statistischen Tabellen ist zu ersehen, daß die Klasse der Induktionsöfen, (Kjellin, Röchling-Rodenhauser, Frick usw.) bei denen also das Schmelzgut selbst die in sich kurzgeschlossene Sekundärwicklung darstellt, von dem Abflauen der Bewegung mehr betroffen wurden, als die Lichtbogenöfen der verschiedenen Systeme (Stassano, Heroult, Gird, Nathusius usw.) und ihrer Abarten (beispw. Helfenstein). Gegenwärtig befinden sich im Bau und Betrieb etwa 26 Induktionsöfen und 108 Lichtbogenöfen. Das Resultat ist um so bemerkenswerter, weil der Induktionsofen trotz zurzeit gewiß noch vorhandener Nachteile schon infolge seiner unmittelbaren Energieumsetzung, und weil keine Elektroden benötigt werden, dem Lichtbogenofen gegenüber entschieden viel voraus hat. Indessen hat jedes System seine besonderen Vor- und Nachteile, die, solange es sich um geringere Ofenleistungen handelt, nach den jeweilig vorliegenden Betriebsbedingungen zur Wahl des einen oder des anderen Ofensystems führen. Naturgemäß hatte sich die Erfindertätigkeit auch dieses Gebietes bemächtigt, die vielen entstandenen Neukonstruktionen zeigen jedoch nur zu einem geringeren Teile erhebliche Unterschiede vom Original. Zurzeit, wo offenbar noch Prinzipienfragen zu entscheiden sind, hat diese Zersplitterung der Kräfte wenig Sinn. Vom Elektroofen wird zunächst verlangt, daß er mit annehmbarem Wirkungsgrade unmittelbar an ein normalfrequentes Hochspannungsnetz angeschlossen werden kann. Dies ist bisher nur beim Induktionsofen für kleine Leistungen bis etwa 4 t zulässig. Die große magnetische Streuung, mit der dieser Ofen behaftet ist, hat bei größeren Oefen zur Folge, daß mit der Frequenz bis auf vier herabgegangen werden muß, um einen einigermaßen befriedigenden Leistungsfaktor zu erreichen. Zur Erzeugung dieser niederfrequenten Ströme sind aber rotierende Maschinen in Gestalt von Generatoren oder Umformern nicht zu vermeiden, deren Einfluß bei Rentabilitätsrechnungen nur zu sehr bemerkbar wird. Für den Lichtbogenofen sind wieder Transformatoren nötig, da die Ofenspannung nicht mehr als 100 Volt beträgt. Die ungemein hohen Stromstärken (etwa 15000 Amp. bei einem 15 t - Ofen) erfordern nicht nur gewaltige Kupferquerschnitte für die Leitung zum Ofen, sondern es bereitet auch erhebliche Schwierigkeiten, große induktive Spannungsverluste in den Leitungen zu vermeiden. Ferner werden die Elektroden derart umfangreich – ihr Durchmesser beträgt bei dem 15 t-Ofen und einer Belastung von 6 bis 7 Amp./mm2 etwa 460 nun –, daß ihre Herstellung schon jetzt nicht einfach ist. Einstweilen werden die Schwierigkeiten, die sich dem Bau großer Oefen bis 50 t entgegenstellen, noch nicht als überwindlich angesehen. Textabbildung Bd. 329, S. 410 Abb. 1. Alter Heroult-Ofen (1900). Textabbildung Bd. 329, S. 410 Abb. 2. Girod-Einphasenofen (1906). Textabbildung Bd. 329, S. 410 Abb. 3. Nathusius-Ofen (mit regulierbarer Bodenheizung). Der Induktionsofen hat in metallurgischer Hinsicht den Nachteil, daß seine notwendigerweise ringförmige Schmelzrinne im Gegensatz zu dem in sich geschlossenen Herd des Lichtbogenofens nicht sehr zweckmäßig ist. Außerdem ist es unmöglich, ohne besondere Hilfsmittel kalten Einsatz niederzuschmelzen, da die hierzu benötigte Spannung viel höher ist, als die durch die Induktion im Einsatz erzeugte, für den Raffinationsprozeß aber völlig ausreichende Spannung. Infolgedessen muß zum Einschmelzen eine besondere Lichtbogen- oder Widerstandserhitzung zu Hilfe genommen werden. Die Nachteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand. Textabbildung Bd. 329, S. 411 Abb. 4. Kjellin-Induktionsofen mit Vorrichtung zur Verbesserung des Leistungsfaktors. Gegenüber solchen prinzipiellen Fragen haben deshalb Verbesserungen an Einzelheiten nur bedingten Wert. Immerhin ist erwähnenswert, daß der starke Elektrodenabbrand an der Durchführungsstelle im Schmelzgewölbe, dort, wo sich die austretenden heißen Ofengase mit dem Sauerstoff der Luft mischen – erkennbar auf den, die typischen Lichtbogenofenarten darstellenden Abb. 1, 2, 3 – vermieden werden kann durch eine Umhüllung aus Zement, in die ein Drahtgazering eingebettet ist, oder besser nach einem Patent der Gute-Hoffnungshütte durch leicht abnehmbare Ringe aus feuerfestem Stoffe. Den schlechten Leistungsfaktor des Induktionsofens suchen Brown, Boveri & Co. dadurch zu verbessern (Abb. 4), daß in den magnetischen Kreis des Transformators ein mit Gleichstrom erregtes Magnetrad eingebaut wird, das, nachdem es auf Synchronismus gebracht ist, von selbst weiterläuft und bei passender Erregung in bekannter Weise als Phasenvorschieber wirkt. Textabbildung Bd. 329, S. 411 Abb. 5. Induktionsofen der Röchlingschen Eisenwerke. Zu erwähnen wäre noch der Induktionsofen mit Widerstandserhitzung (Abb. 5). Er hat den Vorteil einer günstigen Herdform, aber den Nachteil vergrößerten Kupferaufwandes, da der Sekundärkreis nur zu einem Teil aus der Schmelzrinne gebildet wird. Welche Aussichten ein geeigneter Elektroofen besitzt, möge durch folgende Zahlen veranschaulicht werden: Im Jahre 1913 wurden allein in Deutschland rd. 89000 t Elektrostahl erzeugt, in Siemens-Martin- und anderen Oefen an Stahl und Flußeisen dagegen mehr als 8 Mill. t. An Roheisen wurden 19 Mill. t erschmolzen. Rechnet man für 1 t Roheisen 2500 KW/Std., so eröffnen sich vorläufig noch unübersehbare Ausblicke für die Verwertung elektrischer Energie. Rich. Müller. ––––– Bahnwagen-Beleuchtung. (Dr. Jacob in der Deutschen Beleuchtungstechnischen Gesellschaft am 28. März 1914.) Wenn auch Petroleum und Oel noch bei manchen Eisenbahnen für die Beleuchtung der Wagen benutzt werden, will Vortragender auf diese Brennstoffe nicht eingehen. Am verbreitetsten ist die Wagenbeleuchtung mit Gas, und es ist besonders das Verdienst der Firma Pintsch, die Gasbeleuchtung auf diesem Gebiete entwickelt zu haben. Von den 250000 mit Gas beleuchteten Wagen sind 150000 von Pintsch ausgerüstet. Bei der Gasbeleuchtung der Wagen ist man von Oelgas und Fettgas ausgegangen; von Kohlengas hat man abgesehen, weil es zu teuer ist, und weil auch die Helligkeit bei der notwendigen Kompression abnahm. Man verwendete vielfach Mischgas, d.h. ein Gemenge von Fettgas und Azetylen; mit der Einführung des Glühlichtes ging man dann zum reinen Fettgas zurück. Das Gas wird in eigenen Gasstationen erzeugt, auf 10 bis 15 at komprimiert und auf den Hauptbahnhöfen in die an den Wagen angebrachten Behälter gefüllt. Die mit Gas erzeugte Helligkeit ist eine Kerzenstunde auf 5 l unkomprimiertes Fettgas. (Bei Kohlengas wird doppelt soviel für die gleiche Helligkeit gebraucht.) Wo man zur elektrischen Beleuchtung der Wagen überging, war dies hauptsächlich auf die Gefahren zurückzuführen, die in der Gasbeleuchtung liegen können. Bei Katastrophen sind schon oft dadurch, daß Gasbehälter zertrümmert, Rohre zerbrochen wurden, und das ausströmende Gas sich an der Lokomotive entzündete, schlimme Folgen aufgetreten. Die elektrische Beleuchtung bietet auch mehr Bequemlichkeiten. Auf die wirtschaftliche Frage der Gas- oder elektrischen Beleuchtung der Eisenbahnwagen möchte der Vortragende nicht näher eingehen, nur soviel sei gesagt, daß bei einem D-Zug mit vierachsigen Wagen, die mit 300 HK beleuchtet sind, für 100000 km sich die Kerzenstunde bei allen Beleuchtungsarten auf etwa 1/10 Pf. stellt. Es sind jetzt rd. 250000 Wagen mit Gas und 50000 bis 100000 Wagen elektrisch beleuchtet. Wir müssen nun unterscheiden zwischen der geschlossenen Zugbeleuchtung und der Einzelwagenbeleuchtung; erstere hat sich nicht so sehr eingeführt, denn man wollte ja bei der elektrischen Beleuchtung die Unabhängigkeit der Wagen voneinander wahren. Am häufigsten finden wir die reine Akkumulatorenbeleuchtung, die sehr einfach ist. Die Akkumulatoren werden geladen eingeschoben und dienen dann zum Betrieb der Lampen. (Etwa 15000 Wagen sind so ausgerüstet.) Bald zeigten sich jedoch Schwierigkeiten, das Gewicht der Akkumulatoren ist sehr groß, wenn ihre Lebensdauer lang sein soll. Die leichteren Gitterplatten, die man dann einzuführen versuchte, haben sich anfangs nicht bewährt. Es ist das Verdienst der Akkumulatorenfabrik A.-G. sowie der Firma Hensenberg in Mailand, gute leichte Gitterplatten eingeführt zu haben. In Italien sind 6000 Wagen mit Akkumulatoren ausgestattet, die Deutsche Reichspost hat 1700 Akkumulatorenwagen laufend. Der Nachteil dieser Beleuchtung ist der, daß die Akkumulatoren zum Laden ausgewechselt werden müssen; ein guter Akkumulator braucht eine ziemlich große Ladungsdauer, wenn auch die Ladung beschleunigt worden ist. Die Akkumulatorenbeleuchtung stellt sich heute teurer als die Beleuchtung mit Dynamomaschine und Akkumulator, und man geht daher zu diesem gemischten System über. Der Vortragende erörtert die Erfordernisse einer derartigen Beleuchtungsvorrichtung. Der Wagen muß auch bei Stillstand beleuchtet werden können, dazu dient der Akkumulator, der aber von geringerer Kapazität sein kann, weil während der Fahrt die Dynamomaschine den Wagen beleuchtet und gleichzeitig den Akkumulator ladet. Dieser muß vollgeladen, darf aber nicht überladen werden. Der Vortragende skizziert eine Reihe von Systemen, die sich eingeführt haben. Er beschreibt das System von Stone, welches sehr einfach, aber ziemlich roh ist und außer in England nur in Belgien Fuß gefaßt hat. Sodann erwähnt er das System von Pintsch-Groh, welches, trotzdem ihm eine gute Idee zugrunde liegt, nicht in größerem Maße eingeführt ist. Größere Verbreitung fand das System der Gesellschaft für elektrische Zugbeleuchtung, welches mit der Rosenberg – Maschine arbeitet, die eine Maschine konstanten Stroms ist, im Gegensatz zur Groh – Maschine, die eine Maschine konstanter Spannung darstellt. Weiter wurde erwähnt das System der A.-G. Brown, Boveri & Co., welches sehr ruhig und mit nur außerordentlich geringer Schwankung arbeitet. Dieses System ist hauptsächlich in der Schweiz und in Frankreich, daneben in Rußland und Oesterreich eingeführt, in Deutschland finden wir es nur wenig. Zum Schluß gibt der Vortragende einige von den Schweizer Bundesbahnen zusammengestellte Daten über die Haltbarkeit der Akkumulatorenbatterie, die nach der Lebensdauer der positiven Platten beurteilt wird. Es ist wohl zu erwarten, daß die Zahl der elektrisch beleuchteten Eisenbahnwagen in absehbarer Zeit auf die Zahl der mit Gas beleuchteten Waggons anwachsen wird. Plohn. ––––– Darf Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom verwendet werden? Daß die Verwendung von Kraftstrom für Lichtzwecke nicht nur vertragswidrig, sondern auch strafbar ist, wurde kürzlich in einer Reichsgerichtsentscheidung mit Recht bejaht. Anscheinend gleichbedeutend mit dieser Frage und doch in ihrem Wesen verschieden ist die andere Frage, ob man Kraftstrom dazu verwenden darf, Lichtstrom zu erzeugen und diesen Lichtstrom zu Beleuchtungszwecken zu verwenden. Man geht dann in der Weise vor, daß man mittels des Kraftstromes, wie es der Bestimmung des Kraftstromes auch durchaus entspricht, einen Generator, eine Dynamomaschine usw. antreibt und auf diese Weise einen selbständigen Strom, also andere als die gelieferte Elektrizität gewinnt, die zum Beleuchten verwertet wird. Ob eine Transformation des Stromes vorher erforderlich ist, dürfte für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein, das Wesentliche ist die Frage, ob es zulässig ist, Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom zu benutzen. Dieser Fall unterscheidet sich von dem ersteren sehr wesentlich dadurch, daß dort die Elektrizität ohne weiteres ihrer Bestimmung entgegen verwandt wird, während hier ein Zwischenglied eingeschaltet ist, daß das Resultat zwar das gleiche ist, daß man aber nicht von einer direkt bestimmungswidrigen Verwendung von Kraftstrom sprechen kann. Vom Rechtsstandpunkt aus ist der Fall von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus zu behandeln, vom Standpunkt der Vertragswidrigkeit und von dem der Strafbarkeit; die Frage der Strafbarkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die Vertragswidrigkeit eines derartigen Verfahrens feststeht. Wer Kraftstrom zum Zwecke der gewerblichen Verwendung unter Ausschluß der Verwendung zu Beleuchtungszwecken bezieht, der muß sich klar sein, daß es bei derartigen Lieferungsverträgen auf den Enderfolg ankommt, nicht aber auf das Verfahren, mittels welchem der Strom verwendet wird. Es ist richtig, daß der Antrieb einer Elektrizitätserzeugungsmaschine als eine Verwendung des Kraftstromes anzusehen ist, wie er bei dem Lieferungsvertrage vorgesehen ist, denn eine Elektrizitätserzeugungsmaschine steht jeder andern Maschine gleich. Aber es kommt bei derartigen Verträgen nicht darauf an, wie der Konsument der Elektrizität die gelieferte Energie zunächst verwendet, sondern es kommt darauf an. daß er keine Beleuchtung haben soll, ohne daß er genötigt ist, für die Beleuchtung einen erhöhten Preis zu zahlen. Allerdings hat jedermann die Befugnis, sich selbst elektrisches Licht zu erzeugen so viel er will, zu Beleuchtungs- oder zu andern Zwecken. Erzeugt er sich solche Elektrizität mittels Handmaschinen, Dampfmaschinen usw., so kann kein Mensch ihm das untersagen. Erzeugt er sich diese Elektrizität aber mittels Kraftstrom, so liegt darin eine Umgehung des Vertrages. Wenngleich es nicht dieselbe Elektrizität ist, die er zu Beleuchtungszwecken verwendet, und die zur Verwendung geliefert wird, so ist doch der Enderfolg der, daß der Konsument sich Beleuchtung verschafft mittels des Kraftstromes. Das widerspricht dem Vertrage, das ist meiner Meinung nach auch unzulässig. Nur eine buchstabenmäßige Auslegung des Vertrages würde meiner Meinung nach eine andere Auslegung rechtfertigen. Aus der Vertragswidrigkeit des Verfahrens folgt nur das eine: Die Verwertung selbst ist unzulässig, die Beleuchtungselektrizität muß nach dem Satz für Beleuchtungselektrizität vergütet werden, wenngleich sie mittels Kraftelektrizität erzeugt ist. Der Elektrizitätslieferant kann daher den Mehrbetrag ersetzt verlangen. Außerdem hat er einen Anspruch auf Unterlassung der Erzeugung von Lichtstrom durch den gelieferten Kraftstrom, einen Anspruch, den er im Wege der Klage durchsetzen kann, und der im Wege der gerichtlichen Festsetzung von Geld- oder Haftstrafen zwangsweise verwirklicht werden kann. Viel zweifelhafter erscheint dagegen die Frage vom strafrechtlichen Standpunkt aus. Strafrechtlich verboten ist nur die Entwendung von- elektrischer Energie, nicht aber vertragswidrige Verwendung, wie ja auch nur die Aneignung fremder Sachen (als Unterschlagung) strafbar ist, nicht aber vertragswidriger Verbrauch. Schon in dem oben angeführten Falle, wenn jemand Kraftelektrizität zur Lichterzeugung benutzt, ist die Rechtslage nicht ganz zweifellos. Der Konsument ist berechtigt, Elektrizität zu beziehen; er entwendet die Elektrizität nicht im eigentlichen Sinne des Wortes. Trotzdem halte ich die fragliche Reichsgerichtsentscheidung für richtig, weil eine bestimmungswidrige und vertragswidrige Benutzung von geliefertem Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken doch einer Entwendung des Stromes gleichkommen. Gerade dieses Moment, daß die gelieferte Energie zu vertragswidrigen Zwecken benutzt wird, die einer Entwendung gleichkommt, scheidet aber im vorliegenden Falle völlig aus. Die Kraftelektrizität wird nur zu Kraftzwecken verwendet, lediglich zum Antrieb einer Maschine, die ihrerseits erst die Lichtelektrizität erzeugt. Man könnte darum sagen, die Umstände gestatten in diesem Falle das Gesetz zu umgehen. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht vorgesehen und nicht unter Strafe gestellt (was gesetzespolitisch auch nicht unbedenklich wäre), so daß in der angegebenen Weise die Benutzung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken möglich ist, ohne daß der Tatbestand der strafbaren Entwendung von elektrischer Energie gegeben ist. Ich halte diese Auslegung für die allein richtige, wenngleich die Frage nicht ganz zweifellos ist. Aber auch von einer andern Anschauung aus muß man bedenken, daß schon der obige Fall, in welchem Kraftelektrizität direkt zur Beleuchtung benutzt wird, schon auf der Grenze steht, wenngleich er noch in das Gebiet der Strafbarkeit fällt. Dieser Fall aber liegt so viel weiter nach dem Gebiet der Straflosigkeit zu, daß ich annehmen möchte, daß ein strafbarer Tatbestand nicht verwirklicht sein kann, wenngleich im Effekt der eine Fall dem andern Fall nahe kommt, und wenngleich die Grenze der Strafbarkeit erreicht wird. Wie die Rechtsprechung sich in diesem Falle stellen will, muß immerhin als zweifelhaft hingestellt werden. Vor längerer Zeit hat das Reichsgericht einmal in einem Falle Strafbarkeit angenommen, in dem man meiner Meinung nach sich noch viel eher für Straflosigkeit entscheiden müßte. Der Fall gehört allerdings einem ganz andern Gebiete an, ist aber im Grunde doch unserm Falle der vertragswidrigen Verwendung elektrischer Energie verwandt. Jemand wollte mit einem Kinde einen Bahnsteig betreten, um jemanden von der Bahn abzuholen. Für sich nahm er eine Bahnsteigkarte, für das Kind nahm er aber eine Fahrkarte bis zur nächsten Station zum Preise von 5 Pf., während die Bahnsteigkarte 10 Pf. gekostet hätte. Er fuhr aber nicht bis zur nächsten Station, sondern er wollte, wie gesagt, sich nur auf dem Perron aufhalten. Das Reichsgericht sagt, auf diese Weise sei eine Umgehung der Tarifbestimmungen der Eisenbahn nicht möglich. Die Lösung einer Fahrkarte für 5 Pf. hätte nur dazu berechtigt, die bestimmte Strecke abzufahren, hätte aber nicht das Recht gegeben sich auf dem Perron aufzuhalten. Der Mann ist wegen Betruges bestraft worden, da er sich eine Leistung für 5 Pf. erschlichen habe, für die er 10 Pf. hätte bezahlen müssen. Diese Entscheidung hat in Fachkreisen viel Kopfschütteln erregt und ist mit Recht abfällig beurteilt worden. In diesem Falle liegt es meiner Meinung nach ganz zweifellos so, daß die Absicht der Eisenbahnverwaltung, nur gegen eine Bahnsteigkarte von 10 Pf. das Betreten des Perrons zu ermöglichen, durch das angegebene Verfahren ganz rechtmäßig umgangen werden kann, denn das Recht zur Benutzung einer Fahrkarte enthält zugleich das Recht zur Benutzung des Bahnsteiges und damit des Aufenthaltes auf demselben. Diese Entscheidung ist aber gerade für unseren Fall recht wichtig. Man könnte hier nämlich in ähnlicher Weise folgende Schlußfolgerung ziehen: Zwar liege keine direkte Verwendung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken vor. Aber darauf komme es auch garnicht an. Allerdings lassen die Umstände einen Umweg zu, eine Möglichkeit, das Gesetz zu umgehen, diese Möglichkeit schließt aber die Strafbarkeit nicht aus. Wenngleich man nicht dieselbe Elektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet, so trete doch die Lichtelektrizität an die Stelle der Kraftelektrizität. Mittelbar sei daher die Kraftelektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet worden, so daß unser Fall dem ersten Fall, der allerdings strafbar ist, gleichstehe. Allerdings ist die Rechtsprechung recht schwankend. In bezug auf die Strafbestimmung wegen Hehlerei liegt ein ähnliches Problem vor, in dem die Rechtsprechung sich auf den Standpunkt der Straflosigkeit gestellt hat. Wenn jemand bares Geld entwendet und sich für dieses bare Geld einen Gegenstand kauft, so ist der Erwerb dieses Gegenstandes wegen Hehlerei nicht strafbar, eine Entscheidung, die allerdings in Fachkreisen vielfach angegriffen wird. Hier steht das Reichsgericht also auf dem Standpunkt, daß es sich nicht um denselben Gegenstand handele, daß der gekaufte Gegenstand nicht an die Stelle des entwendeten trete, daß also der Dritte keine entwendete Sache erworben habe, daß dadurch also die Strafbarkeit der Handlung ausgeschlossen sei. Jedenfalls muß man, auch wenn man auf diesem zuletzt ausgeführten Standpunkt steht, die Rechtsfrage als höchst zweifelhaft hinstellen, und müßte darum allein schon zu Gunsten des Angeklagten entscheiden. Schließlich kommt aber, wenigstens in den meisten Fällen, noch ein anderes Moment in Frage, das zu seiner Freisprechung führen müßte. Wer Kraftstrom direkt zur Beleuchtung verwendet, der muß sich bewußt sein, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Wer aber Lichtstrom mittels Kraftstromes erzeugt, der kann sehr wohl, auch wenn der Jurist auf anderm Standpunkt steht, dieses Verfahren für erlaubt halten, und ist er dieser Meinung, so hat er geglaubt, nur ein ihm gegebenes Recht zu seinen Gunsten wahrzunehmen, nicht aber in fremdes Recht, um nicht zu sagen in fremdes Eigentum, einzugreifen. Wer sich zu einer bestimmten Handlung berechtigt glaubt, handelt nicht rechtswidrig im subjektiven Sinne, da ihm die Schuld fehlt. Die Entwendung elektrischer Energie ist aber nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Fehlt aber das Schuldmoment, so kann von einem Vorsatz nicht die Rede sein, man könnte dann nur von fahrlässiger Entwendung elektrischer Energie sprechen, diese ist aber von dem Gesetz nicht unter Strafe gestellt. Dr. jur. Eckstein. ––––– Preisausschreiben für Azetylensicherheitslampen. Am 5. und 6. Dezember 1913 fand in Paris eine Sitzung des Preisrichterkollegiums für den im vorigen Jahre von dem Internationalen Sekretariat für Calciumkarbid in Genf veranstalteten Wettbewerb für Azetylensicherheitslampen statt. Es hatten sich sieben Firmen, vier deutsche, zwei französische und eine italienische an dem Preisausschreiben beteiligt. Um ein sicheres Urteil zu gewinnen wurde der Vorschlag gemacht, die eingehende Prüfung der eingesandten Lampen in einer der belgischen, französischen oder deutschen Versuchsstrecken vorzunehmen; er gelangte jedoch nicht zur Ausführung, da die Jury in Gemeinschaft mit den Vertretern des Internationalen Sekretariats im Laufe der weiteren Besprechungen den Beschluß faßte, von einer Prämienerteilung abzusehen, und zwar aus folgenden Gründen: In den Bedingungen für die Teilnahme an dem Wettbewerb war für jede Lampe die behördliche Erlaubnis zur Zulassung in Schlagwettergruben gefordert. Diese Beglaubigung erteilt in Preußen der Bergrevierbeamte oder das Oberbergamt, in Frankreich der Minister der öffentlichen Arbeiten, in Belgien der Handelsminister. Die Anforderungen, welche von den genannten Behörden an die Sicherheit einer Lampe gestellt werden, sind in den verschiedenen Ländern höchst ungleich, namentlich was die Einrichtung der Zündung und Luftzuführung, die Anzahl der Drahtkörbe und die Durchschlagsgefahr bei größerer oder geringerer Wettergeschwindigkeit betrifft. Es ist erwähnenswert, daß in außerdeutschen Ländern der Grad der Sicherheit im allgemeinen ein höherer sein muß als in den deutschen Steinkohlenbezirken, um die bergpolizeiliche Erlaubnis zum Gebrauch einer Lampe in Schlagwettergruben zu erwirken. Die Feststellung dieser Tatsachen gab zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung, ob es angebracht sei, den absoluten Sicherheitsgrad der Lampen als Maßstab der Beurteilung anzunehmen; in diesem Falle wären z.B. Lampen, welche zum Gebrauch in deutschen Gruben bestimmt sind, den andern gegenüber im Nachteil, da für sie behördlicherseits ein geringerer Sicherheitsgrad gefordert wird, und sie dementsprechend gebaut sind. Die endgültige Beschlußfassung ging dahin, das Internationale Sekretariat um Ausschreibung eines neuen Wettbewerbes zu ersuchen, dessen Bedingungen der Jury größere Freiheit bei der Preisfestsetzung erlauben. Das Internationale Sekretariat ist inzwischen diesem Ersuchen nachgekommen und hat eine Summe von 5000 Francs für diejenige Lampe ausgesetzt, welche in möglichst vollkommenem Maße schlagwettersicher, technisch vollkommen und wirtschaftlich im Gebrauch ist. Der Jury ist die Freiheit gelassen, einen, mehrere oder gar keinen Preis zu verteilen. Auch diesmal wird sie sich aus Vertretern der wichtigsten Bergbau treibenden Länder zusammensetzen: Prof. Dr. Tübben - Berlin, J. Taffanel - Liévin (Frankreich) und Inspecteur général des Mines Watteyne - Brüssel. Meldungen nebst genauer Beschreibung und bergpolizeilicher Zulassungserklärung werden bis zum 31. Juli 1914 entgegengenommen. M. Schwahn. ––––– 22. Jahresversammlung des Verbandes deutscher Elektrotechniker, Magdeburg, 24. bis 28. Mai 1914. Auf Veranlassung des Vereins zur Wahrung gemeinsamer Wirtschaftsinteressen der deutschen Elektrotechnik hat der Verband sich einer Eingabe an den Reichstag bezüglich der Leuchtmittelsteuer angeschlossen. Zurzeit werden die Vorarbeiten für den im nächsten Jahre in San Franzisko abzuhaltenden Elektrotechnikerkongreß getroffen. Die Kommission für Errichtungs- und Betriebsvorschriften hat im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Revision der Errichtungs- und Betriebsvorschriften vorgenommen. Diese Vorschriften, kurz „Sicherheitsvorschriften“ genannt, sind die wichtigste Arbeit des Verbandes. Bei der Durchsicht dieser Vorschriften haben alle Errungenschaften der Elektrotechnik Berücksichtigung gefunden. Ferner wurden Leitsätze für die Konstruktion und Prüfung elektrischer Starkstromhandapparate, welche in die Hand von Laien kommen, aufgestellt. Diese Leitsätze geben Anhaltspunkte, wie derartige Apparate beschaffen sein sollen, daß jede Gefahr für die Benutzung ausgeschaltet ist. Ferner ist ein Merkblatt auf Veranlassung des Preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe für Verhaltungsmaßregeln gegenüber elektrischen Freileitungen ausgearbeitet, dessen Inhalt vor allem der Landbevölkerung zugänglich gemacht werden soll. Zum Vorsitzenden wurde für 1915 Prof. Dr. Klingenberg gewählt. Als Ort der nächsten Jahresversammlung wurde Straßburg bestimmt. Am Montag, den 25. Mai wurde in Gegenwart staatlicher und städtischer Behörden eine von der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Magdeburg gestiftete Gedenktafel für Werner von Siemens am Gebäude der Königlichen Vereinigten Maschinenbauschulen enthüllt. Mannigfache Beziehungen knüpfen Werner von Siemens an Magdeburg. Von hier aus begann er auf dem Umwege über den preußischen Offizier seine Laufbahn als Ingenieur, indem er außer andern technischen Studien, sich auch mit elektrotechnischen Fragen befaßte und hierbei seine erste Erfindung machte, die galvanische Vergoldung. Geh. Hofrat Dr. Fritz Foerster, Dresden ging in seinem Vortrage Elektrochemie und Elektrochemie in der Metallurgie und in der chemischen Großindustrie davon aus, daß gerade ein Vierteljahrhundert vergangen ist, seit W. Nernst die für die theoretische Elektrochemie grundlegende und für deren Anwendung in vielen Richtungen fruchtbare Theorie der galvanischen Elemente entwickelte. Es werden besonders erörtert: Elektrolyse, Elektroosmose und elektrische Erhitzung. Von dem elektrolytischen, heute systematisch entwickelten Raffinationsverfahren der Metalle geht der Vortragende zur Gewinnung der Leichtmetalle durch Schmelzflußelektrolyse über, um dann die Gewinnung des Alkalihydrats und des Chlors u.a. in der chemischen Großindustrie zu schildern. Elektroosmotische Verfahren haben namentlich in der Keramik, beim Gießen und beim Reinigen und Veredeln von Tonen wichtige Anwendung gefunden. Der elektrische Ofen liefert heute den Phosphor; große Bedeutung hat er für die Herstellung der Feinstähle und schwerschmelzbare Eisenlegierungen; in ihm werden Karborundum, künstlicher Graphit bereitet, Quarz geschmolzen und Kalziumkarbid dargestellt. Durch Ueberführung in Kalkstickstoff ist dieses für die Gewinnung künstlicher Düngemittel von großer Bedeutung. Auch die andern Wege zur Bindung des Luftstickstoffes unter Einfluß der elektrischen Erhitzung, Darstellung und Aluminiumnitrid und von Luftsalpetersäure werden erörtert, ebenso wie das jüngste, dem gleichen Zwecke dienende, aber ohne elektrische Erhitzung arbeitende Verfahren. Zurzeit läßt sich schätzen, daß die Zahl der für elektrochemische Verfahren festgelegten Pferdestärken zwischen ¾ und 1 Million liegt. Sodann sprach Prof. Dr. H. Diesselhorst, Braunschweig über die Fortschritte in der drahtlosen Telegraphie. Dr.-Ing. Guggenheim: Elektrostahl, behandelte die Entwicklung des Elektrostahlofens und der Elektrostahlindustrie. Es wurden die Gründe untersucht, die sich einer raschen und weitgehenden Entwicklung des elektrischen Schmelzverfahrens entgegenstellen, und auf die Verbesserungen hingewiesen, die der Elektrostahlindustrie eine Erweiterung ihres bisher sehr beschränkten Arbeitsgebietes ermöglichen würden. Prof. E. Josse sprach über Kondensationsanlagen. Ueber Elektrizität auf Schiffen sprach Direktor O. Krell. Es wurden die modernen elektrischen Bordanlagen unter besonderer Betonung der Abweichungen von den Landanlagen behandelt, die durch die schwierigen Bordverhältnisse bedingt sind. Bei größter Betriebssicherheit müssen die für Bordgebrauch bestimmten Einrichtungen gedrängteste Konstruktion und geringstes Gewicht aufweisen und außerdem unempfindlich gegen rohe Behandlung und gegen die Witterungseinflüsse sein. Dies hat zur Durchbildung besonderer, von den Landkonstruktionen abwelchender Einrichtungen geführt, von denen besonders die zum Bekohlungsgeschäft erforderlichen Winden als Beispiel angeführt werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß die elektrischen Maschinenstationen auf den großen Kriegsschiffen etwa einer Zentrale für eine Stadt von 100000 Einwohnern entsprechen. Die Kabellänge an Bord von Linienschiffen beträgt etwa 70 km. Fast sämtliche Hilfsmaschinen, wie Munitionswinden, Bootswinden, Ankerwinden, Heckspills, Pumpen und Ventilatoren werden an Bord der modernen Schiffe elektrisch betrieben. Auch das außerordentlich wichtige Gebiet der Befehlsübermittlung ist von der Elektrotechnik mit Beschlag belegt worden. Auf Kriegsschiffen erfolgt auch das Richten der großen Geschütztürme und deren Versorgung mit Munition auf elektrischem Wege, wenn auch einzelne Staaten, wie z.B. England, die Elektrizität für diese Zwecke nicht mit Erfolg einzuführen in der Lage waren. Bei den Unterseebooten konnte man bis jetzt keine anderen, die Erforderungen der Praxis befriedigenden Energiequellen zum Antrieb der Boote unter Wasser finden, als elektrische Bleiakkumulatoren mit den entsprechenden Elektromotoren und Hilfsmaschinen. Durch die Einführung der Oelmotorschiffe wurde der Elektrotechnik ein neues Gebiet eröffnet, weil auf diesen Schiffen der sonst stets an Bord befindliche Dampf nicht zur Verfügung steht. Die bis jetzt im Betrieb befindlichen Motorschiffe sind meist Frachtdampfer und sind deshalb hauptsächlich mit elektrischen Ladewinden, elektrischen Pumpen und elektrischen Steuern versehen. Auch hier galt es, vollkommen neue, den Zwecken angepaßte Konstruktionen durchzubilden. Die neuen Riesenschnelldampfer können ohne elektrische Einrichtungen nicht gedacht werden. Die auf diesen befindlichen Prunkräume können nur zur Geltung kommen unter Benutzung elektrischer Beleuchtung. Daß diese ausgiebige Verwendung findet, beweist der Umstand, daß der neueste Riesenschnelldampfer der Hamburg-Amerika-Linie „Vaterland“ 15000 Glühlampen an Bord hat. Besonders eingehend wurde der gegenwärtige Stand der Scheinwerfertechnik behandelt, nachdem die zur Ausnutzung der Lichtquellen verwendeten Glasparobolspiegel der Siemens-Schuckertwerke eine kaum mehr zu überbietende Genauigkeit erlangt haben, und nachdem die Aussichten zur wesentlichen Verbesserung und Verstärkung der elektrischen Lichtquellen ziemlich gering sind. An Hand einer sehr anschaulichen Kontrollmethode des russischen Oberst Tschikolew wurden fast sämtliche Fabrikate der Scheinwerferspiegel liefernden ausländischen Firmen gegeneinander verglichen, und zum Schluß ein 90 cm-Scheinwerfer vorgeführt, der selbsttätig nach einem vom Beobachter zu richtenden Fernrohr genau mit diesem übereinstimmende parallele Bewegungen ausführt, so daß die Verdunklungseinrichtungen am Scheinwerfer, sobald das feindliche Objekt im Fernrohr gesichtet worden ist, nur geöffnet zu werden braucht, um den vollen Strahl auf dieses Objekt zu lenken. Praktische Erfolge liegen bei den Marinen über diese Einrichtung noch nicht vor.