Titel: Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz.
Autor: Emil Bierreth
Fundstelle: Band 329, Jahrgang 1914, S. 501
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Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz. Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Emil Bierreth, Berlin. (Schluß von S. 468 d. Bd.) BIERRETH: Kritische Betrachtungen zu den Entwürfen für das neue Patentgesetz usw. Wie über das Patentgesetz, so ist auch über das Gebrauchsmustergesetz die Auffassung der berufenen Kreise sehr geteilt. Die erfinderrechtlichen Bestimmungen werden hier vor allem verworfen, da man es bei einem Gebrauchsmuster, das meist nur für Neuerungen von geringerer Bedeutung in Frage kommt, für überflüssig hält, nur dem Erfinder Anspruch auf Eintragung des Schutzes und dem Angestellten Anspruch auf Vergütung für die von ihm geschaffene Neuerung zu gewähren. Bekämpft wird auch vielfach die Verlängerung der Schutzdauer von 6 auf 10 Jahre durch Zahlung einer Gebühr von 150 M, da hierdurch die Grenzen zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz verwischt werden und der Patentinhaber, der meistens durch seine Erfindung viel mehr für den Fortschritt der Technik geschaffen hat und größere Abgaben an Gebühren entrichten muß als der Gebrauchsmusterinhaber, gegenüber dem letzteren benachteiligt wird. Dagegen wird mit dem Verfasser vielfach die, Ausdehnung des Gebrauchsmusterschutzes auf alle technischen Neuerungen gefordert, wenngleich von verschiedenen Seiten eine Ausdehnung des Schutzes auch auf Verfahren wieder abgelehnt wird. Die Uebertragung der Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht bei fahrlässiger Verletzung aus dem Patentgesetz wird verschieden beurteilt. Vielfach wird hiergegen eingewendet, daß Gebrauchsmuster Patentgesetz-Entwurf Textabbildung Bd. 329, S. 502 Angestelltenerfindungen; Gebühren; Gesetzentwurf; Erfinderanstatt Anmelderprinzip; Gesetzliche Festlegung der bisherigen Rechtsprechung; Nennung des Erfinders in der Patentschrift; Vergütung für den Angestellten; Unterschiedl. Behandlung von Angestellten privater und öffentlicher Betriebe; Ermäßigung der Jahresgebühren; Erhöhung der Anmeldegebühr von 20 M auf 50 M; Erhöhung der Beschwerdegebühr von 20 M auf 50 M; Einspruchsgebühr von 20 M; Erhöhung der Nichtigkeitsgebühr von 50 M auf 100 M; Berufungsgebühr von 300 M und Gerichtskosten; Prüfungsverfahren; Einzelprüfer; Ein Beschwerdesenat in der Besetzung von 3 und 5 Mitgliedern; 5 jährige Präklusivfrist für Nichtigkeitsklagen bei offenkundiger Ausführung der Erfindung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadenersatzpflicht bei Fahrlässigkeit; Bereicherungsanspruch; Erhöhung der Buße; Verschärfung der Strafbestimmungen; Patentklarheit; Kompetenz des Patentamtes Gebrauchsmuster-Gesetzentwurf Textabbildung Bd. 329, S. 503 Angestelltenerfindungen; Gebühren; Gesetzentwurf; Erfinderanstatt Anmelderprinzip; Gesetzliche Festlegung der bisherigen Rechtsprechung; Nennung des Erfinders in der Patentschrift; Vergütung für den Angestellten; Unterschiedl. Behandlung von Angestellten privater und öffentlicher Betriebe; Verlängerung der Schutzdauer auf 10 Jahre; Gebühren; Schadenersatzpflicht bei Fahrlässigkeit; Gegenstand des Schutzes; Kompetenz des Patentamtes; Vorbenutzungsrecht. Warenzeichen-Gesetzentwurf Textabbildung Bd. 329, S. 503 Prüfungsverfahren; Gebühren; Gesetzentwurf; Abschaffung der amtlichen Kollisionsprüfung; Aufgebotsverfahren; Einzelprüfer; Klassensystem; Klassengebühren; Erhöhung der Beschwerdegebühr von 20 M auf 50 M; Einspruchsgebühr; Löschungsgebühr; Schutzdauer; Vorbenutzungsrecht; Abschaffung der Sperrfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bereicherungsanspruch; Oeffentliche Klageanstatt Strafklage; Strafen; Kein Strafschutz für Ausstattungen ohne Prüfung auf Neuheit und Schutzfähigkeit eingetragen werden und es daher unbillig sei, schon den fahrlässigen und nicht wie bisher nur den grob fahrlässigen Verletzer mit Schadenersatz zu bedrohen. Anderseits wird aber auch vereinzelt noch der in das Patentgesetz neu aufgenommene Bereicherungsanspruch für das Gebrauchsmustergesetz gefordert. Die sonstigen neuen Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, wie Beschwerderecht, Vorbenutzungsrecht, Erweiterung des Löschungsanspruchs auf Grund früherer Anmeldung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, werden durchweg gebilligt. Im Gegensatz zu dem Patent- und Gebrauchsmustergesetzentwurf findet der Entwurf für das Warenzeichengesetz fast ungeteilten Beifall. Es werden nur wenige Anstände gegen dieses Gesetz erhoben. In der Hauptsache gilt letzteres für die Abschaffung der amtlichen Kollisionsprüfung, die zur Entlastung des Patentamtes in dem Regierungsentwurf vorgesehen ist und durch das Aufgebot mit anschließendem Einspruchsverfahren nach dem Vorbilde des Patentgesetzes ersetzt werden soll. Wird diese Bestimmung angenommen, so wird die Rechtsunsicherheit auf warenzeichenrechtlichem Gebiete voraussichtlich sehr groß werden, da es ein großer Teil der älteren Zeicheninhaber ohne die bisher übliche besondere Aufforderung des Patentamtes zweifellos versäumen wird, rechtzeitig gegen die kollidierenden jüngeren Zeichenanmeldungen Einspruch zu erheben, um dann erst nach Eintragung mit ihrem Löschungsanspruch aufzutreten, nachdem der jüngere Zeicheninhaber in Unkenntnis über das Vorhandensein des älteren Zeichens vielleicht schon erhebliche Aufwendungen zur Einführung seines Zeichens gemacht hat. Da andererseits die bisherige amtliche Kollisionsprüfung allein mit Rücksicht auf die stetige Anhäufung des Materials und der hierdurch erschwerten Uebersicht zukünftig auch nicht mehr genügen wird, so wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit meist nicht nur die Beibehaltung der bisherigen amtlichen Kollisionsprüfung, sondern außerdem auch noch das schon im Entwurf vorgesehene Aufgebots- und Einspruchsverfahren gefordert. Eigenartigerweise wird das früher vielfach geforderte Vorbenutzungsrecht für Warenzeichen, das der Entwurf in dem Zeichenrecht angepaßten beschränkten Sinne vorschlägt, jetzt von verschiedenen Seiten verworfen. Die Einführung des Klassensystems, durch das hauptsächlich den bisherigen Auswüchsen begegnet werden soll, daß sich ein Anmelder, ohne daß ihm hierdurch irgend welche Mehrkosten entstehen, unter Angabe eines umfassenden Geschäftsbetriebes sein Zeichen für alle möglichen Waren eintragen läßt, die für ihn zum großen Teil gar kein Interesse haben, wird fast durchweg als erwünschte Verbesserung anerkannt. Den vorgesehenen Gebühren wird gleichfalls im allgemeinen mit Ausnahme der wieder zu hoch gegriffenen Beschwerdegebühr von 50 M zugestimmt. Von verschiedenen Seiten wird noch eine Herabsetzung der Klassengebühren gefordert. Danach dürfte also das Warenzeichengesetz, wenn die Regierung nicht der Beibehaltung der amtlichen Kollisionsprüfung Widerstand entgegensetzt,1 im wesentlichen ungeändert angenommen werden, während das Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor seiner Annahme noch scharfe Kämpfe hervorrufen werden. Prof. Kohler faßt z.B. seine Ansicht über den Entwurf für das Patentgesetz in seinem in Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1914, S. 25 erschienenen Aufsatz in folgenden Worten zusammen: „So wie der Entwurf jetzt lautet, ist er legislativ nicht zu verwenden. Man arbeite ihn gründlich um, oder, noch besser, man mache einen neuen.“ Die obigen Zusammenstellungen geben die von verschiedenen Verbänden, Vereinen und sonstigen Korporationen über die hauptsächlich in Betracht kommenden und in der ersten Rubrik stichwortartig angegebenen Bestimmungen der drei Gesetzentwürfe vertretenen Meinungen kurz wieder.