Titel: | Leitungsnetz, Eigentumsrecht und Hypothekenhaftung. |
Autor: | E. Eckstein |
Fundstelle: | Band 330, Jahrgang 1915, S. 307 |
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Leitungsnetz, Eigentumsrecht und
Hypothekenhaftung.
Ein Gutachten.
Von Dr. jur. E. Eckstein in
Berlin-Wilmersdorf.
ECKSTEIN: Leitungsnetz, Eigentumsrecht und
Hypothekenhaftung.
I.
Die Eigenart der Anlegung von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken bringt es mit
sich, daß nur das eigentliche Werk oder die Blockstation sich auf eigenem Grundstück
befinden, während das Leitungsnetz eine Reihe von fremden Grundstücken durchzieht.
Die doppelte Verbindungdes Netzes einmal mit der Zentrale, ferner mit den
einzelnen Grundstücken, in die es eingebaut ist, führt nun in der Praxis zu
Schwierigkeiten für die Anwendung der Rechtssätze über Eigentum und
Hypothekenhaftung. Auf eine kurze Formel gebracht würde die praktische Frage lauten:
Folgt das Leitungsnetz dem rechtlichen Schicksal des Zentralgrundstücks oder der einzelnen
Grundstücke, durch die es führt, oder gilt es gar als völlig selbständige Sache, die
ihr eigenes rechtliches Schicksal hat, und keiner Hypothekenhaftung zu unterliegen
braucht?
II.
Nach §§ 93 ff. BGB wird eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache
(eines Grundstückes), wenn sie voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß
die eine oder andere zerstört, oder in ihrem Wesen verändert wird. Insbesondere sind
wesentliche Bestandteile die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, es sei
denn, daß sie zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem
fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind. Danach kommt also sehr
wohl der Gedanke in Frage, daß das Leitungsnetz immer nur wesentlicher Bestandteil
des Grundstücks ist, in das es eingebaut ist, daß es also in so viele Teile und
wesentliche Bestandteile zerfällt, als es fremde Grundstücke berührt.
Gegen diese Ansicht spricht zunächst, daß es an den weiteren Voraussetzungen für die
Entstehung eines Bestandteileigentums fehlt, da das Gesetz Ausnahmen trifft, falls
die Verbindung nur vorübergehend oder falls sie auf Grund eines Rechts an dem
fremden Grundstück erfolgt ist.
1. Der Begriff „vorübergehender Zweck“ ist ein schwankender Begriff, und seine
Bestimmung ist von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig. Entscheidend ist, daß
die Verbindung nicht auf die Dauer berechnet ist. Hier ist aber das eigentümliche
Verhältnis zu berücksichtigen, daß das Grundstück, in das das Netz eingebaut ist,
gar nicht dem Betrieb des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes dient. Wird ein
Grundstück selbst zum Elektrizitätswerk usw. hergerichtet, so wird man allerdings
die eingebauten Maschinen, Kabel, Rohre usw. als auf die Dauer eingebaut ansehen
müssen; wird aber ein Gegenstand in ein Grundstück eingebaut, um einem benachbarten
Grundstück zu dienen, so kann das auf die Dauer berechnete Verhältnis gegenüber dem
Hauptgrundstück nicht entscheidend sein für die Frage, ob eine dauernde Beziehung zu
dem eigentlichen Grundstück besteht; man muß sogar umgekehrt die dauernde Beziehung
verneinen, weil eben das Schicksal des eingebauten Gegenstandes an das des
Hauptgrundstücks geknüpft, und darum die Verbindung mit dem anderen Grundstück immer
nur berechnet ist für die Zeit, für die auf dem Hauptgrundstück das Unternehmen
betrieben wird, selbst wenn dieses auf Jahrzehnte berechnet ist.
Dem entspricht auch die Rechtsprechung; das Reichsgericht (Juristische Wochenschrift
05,523) hat Bergwerksanlagen, die auf einem gepachteten Grundstück zum Zwecke des
Bergwerkbetriebes auf einem Nachbargrundstück errichtet waren, nicht als
wesentlichen Bestandteil des Pachtgrundstücks angesehen, obwohl das Grundstück
später in das Eigentum des Bergwerkseigentümers übergegangen war, weil die Anlagen
nur einem vorübergehendenZweck dienten. Diese Entscheidung fußt im wesentlichen
nicht darauf, daß etwa der Bergwerksbetrieb als zeitlich begrenzt gedacht worden,
sondern daß die Anlagen einem für dieses Grundstück fremden Betriebe dienten. Daß
eine andere Reichsgerichtsentscheidung einmal gar Leitungen als Bestandteil des
Straßengrundstücks angesehen hat (Reichsgerichtsentscheidungen 61.24) beruhte auf
der hier berechtigten Auffassung, daß die Leitungen gerade der Straße, nämlich zur
Beleuchtung, und überhaupt dem Kommunalbetriebe dienten.
Auch sonst werden Gas- und ähnliche Anlagen nicht als Bestandteil des Bodens
angesehen, wenn sie nicht gerade dem Grundstück, in welchem sie liegen, dienen
sollen (vgl. Dennler, Bayr. Rechtspflege-Ztg. 05. 166,
Turnau-Förster Liegenschaftsrecht I 06. S. 44, Zencke, Gaslieferungsvertrag 12 ff., Staudinger, Kommentar zum BGB § 95. 3).
2. Das Leitungsnetz ist mit dem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes
verbunden und daher nicht wesentlicher Bestandteil. Allerdings ist die Auslegung des
Begriffs „Recht an einem Grundstück“ streitig, und einige Autoren wollen ihn
im Sinne „dingliches Recht“ deuten. Mit Recht wird aber diese Auffassung
überwiegend verworfen, denn das Schwergewicht liegt nicht in der Wahl der Worte
„Recht an“, sondern in der Hervorhebung, daß die Verbindung von dem
Nichteigentümer auf Grund einer besonderen Befugnis erfolgt, denn das
wirtschaftliche Bedürfnis verlangt nach der Möglichkeit, daß solche Gegenstände im
Eigentum desjenigen bleiben, der sie dem Grundstück einfügt.
Rechnet man dementsprechend also ein Miet- oder Pachtrecht hierher (vgl. Staudinger § 95, 3), so erfordert es einfach die
juristische Konsequenz, auch jedes andere nicht dingliche Rechtsverhältnis ebenso zu
behandeln, z.B. auch die Leihe. Gleichviel also ob den Eigentümern der angrenzenden
Grundstücke für die Duldung des Leitungsnetzes eine Vergütung gezahlt wird oder
nicht, zum wesentlichen Bestandteil dieser Grundstücke wird das Leitungsnetz
nicht.
3. Entscheidend dürfte daneben auch ein methodischer Gedanke sein. Die Frage, ob das
Leitungsnetz Bestandteil der Nachbargrundstücke ist, ist hier überhaupt nicht die
primäre Frage, sondern ob es nicht vielleicht Bestandteil des Grundstücks der
Zentral- oder Blockstation ist. Mit demselben Recht, mit dem man die letzte Frage
verneint, weil man die erste bejaht, könnte man die erste verneinen, weil man die
letzte bejaht. Und wäre wirklich das Leitungsnetz als Bestandteil der einzelnen
Grundstücke anzusehen, so wäre damit die Frage, ob es Bestandteil des
Hauptgrundstücks ist, nicht erledigt. Ob man das Ergebnis verfechten könnte, daß das
Netz Bestandteil mehrerer Grundstücke sein kann, kann dahingestellt bleiben, denn
die Natur der Verbindung einerseits mit dem Blockgrundstück durch Befestigen oder
Einbauen, andererseits die mit dem Durchleitungsgrundstück, zwingt dazu, die erstere
Art der Verbindung entscheiden zu lassen, weil sie wirtschaftlich im Vordergrunde
steht, weil sie wesentlich, die andere Verbindung nur zufällig ist.
III.
Das Leitungsnetz steht in unmittelbar physischer Verbindung mit dem Elektrizitäts-,
Gas-, Wasserwerk, so daß die natürliche Auffassung schon nahe liegt, das Netz als
wesentlicher Bestandteil des Werkes anzusehen, wie es auch in der Rechtsprechung
geschehen ist. Es führt bei der Prüfung dieser Ansicht aber nicht weiter, in
theoretischer Weise Rechtkonstruktionen zu treiben, oder gar Gesichtspunkte
hineinzubringen, die für ganz andere Rechtsverhältnisse maßgebend sind, insbesondere
für die viel umstrittene des Eigentumsvorbehaltes an Maschinen. So oft auch Versuche
gemacht sind, allgemein gültige Grundsätze für die Begriffsbestimmung des
wesentlichen Bestandteils zu geben, haben sie nur zu Umschreibungen geführt, die
jedenfalls für unsere Frage wenig verwertbar sind (vgl. die vielfach sehr
zutreffenden Ausführungen von Heilborn, die
rechtsgestaltende Kraft der Sachenverbindung, Breslau 09 49/56, Umrath, der Begriff des wesentlichen Bestandteils,
Stuttgart 08, 38 ff.).
Die Frage läßt sich rein theoretisch nicht lösen, weil sie eine ausschließlich
praktische Frage ist. Es ist nur zu prüfen, welcher Maßstab entscheidend ist, und ob
für unsere spezielle Frage gewisse Bedenken von entscheidender Bedeutung sind.
Es ist bezeichnend, daß der § 93 nicht die Begriffsbestimmung des wesentlichen
Bestandteils zum unmittelbaren Gegenstand hat, sondern nur den Satz aufstellen will,
wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, und nur
nebenbei wird der Begriff wesentlicher Bestandteil umschrieben als Bestandteil einer
Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der
andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Daraus folgt, daß das Gesetz die Gelegenheit der Setzung einer bestimmten Norm nur
benutzt, um einen Fingerzeig für die Auslegung des Begriffs wesentlicher Bestandteil
zu geben, daß man daher bei der Auslegung nicht in so enger Weise an die Fassung des
Gesetzes gebunden ist, wie wenn das Gesetz aus irgend einem Grunde trennbare und
nicht trennbare Teile verschieden bezeichnen und verschieden behandeln will und den
Maßstab für diesen Begriff besonders festlegt. Entscheidend ist vielmehr der
Zweckgedanke des Gesetzes, warum die wesentlichen Bestandteile nicht Gegenstand
besonderer Rechte sein können, und darnach läßt sich beurteilen, was im Sinne des
Gesetzes wesentlicher Bestandteil ist, und wie in Zweifelsfällen, wenn auch die
gesetzlichen Definitionen versagen, der richtige Maßstab zu finden ist.
Das Gesetz hat wirtschaftliche Grundlagen, es will, daß die wirtschaftliche Einheit
auch die rechtliche Einheit ist. Ein Gegenstand, der aus verschiedenen Teilen
besteht, soll in seiner Zusammengehörigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geschützt
werden, soll nicht der Gefahr der Auseinanderreißung und damit der Vernichtung
wirtschaftlicher Werte ausgesetzt werden, weil die Summe der Bestandteile ihrer
Zusammensetzung und der Bildung eines neuen Gegenstandes wegen einen neuen
Wertschafft, der über den Wert der einzelnen Bestandteile hinausgeht. Eine
Summe von Brettern in ihrer Zusammengehörigkeit zu einem Hause und in ihrer
Zusammensetzung als Haus haben den Wert eines Hauses und nicht nur den einer Summe
von Brettern. Es muß sich dabei nur um eine physische Sache handeln, nicht nur um
einen ideellen Sachbegriff (z.B. Handelsgeschäft, Verlag, Landgut usw.), wenngleich
man mit Recht und bezeichnenderweise immer mehr dazu neigt, diese ideellen Einheiten
als Sacheinheit einer physischen Sache gleich zu stellen. Jedenfalls ergibt sich aus
dieser Erwägung, daß nicht die physische Verbindung das Entscheidende ist, sondern
die wirtschaftliche Einheit. Eine Tonne z.B. ist ein einheitlicher Gegenstand,
gleichviel ob die Reifen fester oder lockerer sind; die Tonne als solche wird
zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn die Reifen entfernt werden, mag auch
die Entfernung ohne jede physische Zerstörung denkbar sein. So ist auch trotz der
leichten Zerlegbarkeit eines Fahrrades jeder Teil als wesentlicher Bestandteil des
Rades anzusehen.
Ob die wirtschaftliche Einheit des Elektrizitäts-, Gas-, Wasserwerks als
„Unternehmen“ hier als maßgebend erachtet werden kann, kann dahingestellt
bleiben; jedenfalls ist das „Werk“ als eine physische Einheit anzusehen, zu
der nicht nur die Kraftmaschinen, die Anlage auf dem Zentralgrundstück usw. gehören
(zutreffend die Ausführungen des Reichsgerichts, Gruchots
Beiträge 49, 341), sondern auch das Leitungsnetz, denn das Leitungsnetz gibt erst
dem Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerk seinen Wert, seine wirtschaftliche Einheit.
Ein „Werk“ ist ohne Leitungsnetz etwas halbes, und man spricht im technischen
und wirtschaftlichen Verkehr von einem Elektrizitätswerk, einer Gasanstalt, einem
Wasserwerk usw. als Einheit von Zentrale oder Blockstation und Leitungsnetz.
Begrifflich ist natürlich eine Trennung möglich, ohne daß weder das Werk im engeren
Sinne, noch das Netz in seinem Wesen zerstört wird, aber – und das ist das
Entscheidende – weil Hauptwerk und Netz zusammen erst ein Elektrizitäts-, Gas- oder
Wasserwerk ausmachen, darum würde das Werk in seinem Wesen zerstört oder verändert,
wenn man das Netz loslöst, und darum ist das Netz wesentlicher Bestandteil.
Aus den obigen Ausführungen folgt auch, daß die Tatsache der Leichtigkeit der
Trennung ganz unerheblich ist und überhaupt keine Bedenken bildet (vgl. auch
Entscheidungen des Reichsgerichts 62, 248, 63, 173, 69, 152) und daß es ebenso wenig
ein Bedenken ist, daß ein wesentlicher Bestandteil, wie gerade beim Leitungsnetz,
weit, selbst hunderte von Kilometern, aus dem Zentralgrundstück hinwegführen kann,
würde doch anderenfalls schon ein einfacher Straßenbalkon oder Erker nicht mehr
Bestandteil des Gebäudes sein.
Dieser Auffassung entspricht auch fast die gesamte Rechtsprechung. Das Reichsgericht
geht sogar noch viel weiter und hat z.B. eine Feldbahn auf fremdem Grundstück, die
dem Vertrieb der Ziegel einer Ziegelei dient, als Bestandteil der Ziegelei angesehen
(Jur. W. Schr. 1895, 607, vgl. auch RGE 47, 197 und 262), und in Hinsicht auf das
Leitungsnetz eines Elektrizitätswerkes oder einer Gasanstalt vgl. die Entscheidungen
der Oberlandesgerichte Kiel (Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 1911, 226), Stuttgart
(das Recht 06, Nr. 3) Hamburg Bf. VI, 337/13 (nicht veröffentlicht) und in gewissem
Sinne auch Dresden (Zentralblatt für freiw. Gerichtsbarkeit 7–34,
Reichsgerichtsentscheidungen 67, 223, 48, 267, Regers
Entscheidungen 28, 43, sowie Zencke, Gaslieferungsvertrag
12, Turnau-Förster 44).
Nur zwei Reichsgerichtsentscheidungen stehen entgegen, und zwar auch nur in gewissem
Sinne (Jur. W.-Schr. 1913, 1046 und 1915, 569). Es handelt sich, was nicht unwichtig
ist, nicht um eine prinzipielle sachenrechtliche, sondern um eine stempelrechtliche
Frage, bei der die Frage des wesentlichen Bestandteils nur Vorfrage ist. Die
Entscheidungen sind trotz ihrer Länge dürftig begründet und beschränken sich fast
nur darauf, auszuführen, daß aus bestimmten Reichsgerichtsentscheidungen nicht die
gegenteilige Ansicht herauszulesen ist (was auch ganz natürlich ist, da es sich
dabei um ganz andere Fragen handelt, wie z.B. in dem Fall der Gasröhren in dem
Straßengelände). Die Entscheidung der Frage ist eigentlich umgangen, indem nur von
der Einheit des wirtschaftlichen Unternehmens eines Elektrizitäts- bzw. Gaswerkes
die Rede ist, und, da diese nach Ansicht des Reichsgerichtes nicht entscheidend ist,
ohne weiteres der Schluß gezogen wird, daß die Bestandteileigenschaft in Hinsicht
auf das Hauptgrundstück (das Elektrizitäts-, Gaswerk mit allen seinen technischen
Anlagen fällt dabei ganz unter den Tisch) zu verneinen ist, ohne daß der
Gesichtspunkt der technischen und wirtschaftlichen Einheit des Elektrizitätswerkes
überhaupt geprüft wird. Es kommt hinzu, daß es sich in diesen Fällen um ein
Kabelnetzvon mehreren Hundert Kilometern handelt, was vielleicht für den nicht
technisch denkenden Juristen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Jedenfalls sind
die Ausführungen dieser Entscheidung, denen eine steuerrechtliche des
Oberverwaltungsgerichts sich anschließt (Soergel, Jahrb.
f. verwaltungsr. Entsch. Bd. 4, S. 521) nicht geeignet, die Frage irgendwie zu
fördern, oder auch nur die andere Anschauung zu entkräften. Es ist dabei noch zu
erwägen, ob nicht der Bestandteilbegriff für das Stempel- und Steuerrecht überhaupt
gegenüber dem Sachenrecht ein selbständiger ist.
IV.
Ob das Leitungsnetz als Zubehör des „Werks“ gelten kann, würde nur dann zu
prüfen sein, wenn die Frage der Bestandteileigenschaft verneint wird. Ich muß
selbstverständlich die Zubehöreigenschaft dann verneinen, wenn ich die
Bestandteileigenschaft bejahe, denn ich sage ja damit, daß das Leitungsnetz noch
viel mehr ist, als blos Zubehör, nämlich sogar Bestandteil, so daß sich von meinem
Standpunkt aus die Prüfung der Frage nach der Zubehöreigenschaft erübrigt.
Aber auch diese Frage wäre zu bejahen für die Fälle, in denen aus irgend welchen
Gründen das Netz nicht als Bestandteil anzusehen ist; auch hier sind die
wirtschaftlichen Grundlagen entscheidend, insbesondere die technisch-wirtschaftliche
Einheit des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerkes, so daß ich mich auf die
Ausführungen zu III berufen kann.
Auch die Rechtsprechung erklärt das Leitungsnetz als Zubehör für den Fall, daß es
nicht sogar Bestandteil ist (vgl. die oben ausgeführte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Kiel).