Titel: Rechts-Schau.
Autor: Eckstein
Fundstelle: Band 332, Jahrgang 1917, Miszellen, S. 50
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Maschinen-Versendungs- und -Versicherungskosten und Warenumsatzsteuer. Die Grundsätze des Bundesrats zur Auslegung des Warenumsatzsteuergesetzes führen über Versendung und Versicherung Folgendes aus: Die Kosten der Uebersendung, Versicherung können weder von dem vereinbarten Warenpreise abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte. Diese Grundsätze des Bundesrats sind nichts als eine unverbindliche Meinungsäußerung, vielleicht eine Anweisung an die Steuerbehörde, haben jedoch für die Steuerpflicht keine bindende Bedeutung. Es ist unabhängig von der Auffassung des Bundesrats zu prüfen, ob die Steuerpflicht eintritt oder nicht. Verschiedene Bedenken sprechen gegen die Richtigkeit der Auffassung des Bundesrats. Der Lieferer ist verpflichtet, die Maschine am Orte seiner gewerblichen Niederlassung zu liefern, hat allerdings die Kosten der Uebergabe zu tragen. Alle übrigen Kosten, insbesondere Fracht, Versicherung usw. trägt der Besteller. Uebernimmt es der Lieferer aber, auch diejenigen Aufwendungen zu machen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so nimmt er zwei Leistungen auf sich, einmal die Lieferung selbst, sodann jene Nebenverpflichtungen. Wird die Fracht und Versicherung vereinbarungsgemäß dem Abnehmer besonders in Rechnung gestellt, so wird wohl niemand auf den Gedanken kommen, sie mit zu versteuern. Uebernimmt dagegen der Lieferer diese Kosten und hält er sich durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises schadlos, so steht allerdings den mehreren Leistungen des Lieferers nur eine einheitliche Leistung des Bestellers, nur eine Kaufpreiszahlung gegenüber. Aber es wäre unrichtig, wie der Bundesrat es tut, anzunehmen, daß hier der erhöhte Kaufpreis nur für die gelieferte Maschine an sich gezahlt wird. Die Tatsache, daß der Lieferer noch eine Nebenleistung übernimmt, läßt sich nicht durch die juristische Form des Rechtsgeschäftes aus der Welt schaffen. Jeder derartige Kaufvertrag hat einen gemischten Inhalt, und bei jedem Vertrage mit gemischtem Inhalt beschränkt sich die Warenumsatzsteuerpflicht auf denjenigen Teil des Vertrages, der als entgeltliche Warenlieferung anzusehen ist. Es entspricht daher nicht nur der Billigkeit, sondern es läßt sich auch durchaus juristisch rechtfertigen, daß der Lieferer einen angemessenen Betrag für Nebenleistungen, insbesondere für Fracht und Versicherung zur Berechnung der Warenumsatzsteuer abziehen kann. Die Rechtslage ändert sich allerdings, wenn der Lieferer einer Maschine nicht nur Versendung und Versicherung auf sich nimmt, sondern wenn auch der Bestimmungsort der Maschine als Erfüllungsort vereinbart wird. Hat der Lieferer einen Kaufvertrag nicht an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung, sondern an einem anderen Orte zu erfüllen, so ist es seine Sache, wie er die Maschine an diesen Ort schafft, dann sind die Versendungs- und Versicherungskosten gewöhnliche Geschäftsunkosten, wie die Kosten der Lagerung der Maschine, ihrer Versicherung usw. vor dem Verkauf. Zulässig bleibt es allerdings auch dann, daß vereinbarungsgemäß die Kosten der Versendung und Versicherung einer Maschine, ähnlich wie z.B. die Kosten der Vertragsvermittlung von dem Besteller übernommen werden, und dann kann man keineswegs von einer Verschleierung des Kaufpreises sprechen – wie es. etwa wäre, wenn nur der halbe Kaufpreis vereinbart wird und eine weitere Hälfte als Zuschuß zu den allgemeinen Handlungsunkosten – sondern es wird dann tatsächlich die Maschine zu dem vereinbarten Kaufpreis aber auf Kosten des Bestellers geliefert. Mit Recht sagt auch der Bundesrat von diesen Fällen, daß für die Steuerpflicht ein Zuschlag zu dem Kaufpreise nicht in Frage kommt. Dr. jur. Eckstein.