Titel: Rechts-Schau.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 332, Jahrgang 1917, S. 278
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Die Abnahmepflicht bei Maschinenkauf und Maschinenwerkvertrag. Gemäß § 433 BGB. ist der Maschinenkäufer verpflichtet, dem Maschinenverkäufer den für die verkaufte Maschine vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Maschine abzunehmen. Abnahme im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist mit der in der Literatur und Rechtsprechung herrschenden Ansicht die körperliche Mitnahme der gekauften Sache durch den Käufer, hier also der gekauften Maschine durch den Maschinenkäufer; sie bedeutet also mit anderen Worten für den Maschinenkäufer die Verpflichtung, den Maschinenverkäufer von der Last der gekauften Maschine zu befreien. In diesem Sinne äußern sich auch die Gesetzesmaterialien zu dem BGB., in denen es in dieser Beziehung heißt (Protokolle der zweiten Kommission Bd. 2 S. 316), „Die Abnahmepflicht des Käufers gehe lediglich dahin, daß der Käufer tatsächlich und räumlich die Kaufsache dem Verkäufer ab- und an sich nehme.“ Diese Auslegung des Gesetzes entspricht im übrigen aber auch dem praktischen Handelsverkehr, in dem unter Abnehmen wohl stets nur das körperliche Hinwegnehmen der gekauften Sache verstanden wird. Weniger Uebereinstimmung über den Begriff der Abnahme herrscht bei dem Werkvertrage, bei dem gemäß § 631 BGB. der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes – hier der Maschine -, der Besteller desselben – der Maschine – zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Was zunächst die positive Gesetzesbestimmung in dieser Hinsicht selbst betrifft, so kommt hierfür die Bestimmung des § 640 BGB. in Betracht, nach welcher der Besteller der Maschine verpflichtet ist, die vertragsmäßig hergestellte Maschine abzunehmen, sofern nicht nach Beschaffenheit derselben die Abnahme ausgeschlossen ist. Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur enthält der Begriff der Abnahme hier außer der körperlichen Abnahme noch eine gewisse Billigung des Werkes – der Maschine -, so daß derselbe also weiter ist wie bei dem Kaufvertrage; denn hier enthält, wie erwähnt wurde, der Abnahmebegriff nur ersteres Moment. Dadurch ist also für den Maschinenbesteller außer der Pflicht zur Hinwegnahme der hergestellten Maschine noch eine weitere Verpflichtung geschaffen, nämlich die Pflicht zur Billigung der hergestellten Maschine, auch genannt Probationspflicht. Dem Sinne nach entsprechen dürfte dieser Ansicht die Rechtsprechung des Reichsgerichtes zu diesem Abnahmebegriff bei dem Werkvertrage. Denn nach dieser (vgl. ERG. Bd. 57 S. 358, 64 S. 240) ist unter Abnahme beim Werkvertrage die körperliche Hinnahme des Werkes als Erfüllungsannahme nach vorgängiger Prüfung zu verstehen, wobei dem Besteller zu dieser Prüfung von dem Hersteller des Werkes Gelegenheit gegeben werden muß. Denn wenn der Besteller der Maschine diese nach vorgehender näherer Prüfung von dem Hersteller und Fabrikanten derselben als Erfüllung annimmt, so liegt eben in dieser Annahme als Erfüllung gleichzeitig eine Billigung der Maschine als einer vertragsmäßig hergestellten, mag er auch seine Billigung dem Fabrikanten nicht geradezu ausdrücklich aussprechen; aus dem Schweigen des Maschinenbestellers kann eben nur geschlossen werden, daß er mit der hergestellten Maschine in ihren Eigenschaften einverstanden ist, da ihm ja bei der vorangegangenen Prüfung Gelegenheit geboten war, seine etwaige Mißbilligung dem Maschinenfabrikanten auszusprechen, und zwar unter Hinweis auf die einzelnen Fehler der hergestellten Maschine. Bei der Bestimmung des Inhaltes dieser Probationspflicht des Maschinenbestellers ergibt sich allerdings eine Meinungsverschiedenheit in der Literatur. Nach der einen Ansicht muß der Maschinenbesteller gemäß § 640 BGB. anerkennen, daß die Maschine vertragsmäßig hergestellt worden ist, während nach der anderen Auffassung der Besteller derselben nicht zur Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Maschine, sondern lediglich zur Anerkennung der Maschine als Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Wie ersichtlich, ist letztere Auffassung auch diejenige des Reichsgerichtes, der meines Erachtens auch vor ersterer Ansicht der Vorzug zu geben ist. Dies schon im Hinblick darauf, daß erstere Ansicht mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes selbst im Widerspruch steht. Denn gemäß § 640 Abs. 2 BGB. stehen dem Besteller des Werkes, wenn er dieses mit Mängel behaftet abnimmt, obwohl er die Mängel kennt, seine Ansprüche auf Beseitigung derselben und eventuell auf Minderung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des ganzen Vertrages (nach vorheriger Fristsetzung) gegen den Maschinenfabrikanten nur dann zu, wenn er sich seine Rechte in dieser Hinsicht wegen der Mängel bei der Abnahme vorbehält. Mit Recht wird aber nun darauf hingewiesen, daß es sich mit der Billigung der hergestellten Sache – Maschine – als einer vertragsmäßigen nicht verträgt, daß der Besteller abnehmen und sich doch seine Rechte wegen sichtbarer Mängel vorbehalten darf; denn dann kann der Besteller der Maschine nicht erklären, daß dieselbe eine vertragsmäßig hergestellte sei. Die letzterwähnte Ansicht, die des Reichsgerichtes, findet übrigens auch eine rechtliche Stütze in den Vorarbeiten des Gesetzes selbst, in denen es in dieser Hinsicht (Protokolle der 2. Kommission II S. 317) ausdrücklich folgendermaßen heißt: „Die Mehrheit stimmte darin überein, daß der Abnahme bei dem Werkvertrage die Bedeutung der Annahme als Erfüllung zukomme (§ 363 BGB.). Man war darüber einig, daß die verschiedene Bedeutung der Abnahme bei Kauf auf der einen und beim Werkvertrage auf der anderen Seite durch eine Aenderung der Fassung zum deutlichen Ausdruck zu bringen sei.“ Alle Werke also, die abnahmefähig sind – und hierzu gehören auch Maschinen, wie ohne weiteres ersichtlich ist – muß der Besteller abnehmen und als Erfüllung anerkennen, wie aus § 640 BGB. hervorgeht. Aus dieser Bestimmung folgt aber weiterhin, daß der Besteller bei nicht abnahmefähigen Werken auch nicht zur Anerkennung als Erfüllung verpflichtet ist, was jedoch, wie bemerkt, für Maschinen nicht in Betracht kommt. Die Verpflichtung zur Abnahme kann nach der herrschenden Ansicht sowohl bei dem Kauf- wie auch bei dem Werkvertrage von dem Maschinenkäufer bzw. Maschinenbesteller seitens des Lieferanten der Maschine im Wege der Klage erzwungen werden. Nur vereinzelt wird diese Klagbarkeit des Anspruches auf Abnahme bestritten, so von Kohler (BGB. Bd. 1 S. 174). Kohler ist der Ansicht, daß eine wirkliche Abnahmepflicht sich nicht mit dem Rechtsgrundsatz vereinbaren lasse, daß der Gläubiger als solcher nur Rechte und keine Pflichten habe, daß er deshalb niemals zur Annahme der geschuldeten Leistung gezwungen werden könne. Dieser Ansicht steht jedoch einmal der Sinn des Gesetzes entgegen, der jedenfalls dahin geht, daß dem Käufer bzw. dem Besteller einer Sache seinem Gegenkontrahenten auch eine Verpflichtung zum Handeln obliegt. Aber auch abgesehen hiervon widerspricht das praktische Verkehrsbedürfnis dieser Ansicht, namentlich wenn es sich, wie vielfach bei Maschinen, um Sachen handelt, die infolge ihres großen Umfanges auch größere Räumlichkeiten zu ihrer Aufbewahrung nötig haben. In solchen Fällen hat der Verkäufer bzw. Hersteller der Sache – der Maschine – auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, daß er zu einem von ihm kalkulierten Zeitpunkt von der Last der Aufbewahrung der in seinem Besitze befindlichen Sache befreit wird. Das bedarf für Maschinenfabriken keiner weiteren Ausführungen. Demnach hat sowohl der Verkäufer wie auch der Hersteller einer Maschine seinem Gegenkontrahenten gegenüber einen selbständigen klagbaren Anspruch auf Abnahme der in seinem Besitze befindlichen Maschine. Aus dem Gesagten folgt, daß der Maschinenverkäufer oder Maschinenhersteller hinsichtlich der Abnahme Gläubiger, der Maschinenkäufer oder Maschinenbesteller Schuldner diesbezüglich ist. Vielfach ist nun der Maschinenverkäufer oder Maschinenhersteller bei der Abnahme selbst zu einer Mitwirkung seinem Gegenkontrahenten gegenüber verpflichtet. Ist das der Fall, so kommt der Verkäufer bzw. Unternehmer in Verzug, wenn er seinem Gegenkontrahenten die zur Erfüllung der Abnahmepflicht notwendige Mitwirkung versagt. Die Folgen des Verzuges sind hierbei dieselben, wie auch sonst bei Gläubigerverzug. Der Verkäufer bzw. Hersteller trägt während der Dauer des Verzuges die Gefahr einer Verschlechterung oder des Unterganges der Maschine, der Käufer oder Besteller kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot machen mußte. Andererseits begründet die Nichtannahme der verkauften oder hergestellten Maschine für den Maschinenkäufer oder Maschinenbesteller Schuldnerverzug, selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß die Maschine sich als eine dem Vertrage entsprechende kennzeichnet. Die Wirkungen dieses Verzuges auf Seiten des Maschinenkäufers oder Bestellers gehen einmal dahin, daß er seinem Gegenkontrahenten den diesem aus dem Verzüge entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es hat ferner letzterer dem Verkäufer bzw. Fabrikanten die vereinbarte Vergütung mit 4 v. H. zu verzinsen, beim Handelskauf, wenn ein solcher vorliegt (d.h. wenn beide Parteien Kaufleute sind) mit 5 v. H.; auch ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen, der zum Beispiel in den Kosten der weiteren Aufbewahrung und Fürsorge für die fragliche Maschine bestehen kann. Die Abnahme seitens des Maschinenkäufers oder Maschinenbestellers muß ferner zur rechten Zeit und am rechten Ort erfolgen. Sie muß also bei dem Kauf sofort, bei dem Werkvertrage nach erfolgter Herstellung der Maschine in vertragsmäßiger Form stattfinden. Das gilt natürlich nur dann, wenn in dem Kauf- oder Werkvertrage nichts abweichendes bestimmt worden ist, was naturgemäß zulässig ist. Als Ort der Abnahme kommt der Erfüllungsort in Betracht, der für den Maschinenverkäufer oder Fabrikanten sein Wohnsitz ist; dies auch hier nur dann, wenn nicht über den Erfüllungsort in dem betreffenden Vertrage anderweitiges bestimmt worden ist (§ 269 BGB.). Die Verpflichtung zur Abnahme der Maschine besteht ferner stets nur unter der Voraussetzung, daß der Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant die Maschine zur Abnahme bereit hat. Die Abnahme erfolgt nämlich grundsätzlich, falls nicht zwischen den Parteien abweichendes vereinbart worden ist, stets Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Auch kann der Käufer ja überhaupt seiner Abnahmeverpflichtung ganz offensichtlich gar nicht nachkommen, wenn der Verkäufer bzw. Fabrikant die Maschine nicht zur Abnahme bereit gestellt hat. Aus diesem Wesen der Abnahme folgt aber dann weiter, daß die Geltendmachung des Abnahmeanspruches seitens des Maschinenkäufers bzw. Fabrikanten stets davon abhängt, daß er die Maschine auch bereit gestellt und diese Abnahmebereitschaft bei dem Maschinenwerkvertrage auch dem Besteller angezeigt hat. Für diese Bereitstellung der Maschine zur Abnahme ist also auch im Streitfalle der Maschinenlieferant beweispflichtig, falls sein Vertragsgegner gegenteiliges behauptet. Dies ferner auch um deswillen, weil der Besteller bzw. Käufer der Maschine, der während des Prozesses nachgeben und zur Abnahme bereit sein würde, hierzu nunmehr gar nicht in der Lage sein würde. Die Verpflichtung zur Abnahme seitens des Maschinenkäufers bzw. Maschinenbestellers zur Abnahme erweitert den Schutz des Verkäufers bzw. Herstellers der Maschine. Denn während letztere sonst als Schuldner durch die Bestimmungen über den Annahmeverzug regelmäßig nur gegen etwaige Härten ihrer Schuldnerstellung geschützt sein würden, treten sie nunmehr bezüglich ihres Anspruches auf Abnahme dem Käufer oder Besteller als Gläubiger mit ganz selbständigen Rechten gegenüber. Die praktische Bedeutung dieses ihres erweiterten Schuhes zeigt sich insbesondere nach zwei Richtungen hin: Einmal in der Möglichkeit der Klage auf Abnahme und der Vollstreckung des zur Abnahme verurteilenden Urteiles, ferner in den Rechten, die dem Verkäufer bzw. Hersteller der Maschine erwachsen, wenn der Käufer bzw. Besteller der Maschine die Verpflichtung zur Abnahme schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung zur Abnahme kann, wie bereits bemerkt wurde, von dem Maschinenverkäufer bzw. Fabrikanten im Wege der Klage erzwungen werden. Erzielt dieser in dem Rechtsstreit ein in dieser Hinsicht obsiegendes Urteil, so kann er nunmehr die Vollstreckung des Urteiles im Wege der Bestimmung des § 887 der Zivilprozeßordnung betreiben. Es kann sich also der Maschinenverkäufer bzw. Maschinenhersteller von dem Prozeßgericht erster Instanz ermächtigen lassen, daß die verkaufte bzw. hergestellte Maschine auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers derselben anderweitig weggeschafft wird. Hierbei hat der Verkäufer bzw. Fabrikant der Maschine natürlich innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben zu handeln. Er darf also die Maschine nicht nach Belieben dahin schaffen, wohin es ihm gefällt. Vielmehr hat er die Maschine in ein öffentliches oder sonst geeignetes Lagerhaus zu bringen und kann die hierdurch entstehenden Kosten von dem Maschinenkäufer bzw. Maschinenbesteller einziehen, eventuell wiederum im Wege der Klage. Um sich gegen die Kosten der Hinterlegung zu sichern und eine neue Klage zu vermeiden, kann er übrigens seinen Käufer bzw. Besteller bereits in dem Abnahmeprozeß zur Vorauszahlung dieser Kosten verurteilen lassen – gemäß § 887 ZPO. – was offensichtlich sehr zweckmäßig ist. Außer zur Hinterlegung ist der Maschinenverkäufer bei Nichtabnahme auf Seiten des Maschinenkäufers ferner aber auch zur Versteigerung der Maschine berechtigt – §§ 383 bis 386; in diesem Falle hat er dann den bei der Versteigerung der Maschine erzielten Erlös bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle seines Wohnsitzes zu hinterlegen. Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur finden weiterhin bei Abnahmeverzug des Käufers bzw. Bestellers der Maschine auch die Bestimmungen der §§ 325, 326 BGB. Anwendung. Gemäß § 325 BGB. kann, wenn die aus einem gegenseitigen Vertrage – diesen Charakter tragen Kauf- und Werkvertrag – dem einen Teil die obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den er zu vertreten hat, der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten. Die Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die Abnahmepflicht des Käufers bzw. des Bestellers der Maschine. Wird die Abnahmeverpflichtung also dem Käufer oder Besteller der Maschine infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich – hat er zum Beispiel keine genügenden Räume zur Unterbringung der Maschine oder ermangelt es ihm an den nötigen Mitteln zur Abnahme derselben -, so kann der Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant von seinem vertragsuntreuen Gegner Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurücktreten. Ferner kann aber auch der Maschinenverkäufer bzw. Maschinenhersteller sich nunmehr von dem ganzen Vertrage ohne weiteres lossagen, wenn ein Verschulden auf Seiten seines Vertragsgegners bezüglich der Abnahmepflicht nicht vorliegt; dieses Recht steht ihm also unabhängig von einem Verschulden des Käufers bzw. Bestellers der Maschine zu und ist daher für den Maschinenlieferanten von besonderer Bedeutung (§ 325 in Verbindung mit § 323 BGB.). Gemäß § 326 BGB. kann, wenn bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzüge ist, der andere Teil ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Auch hier besteht die Leistung des Maschinenkäufers bzw. Maschinenbestellers in der Abnahme der bestellten Maschine. Setzt der Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant seinem Gegner eine derartige angemessene Nachfrist zur Abnahme – die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den im einzelnen Falle vorliegenden Umständen, wobei auch hier Treu und Glauben entscheidet – so kann er nunmehr von seinem säumigen Gegenkontrahenten entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurücktreten, wenn letzterer nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, seiner Abnahmepflicht nachkommt. Gemäß § 326 Abs. 2 stehen diese beiden Rechte dem Maschinenverkäufer bzw. Fabrikanten auch ohne Bestimmung einer Nachfrist zu, wenn die Erfüllung der Abnahmepflicht auf Seiten des Käufers bzw. Bestellers für ihn kein Interesse mehr hat, was allerwohl nur in seltenen Fällen Platz greifen wird. Der § 640 BGB. verpflichtet den Besteller einer Maschine bei Vorliegen eines Werkvertrages zur Abnahme nur dann, wenn diese sich ihrer Beschaffenheit nach als eine vertragsmäßig hergestellte kennzeichnet. Wenn also in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage über die Qualität der Maschine, ihre Leistungsfähigkeit oder in sonstiger Richtung ausdrücklich Bestimmungen getroffen worden waren, so sind diese Vereinbarungen für den Hersteller der Maschine selbstverständlich rechtlich bindend und maßgebend. Entspricht also die hergestellte Maschine diesen Vertragsbedingungen nicht, hat sie also zum Beispiel eine größere oder geringere Leistungsfähigkeit, als wie in dem Vertrage vorgesehen ist, so liegt eben eine vertragsmäßig hergestellte Maschine nicht vor. In diesem Falle ist dann also der Besteller der Maschine auch nicht zur Abnahme derselben verpflichtet, wie es offensichtlich auch der Billigkeit entspricht. Das hat zur Folge, daß der Maschinenbesteller auch nicht in Abnahmeverzug kommt, wenn er die Abnahme einer solchen Maschine verweigert. Nach dem Reichsgericht kann übrigens, was bemerkenswert ist, die Abnahme seitens des Bestellers auch wegen unerheblicher Mängel verweigert werden (vgl. ERG. Jur. Wochenschrift 1907 S. 744). Im Streitfalle, d.h. also, wenn der Maschinenfabrikant die Vertragsmäßigkeit der hergestellten Maschine behauptet, ist dieser auch hierfür beweispflichtig. Er kann also durch das Gutachten von Sachverständigen – gerichtsseitig bestellten Ingenieuren – den Beweis erbringen, daß die Maschine den in dem Werkvertrage vorgesehenen Bedingungen entspricht. Bei Führung dieses Beweises stehen ihm dann die oben erwähnten Rechte gegen den Besteller der Maschine zu, da sich dann eben dessen Weigerung zur Abnahme als unbegründet und unberechtigt gezeigt hat. Die Abnahme der Maschine ist ferner bedeutungsvoll für den Zeitpunkt der von den Parteien vereinbarten Vergütung. Denn gemäß § 641 BGB. ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes, hier also der hergestellten Maschine, von dem Besteller an den Fabrikanten zu entrichten. Handelt es sich um größere Maschinenanlagen, die in Teilen abzunehmen sind, so ist die Vergütung, wenn diese für die einzelnen Teile vertragsmäßig bestimmt worden ist, für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Bedeutungsvoll ist weiterhin die Abnahme durch den Besteller der Maschine für den Zeitpunkt des Ueberganges der Gefahr, einer Verschlechterung oder eines zufälligen Unterganges der hergestellten Maschine. Denn gemäß § 644 BGB. trägt der Fabrikant diese Gefahr nur bis zur Abnahme der Maschine durch den Besteller derselben. Natürlich muß auch hierbei die Maschine tatsächlich zur Abnahme fähig und in Bereitschaft sein, d.h. vollständig und in einer dem Vertrage entsprechenden Weise hergestellt worden sein. Ist aber dies der Fall, so geht die Gefahr selbstverständlich dann stets auf den Besteller über, wenn er die Abnahme der Maschine ohne berechtigte Gründe verweigert, so daß als in diesem Falle nicht die tatsächliche Abnahme, sondern schon allein die Abnahmefähigkeit der Maschine entscheidet. Geht also zum Beispiel die hergestellte Maschine infolge eines in den Fabrikräumen des Fabrikanten ohne dessen Verschulden ausgebrochenen Brandes unter, so gereicht dies dem Besteller zum Nachteil, wenn er trotz Abnahmefähigkeit und diesbezüglicher Anzeige seitens des ersteren die Maschine ohne berechtigte Gründe verweigert hatte. Bei Maschinenanlagen, die der Fabrikant auf dem Grundstück des Bestellers errichtet, ist eine tatsächliche körperliche Abnahme – Entgegennahme – nicht möglich. In diesem Falle tritt dann gemäß § 646 BGB. an die Stelle der Abnahme dann eben einfach die Vollendung des Werkes, hier also der Maschinenanlagen. Auch hier muß aber die Vollendung der Maschinenanlagen stets dem getätigten Vertrage entsprechen. Dr. Werneburg. Rechtsanwalt in Cöln a. Rh.