Titel: Rechts-Schau.
Autor: E. Bierreth
Fundstelle: Band 334, Jahrgang 1919, S. 266
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Rechts-Schau. Rechts-Schau. Der gewerbliche Rechtsschutz im Friedensvertrag. (Forts.) Durch den Friedensvertrag werden die Schutzrechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums im bisher feindlichen Ausland wieder hergestellt. Wegen etwaiger Verletzungen der Schutzrechte, die zwischen dem Zeitpunkt der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten des Friedensvertrages auf dem Gebiete der andern vertragschließenden Partei begangen worden sind, darf jedoch gemäß § 309 des Vertrages von keiner der beiderseitigen Staatsangehörigen oder von Personen, die in den beiderseitigen Gebieten ansässig sind oder ihr Gewerbe ausüben, ein Prozeß anhängig gemacht oder ein Anspruch erhoben werden. Dasselbe gilt für solche Verletzungen, die aus Anlaß des Verkaufs oder Verkaufsangebotes während eines Jahres, von dem Inkrafttreten des Vertrages ab gerechnet, erfolgen, soweit es sich hierbei um Rohstoffe oder Fabrikate oder um literarische oder künstlerische Werke handelt, die während des Zeitraumes zwischen der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten des Friedensvertrages hergestellt oder veröffentlicht worden sind. Für die Beziehungen zwischen Deutschland und Amerika gelten diese Bestimmungen des Artikels 309 aber nicht. Wichtig ist für die Inhaber von Auslandsschutzrechten, welche diese Schutzrechte vor dem Kriege lizenzweise verwertet haben, die Bestimmung des Artikels 310. Danach sollen die Verträge über die Verwertung von Rechten gewerblichen Eigentums oder der Vervielfältigung literarischer oder künstlerischer Werke, welche vor der Kriegserklärung zwischen Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder auf ihrem Gebiete ansässigen oder daselbst ihr Gewerbe ausübenden Personen einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen worden sind, vom Zeitpunkt der Kriegserklärung ab für aufgehoben gelten. Der bisherige Nutznießer des Vertrages kann jedoch innerhalb einer sechsmonatlichen Frist, vom Inkrafttreten des Friedensvertrages ab gerechnet, von dem Inhaber der Rechte die Ueberlassung einer neuen Lizenz verlangen. Die Bedingungen des neuen Vertrages werden, falls zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande kommt, von dem hierfür zuständigen Gerichtshofe des Landes festgesetzt, in dem die Rechte erworben worden sind. Nur wenn es sich um deutsche Rechte handelt, soll der deutsche Gerichtshof hierfür nicht zuständig sein, sondern ein gemischtes. Schiedsgericht. Das gemischte Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen jede der beiderseitigen Regierungen ein Mitglied ernennt, während der Vorsitzende auf Grund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen und im Falle der Nichteinigung vom Rat des Völkerbundes gewählt wird und einer Macht angehören soll, die während des Krieges die Neutralität bewahrt hat. Der Gerichtshof kann, falls Anlaß hierzu vorliegt, die Gebühren festsetzen, die ihm wegen der Ausnutzung der Rechte während der Kriegsdauer gerechtfertigt erscheinen. Die Lizenzen, die gemäß der besonderen Kriegsgesetzgebung der feindlichen Mächte zugestanden worden sind, werden indessen durch die etwaigen neuen Lizenzverträge nicht berührt, sondern bleiben weiter bestehen. Auch diese Bestimmungen des Artikels 310, die auf eine einseitige Bevorzugung der bisher feindlichen Staatsangehörigen hinauslaufen, gelten nicht zwischen Amerika und Deutschland. Artikel 311 bestimmt schließlich noch, daß die Bewohner der von Deutschland auf Grund des Friedensvertrages abgetrennten Gebiete ihre Rechte gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums in Deutschland weiterhin behalten, die sie zur Zeit der Abtrennung besaßen, Dieselben Rechte werden den abgetrennten Bewohnern in dem abgetretenen Gebiet von dem Staat, an den das abgetretene Gebiet fällt, für die nach dem deutschen Gesetz zustehende Zeitdauer zuerkannt. Dipl.-Ing. E. Bierreth.