Titel: Rechtswesen.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 337, Jahrgang 1922, S. 34
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Rechtswesen. Rechtswesen. Aus dem Kohlensteuergesetz. Nach § 1 des Kohlensteuergesetzes vom 7. 4. 1917 unterliegt die inländische sowie die aus dem Auslande eingeführte Kohle einer in die Reichskasse fließenden Abgabe – der Kohlensteuer. – Als Kohle im Sinne dieses Gesetzes gelten gemäß § 2 alle Arten nicht aufbereiteter oder aufbereiteter Stein- und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr hergestellten Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Auslande außerdem Koks sowie die aus Steinkohle hergestellten Preßkohlen. Nach der Begründung des Gesetzes verbietet sich die Erfassung weiterer Braunkohlenprodukte, vor allem des Grudekokses, aus den gleichen Gründen, wie die Erfassung des aus der Steinkohle gewonnenen Kokses. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, was Gegenstand der Kohlensteuer ist. Ueber die zur Entrichtung der Kohlensteuer verpflichteten physischen oder juristischen Personen gibt dann der § 5 des Kohlensteuergesetzes nähere Regelung. Hiernach ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, wer von ihm im Inlande gewonnener Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellten Preßkohlen auf Grund eines Kaufvertrages liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zuführt. Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im Inlande gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im Inlande gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertrages liefert oder sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei der Versteuerung der bei ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogenen Kohlen entrichtet worden ist. Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Auslande eingeführte Kohle ist der Empfänger verpflichtet. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift ist die Verwendung von Kohle im eigenen Betriebe oder die Zuführung zum eigenen Verbrauche der Lieferung oder Abgabe an Dritte steuerrechtlich gleichgestellt. Von der Besteuerung wird die Kohle in dem Zustande erfaßt, in dem sie im eigenen Betriebe verbraucht wird. Demgemäß wird z.B. Braunkohle, welche von dem Erzeuger zu Preßkohle verarbeitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle steuerpflichtig. Jedes andere Verfahren würde zu einer unbilligen Bevorzugung der gemischten Betriebe, vor allem der Hüttenzechen führen. Doch kommt die Weiterbearbeitung der Rohkohle nur insoweit steuerrechtlich in Betracht, als marktfähige Erzeugnisse im Sinne des § 2 hergestellt und der Verwendung im eigenen Betriebe zugeführt werden (marktfähig sind die oben zu § 2 genannten Produkte). Die Behandlung von Rohkohle lediglich im Zuge eines Verarbeitungsverfahrens, so z.B. die bei der Oelgewinnung aus bituminösen Braunkohlen zum Zwecke der Vergasung vorgenommene Pressung der Rohkohle, wird nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung im Sinne dieses Gesetzes angesehen. Als Wert der der Verwendung im eigenen Betriebe zugeführten Kohle gilt (bei langfristigen Verträgen) der in einem langfristigen Lieferungsvertrage über entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art erzielte Verkaufspreis auch dann, wenn in einem Steuerabschnitt eine Lieferung dieser Kohle nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber, daß der Lieferungsvertrag im Zeitpunkte der Verwendung der Kohle noch in Geltung steht und ein Mißverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes hinsichtlich des Verkaufspreises der Kohle zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht vorliegt (§ 10 Abs. 1 des Kohlensteuergesetzes bestimmt: Steht der angegebene Verkaufspreis im Mißverhältnis zu den sonst ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Preisen für entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art, oder trägt die Steuerbehörde Bedenken, den nach § 8 Abs. 3 – hiernach bestimmt sich der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführten Kohle nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle geltenden Verkaufspreise – oder § 9 – hiernach gilt als Wert der aus dem Auslande eingeführten Kohle der Erwerbspreis zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten – angemeldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die Steuerbehörde die Anmeldung beanstanden) Urteil des Reichsfinanzhofs vom 28. Mai 1921 IV A. 95/20. Die Steuerpflicht für inländische Kohle tritt gemäß § 4 des Gesetzes ein, sobald die Kohle geliefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführt wird; die Steuer wird fällig am letzten des folgenden Monats. Der Bundesrat kann aber bestimmen, daß bei zur Verkokung gebrachten Steinkohlen die steuerpflichtige Menge allgemein oder in besonderen Fällen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird und die Versteuerung erst erfolgt, wenn der Koks auf Grund eines Kaufvertrages geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführt wird. Die Steuerpflicht für aus dem Auslande eingeführte Kohle tritt ein mit der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fällig, sobald die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt ist. (Der Versteuerung unterliegen gemäß § 5 d. G. nicht die zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Bergwerks sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlichen Kohlen, ferner diejenigen Mengen an Braunkohle, welche als Betriebsmittel zur Herstellung der Preßkohlen benötigt werden; weitere Einzelheiten vgl. § 5 Abs. 2 und 3 d. G.) Die Steuer selbst beträgt gemäß § 6 d. G. zwanzig vom Hundert des Wertes der gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführten oder der eingeführten Kohle; die steuerpflichtig gewordene Kohle ist nach Menge und Wert nach näherer Bestimmung des Bundesrates der Steuerbehörde schriftlich anzumelden. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrages gelieferten Kohle gilt nach § 8 des Gesetzes der Verkaufspreis, ab Grube oder Verarbeitungsstelle gerechnet. Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile gelten als Teil des Verkaufspreises. Ist der Verkaufspreis einschließlich Steuer berechnet, so wird der Versteuerung der Verkaufspreis abzüglich der Steuer zu Grunde gelegt. (Erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer, an dessen Verkaufserlöse der Steuerpflichtige beteiligt ist, so kann die Steuerbehörde den der Versteuerung zu Grunde zu legenden Verkaufspreis unter Berücksichtigung des bei dem Wiederverkauf erzielten Zwischengewinnes gemäß §10 anderweitig festsetzen.) Der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführten Kohle bestimmt sich nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle geltenden Verkaufspreise. (Abs. 3 § 8.) In seiner Entscheidung vom 17. September 1919 (Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs, Bd. 1, S. 176) hatte sich der Reichsfinanzhof mit der Frage zu befassen, ob die in den Kohlenverkaufspreis eingerechnete Umsatzsteuer von dem Verkaufspreise in Abzug gebracht werden darf oder nicht; diese Frage ist von der bezeichneten Behörde im letzteren – verneinenden – Sinne entschieden worden. Zur Begründung dieses Standpunktes wird in der Entscheidung folgendes ausgeführt: Nach § 6 des Kohlensteuergesetzes beträgt die Kohlensteuer 20 vom Hundert des Wertes der Kohle und nach § 8 gilt als Wert der auf Grund eines Kaufvertrages gelieferten Kohle der Verkaufspreis, ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle berechnet. § 8 Abs. 1 Satz 3 schränkt letztere Vorschrift allerdings dahin ein, daß, wenn der Verkaufspreis einschließlich Steuer berechnet ist, dann der Versteuerung der Kaufpreis abzüglich der Steuer zu Grunde gelegt wird. Aber bei dem engen Zusammenhang, in dem die §§ 6 und 8 zu einander stehen, kann es nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß unter Steuer im § 8 die Steuer, von der im § 6 die Rede ist, gemeint ist, also nur die Kohlensteuer. Hätte sich § 8 Abs. 1 Satz 3 auch auf andere Steuern beziehen sollen, so hätte dies durch Gebrauch der Mehrzahl des Wortes Steuer zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daß von einem Entgelt, das sich als abgewälzte Steuer darstellt, nicht wiederum eine Abgabe erhoben werden könne, ist nicht ein Grundsatz, der sich irgendwie aus einer Denknotwendigkeit ergäbe, sondern kann nur aus finanzpolitischen Erwägungen beruhen, die dann ihren gesetzgeberischen Ausdruck finden müssen. Hängt eine Abgabe von der Höhe des Preises einer Ware ab, so wird es für den Gesetzgeber nahe liegen, die Absetzung der in den Preis eingerechneten Abgabe vor der Steuerberechnung dann vorzuschreiben, wenn die Abgabe sehr hoch ist, und in diesem Sinne wird die im Kommissionsbericht wiedergegebene Aeußerung des Antragstellers zu verstehen sein, daß der beantragte Zusatz eigentlich Selbstverständliches ausspreche und nur eine Klarstellung bezwecke. Hätte sich der Zusatz auch auf andere Steuern beziehen sollen, so wäre es durchaus nichts Selbstverständliches gewesen. Steuern, mögen es direkte oder indirekte sein, die ein Geschäftsinhaber zu zahlen hat, erhöhen in irgendwelcher Weise immer den Preis, zu dem er seine Waren verkaufen kann. Wird eine Abgabe, deren Höhe von dem Preise der Ware abhängt, auf den Umsatz der Ware gelegt, so stecken darin demnach stets Steuern von der Steuer, ohne daß deren Herausrechnung auch nur in allen Fällen möglich wäre. Nach § 8 Abs. 3 bestimmt sich der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der der Verwendung im eigenen Betriebe oder dem eigenen Verbrauch zugeführten Kohle nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle geltenden Verkaufspreise. Ist dieser Verkaufspreis durch Richtlinien bestimmt, in die die Umsatssteuer mit eingerechnet ist, so kann eine Herausrechnung der Umsatzsteuer für die Kohlensteuerberechnung auch dann nicht erfolgen, wenn ein Fall der im § 8 Abs. 3 bezeichneten Art vorliegt. Unter dem Verkaufspreis im Sinne der oben angeführten Bestimmung des § 8 des Gesetzes ist nach der Begründung die Summe aller für gelieferte Kohle empfangenen Vergütungen zu verstehen. Bei Verkäufen syndizierter Zechen an das Syndikat setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus dem Abrechnungspreise zwischen Zeche und Syndikat zuzüglich aller der Zeche gewährten Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikat von der Zeche zu leistenden Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maßgebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreise zuzüglich aller Nachvergütungen errechnet. Nach Vergütungen sind demgemäß anzumelden, sobald ihr Betrag feststellbar ist. Steht der angegebene Verkaufspreis im Mißverhältnis zu den sonst ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Preisen für entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art oder trägt die Steuerbehörde Bedenken, den in der oben bezeichneten Weise angemeldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die Steuerbehörde die Anmeldung beanstanden. Führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist die Steuerbehörde berechtigt, der Versteuerung den Marktpreis zu Grunde zu legen oder in Ermangelung eines solchen den Wert schätzen zu lassen und danach die Steuer festzusetzen. (§ 10.) Wird der Wert der Kohle von der Steuerbehörde abweichend von der Anmeldung des Steuerpflichtigen festgesetzt, so ist dem Steuerpflichtigen über die Festsetzung ein Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig. (Das Kohlensteuergesetz gibt dann noch in seinem II. Abschnitt nähere Bestimmungen über die Steueraufsicht und in seinem III. Abschnitt eine Reihe von Straf Vorschriften bei Steuerhinterziehung.) Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schöneberg.