Titel: Rechtswesen.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 337, Jahrgang 1922, S. 112
Download: XML
Rechtswesen. Rechtswesen. Die Erfinderrechte bei unberechtigter Patentanmeldung Dritter. Die Verletzung des Rechtes des Erfinders kann in erster Linie darin bestehen, daß ein anderer die Erfindung ohne Einwilligung des Erfinders anmeldet, um dadurch für sich den patentrechtlichen Schutz der Erfindung zu erlangen. Als Rechtsschutz gewährt das Patentgesetz dem wahren Erfinder einem derartigen Patentanmelder gegenüber zunächst das Recht des Einspruches. Nach § 5 Absatz 2 des Patentgesetzes hat nämlich der Erfinder gegenüber dem Anmelder das Recht des Einspruches gegen die Erteilung des Patentes, wenn der wesentliche Inhalt der angemeldeten Erfindung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen worden ist. Bemerkenswert ist zunächst, daß die in dieser Gesetzesbestimmung bezeichneten Erscheinungsformen der Erfindung-Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle usw. nur beispielsweise sind, sodaß eine andere Erscheinungsform der Erfindung als hier bezeichnet durchaus nicht ausgeschlossen ist. Dei Gesetz entspricht daher auch ein Einspruch des Erfinders gegen die Patentanmeldung des anderen selbst dann, wenn der Anmelder durch mündliche Ueberlieferung von der Erfindung Kenntnis erlangt und sodann die Erfindung angemeldet hat (so zutreffend Damme Patentrecht S. 238, allerdings ist hier die Beweisfrage erschwert). Voraussetzung für den Einspruch des Erfinders ist ferner, daß von dem Patentanmelder der wesentliche Inhalt der Erfindung entnommen worden ist. Demgemäß ist ein Einspruch des Erfinders gegen die Patentanmeldung des Anmelders nicht begründet, wenn die von dem Anmelder angemeldete Erfindung eine sogen. Kombinationserfindung ist, die für sich eine völlig neue Erfindung bildet und bei der die entnommene Erfindung nur einen unselbständigen Teil der angemeldeten Erfindung bildet; denn in diesem Falle ist der Anmelder immerhin der Erfinder der Kombinationserfindung (Kohler, Handbuch § 125 S. 313). Endlich ist Voraussetzung für einen begründeten Einspruch des Erfinders gegen die Patentanmeldung des Anmelders, daß es zu der Anmeldung seiner Genehmigung ermangelt. Hierbei ist beachtenswert, daß die Genehmigung seitens des Erfinders zu der Patentanmeldung seitens des anderen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erteilt worden sein kann. Jedoch geht es meines Erachtens zu weit, wenn angenommen wird, daß eine stillschweigende Genehmigung schon daraus zu folgern sei, wenn der Erfinder weiß, daß ein anderer seine Erfindung angemeldet hat, und er es trotzdem unterläßt, Einspruch zu erheben. Denn es ist leicht möglich und denkbar, daß der Erfinder die Einlegung des Einspruches lediglich aus Rechtsunkenntnis unterläßt, weil ihm dieses Rechtsmittel unbekannt ist. Es kann also hier nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden. Möglich ist ferner, daß die von dem Erfinder an sich formell erteilte Genehmigung zu der Anmeldung nachträglich aus Rechtsgründen bestimmter Art wieder wirkungslos wird, so zum Beispiel, wenn der Erfinder seine Genehmigung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß den Bestimmungen der §§ 119, 123 B. G. B. dem Anmelder gegenüber anficht. Ist die Anfechtung an sich begründet, liegt also ein Anfechtungsgrund in dem bezeichneten Sinne vor, so hat diese Anfechtung eben das Unwirksamwerden der von dem Erfinder dem Anmelder erteilten Genehmigung zur Folge, sodaß sich nunmehr auch die Anmeldung des Anmelders rechtlich als unzulässig darstellt; demnach ist auch in Fällen dieser Art ein Einspruchsrecht des Erfinders gegen die Anmeldung des Anmelders gegeben, wie wenn die Genehmigung zu der Anmeldung der Erfindung seitens des Erfinders niemals erfolgt wäre. Bezüglich der Berechtigung (Legitimation) zur Einlegung des Einspruches ist zunächst selbstverständlich, daß hierzu der wahre Erfinder dem Anmelder gegenüber befugt ist. Dem Erfinder steht rechtlich gleich sein Rechtsnachfolger, sodaß also insbesondere auch der Zessionar des Erfinders oder der Nutznießer der Erfindung, so insbesondere der Lizenznehmer, zum Einspruch gegen die Anmeldung des anderen – des Anmelders ohne Erfindungsrecht – befugt ist. Einspruchsberechtigt ist ferner auch der sogenannte Erfindungsbesitzer, d.h. derjenige, dem der Erfindungsgedanke bekannt ist, ohne daß er Erfinder oder Rechtsnachfolger des Erfinders zu sein braucht. Die Legitimation zur Einlegung des Einspruches muß auch einem derartigen bloßen Erfindungsbesitzer um deswillen zuerkannt werden, weil zur Einlegung des Einspruches der Beweis, daß der den Einspruch Einlegende zur Verfügung über die Erfindung berechtigt ist, nicht erfordert wird, sondern eben lediglich der Beweis, daß dem Einlegenden die Erfindung seitens des Anmeldenden entnommen worden ist. Was den Einspruch selbst anbetrifft, so ist in formeller Beziehung bemerkenswert, daß er schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von zwei Monaten dem Patentamt zugehen muß, in materieller Beziehung, daß er infolge des letzteren Erfordernisses des Zugehens eine sogen., empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Inhaltlich muß der Einspruch unter Angaben von Gründen die ausdrückliche unzweideutige Erklärung enthalten, daß gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erhoben wird (§ 24 Absatz 2 P. G.). Die Wirkung des form- und fristgerechten Einspruches ist, daß die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt, falls nicht der Anmelder seine Anmeldung nunmehr selbst zurücknimmt. Erfolgt die Zurücknahme oder Zurückweisung, so ist dem Erfinder die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Monates nach der Mitteilung die Erfindung selbst neu anzumelden. Tut der Erfinder das, so findet die Zurückziehung der Anmeldung des Erfinders auf den Tag vor der Bekanntmachung der Anmeldung statt, falls der Erfinder einen derartigen Antrag auf Zurückziehung stellt, wie das selbstverständlich zwecks wirksameren Schutzes seiner Erfindung sehr zweckmäßig ist. Bemerkenswert ist hier noch, daß der Einspruch des Erfinders selbstverständlich auch gegen jeden Rechtsnachfolger des Anmelders wirksam ist, mag dieser auch von der rechtswidrigen (wenn auch nur objektiv rechtswidrigen) Entnahme der Erfindung seitens des Anmelders nichts gewußt haben, usw. gutgläubig gewesen sein. Der Einspruch des Erfinders ist nicht mehr statthaft, wenn dem Anmelder auf seine Anmeldung hin das Patent bereits auf die angemeldete Erfindung hin erteilt worden ist. Bei einer derartigen Sach- und Rechtslage steht dem Erfinder gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 P. G. nunmehr die Nichtigkeitsklage als Schutzmittel zur Verfügung, wobei die Voraussetzungen dieser Klage jedoch die gleichen sind, wie die des Einspruches (vgl. oben). Die Nichtigkeitsklage ist ihrer rechtlichen Natur nach eine Feststellungsklage, weil eben durch sie die Nichtigkeit der Patentanmeldung sowie die des erteilten Patentrechtes durch gerichtliches Urteil festgestellt werden soll, bzw. später etwa festgestellt wird. Daraus ergibt sich als Folgerung, daß der Erfinder mit Rechtskraft dieses Feststellungsurteiles nicht etwa ein Patentrecht nunmehr für sich erhält, sondern lediglich daß das Patentrecht des Anmelders von Anfang an als nichtig anzusehen ist, wie wenn es dem Anmelder niemals erteilt worden wäre. Einen besonderen Fall, der in der Praxis besonders häufig vorkommt, bildet die Anmeldung einer Erfindung auf fremden Namen; auch hier ist der Anmelder der Erfindung nicht der wahre Erfinder der Erfindung, sondern er tritt dem Patentamt gegenüber nur als wahrer Erfinder gegenüber auf. Der Unterschied zwischen dem oben behandelten Falle der Anmeldung durch einen Nichterfinder besteht hier darin, daß der wahre Erfinder hier mit der Anmeldung der Erfindung durch den Anmelder – als einer von ihm verschiedenen Person – einverstanden ist, wobei diese Maßnahme seitens des wahren Erfinders auf Gründen verschiedenster Art beruhen kann, so z.B. Schutz gegen die bei offener Nennung der an der Erfindung eigentlich berechtigten großindustriellen Firma gegen die sofort einsetzende Konkurrenz ihrer Konkurrenzfirmen. Rechtlich liegt hier ein sogen. Treuhänderverhältnis zwischen dem wahren Erfinder und dem Anmelder der Erfindung vor, wobei im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftragsvertrag zur Anwendung kommen. Die Anmeldung der Erfindung bei dem Patentamte seitens des Anmelders kennzeichnet sich hier als die Ausführung des zu Grunde liegenden Auftragsvertrages zwischen dem Anmelder und dem wahren Erfinder. Fehlt ein derartiger zwischen dem wahren Erfinder und dem Anmelder getätigter ausdrücklicher Auftragsvertrag, so ist die Anmeldung seitens des Anmelders wiederum eine widerrechtliche, und es greifen nunmehr die oben gekennzeichneten Grundsätze und Regeln über die Schutzmittel des wahren Erfinders gegen eine derartige nunmehr widerrechtliche Anmeldung der Erfindung ein (Einspruch bzw. Nichtigkeitsklage), ohne daß sich irgendwelche Schwierigkeiten in der einen oder anderen Beziehung ergeben. Bemerkenswert ist noch, daß nach § 36 P. G. derjenige, der wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit eine Erfindung in Benutzung nimmt, dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet ist, wobei statt jeder Entschädigung nach § 37 P. G. von dem Verletzten auch eine Buße bis zum Betrage von 10000 Mk. verlangt werden kann. Von praktischer Bedeutung ist ferner, daß der Patentinhaber zum Schütze seiner industriellen patentrechtlichen Erzeugnisse (Maschinen usw.) auch berechtigt ist, öffentliche Warnungen an die Konkurrenz in möglichst ausdehnender Auslegung der Patente zu erlassen; Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Warnungen ist nach dem Reichsgericht (Ent. in Bd. 94 S. 56 ff.) immer, daß der Patentinhaber möglichst gewissenhaft den Umfang des Patentschutzes selber prüft. Der Patentinhaber, so führt das Reichsgericht nämlich hier aus, dürfe der Ueberzeugung, die er sich durch gewissenhafte Prüfung gebildet habe, auch öffentlich Ausdruck geben. Es sei sein gutes Recht, vor der Begehung von Verletzungen zu warnen; er brauche nicht abzuwarten, bis solche begangen seien. Da der Patentverletzer nur dann auf Schadensersatz hafte, wenn er der Eingriff in das Patent wissentlich oder in grober Fahrlässigkeit begehe, sei ein wirksamer Schutz der Patente ohne Warnungen des Inhabers vor Eingriffen überaus häufig nicht zu erzielen. Es verstehe sich daher von selbst, daß der Inhaber bei solchen Warnungen nicht auf seine Gefahr handeln könne, derart, daß er der Konkurrenz schon dann für Schadensersatz aufkommen müßte, wenn seine Meinung über den Umfang des Patentes demnächst von den Gerichten mißbilligt würde; Voraussetzung der Haftung des Patentinhabers sei vielmehr hier, daß ihm ein Verschulden zur Last falle, das eben bei gewissenhafter Prüfung des Umfanges des Patentschutzes nicht mehr in Frage komme. Diesem Standpunkte des Reichsgerichtes ist beizustimmen. Dr. Werneburg, Rechtsanwalt, Berlin-Schöneberg.