Titel: Rechtsprechung.
Autor: Werneburg
Fundstelle: Band 337, Jahrgang 1922, S. 226
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Rechtsprechung. Rechtsprechung. Maschinenversicherung und Kurzschlußklausel. Um über die Tragweite und versicherungsrechtliche Bedeutung der in Feuerversicherungsverträgen zwischen Versicherer und Inhaber von Etablissements mit elektrischen Maschinenanlagen (insbesondere mit Turbogeneratoren) aufgenommenen sogenannten Kurzschlußklausel ein objektives kritisches Gutachten abgeben zu können, ist zunächst auf die Verhandlungen und Willensintensionen zurückzugreifen, die schließlich zu der Aufnahme einer derartigen Klausel in den bezeichneten Feuerversicherungsverträgen führte; denn wie bei der Entstehung einer Gesetzesnorm, die diese vorbereitenden Verhandlungen und Beratungen in den meisten Fällen den mit dieser Gesetzesbestimmung verfolgten Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Sinn in unschwerer Weise erkennen lassen, so muß das Gleiche auch bei der hier zu behandelnden Klausel gelten, um so mehr eben, um schon an sich nicht mit der dieser Klausel seitens deren Redaktoren zu Grunde gelegten Zweckbestimmung in Widerspruch zu geraten. Zu diesem Gesichtspunkte beziehe ich mich auf den ausgezeichneten Aufsatz von Zivilingenieur Ernst Schulz (Rundschau für Feuerversicherung vom 1. 12. 1921 Nr. 23/24 S. 230 ff.), in welchem es in dieser Hinsicht folgendermaßen heißt: „Diese Klausel (Kurzschlußklausel: Schäden, welche an elektrischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen aller Art durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes, wie Kurzschluß, übermäßige Stromstärke, Bildung von Lichtbögen, entstehen, fallen nicht unter die Versicherung, mögen sie durch Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere Ursachen hervorgerufen werden. Nicht ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche durch einen auf die oben erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen sind) ist von der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden Privatfeuerversicherungen im Jahre 1912 nach längeren Verhandlungen angenommen worden. Es ist interessant, daß neben dieser Fassung noch andere Vorschläge zur Erörterung gelangten, nämlich: 1. Bricht durch die Wirkung des elektrischen Stromes ein Feuer aus, so sind alle infolge dieses Feuers an der elektrischen Einrichtung entstehenden Schäden von der Versicherung ausgeschlossen. Lampenträger sollen als nicht zur elektrischen Einrichtung gehörig angesehen werden. 2. Wenn durch die Wirkung des elektrischen Stromes Beschädigungen oder Zerstörungen in der elektrischen Einrichtung herbeigeführt werden, sei es mit, sei es ohne Feuererscheinung, so sind alle hierbei entstehenden Schäden der elektrischen Einrichtung von der Versicherung ausgeschlossen. 3. Brandschäden, welche an der elektrischen Einrichtung durch die direkte Einwirkung des in ihr erzeugten elektrischen Stromes und in unmittelbarer Folge dieser Wirkung entstehen, sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen. Ersatzpflichtig sind diejenigen Schäden, welche in indirekter Weise dadurch entstehen, daß das durch die Wirkung des Stromes erzeugte Feuer zunächst andere, nicht zur elektrischen Einrichtung gehörige Gegenstände in Brand setzt und von letzteren auf weitere Teile der elektrischen Einrichtung übertragen wird.“ Aus diesen Vorschlägen ergiebt sich mit unzweifelhafter Deutlichkeit, daß ein Kurzschlußfeuer – sei es in seiner ersten, sei es in seiner rachfolgenden Erscheinungsform – ein Feuer im Sinne dieses versicherungsrechtlichen Begriffes – demnach also im Sinne des Feuerversicherungsvertrages wie im Sinne des § 82 V.V.G., welch letzterer hier den Ausdruck Brand gebraucht – ist, so daß also, ohne jene in den Feuerversicherungsverträgen nunmehr aufgenomme Kurzschlußklausel das Risiko des Versicherers sich ohne weiteres und unzweifelhaft auf solche Brandschäden erstrecken würde, die, sei es direkt, sei es indirekt, ihre Ursache in einem in der betreffenden elektrischen Anlage entstandenen Kurzschluß haben. Dieser Feststellung bedurfte es zunächst hier, weil tatsächlich von mancher Seite aus bezweifelt bezw. bestritten worden ist, daß Kurzschlußfeuerschäden überhaupt begrifflich Brandschäden im Sinne jenes § 82 V.V.G. seien, oder m. a. W., daß das Kurzschlußereignis ein Brandereignis im Sinne letzterer Bestimmung sei; die Unrichtigkeit einer derartigen geradezu befremdenden Ansicht liegt schon an sich so klar und deutlich auf der Hand, daß es gegenüber dem nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (bezw. weiterhin nach dem Grundsatze von Treu und Glauben, der gerade das Versicherungsrecht im weitesten Umfange beherrscht) urteilenden Richter überhaupt einer Widerlegung einer derartigen weltfremden und vereinzelten Ansicht nicht bedürfte, jedoch soll hier korrekter Weise auch in kurzen Sätzen eine sofortige Widerlegung dieser Ansicht erfolgen. Aus den oben behandelten Vorverhandlungen ergiebt sich mit unbestreitbarer Deutlichkeit, daß den bezeichneten Vorschlägen die Auffassung zu Grunde lag, daß durch die Wirkung des elektrischen Stomes Feuer oder Brandschäden erzeugt werden; das kann angesichts des oben erwähnten Wortlautes jener Vorschläge füglich nicht in Abrede gestellt werden. Dasselbe Resultat ergiebt sich aber, wenn man auf den nunmehr maßgebenden Wortlaut der geltenden oben erwähnten Kurzschlußklausel zurückgreift. Denn wenn es hier heißt, „nicht ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche durch einen auf die oben erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen sind“, so setzt der hier gebrauchte Begriff des „folgenden Brandes“ logischer Weise doch einen vorgehenden Brand, der die Ursache des nachfolgenden Brandes ist, voraus; denn ohne Brandursache – mag diese auch nur zunächst ein Glimmen oder Glühen sein –, kann doch logischer Weise ein nachfolgender Brand nicht zur Entstehung kommen. Abgesehen von dem Vorerwähnten kann nach der Erscheinungsform und den Erscheinungsfolgen eines Kurzschlusses an elektrischen Maschinen ernstlich nicht bestritten werden, daß auch die unmittelbare Ursache des Kurzschlusses selbst ein Brand im Sinne dieses versicherungsrechtlichen und damit übereinstimmenden rein tatsächlichen Begriffes ist. Denn wenn ein Kurzschluß innerhalb der elektrischen Maschinen ein Ausglühen des Rotors – der Achse – oder eines Poles des Stators, das Verbrennen der Wickelungen der Rotor- oder Statorwickelungen zur Folge hat, so kann doch ernstlich nicht mehr die Wirkung eines Kurzschlusses innerhalb der Maschinen als einer Feuerwirkung des elektrischen Stromes in Abrede gestellt werden; dasselbe gilt aber für solche Kurzschlüsse, die außerhalb der elektrischen Zentrale an den Leitungen entstehen und sich durch Wanderwelle zurückflutend schließlich in der elektrischen Stromerzeugungsmaschine zerstörend austoben; das schon aus dem Grunde, weil auch hier eine kurze Zeitspanne zwischen Ursache und Wirkung gegeben ist. Hiermit dürfte genügender Beweis dafür erbracht sein, daß Kurzschluß schaden an sich und begrifflich Feuerschäden im Sinne des § 82 V.V.G. sind und daher ohne jede Klausel ohne weiteres zu dem Kreise der durch diese Bestimmung versicherungsrechtlich gedeckten Gefahren rechnen. Nur ganz kurz soll hier noch auf den weiterhin erhobenen Einwand eingegangen werden, daß das Kurzschlußfeuer ein Feuer sei, den die elektrische Maschine ihrer Bestimmung nach ausgesetzt sei, und daß sonach schon aus diesem Crunde die Haftung des Versicherers für alle derartigen Feuerschäden wegfalle. Zutreffend ist an dieser Auffassung nur, daß sie begrifflich das Vorhandensein eines Feuers im versicherungsrechtlichen Sinne zugibt, insoweit also die hier vertretene Auffassung stützt. Völlig unzutreffend und geradezu absurd ist jedoch diese Auffassung insoweit, als sie die Haftung des Versicherers hier um deswillen leugnet, weil derartige Kurzschlußfeuer Brandereignisse seien, denen die Maschinen ihrer Bestimmung gemäß ausgesetzt seien. Die Absurdität dieser Auffassung liegt hier so auf der Hand, daß ich den Versicherern schon aus Gründen einer zweckmäßigen Prozeßführung dringend davon abraten möchte, ihre Ersatzpflicht unter diesem Einwand zu leugnen, es könnte hierdurch nämlich der von den Versicherungsnehmern oft erhobene Einwand, die ganze Versicherung sei überhaupt in Wirklichkeit keine Versicherung, sondern lediglich eine Scheinversicherung unter einseitiger Auferlegung der Prämienpflicht, einen sehr starken Rückhalt gewinnen. Dieser Eindruck muß m. E. hier gerade auf das peinlichste vermieden werden. Die völlige Unhaltbarkeit dieses Einwandes ergiebt sich nun eben aus der einfachen logischen Erwägung, daß doch niemand elektrische Maschinen baut oder zum Zwecke der Aufmontierung bei sich kauft, um sie der zerstörenden Wirkung von Kurzschlußfeuerschäden auszusetzen, vielmehr geht doch das Prinzip jedes normalen und vernünftig denkenden Maschinenbesitzers dahin, seine Maschinen gegen alle Zerstörungseinflüsse möglichst zu bewahren und zu erhalten, welchem Prinzip es eben entspricht, daß die Maschinen gegen Feuerschäden versichert werden. Da nun zufolge der Aufnahme der sogenannten Kurzschlußklausel der Kreis der von dem Feuerversicherer an sich – d.h. gesetzlich gemäß § 82 V.V.G., weil Kurzschlußschäden Feuerschäden im Sinne dieses Begriffes sind (vgl. oben) und daher unter den § 82 V.V.G. fallen – zu deckenden Gefahrereignissen eingeschränkt wird, insofern nämlich, als „Schäden“, die durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes,wie Kurzschluß usw. (die hier kurz „reine Kurzschlußfeuerschäden“ benannt werden sollen) nicht unter die Versicherung fallen“, so war es naturgemäß, daß die Maschinenbesitzer zufolge dieses Verhaltens der Feuerversicherer auch gegen die sogenannten „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ Deckung zu nehmen bestrebt waren. In Erkenntnis dieses Umstandes ist daher die Allianz, Versicherungs-A.-G., dazu übergegangen, gerade für diese von den Feuerversicherern gemäß obiger Klausel ausgeschlossenen Arten der Feuerschäden, nämlich den sogenannten reinen Kurzschlußfeuerschäden (auch Betriebsschäden genannt), den Maschinenbesitzern Deckung zu gewähren, was durch eine einfache Umkehrung der obigen Kurzschlußklausel der Feuerversicherungsverträge erzielt worden ist und logischerweise auch in dieser Weise stattfinden mußte. Dementsprechend lautet denn auch die von der Allianz in ihren Verträgen aufgenommene Klausel für Versicherung elektrischer Maschinen gegen jene von den Feuerversicherern nicht übernommene Gefahrenart dahin: „Schäden, die an elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergl. entstehen, fallen unter die Versicherung, mögen sie durch Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere mit dem Betriebe zusammenhängende Ursachen hervorgerufen worden sein. Ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, die durch einen auf die vorerwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen werden (Kurzschlußklausel).“ Für letztere, die nachfolgenden Brandschäden, haftet ja eben der Feuerversicherer, wie oben ausgeführt wurde. Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß, da die rechtliche Wirksamkeit jener Klauseln nicht bezweifelt werden kann, es sich bei der ganzen Frage lediglich darum handeln kann, ob jene von den beiden Klauseln bezweckte Abgrenzung der Maschinenfeuerschäden in 1. „Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes“ (hier reine Kurzschlußfeuerschäden benannt) und 2. in „nachfolgenden Brandschäden“ möglich bezw. tatsächlich durchführbar ist oder ob das nicht der Fall ist. Zu dieser Frage ist zunächst vom Standpunkte desjenigen Versicherungsnehmers aus, der auch gegen jene von dem Feuerversicherer ausgeschlossenen „reinen Kurzschlußschäden“ (zufolge der Kurzschlußklausel in dem Feuerversicherungsvertrage) Deckung (weitere Deckung) bei einem zweiten Versicherer (z.B. bei der Allianz, s. oben, und die erwähnte umgekehrte Kurzschlußklausel) die ganze Frage praktisch sehr in den Hintergrund tritt, weil er ja nunmehr sowohl für die reinen Kurzschlußfeuerschäden wie auch die nachfolgenden Brandschäden Versicherungsdeckung hat, allerdings nicht bei ein und demselben Versicherer, sondern bei zwei von einander verschiedenen Versicherern. Letzterer Umstand ist jedoch für den Versicherungsnehmer für den Prozeßfall prozessual ohne Rechtsnachteil, denn er kann, wenn ihm von beiden Versicherern Deckung seiner Kurzschlußfeuerschäden verweigert wird, den einen seiner Versicherer – nämlich den Feuerversicherer – auf Ersatz der festgestellten nachfolgenden Feuerschäden, den anderen Versicherer auf Ersatz der reinen Kurzschlußfeuerschäden (z.B. die Allianz, V.-A.-G., falls er bei dieser die reinen Kurzschlußfeuerschäden in Deckung genommen hat) in Anspruch nehmen – und beiden Versicherern dann noch vorsichtshalber den Streit verkünden (Streitverkündung im Sinne der Zivilprozeßordnung), um dann insoweit, als die eine oder andere Klage gegen den Versicherer A oder B abgewiesen wird, an den anderen Versicherer Regreß zu nehmen. Praktisch hervorragende Bedeutung hat demnach der bezeichnete Wortlaut der Kurzschlußklausel (oder deren Umkehrung) dagegen für die beiden Versicherer – Feuerversicherer und Betriebsschädenversicherer (Allianz, s. oben) – in ihrem Verhältnis zu einander, sowie für denjenigen Versicherungsnehmer, der lediglich bei einem Feuerversicherer Deckung für die „nachfolgenden Brandschäden“ hat, nicht auch die „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ (zufolge Aufnahme der Kurzschlußklausel in dem von ihm getätigten Feuerversicherungsvertrage); denn in diesen Fällen wird, wie ohne weiteres ersichtlich ist, die schärfste Abgrenzung dieser beiden Feuer-Schäden-Arten aufs höchste aktuell und brennend. Vom Standpunkte des Prozeßrechtes aus betrachtet gestaltet sich diese Frage einfach dahin, daß von dem Gericht – auf regelmäßig stattfindendem Antrag der Parteien in Streitfällen hierüber – das Gutachten von technischen Sachverständigen darüber eingezogen wird, eine Prüfung der fraglichen beschädigten elektrischen Maschine dahingehend vorzunehmen, ob die vorliegenden Feuerschäden eben bloß „reine Kurzschlußfeuerschäden“ sind oder ob daneben auch sogenannte „nachfolgende Brandschäden“ vorliegen, letzteren Falles, welche Schäden speziell „reine Kurzschlußfeuerschäden“ sind und welche Schäden speziell „nachfolgende Brandschäden“ sind (also hier Abgrenzung der vorliegenden Schäden; das vorprozessuale Beweissicherungsverfahren zwecks Feststellung der Schäden bei dringender Ausbesserungsnotwendigkeit der elektr. Maschine greift hier zweckmässigerweise Platz); je nach Ausfall des Gutachtens (bezw. der Gutachten, ev. nach Erstattung von zwei vorliegenden Gutachten Einholung eines Obergutachtens) entscheidet dann das Gericht einfach auf Grund der Gutachten bezw. des etwaigen Obergutachtens. Dem Gesagten zufolge liegt also tatsächlich die Entscheidung der obigen Fragen in der Hand der technischen Sachverständigen, die eben jene von den beiden erwähnten Klauseln bezeichneten Abgrenzung der hier fraglichen Kurzschlußfeuerschäden im engeren und weiteren Sinne praktisch durchzuführen bezw. also in greifbare Ergebnisse realiter umzusetzen haben. Hierzu ist m. E. zu bemerken, daß für die Regelfälle sich diese Abgrenzung in einer als billig anzuerkennenden Scheidung der bezeichneten Feuerschäden auch praktisch durchführen lassen wird; denn anderen Falles wäre die von technischen Sachverständigen doch geschaffene Klausel wohl nicht zur Aufnahme in die Versicherungsverträge gelangt. Soweit also die Abgrenzung der bezeichneten Feuerschädenarten praktisch einwandfrei durchführbar ist, ist auch der Sinn der Klausel klar und rechtlich somit einwandfrei, insofern eben die Entscheidung dem Sinne der Klausel entspricht. Es kann sich also lediglich um Grenz- und Zweifelfälle handeln, für welche der Wortlaut und Sinn der Klausel keine hinreichende Handhabe bietet. Daraus folgt, daß für diese Zweifels- und Grenzfälle die Klausel eventuell, und dahin geht mein Vorschlag, zu ergänzen ist. Die Ergänzung würde m. E. einfach dahin zu lauten haben – als Absatz 2 der Kurzschlußklausel z.B. –: Liegen Schäden beiderlei Art vor (d.h. sowohl reine Kurzschlußfeuerschäden, wie auch nachfolgende Brandschäden) und ist eine scharfe Trennung dieser beiden Schadensgattungen nach Lage des Falles sachverständigengutachtlich nicht möglich, so gelten x Prozent der Kurzschlußfeuerschäden als Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes (d.h. als reine Kurzschlußfeuerschäden, nicht versicherungsgedeckt), y Prozent als nachfolgende Brandschäden (d.h. durch die Feuerversicherung gedeckt). Die hier bezeichneten Buchstaben x und y sind bei Fassung der Klausel auf Grund einer von technischen Sachverständigen der Maschinenelektrotechnik auf Grund allgemeiner Erfahrung (d.h. also empirisch) gutachtlichen Feststellung zahlenweise einzusetzen, also z.B. für erstere Schäden 10 Prozent des Gesamtschadens, für letztere dann eben 90 Prozent des Gesamtschadens; klar ist hierbei m. E., daß erstere Zahl empirisch kleiner sein muß, weil eben die unmittelbaren Brandschäden geringer sind, als die nachfolgenden Brandschäden, wenigstens regelmäßig (hier kann eben nur die Regel als maßgebend unterstellt werden). Praktisches Beispiel: Ich setze von meiner Wohnungseinrichtung die Gardine in Brand, die Gardine verbrennt vollständig und setzt durch ihren Brand einen in der Nähe befindlichen Schrank in Brand, der ebenfalls verbrennt; dann ist der Gardinenbrandschaden unmittelbarer Brandschaden, der Brand des Schrankes nachfolgender Brandschaden; regelmäßig ist ersterer Schaden geringer, als letzterer. In gleicher Weise ist die ganze Frage für die Teile einer elektrischen Maschine (Turbogenerator, sich technisch und juristisch zu behandelnd zusammensetzend aus Rotor – beweglicher Teil – und Stator – feststehender Teil –) zu behandeln, d.h.: Entsteht das Kurzschlußfeuer in dem Rotor, so ist der Rotorschaden unmittelbarer Kurzschlußbrandschaden (fällt also nicht unter die Feuerversicherung, wohl dagegen unter die ergänzungsweise ev. genommene Betriebsschadenversicherung), der Statorschaden dagegen nachfolgender Brandschaden (fällt also demgemäß unter die Feuerversicherung, nicht dagegen unter die eventuelle Betriebsschadenversicherung). In Grenz- und Zweifelfällen ist dann, wie letzt ausgeführt wurde, auf Grund eines in der bezeichneten Fassung aufgenommenen Zusatzes der Klausel eine prozentuale Scheidung bezw. Abgrenzung des vorliegenden Gesamtschadens vorzunehmen, woraus sich dann ohne weiteres die Haftung der etwaigen beiden Versicherer ergiebt. Dr. Werneburg, Rechtsanwalt, Berlin-Schöneberg.