Titel: Der Gebrauchsmusterschutz.
Autor: Hans Wolff
Fundstelle: Band 345, Jahrgang 1930, S. 142
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Der Gebrauchsmusterschutz. Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Hans Wolff, Berlin. WOLFF, Der Gebrauchsmusterschutz. Um den zahlreichen Anfragen aus dem Leserkreise zu begegnen, die den Unterschied zwischen Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz klargelegt wissen möchten, seien hier die hauptsächlichsten Punkte einmal ausführlich erläutert. Es darf wohl vorausgesetzt werden, daß das Wesen des deutschen Patentschutzes allgemein bekannt ist. Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich daher vornehmlich dem deutschen Gebrauchsmusterschutze zu. Es gibt in den Patente erteilenden Kulturstaaten zwei verschiedene Patenterteilungssysteme. Die einen erteilen Patente nur nach voraufgehender strenger Prüfung des Anmeldungsgegenstandes hinsichtlich seiner Neuheit und sonstigen Patentfähigkeit, die anderen haben bloße Registrierung der einlaufenden Anträge ohne Prüfung auf Neuheit und sonstige Patentierbarkeit, verlangen aber gesetzlich, daß die Erfindungsgegenstände diesen Anforderungen genügen, und überlassen es von Fall zu Fall den Gerichten, nachträglich die Patentwürdigkeit zu prüfen, wenn etwa infolge eines Schutzverletzungsstreites die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes seitens des Beklagten bestritten wird. Das prüfungslose Patenterteilungssystem findet sich vornehmlich in den Staaten romanischer Rasse vertreten, wie in Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Belgien, Süd- und Zentral-Amerika. Die mehr oder weniger strenge Neuheitsprüfung vor der Gewährung des Patents findet sich dagegen vornehmlich in den Staaten germanischer Rasse, wie in Deutschland, Oesterreich, England und anderen. Beide Systeme besitzen ihre Vorzüge und Nachteile. Der hauptsächlichste Vorzug des prüfungslosen Systems ist die Schnelligkeit, mit der ein Erfinder zur Erteilung eines Patents gelangt. Die Nachteile desselben Systems sind die Ungewißheit darüber, ob das Patent auch rechtsbeständig ist, und die Prozeßgefahr. Demgegenüber muß man bei strengem Prüfungssystem eine bedeutend längere Wartezeit auf die Eintragung als Nachteil mit in den Kauf nehmen, hat aber nach Bestehen der Patentfähigkeitsprüfung die größere Sicherheit der Rechtsbeständigkeit und die Bewertung auf Erfindungsqualität. Von Fall zu Fall kann aber zum Erlangen eines Schutzes gegen Nachahmung entweder das eine oder das andere System vorgezogen den, und so fehlt in den meisten Staaten, die nur eine einzige Art von Patentgesetz besitzen, für den Interessenten die Möglichkeit einer Wahl des im Bedarfsfalle praktischer erscheinenden Schutzerreichungsweges innerhalb des Heimatstaates des Erfinders. Um diesem Mangel abzuhelfen, fühlen sich beispielsweise die Franzosen vielfach veranlaßt, außer ihrem Heimatpatent auch noch in Deutschland ein Patent nachzusuchen, um nämlich aus dem Resultat der deutschen Prüfung zu ermitteln, ob ihr nicht geprüftes französisches Patent auch wirklich Schutzwert hat oder nicht. Auf der französischen Patenturkunde steht in französischer Sprache: „Ohne Garantie der Regierung“. Die Franzosen müssen sich also geeigneten Erfindungsschutz gelegentlich erst im Auslande suchen. Die oftmals mehrjährige Wartezeit auf die Patenterteilung in Deutschland läßt dagegen in den Kreisen der deutschen Erfinder oft den Wunsch laut werden, schneller zu einer Schutzurkunde zu gelangen, und um diesem gerecht zu werden, ist in Deutschland die außerordentlich angenehme Einrichtung getroffen, daß man im eigenen Lande ganz nach Bedarf ein Patent nach der einen oder nach der anderen Eintragungsmethode erhalten kann. Das prüfungslos schneller zu beschaffende Patent heißt bei uns Gebrauchsmuster. Es erstreckt sich allerdings auf längstens nur 6 Schutzjahre, während das streng geprüfte Patent 18 Jahre alt werden kann, jedoch ist ja eine so lange Schutzzeit für kleinere Neuerungen, die leicht einmal wieder Verbesserungen unterliegen, meist gar nicht nötig. Es steht in Deutschland frei, 'sogar beides, Patent und Gebrauchsmuster für dasselbe Objekt nachzusuchen, oder den Eventualantrag zu stellen, ein Gebrauchsmuster einzutragen, falls das Patent gleichen Anmeldungstages nicht zur Erteilung gelangen sollte. Auf den deutschen Gebrauchsmusterurkunden steht ähnlich wie auf den französischen Patenturkunden der Vermerk: „Die Schutzfähigkeit und Neuheit des Modells ist vom Patentamte nicht geprüft. Die Entscheidung hierüber liegt den ordentlichen Gerichten ob.“ Betrachten wir nun näher die Rechtsverhältnisse eines Gebrauchsmusters. Ein Anmeldungsgegenstand kann sehr wohl wie vorgeschrieben neu sein, ohne daß er aber deswegen auch schutzfähig im Sinne des Gebrauchsmuster-Gesetzes wäre, denn letzteres ist nicht für alles Erdenkliche zuständig. Von dem Gebrauchsmustergegenstand wird gesetzlich verlangt, daß er ein „Modell“ ist, das heißt, daß dasjenige, was daran neu ist, eine körperliche Gestaltung oder Anordnung sein muß. Gemäß dieser Vorschrift soll also das Neue am Objekt drei Dimensionen haben, Länge, Breite und Höhe. Daraus ergibt sich beispielsweise, daß ein bloßer Reklameaufdruck auf einem an sich bekannten, körperlichen Gegenstande nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden kann, weil ja die allein neue Aufschrift nur Länge und Breite, aber keine Schrifthöhe hat. Eine weitere Vorbedingung für die Zuständigkeit des Gebrauchsmusterschutzes liegt darin, daß der betreffende Gegenstand dem „Arbeits- oder Gebrauchszweck“ dienen soll. Damit ist gesagt, daß nur Gegenstände des „Gebrauchs“ auf den verschiedenen Gebieten der menschlichen Berufsarbeit in der Fabrik, im Haushalt, oder für sonstige Betätigung zur Erfüllung der Lebensgewohnheiten in Betracht kommen, also nicht etwa rein künstlerische Schöpfungen, die im Gegensatz zu einem praktischen Gebrauchswert nur die Freude des Menschen an der Schönheit und Kunstfertigkeit erwecken. Objekte des Kunstgewerbes fallen somit nicht in das Gebiet des Gebrauchsmusterschutzes, sondern für solche existiert der sogenannte Geschmacksmusterschutz, der nicht beim Reichspatentamte, sondern bei den zuständigen Amtsgerichten eingetragen wird. Die Strafen für Nachahmung eines unter Gebrauchsmusterschutz stehenden Gegenstandes entsprechen denjenigen des Patentschutzes. Der Umstand, daß Gebrauchsmuster-Anmeldungen seitens des Reichspatentamtes nicht hinsichtlich ihrer Neuheit geprüft werden, verursacht, daß mehr als 75% aller Gebrauchsmuster entweder gänzlich oder mindestens teilweise rechtsungültig sind, weil ihre Gegenstände sich bei eventuell gerichtlicher Prüfung als nicht mehr schutzfähig erweisen würden. Schon für Patentanmeldungen, die ja bekanntlich im allgemeinen für etwas größere, wichtigere Erfindungen angewendet zu werden pflegen als die Gebrauchsmuster, wird jährlich statistisch seitens des Reichspatentamtes nachgewiesen, daß etwa 75 Prozent aller Objekte wegen Nichtneuheit abgewiesen werden müssen. Bei Gebrauchsmustern würde also der Prozentsatz ein noch höherer sein. Wer daher ein Gebrauchsmuster kaufen und den Gegenstand fabrizieren will, muß vorsichtshalber, um sich vor Enttäuschungen zu bewahren, durch eine Nachforschung unter den Patentschriften des betreffenden Fachgebiets sich einigermaßen darüber zu orientieren suchen, ob der Gebrauchsmustergegenstand nicht etwa schon lange bekannt war, und ob etwa deshalb eine nichtige Eintragung vorliegt. Es könnte auch vorkommen, daß der Gebrauchsmustergegenstand nur teilweise neu ist und daß der in einer älteren Patentschrift bereits beschriebene Teil der Gebrauchsmustererfindung dem älteren Patentinhaber noch geschützt ist, so daß ein sogenanntes Abhängigkeitsverhältnis des Gebrauchsmusters von dem älteren Patent vorliegt. Der Gebrauchsmusterinhaber dürfte alsdann sein Recht nur mit Genehmigung des älteren Patentinhabers ausüben, indem er demselben eine Lizenzgebühr bezahlt. Will ein Schutznachsuchender mit schnellerer Gebrauchsmustereintragung eine Urkunde erreichen, als es bei Patentanmeldungen möglich ist, so muß er auch das Risiko auf sich nehmen, daß sein Gegenstand sich nachträglich als nicht schutzfähig herausstellt, und daß seine Gebrauchsurkunde wertlos ist. Die Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit von Gebrauchsmustern liegt, wie erwähnt, nicht dem Reichspatentamte, sondern den ordentlichen Gerichten ob. Da aber das Reichspatentamt weit besser als die ordentlichen Gerichte zur Schutzfähigkeitsprüfung in der Lage sein würde, ist schon häufig aus der Industrie der Wunsch laut geworden, daß man dem Reichspatentamte auch die Rechtsprechung in Gebrauchsmusterangelegenheiten übertragen möchte. In Streitfällen hat der Geschädigte so vorzugehen, daß er in einer Löschungsklage den Gebrauchsmusterinhaber durch das gerichtliche Urteil zwingen läßt, in die Löschung des Gebrauchsmusters einzuwilligen, wenn sich herausstellt, daß der Gebrauchsmustergegenstand in vollem Umfange nicht schutzfähig war. Wenn der Schutzanspruch des Gebrauchsmusterinhabers nur teilweise Schutzfähiges deckt, so kann durch das Gerichtsurteil der Schlitzumfang auf diesen schutzfähigen Teil beschränkt werden. Bei Eingriffen in Gebrauchsmusterrechte kann vollständige Nachahmung oder auch nur teilweise Nachahmung stattgefunden haben. Man spricht daher nicht nur von vollständigen, sondern auch von teilweisen Schutzverletzungen. Wer durch einen Gebrauchsmusterinhaber wegen Nachahmung des Gegenstandes angegriffen wird, tut gut, den Gebrauchsmustergegenstand sofort selbst daraufhin zu prüfen, ob er am Anmeldungstage des Gebrauchsmusters noch neu und schutzfähig war. Entsprechend den vorerwähnten statistischen Nachweisen wird man in mehr als 75 Prozent aller vorkommenden Fälle feststellen können, daß das Gebrauchsmuster nicht zu Recht bestand und wird sich dadurch vor der Verurteilung wegen angeblicher Schutzverletzung bewahren können. Zwecks Nachforschung nach der Neuheit beziehungsweise Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes wird es nicht immer ausreichen, nur die deutschen Patentschriften oder sonstiges deutsches Literaturmaterial zu durchsuchen, sondern es hat sich als das Beste bewährt, den Gebrauchsmustergegenstand einfach wie eine angeblich neue Erfindung zum Patent anzumelden, damit alsdann das Reichspatentamt aus seinem zehnmal größeren Vorrat von in- und ausländischen Patentschriften die Nichtneuheit des Gegenstandes feststellt, wobei natürlich darauf zu achten ist, daß die Entgegenhaltungen älteren Datums sind als der Anmeldungstag des zu löschenden Gebrauchsmusters. In solchen Fällen sind die Vorprüfer des Reichspatentamtes so zuvorkommend, daß sie dem Anmelder, der ja in Wirklichkeit gar kein Patent haben will, sondern nur Abweismaterial gegen das fremde Gebrauchsmuster zu bekommen sucht, das letztere schnellstens angeben. Kurz vor Ablauf der bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bezahlten ersten dreijährigen Schutzperiode kann noch eine zweite Schutz -periode von drei Jahren für das Gebrauchsmuster gegen eine Verlängerungsgebühr von 60 M. beantragt werden. Das Gebrauchsmuster erreicht also im Höchstfalle eine sechsjährige Schutzzeit. Angesichts des Mißbrauchs, daß Gebrauchsmustergegenstände nach Ablauf der sechsjährigen Frist einfach von neuem angemeldet und prüfungslos eingetragen worden sind, wird voraussichtlich ein neuer Gesetzesparagraph strenger gegen dieses Erschleichen einer ungesetzlichen Schutzverlängerung vorgehen, die bisher so häufig vorkommen konnte, weil ja die registrierenden Beamten des Patentamtes bisher gar nicht befugt waren, die Neuheit des Objekts zu prüfen, sondern nur auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen zu achten hatten. Man könnte dem schon mehrfach aufgetauchten Vorschlag wohl zustimmen, die Gebrauchsmustergegenstände wenigstens darauf hin zu prüfen, ob für sie dem Wesen nach überhaupt der Gebrauchsmusterschutz zuständig ist oder nicht. Durch eine Zuständigkeitsprüfung würde man zahlreiche Anmeldungsgegenstände von der Eintragung zurückhalten können, die keine Sachen des Gebrauchs darstellen, sondern in das Gebiet des Kunstgewerbes und des Literaturschutzes hineingehören. Angesichts des Schadens, der dem Publikum aus Irrtum erwächst, wenn es eine rechtsgültige Eintragung für sein Objekt in der Hand zu haben glaubt und doch nicht das richtige Schutzrecht erhalten hat, wäre es wünschenswert, wenn der Gebrauchsmuster-Dienststelle des Reichspatentamtes wenigstens die Prüfung der Zuständigkeit des Schutzgebietes gegeben würde, das heißt, ob nicht etwa Geschmacksmusterschutz, Kunstschutz oder Literaturschutz anstatt des Gebrauchsmusterschutzes am Platze wäre. Hat beispielsweise ein Bildhauer einen neuen Entwurf zu einem Wandarm für Beleuchtungskörper in ornamentaler Ausführung irrtümlicherweise als Gebrauchsmuster angemeldet; so wird bisher das Objekt prüfungslos eingetragen und ist doch als Gebrauchsmuster rechtsungültig, denn der Gegenstand ist ja hinsichtlich des technischen Gebrauchszwecks nicht mehr neu. Der Bildhauer hat dann aber versäumt, den künstlerischen Entwurf bei dem zuständigen Amtsgericht seines Wohnorts als Geschmacksmuster anzumelden, und läßt den ornamentalen Wandarm in soundso vielen Exemplaren herstellen und in den Handel bringen. Eine nachträgliche Anmeldung eines Geschmacksmusters beim zuständigen Amtsgericht ergibt dann ebenfalls keinen rechtsgültigen Schutz mehr, weil ja der Anmeldungsgegenstand dann am Tage der Anmeldung nicht mehr neu ist, weil bereits durch Herstellung und Verkauf bekannt geworden. Natürlich kann man im allgemeinen das Publikum nicht gegen alle Eventualitäten eines Schadens schützen, der durch eigene Unerfahrenheit und falsche Maßnahmen entsteht. Das würde zu weit gehen. Jedoch wäre es vielleicht im Reichspatentamte nicht mit allzu großen Umständen an Raumbedarf und Personalbedarf verbunden, wenn man die Gebrauchsmusteranmelder gegebenenfalls wenigstens auf die Unzuständigkeit ihrer Anmeldung aufmerksam machen würde. Wegen der Entscheidungsschwierigkeiten, die sich aus Objekten ergeben könnten, deren Neuerung sowohl auf industriellem Gebiet als auch auf kunstgewerblichem Gebiet liegt, brauchte man der diesbezüglichen Benachrichtigung des Anmelders nicht gleich die Form einer definitiven Abweisung zu geben und könnte die Entscheidung bei Widerspruch des Anmelders den Gerichten vorbehalten, indem man die Eintragung mit einer Klausel vornimmt, welche die Frage der Zuständigkeit offen läßt. Es kommen ja auch Grenzfälle vor, in denen beide Schutzarten anwendbar erscheinen. Die Schutzzeit eines Gebrauchsmusters rechnet, wie bei Patenten, von dem auf die Anmeldung folgenden Tage an. Hat man gegen ein rechtsungültiges Gebrauchsmuster ein rechtskräftiges Urteil auf Einwilligung des Gebrauchsmusterinhabers in die Löschung bei den Gerichten erwirkt, so legt man dieses Urteil dem Reichspatentamte vor, welches dann die Löschung des Gebrauchsmusters tatsächlich vornimmt. Die Rechte eines sogenannten Vorbenutzers eines Gebrauchsmustergegenstandes sind dieselben wie diejenigen des Vorbenutzers eines Patents. Er darf den Gegenstand trotz der Eintragung des Gebrauchsmusters für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnützen. Diese Befugnis des Vorbenutzers kann aber nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. Wer gegenüber einem Gebrauchsmuster geltend machen kann, daß er dessen Gegenstand schon vor dem Anmeldungstage benutzt hat, wird gut tun, diese Tatsache mit der Angabe stichhaltiger Beweise dem Gebrauchsmusterinhaber mitzuteilen, um dessen Schutz Verletzungsklage zu vermeiden. Ist die Benutzung des Gebrauchsmustergegenstandes vor dessen Anmeldung eine offenkundige gewesen, so liegt darin ein Beweismittel für die Nichtneuheit des Gebrauchsmustergegenstandes, welches zu einer Löschungsklage gegen das Gebrauchsmuster vor Gericht vortragbar ist. Der Vorbenutzer vermag sich alsdann gegen ungerechtfertigte Angriffe des Gebrauchsmuster -inhabers wegen angeblicher Schutz Verletzung durch eine Löschungsklage zu wehren. Im Falle der offenbaren Rechtsungültigkeit eines Gebrauchsmusters, sei es wegen Nichtneuheit, oder sei es wegen Unzuständigkeit des Gebrauchsmusterschutzes hat jedermann gegen den Inhaber den Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. Die Praxis bringt häufig Grenzfälle hervor, über deren Beurteilung die Ansichten selbst der erfahrensten Kenner des gewerblichen Rechtsschutzes auseinandergehen. Die Materie bietet in diesen Fällen Veranlassung zu interessanten Rechtsstreitigkeiten, und man hat bei solchen Gelegenheiten die Erfahrung gemacht, daß es noch mancherlei gibt, was sehr wohl eines geeigneten Rechtsschutzes würdig wäre, ohne daß die bisher bestehenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes eine unanfechtbare Schutzmöglichkeit dafür böten. Solche Grenzfälle und noch nicht schützbare Objekte haben sich vielfach auf dem Gebiete der Buchführungsmethoden und Reklamemethoden ergeben, deren Ausdrucksmittel ja vorwiegend nur etwas Gedrucktes in Tabellenform oder zur Vervielfältigung geeignete Anordnungen, aber häufig glänzende Ideen zur Ueberwindung nicht-technischer, sondern kaufmännischer Schwierigkeiten darstellen. Erfinder gewisser banktechnischer Systeme, zum Beispiel zur Verhütung von Betrugsmethoden, verlassen enttäuscht das Reichspatentamt, weil die vorhandenen Gesetze nicht darauf zugeschnitten sind, derartige Ideen wirklich wirkungsvoll zu schützen. Diese enttäuschten Erfinder verfallen dann darauf, sich die reinen Aeußerlichkeiten gewisser Formulare schützen zu lassen, die sie zur Durchführung des eigentlich ein System darstellenden Erfindungsgedankens brauchen, täuschen sich aber selbst, wenn sie glauben, daß dadurch ihr System ebenfalls sicher geschützt sei. Weder die älteren Patentrechte des Auslandes noch das deutsche Patentrecht bezogen sich auf andere als wie solche Erfindungen, deren konkrete Gegenstände auf dem Gebiete der Manufaktur lagen. Der Wunsch einer Ausdehnung der Patentierungsmöglichkeiten auf die Erfindung von abstrakten Formeln und Systemen ist erst in neuester Zeit aufgetaucht. Er paßt noch nicht recht in die gesetzliche Vorschrift hinein, daß ein Erfindungsgegenstand „gewerblich verwertbar“ und herstellbar sein müsse, und so ist der Wunsch bisher noch unerfüllt geblieben.