Titel: Legirungen von Gold, Silber und Kupfer mit Cadmium, für Juwelierarbeiten; als Mittheilung patentirt für C. D. Abel in London.
Fundstelle: Band 167, Jahrgang 1863, Nr. LXXI., S. 288
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LXXI. Legirungen von Gold, Silber und Kupfer mit Cadmium, für Juwelierarbeiten; als Mittheilung patentirt für C. D. Abel in London. Aus dem London Journal of arts, Januar 1863, S. 11. Abel, über Legirungen von Gold, Silber etc. mit Cadmium, für Juwelierarbeiten. Legirungen von Silber und Kupfer mit Cadmium. – Diese Legirungen sind zur Anfertigung von Juwelierarbeiten im Allgemeinen anwendbar, und eignen sich wegen ihrer Dehnbarkeit besonders zum Ziehen zu Draht. Silber Kupfer Cadmium.     I. Legirung 980 15 5 Theile    II.      „ 950 15     35    „   III.      „ 900 18     82    „   IV.      „ 800 20   180    „    V.      „ 666   334    „   VI.      „ 666 25   309    „  VII.      „ 666 50   284    „ VIII.      „ 500 30   470    „ Legirungen von Gold mit Cadmium, oder von Gold und Silber mit Cadmium, oder von Gold, Silber und Kupfer mit Cadmium. – Folgende Legirungen eignen sich besonders für Juwelierarbeiten und können auch zu Draht gezogen werden. I. Legirung: Gold 750 Theile, Silber 166 Theile, Cadmium 84 Theile. – Diese Legirung gibt ein hämmerbares und dehnbares Metall von grüner Farbe. II. Legirung: Gold 750 Theile, Silber 125 Theile, Cadmium 125 Theile. – Diese Legirung gibt ein hämmerbares und dehnbares Metall von gelblich-grüner Farbe. III. Legirung: Gold 746 Theile, Silber 114 Theile, Kupfer 97 Theile, Cadmium 43 Theile. – Diese Legirung gibt ein hämmerbares und dehnbares Metall von eigenthümlicher grüner Farbe. Alle erwähnten Legirungen von Gold oder Silber mit Cadmium sind zum Plattiren anwendbar. Darstellungsweise. – Jede der erwähnten Legirungen muß zuerst aus ihren Bestandtheilen in einem bedeckten, mit Kohlenstaub ausgefütterten Tiegel sorgfältig zusammengeschmolzen werden; hernach muß man sie in einem gewöhnlichen Tiegel (vorzugsweise einem Graphittiegel) mit Holzkohle oder mit Harzpulver und Borax umschmelzen. Sollte es ungeachtet dieser Vorsichtsmaßregeln sich herausstellen, daß ein beträchtlicher Theil des Cadmiums verflüchtigt wurde, so muß man die Legirung nochmals mit einem Ueberschuß von Cadmium umschmelzen, damit sie auf den erforderlichen Procentgehalt gebracht wird. – (Patentirt in England am 17. April 1862.)