Titel: Verwaltungsjuristen – Verwaltungsingenieure.
Autor: W. Franz
Fundstelle: Band 324, Jahrgang 1909, S. 498
Download: XML
Verwaltungsjuristen – Verwaltungsingenieure. Von W. Franz. Verwaltungsjuristen – Verwaltungsingenieure. Im Laufe des letzten Jahrhunderts hat sich in Deutschland ein Begriff gebildet, der in dem Wort Verwaltungsjurist festgelegt ist. Gebräuchlicher und allgemein verwendet seit etwa 4–5 Jahrzehnten wird mit diesem Wort eine Persönlichkeit gekennzeichnet, die aus der Schule der Jurisprudenz hervorgegangen ist und nach kürzerer Tätigkeit im Dienste der Rechtspflege sich einem anderen Berufe, dem Berufe der höheren Verwaltung, zugewendet hat oder – wie es gewöhnlich heißt – zur höheren Verwaltung „übergetreten“ ist. Und in der Folge hat sich in allen Ländern deutscher Zunge hieraus eine ganz eigentümliche Ideenverbindung zwischen Jurisprudenz und Verwaltung vollzogen. Wir knüpfen an das Wort „Jurist“ ohne weiteres die Fähigkeit, jede Verwaltungstätigkeit auszuüben. In ganz Deutschland gilt deshalb auch das Bestehen der ersten juristischen Prüfung als ein Beweis dafür, daß der Inhaber des Prüfungszeugnisses die wissenschaftlichen Grundlagen für das weite Gebiet der höheren Verwaltung erworben hat. Ja – wir sehen schon in jedem, der einmal bei einer juristischen Fakultät eingeschrieben war, den wissenschaftlich gebildeten, prädestinierten Verwaltungsbeamten. Das Studium der Jurisprudenz, das in erster Linie für zukünftige Richter und Rechtsanwälte bestimmt ist, ist also in Deutschland zugleich das Berufsstudium der höheren Verwaltung. Dabei ist es aber nicht etwa erforderlich, daß der Verwaltungsjurist als Richter oder Rechtsanwalt tätig war. Es wird diese Tätigkeit des Rechtsprechens und Rechtfindens – überhaupt eine längere und ausschließliche Beschäftigung mit den Materien des Rechts und seiner Anwendung – neuerdings sogar als ein Mangel in der Vorbildung der Verwaltungsjuristen betrachtet. Diese eigentümliche Begriffsbestimmung, die das vorige Jahrhundert gebildet hat, ist auch in dem neuen Jahrhundert durch einen wichtigen Gesetzesakt wieder festgelegt worden. In dem preußischen Gesetz von 1906 – das erst nach langen ausgedehnten Verhandlungen zustande gekommen ist – wird an das Bestehen der ersten juristischen Prüfung nicht nur die ausschließliche Berechtigung zur Laufbahn der höheren Verwaltung geknüpft, es wird auch gesagt, daß nur mit dem Bestehen dieser – und keiner anderen – Prüfung die Befähigung erlangt werde. Wie sehr diese Anschauung in unser Bewußtsein eingedrungen ist, wird uns erst wieder klar, wenn wir von einer Ausnahme hören. Wenn z.B. ein Minister berufen wird, der kein juristisches Prüfungszeugnis aufweisen kann, so empfinden wir das Fehlen dieses Zeugnisses geradezu als einen Mangel in seiner Vorbildung; wir sind jedenfalls leicht geneigt, anzunehmen, daß er nur eine geringere Befähigung zum Verwalten haben könne. Wenn man den Begriff Verwaltungsjurist noch genauer fassen will, so wird man auch darauf hinzuweisen haben, daß nach deutscher Auffassung das juristische Wissen, wie überhaupt die akademische Bildung auf einer bestimmten Hochschule, der Universität, erworben sein muß; eine andere Hochschule ist aus geschlossen. Die Universität bezw. die juristische Fakultät hat für das so weite und so vielgestaltige Gebiet der Verwaltung eine ähnliche Monopolstellung erhalten, wie sie bis vor kurzem noch das humanistische Gymnasium für die sogenannte Allgemeinbildung und die Zulassung zur Hochschule besessen hatte. Das gilt nicht bloß für die höhere Verwaltung im Staate (die ist mit einem verhältnismäßig nur kleinen Bruchteil beteiligt), sondern auch für die Verwaltung der kommunalen Verbände, besonders der Städte, und in der Neuzeit in immer steigendem Maße auch für die vielen wirtschaftlichen Vereinigungen. Wo immer in der neuen Zeit eine Berufstätigkeit entstanden ist, die – wenn auch nur äußerlich – die Formen der bestehenden Verwaltung angenommen hat – sie hat ihr Berufsstudium in der Jurisprudenz erhalten. Zwischen den allgemein bildenden Fächern der Mittelschule und der Jurisprudenz der Hochschule besteht auch insofern eine weitere Aehnlichkeit, als man nahe daran ist, die akademisch juristische Bildung mit Bildung überhaupt zu verwechseln. Das Studium der Jurisprudenz ist zum Studium katexochen geworden. Und in der Folge sind alle Wissensrichtungen, die einen so bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung unserer neuzeitlichen Verhältnisse gewonnen haben, aus der Vorbildung der obersten Beamten ganz ausgeschieden; in der führenden Schicht unseres Landes haben die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, besonders aber die angewandten Naturwissenschaften nur einen niedrigen Kurs. Akademisch gebildet – überhaupt gebildet – darf sich hier jeder nennen, der während seiner Studienjahre die genannten Wissenszweige vollständig ignoriert hat. Es genügt, wenn er drei Jahre bei einer juristischen Fakultät eingeschrieben war – und sein Prüfungswissen beim Repetitor geholt hat. Ich glaube, wer auch nur versucht, sich eine Vorstellung davon zu machen, wie denn der große Organismus der Verwaltung noch funktionieren soll, wenn bei seiner unmittelbaren Betätigung alle anderen Wissensrichtungen ausgeschaltet bleiben sollen, der muß erkennen, daß wir auf einem gefährlichen Wege sind. Aber dieser unmittelbare Nachteil, der sich aus der Einseitigkeit der Vorbildung ergibt, könnte noch gering angeschlagen werden. Wir können hoffen, unter der großen Zahl derer, die als Studenten nichts anderes denn jus studiert haben, doch immer wieder tüchtige Verwaltungsbeamte zu finden – wenn das auch mit der Zeit sehr schwierig werden wird. – Was mir bedenklicher erscheint, ist der mittelbare Nachteil, den dieses System mit sich bringt. Wenn in einem Land die Führung der Volksgemeinschaft immer ein und derselben Wissens- und Geistesrichtung überlassen wird, wenn die leitenden, die regierenden Beamten von Generation zu Generation aus der gleichen Schule hervorgehen, die zudem für ganz andere Ziele bestimmt ist, so muß schließlich eine Zeit kommen, in der den maßgebenden Stellen das Verständnis für den Wert einer anderen Geistesschulung ganz verschlossen bleiben muß – in der sie auch bei gutem Willen gar nicht mehr die Fähigkeit, das wirklich Richtige zu erkennen, besitzen. Auf diese Gefahr ist schon vor 50 Jahren von einsichtigen Männern hingewiesen worden. Bei der Schulreform haben wir dieselbe Erscheinung verfolgen können. Wer seine Mittelschulbildung ausschließlich in der humanistischen Richtung des Gymnasiums erhalten hatte, dem mußte es schwer fallen, zuzugeben, daß eine anders geartete Einwirkung auf die Geistes- und die Charakterbildung die gleichen Resultate oder gar noch bessere hervorbringen könnte. Da die überwiegende Mehrzahl aller in unserem Staatsleben führenden und bestimmenden Persönlichkeiten durch die historisch gewordene, mit weitgehenden Vorrechten ausgestattete, Mittelschule gegangen waren, so wäre der Kampf der wenigen Einsichtigen erfolglos geblieben, wenn nicht ein mächtiger Wille eingegriffen hätte. Auf dem Gebiete, das uns heute beschäftigt, liegen die Verhältnisse auch in diesem Punkt ganz ähnlich. Seit einem halben Jahrhundert etwa ist die akademische Bildung aller höheren Verwaltungsbeamten der juristischen Schule überlassen, und schon können wir ganz deutlich beobachten, wie bei den führenden Männern unserer Staaten, in den Ministerien und den Parlamenten jede andere Möglichkeit, einen brauchbaren Nachwuchs in der höheren Verwaltung zu erzielen, von vornherein als unmöglich betrachtet wird, wenn nicht einer bestimmten Hochschule das bestehende Monopol belassen wird. Man ist überzeugt, daß die bisherige Vorbildung mit vielen Mängeln behaftet ist, daß es so nicht weiter gehen kann; man ist sich auch bewußt, daß die juristische Schule, diese eigentümliche Verbindung von Verwaltungs- und Richterstudium auf die Dauer nicht beibehalten werden kann – jedenfalls nicht als ausschließliches Berufsstudium für zwei ganz verschiedene Berufe. Aber unter der großen Zahl derer, die als Staatsmänner oder Parlamentarier, als Verwaltungsbeamte und Sachkenner über das Problem geredet und geschrieben haben, ist nicht ein Einziger, der eine andere Möglichkeit der Vorbildung auch nur erwähnt hätte – eine andere Vorbildung als das Studium auf einer Universität. Sie haben selbst alle auf der Universität studiert, sind alle bei einer juristischen Fakultät eingeschrieben gewesen, und können sich deshalb überhaupt nicht vorstellen, daß es eine andere Möglichkeit der Vorbildung gibt. Als das vorerwähnte Gesetz über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vorbereitet wurde, hat man in den preußischen Ministerien die verschiedenen Möglichkeiten doch gewiß erwogen. Ueber die Frage nach der Hochschule ist man mit einem einzigen Satz hinweggegangen, der ungefähr so lautete: Der zukünftige höhere Verwaltungsbeamte muß naturgemäß auf der Universität studiert haben. Wenn es selbstverständlich war, daß keine andere Hochschule bei der akademischen Vorbildung der deutschen Verwaltungsbeamten mitwirken könne, so durfte naturgemäß auch keine weitere Erwägung angestellt werden. Fürst Bülow hat kürzlich von der Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit der deutschen Regierungen aus dem Anfange des vorigen Jahrhunderts gesprochen. Solche Phasen sind in jedem Zeitalter möglich. Meiner Ansicht nach sind wir wieder mitten in einer solchen Zeit. Engherzig versperren Regierungen und Parlamente die Laufbahn der höheren Verwaltung und kurzsichtig verschließen sie sich den vorhandenen Möglichkeiten einer zeitgemäßen Vorbildung unserer Führerschaft. Ich entnehme aus dieser Erscheinung die Notwendigkeit eines Zusammenschlusses aller der Volkskreise, die sich noch die Einsicht in die drohende Gefahr bewahrt haben. In erster Linie müßte die technische Intelligenz aufstehen und verlangen, daß neben der Jurisprudenz auch die angewandten Naturwissenschaften wieder als wissenschaftliche Grundlagen der Verwaltungstätigkeit in Regierung und Diplomatie zur Geltung kommen. Die einseitig juristische Schulung müßte verschwinden, der Nachwuchs der Führerschaft müßte wieder lebensfrischer werden. „Fort mit dem Juristenmonopol!“ – das müßte die Losung werden. Dieses einfache Programm von der gesamten technischen Intelligenz aufgestellt, würde eine große Zugkraft haben. Für die praktische Ausführung unserer Forderung brauchten wir nur dem „Verwaltungsjuristen“ den „Verwaltungsingenieur“ gegenüberzustellen, um weite Kreise davon zu überzeugen, daß eine Wandlung zum Bessern ohne Ueberstürzung und auf durchaus sicherem Wege zu erreichen ist. Ich habe das wiederholt ausgeführtVergl. „Der Verwaltungsingenieur.“ Verlag Oldenbourg, München-Berlin.. Ganz analog dem vorher gekennzeichneten Begriff „Verwaltungsjurist“ hätten wir unter einem Verwaltungsingenieur einen Akademiker mit voller Mittelschul- und voller Hochschulbildung zu verstehen, der in dem Milieu des technischen Fortschritts studiert hat. Seine Universität ist die Technische Hochschule; er geht aus der Schule der Ingenieurwissenschaften hervor; er hat die für zukünftige Ingenieure geforderte Abschlußprüfung bestanden, um sich frühzeitig der praktischen Verwaltungstätigkeit zu widmen. Für den zukünftigen Verwaltungsbeamten ist auf diese Schule der Praxis der allergrößte Wert zu legen. Sie ist mindestens ebenso wichtig als das Hochschulstudium. In dieser frühzeitig einsetzenden praktischen Schulung liegt auch der Erfolg begründet, den bisher die Verwaltungsjuristen – trotz aller Mängel ihrer akademischen Vorbildung – gehabt haben. Der Verein deutscher Ingenieure hat auf der diesjährigen Tagung in Wiesbaden diesem Gedanken seine Unterstützung zugewandt. In seiner Resolution heißt es: „Wenn Akademiker aller Berufsklassen zu den höheren, jetzt ausschließlich von Juristen bekleideten Aemtern im Staats- und Kommunaldienst zugelassen werden wollen, so müssen sie reine Verwaltungsbeamte werden und auf eine Betätigung in ihren eigentlichen Fachgebieten verzichten. Sie müssen sich einer gleichen Ausbildung im Verwaltungsdienst unterwerfen, wie die jetzigen Regierungsreferendare und die vom Staate für die höheren Verwaltungsbeamten geforderte zweite Staatsprüfung ablegen.“ Gibt es eine einfachere Lösung des Problems, die zugleich die Gewähr bietet, daß wir eine möglichst gleichmäßig vorgebildete zu einheitlicher Tätigkeit bestimmte Beamtenschaft erhalten? Man hat vorgeschlagen – um die Verwaltung vielseitiger zu gestalten – die führenden Beamten aus allen Berufsständen, aus den Fachtechnikern, Kaufleuten, Landwirten usw. zu entnehmen. Das mag für einzelne Fälle ausführbar sein. Für ein System der Beamtenerziehung ist der Vorschlag- untauglich. Ich glaube auch, daß eine solche Lösung – wenn sie überhaupt möglich wäre, gerade die technische Intelligenz am ungünstigsten stellen würde. Einen Kaufmann, einen Landwirt würde man vielleicht zum Landrat wählen und ernennen – einen Fachtechniker niemals. Oder hat man jemals an irgendeiner Stelle erwogen, einen Architekten oder den Kreisbauinspektor für die Besetzung des Landratsamtes in Vorschlag zu bringen? (Gesetzliche Bestimmungen stehen dem nicht im Wege). Ohne diese wichtige Stelle aber, die in Preußen das Sprungbrett zu allen Aemtern der Staatsführung ist, würde das Ziel nicht erreicht werden können, die ganze Verwaltung (und die Diplomatie) mit technischer und wirtschaftlicher Intelligenz zu durchsetzen. Es käme noch eine andere Lösung in Betracht: Technische und wirtschaftliche Studien an der Universität. Damit wäre aber das Interesse der Techniker wenig gefördert, während allein die Tatsache, daß ein Landrat auf derselben Hochschule studiert, auf der auch der Kreisbauinspektor seine wissenschaftliche Schulung erhalten hat, für das Ansehen und die Wertschätzung des letzteren von großer Bedeutung sein müßte. Es ist in der letzten Zeit lebhaft darüber debattiert worden, wie wohl die Stellung der akademisch gebildeten Techniker in den Behörden sowohl wie im freien Berufe gehoben werden könnte. Auch für diese Frage gibt es m.E. keine einfachere Lösung als die: Man trete dafür ein, daß die Hochschule des Kreisbauinspektors auch die akademische Bildungsstätte des Landrats werde. Man fördere die Ueberzeugung, daß die geistige Schulung auf einer Technischen Hochschule – daß die wissenschaftliche Arbeit im Geiste des technischen Fortschrittes für die Vorbildung der führenden und regierenden Beamten ebensogut ist, wie die zurzeit vorgeschriebene juristische Schulung auf der Universität. Reform der Berechtigungen muß verlangt werden. – Das bringt auch die Lösung der Technikerfrage. Ich habe diesen Gedanken an das Wort „Verwaltungsingenieur“ geknüpft und glaube, daß das letztere seine Berechtigung erweisen wird – schon deshalb, weil die Analogie in der Bezeichnung „Verwaltungsjurist“ gegeben ist. Ein Verwaltungsjurist ist – wie aus dem Vorhergehenden schon ersichtlich – ein Verwaltungsbeamter, der aus der Juristenschule hervorgegangen ist, kein Jurist. Der zweite Wortteil bedeutet also die Herkunft, nicht die Berufstätigkeit. Man bezeichnet nicht etwa den aufsichtsführenden Richter eines Amtsgerichts oder den Präsidenten eines Landgerichts oder irgendeinen Verwaltungsbeamten der Justiz als „Verwaltungsjuristen,“ sondern – um das noch einmal zu sagen – nur denjenigen Akademiker, der aus der Juristenschule (und der juristischen Praxis) in den Beruf der Verwaltung übergetreten ist. Auch der „Verwaltungsingenieur“ soll Verwaltungsbeamter werden, nicht etwa Fachtechniker – nicht Architekt oder Wasserbauer, nicht Baumeister oder Betriebsingenieur. Der Verwaltungsingenieur soll seinen Beruf in der Verwaltung finden, er soll den Geist der angewandten Naturwissenschaften in den veralteten Organismus unserer Verwaltungen hineintragen, er soll mit helfen zu modernisieren. Die „Modernisierung“ wird jetzt mit allen Mitteln angestrebt. Das vorgeschlagene Mittel, mit dem auf Technischen Hochschulen vorgebildeten Verwaltungsingenieur eine vorsichtig wägende und entschieden auftretende Initiative direkt, und unmittelbar zur Wirkung zu bringen, wird nicht das schlechteste sein. Unsere Regierungen und unsere Volksvertretungen werden die Mitwirkung der Technischen Hochschulen in der Zukunft nicht entbehren können. Darum gilt es vorzuarbeiten. Die Erziehung von Verwaltungsingenieuren wird neben der Schulung von Fachtechnikern – die stets die vornehmste und erste Aufgabe der Technischen Hochschulen bleiben muß – die besondere Aufmerksamkeit dieser Bildungsstätten erfordern. Sie wird zunächst auf die Bedürfnisse der Privatwirtschaften, der Industrie werke und der wirtschaftlichen Verbände gerichtet sein müssen. Auch die öffentlichen Korporationen und besonders die Städte zählen schon jetzt zu dem Kreise derjenigen, die an der Erziehung von Verwaltungsingenieuren Interesse nehmen. Es wird deshalb auch das immer noch wachsende Personalbedürfnis ihrer Verwaltungen schon jetzt zu berücksichtigen sein. Und dies besonders deshalb, weil gerade der Dienst in den Selbstverwaltungen eine vorzügliche Schule für den Verwaltungsingenieur ist und weil ein Erfolg auf diesem Gebiete schließlich auch die Staatsleitung von der Brauchbarkeit der Verwaltungsingenieure überzeugen wird. Aber nicht bloß Vorarbeit soll hiermit geleistet werden – es ist auch der Ausgleich widerstrebender Meinungen ein Ziel, das mit dem Vorschlag erzielt werden soll. Der Kampf zwischen Techniker und Jurist ist aussichtslos. Weder der eine noch der andere kann entbehrt werden. Es ist aber weder der Jurist noch der Techniker für die Führung einer Nation geeignet. „Mit Pandekten und deutscher Rechtsgeschichte“ sagt R.v. Mohl „wird die Welt nicht regiert, und überhaupt gibt die ausschließliche Beschäftigung mit positivem Rechte dem Geiste des jungen Mannes einen engen Gesichtskreis und eine einseitige Auffassung, welche ihn zu allen anderen Geschäften, als zum eigentlichen Rechtsprechen verderben.“ Ist nicht auch bei dem Techniker eine engere Grenze gezogen? Folgt nicht aus der Zweckbestimmung seines Berufsstudiums, daß der Fachtechniker (es handelt sich immer nur um Fachtechniker) sich nicht gleichzeitig auf zwei Berufe vorbereiten kann? Wer Baukünstler werden will, will doch nicht gleichzeitig auch alle die Studien treiben, die für die Verwaltung unumgänglich sind. Und wer sich nach seinem Hochschulstudium als Maschinen-Konstrukteur beschäftigt hat, hat das doch nicht getan, um Kenntnisse und Erfahrungen für die Leitung eines Landratsamtes zu erwerben – er möchte wahrscheinlich niemals Landrat werden. Was der akademisch gebildete Techniker – gleichgültig ob er beamteter Wasserbauer oder Zivilingenieur ist – verlangt, ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit. Er verlangt die gleiche soziale Stellung mit dem Richter und dem Rechtsanwalt, und er will im Amte mit dem „Juristen“ in gleicher Linie arbeiten; seine Arbeit soll die gleiche Würdigung finden. Aber da ist auch die Grenze. Er kann nicht verlangen, daß der Richter bei Seite tritt und den Ingenieur Recht sprechen läßt, oder daß der Landrat einem Baurat sein Amt überträgt. Jedem das Seine – das muß auch hier gelten. Der jetzt herrschende Antagonismus zwischen Jurist und Techniker ist zum größten Teil darauf zurückzuführen, daß beide sich gegenseitig nicht würdigen können. Sie stehen sich fremd gegenüber, weil von keiner Seite eine Vermittelung, ein Uebergang, möglich ist. Dazu kommt, daß innerhalb der Verwaltungskörper nicht der Jurist dem Techniker gegenübersteht, sondern oft als jüngerer Verwaltungsbeamter ihm übergeordnet ist. Und hier kommt dann leicht die Ueberhebung des juristisch vorgebildeten Akademikers gegen den Techniker hinzu, der schon seiner Herkunft wegen als nicht gleichwertig betrachtet wird. Aus der Schule der Ingenieurwissenschaften kann ja kein höherer Verwaltungsbeamter hervorgehen. Und schließlich ist es auch dieses Empfinden der vermeintlichen oder von der Gegenseite behaupteten Inferiorität, das den Techniker niederdrückt. Diese Gegnerschaft würde in kurzer Zeit verschwinden, wenn neben den Verwaltungsjuristen auch Verwaltungsingenieure in allen Verwaltungen tätig wären. Damit wäre ein sicherer Weg des gegenseitigen Verstehens gegeben, der einseitigen Ueberhebung wäre jeder Schein der Berechtigung genommen und was das wichtigste ist: den Fachtechnikern wäre an allen Stellen im Innern der Verwaltungskörper eine Persönlichkeit gegeben, welche die technische Arbeit voll würdigen könnte und stets für die Gleichstellung juristischer und technischer Intelligenz eintreten würde. Gibt es eine einfachere Lösung des Problems? Bemerkungen der Schriftleitung. Auch wir möchten die Frage hiermit zur Diskussion stellen, auf welchem Wege die zurzeit zweifellos unzulängliche Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten von Reich, Staaten, Städten usw. den neuzeitlichen Forderungen angepaßt werden könnte. Insbesondere wäre es uns erwünscht, wenn Vertreter der technischen Intelligenz ihre Ansicht äußern wollten, in welcher Weise sie eine Beteiligung der Technischen Hochschule bei den vorliegenden Aufgaben wünschen. Wir stellen diese Blätter hiermit zur Verfügung und bitten besonders die Frage zu behandeln, ob die Technischen Hochschulen gleich der Universität die akademischen Bildungsstätten der höheren Verwaltung werden sollen oder ob sie bei der Schulung der wichtigsten Beamtenschaft nach wie vor ausgeschaltet bleiben sollen. Die Schriftleitung.