Titel: Juristische Fakultät und Juristenmonopol.
Autor: Alexander Lang
Fundstelle: Band 324, Jahrgang 1909, S. 634
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Juristische Fakultät und Juristenmonopol. Von Dr. Alexander Lang Berlin. Juristische Fakultät und Juristenmonopol. In Heft 32, Jahrgang 1909 von Dinglers Polytechnisches Journal veröffentlicht Professor W. Franz eine Abhandlung über: VerwaltungsjuristenVerwaltungsingenieure. An die Ausführungen des Verfassers schließt die Redaktion die Aufforderung, zu der Frage Stellung zu nehmen, in welcher Weise die Ingenieure eine Beteiligung der Technischen Hochschule bei der Ausbildung der höheren Verwaltungsbeamten von Reich, Staaten, Städten usw. wünschen. Diese Aufforderung ist sehr zeitgemäß gerade jetzt, wo gewisse Kreise an der Arbeit sind, die Frage der Verwaltungsreform derart zu lösen, daß sie anstelle der juristischen Einseitigkeit, die wir heute beklagen, die technische Einseitigkeit setzen möchten. Dieser revolutionären und ganz unverständlichen Auffassung gegenüber muß betont werden, daß „Verwalten“ eine spezifisch geartete Tätigkeit ist und weder von einseitig juristischen noch einseitig technischen Gesichtspunkten aus geübt werden darf. Es muß deshalb eine differenzierte Schulung bei der Ausbildung der zukünftigen Verwaltungsbeamten verlangt werden und in der Weise, wie sie an der Charlottenburger Hochschule in mustergiltiger Weise zur Durchführung gelangt ist. Nicht Fachtechnikern soll die höhere Verwaltungslaufbahn frei gegeben werden, sondern Staats wissenschaftlich vorgebildeten Diplomingenieuren (Verwaltungsingenieuren resp. Technokameralisten. Den in Betracht kommenden Behörden und Kreisen muß nachdrücklichst zur Auflage gemacht werden, daß sie die Frage der Herbeiziehung der technischen Intelligenz zur allgemeinen Verwaltung nicht eher entscheiden, als bis sich die breiteste Oeffentlichkeit in ausgiebigster Weise dazu geäußert hat. Im Nachstehenden soll indes auf diese Seite des Gegenstandes zunächst nicht näher eingegangen werden; es soll dagegen das Problem vom Gesichtspunkt der juristischen Wissenschaft aus betrachtet werden. Die juristische Fakultät hat von jeher nicht als Arbeitsfakultät gegolten. Den älteren der heutigen Juristen sind die derben Worte in Erinnerung, die seinerzeit der Berliner Rechtslehrer Franz von Liszt in seiner Marburger Rektoratsrede gesprochen hat: „Ohne alle gründlichen Fachkenntnisse, mit den kümmerlichsten Resten der vom Gymnasium herübergeretteten allgemeinen Bildung; ohne jede Liebe zur Wissenschaft, auf die sie als graue, im Examen nur hinderliche Theorie herabblicken; ohne jede Anhänglichkeit an den Lehrer, den sie vielleicht nur zweimal im Semester bei der Ueberreichung des Anmeldebuches zu Gesicht bekommen haben; ohne Verständnis und darum auch ohne jede Begeisterung für die großen, unser Volk bewegenden Zeitfragen, Philister trotz des dreifarbigen Bandes, dem Handwerkergeiste rettungslos anheimgefallen, so verläßt die Mehrzahl unserer jungen Juristen den Tempel der Wissenschaft, den sie, lediglich um ein dürftiges Examen bemüht, zur Krämerbude gemacht haben. Das ist der Stoff, aus dem Preußen seine Juristen macht, das sind die Männer, aus welchen das deutsche Volk die künftigen Führer in den Kämpfen des öffentlichen Lebens entnehmen soll.“ So sprach Franz von Liszt vor mehr denn 20 Jahren! Ist es inzwischen besser geworden? Lassen wir diese Frage durch die Fachleute beantworten, die mitten im akademischen Leben stehen, nämlich die akademischen Lehrer; und von diesen wieder die Juristen selbst, denn sie sind in erster Linie sachverständig. In der Deutschen Juristenzeitung (1. Mai 1909) macht der bekannte Bonner Rechtslehrer Geh. Justizrat Professor Dr. Zitelmann den Vorschlag, das akademische Studium der Juristen in zwei Teile zu zerlegen, zwischen denen eine praktische Betätigung von zweijähriger Dauer einzuschalten wäre. Geben wir zur Begründung dieses Vorschlages dem Verfasser selbst das Wort; Zitelmann sagt: „Vor allem – man muß hier wieder einmal laut werden – verfehlen die juristischen Fakultäten als Lehranstalten heute ihren wesentlichen Zweck, da die Studierenden in großer Zahl, ja ich fürchte, sagen zu müssen, in der Mehrzahl, von den Lehreinrichtungen und Lehrmitteln der Universität keinen oder nur mangelhaften Gebrauch machen.“ Und weiter: „Das ist doch ein seltsames Bild: auf der einen Seite mit großem Geldaufwand erhaltene und mit Lehrmonopol ausgestattete staatliche Lehranstalten, die nicht benutzt werden, auf der anderen Seite staatlich nicht anerkannte, außerhalb der Universität stehende Vorbereitungskurse, in denen die jungen Juristen ihre Bildung suchen.“„Alles dies gilt übrigens nicht nur in der eigentlichen Jurisprudenz, sondern ebenso in den ja ganz unentbehrlichen nationalökonomischen Fächern.“Zitelmann ist der Ansicht, daß es so nicht weitergehen könne. „Andere Nationen, im Osten und Westen, dringen rasch vorwärts, und die Zeit ist zu ernst, als daß wir es verantworten könnten, wenn unsere edelste deutsche Jugend, die sich dem Beamtenstand widmen will, gerade zur Zeit ihrer stärksten Aufnahmefähigkeit und inneren Biegsamkeit für ihre Ausbildung mehrere Jahre verliert oder doch nicht voll, ausnutzt. Wer bei dem gesteigerten Wettkampf der Völker nicht alle Kräfte anspannt, der bleibt eben zurück und wird überrannt. – Das gilt wie von Einzelnen so auch von Nationen.“ So schreibt heute einer unserer besten Rechtslehrer. Danach muß es also beim alten geblieben sein. Und so ist es auch. Aber noch mehr: Jeder Einsichtige muß sich sagen, daß es auch in Zukunft beim alten bleiben wird, greift man das Uebel nicht an der Wurzel an. Es wäre oberflächlich und ungerecht, die Schuld den juristischen Professoren in die Schuhe schieben zu wollen, als seien sie nicht tüchtig genug und als seien sie nicht in der Lage, den Stoff interessant genug gestalten zu können. Die Rechtswissenschaft ist nicht mehr und nicht weniger gestaltungsfähig wie jede andere Wissenschaft. Der Mißstand wurzelt also in anderen Ursachen. Sind es nicht die Professoren und ist es nicht die Wissenschaft, so können es nur die Studierenden sein. So ist es in der Tat. Die Schuld trägt die eigenartige Zusammensetzung der Studentenschaft der juristischen Fakultät. Die Studierenden der juristischen Fakultät bilden wie bei keiner anderen Fakultät ein buntes Durcheinander. Während man in der Mathematik, der Physik, der Chemie, der Technik, der klassischen und neueren Philologie, der Medizin usw. in der Hauptsache durchweg Leute findet, die durch Neigung und Veranlagung an die betreffenden Wissenschaften gefesselt werden, ist dies in der juristischen Fakultät anders. Neigung und Veranlagung bilden hier nicht immer das leitende Motiv; ja man geht nicht fehl, wenn man behauptet, daß die Mehrheit der Rechtsstudierenden zu allen anderen Wissenschaften besser geeignet gewesen wäre wie für Jurisprudenz. Diese Mehrheit von Interesselosen, von Mitläufern, die gar nicht Juristen werden wollen, geben der juristischen Fakultät das Gepräge und nicht die berufenen und wirklichen Jünger der Rechtswissenschaft. Was diese Mitläufer erstreben, ist nicht Wissenschaft, sondern das sind die Privilegien, deren sich diejenigen in geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzen erfreuen, die „Jura studiert“ und die juristische Prüfung abgelegt haben. Es ist also die Monopolstellung der juristisch Vorgebildeten, die das wissenschaftliche Niveau der juristischen Prüfungen drückt und damit die Studierenden der juristischen Fakultät in den Ruf des Unfleißes bringt. Man beseitige also die Monopolstellung der juristisch Vorgebildeten, und die beklagten Mißstände sind beseitigt. Wird durch die Beseitigung dieses Monopols einerseits die Möglichkeit einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung und einer Steigerung der Prüfungsforderungen gegeben, so hat anderseits die Nation auch ein direktes Interesse daran; denn die heute künstlich zusammengekuppelte Ausbildung der zukünftigen Richter einerseits und der Verwaltungsbeamten anderseits würde einer natürlichen Arbeitsteilung Platz machen; die Verwaltungsbeflissenen könnten von vornherein eine der Eigenart ihrer Veranlagung und des Verwaltungsberufes entsprechende Ausbildung erhalten, ohne zuvor einen ganz überflüssigen und sinnwidrigen Umweg durch juristische Spezialgebiete machen zu müssen. Es ist eine ganz verkehrte Auffassung, als seien Rechtswissenschaft und Verwaltungswissenschaft dasselbe. Der Beruf des Richters und der Beruf des Verwaltungsbeamten sind grundsätzlich verschieden voneinander. Im „Tag“ 17. 3. 06 schrieb ein Verwaltungsbeamter: „Der Beruf der Verwaltungsbeamten ist ein eminent praktischer, auf konkrete Lebensverhältnisse angewandter und man darf wohl vermuten, daß die jungen Leute, die ihn aus Neigung zu seiner besonderen Art ergreifen und nicht aus anderen Gründen dies tun, weil sie bewußt oder unbewußt die Fähigkeit besitzen, praktisch gestaltend in die Verhältnisse des Lebens einzugreifen; weil sie mehr praktisch als theoretisch, mehr real als abstrakt veranlagt sind. Und gerade dieser Veranlagung der künftigen Verwaltungsbeamten bietet die juristische Fakultät so gut wie gar nichts.“ In der Frankfurter Zeitung (5. 6. 07) wird von einem Landrat berichtet, der gesagt haben soll: „Der uns anerzogene juristische Formalismus kann direkt eine Gefahr sein für jeden, der ins Verwaltungsfach übertritt. Das sogenannte juristische Gefühl ist es, das sich oft und leider meist erfolgreich dagegen sträubt, praktischen und menschlich zwingenden Gründen nachzugehen. – Es erscheint daher dringend nötig, daß das Juristentum in der Verwaltung auf ein Mindestmaß eingeschränkt wird.“ – Die Ansicht, die hier derb zum Ausdruck kommt, kennzeichnet treffend den Fehler unseres Erziehungssystems. Gewiß wird kein vernünftiger Mensch bestreiten, daß der Verwaltungsbeamte (in Staat, Gemeinde usw.) ein gewisses Maß von juristischen Kenntnissen besitzen muß. Die Verwaltungsbeamten brauchen aber keine Juristen zu sein – weil sie eben Verwaltungsbeamte sein sollen, und deshalb ist es ein Mißstand, sie zu demselben Studium zu zwingen, das man in genau übereinstimmender Form von denjenigen verlangt, die in der Rechtspflege ihren Lebensberuf suchen. Wollen also unsere juristischen Fakultäten in Verbindung mit den Volksvertretungen dafür sorgen, daß ein großer Teil unserer „edelsten, deutschen Jugend“ gerade zur Zeit der stärksten Aufnahmefähigkeit nicht mehrere Jahre verliert oder doch nicht voll ausnutzt, so breche man mit dem Grundsatz, daß der zukünftige Verwaltungsbeamte in der juristischen Fakultät „eingeschrieben“ gewesen sein müsse–, man nehme für die Verwaltung die „Geeignetsten“ überall da her, wo sie zu finden sind; nicht nur aus der juristischen Fakultät, sondern in gleicher Weise aus den anderen Fakultäten, namentlich den Technischen Hochschulen, sofern sie neben allen andern Erfordernissen ein entsprechendes Maß von Rechtskenntnissen nachweisen. Daß diese Kenntnisse auch an den genannten Lehrstätten erlangbar sind und daß deren Lehrer wohl ebenso guten Unterricht zu erteilen vermögen als die heute beigezogenen „Einpauker,“ bedarf keiner Erörterung. Wenn aber ein solch kühner Schritt nicht gewagt werden kann, dann sollte man denjenigen Akademikern, die Verwaltungsbeamte werden wollen, wenigstens eine längere informatorische Beschäftigung in den Aemtern der Staatsverwaltungen gestatten. Eine dahingehende Anregung haben bekanntlich die Abgeordneten Eickhoff, Rosenow und Faßbender bei den letzten Beratungen des Unterrichts et ats im preußischen Abgeordnetenhaus gegeben, und die vom preußischen Minister des Innern einberufene Immediat-Kommission sollte diese Anregung aufnehmen. Auf diese Weise könnte ein Teil der Verwaltungsbeflissenen von dem Zwange eines für sie nicht passenden Studiums in der juristischen Fakultät befreit werden und bei den juristischen Fakultäten würden sich in der Hauptsache nur noch diejenigen einschreiben lassen, die Juristen werden wollen. Die Zahl der Mitläufer würde auf ein Minimum reduziert und der juristische Unterricht, namentlich der seminaristische Unterricht, auf die volle Höhe gehoben. Deshalb muß die Parole bei der nunmehr in Preußen eingeleiteten Verwaltungsreform lauten: Beseitigung des Juristenmonopols. Dies Ziel wird nicht ohne erbitterten Kampf erreicht werden. Aber so sicher, wie seinerzeit das Privileg des humanistischen Gymnasiums gefallen ist, so sicher wird auch die Beseitigung des Juristenmonopols kommen.